Saarländisches
Denkmalschutzgesetz ( SDschG )
Erster
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§
1 Aufgabe
(1)
Denkmalschutz und Denkmalpflege
sollen die Kulturdenkmäler
als Zeugnisse menschlicher Geschichte
und örtlicher Eigenart schützen
und erhalten; insbesondere soll
deren Zustand überwacht,
gepflegt oder wiederhergestellt
werden. Erforderlichenfalls sind
Kulturdenkmäler zu bergen.
(2)
Weitere Aufgabe ist es, für
die wissenschaftliche Auswertung
der Kulturdenkmäler zu sorgen,
sie einer sinnvollen Nutzung zuzuführen,
der Allgemeinheit zugänglich
zu machen sowie darauf hinzuwirken,
daß sie in die städtebauliche
Entwicklung, die Raumordnung,
den Naturschutz und die Landschaftspflege
einbezogen werden.
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1)
Kulturdenkmäler sind Sachen,
Mehrheiten von Sachen (Ensemble)
und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung aus geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen,
technologischen, volkskundlichen
oder städtebaulichen Gründen
ein öffentliches Interesse
besteht.
(2)
Baudenkmäler sind bauliche
Anlagen oder Teile davon, die
erhaltenswert im Sinne von Absatz
1 sind.
(3)
Bodendenkmäler sind bewegliche
oder unbewegliche Sachen, die
Zeugnisse, Überreste oder
Spuren menschlichen, tierischen
oder pflanzlichen Lebens verkörpern,
welche aus Zeiträumen stammen,
für die Ausgrabungen und
Funde eine wichtige Quelle wissenschaftlicher
Erkenntnis sind, und die auf oder
unter der Erdoberfläche oder
auf dem Grunde eines Gewässers
entdeckt werden. Die Vorschriften
des Naturschutzrechts bleiben
unberührt.
(4)
Gegenstand des Denkmalschutzes
sind auch
a)
die Umgebung eines Kulturdenkmals,
soweit sie für dessen Erscheinungsbild
erheblich ist,
b) Denkmalschutzgebiete.
§ 3 Denkmalschutzgebiete
(1)
Bauliche Gesamtanlagen, kennzeichnende
Ortsbilder und Ortsgrundrisse,
historische Parkanlagen, Gartenanlagen
und Gräberfelder sowie historische
Wirtschaftsflächen und -anlagen
können durch Rechtsverordnung
von der Obersten Denkmalschutzbehörde
zu Denkmalschutzgebieten erklärt
werden.
(2)
Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere
Straßen- und Platzbilder,
einheitlich gestaltete Quartiere
und Siedlungen, Burgen, Schlösser
und Klöster einschließlich
damit verbundener Grün-,
Frei- und Wasserflächen.
(3)
Ein kennzeichnendes Ortsbild ist
gegeben, wenn darin das Bild bestimmter
Epochen, Entwicklungen oder Bauweisen
beispielhaft erkennbar ist.
(4)
Ein kennzeichnender Ortsgrundriß
ist gegeben, wenn die Anordnung
der Baulichkeiten und Freiflächen
das Bild bestimmender Epochen,
Entwicklungen oder Zweckbestimmungen
beispielhaft erkennen läßt.
(5)
Das Schutzgebiet kann auch unbewegliche
Sachen umfassen, die - für
sich betrachtet - keine Einzeldenkmäler
sind, jedoch durch ihren Zusammenhang
mit einem erhaltenswerten Ensemble
schutzwürdig sind.
Zweiter Abschnitt
Organisation
§
4 Denkmalschutzbehörden
(1)
Oberste Denkmalschutzbehörde
ist der Minister für Kultus,
Bildung und Sport.
(2)
Untere Denkmalschutzbehörde
sind die Oberbürgermeister
und Bürgermeister der Städte
und Gemeinden, die die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörden
wahrnehmen, im übrigen die
Landräte und im Stadtverband
Saarbrücken der Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(3)
Die Oberste Denkmalschutzbehörde
entscheidet nach Anhörung
des Staatlichen Konservatoramtes
(§ 5).
(4)
Die Untere Denkmalschutzbehörde
entscheidet im Einvernehmen mit
dem Staatlichen Konservatoramt;
kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
so entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde.
(5)
Sind der Bund, ein Landkreis,
eine Stadt oder Gemeinde, deren
Oberbürgermeister oder Bürgermeister
auch Untere Denkmalschutzbehörde
ist, als Eigentümer eines
Kulturdenkmales betroffen, so
entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde.
Ist das Land als Eigentümer
betroffen, entscheidet die für
die Verwaltung des Kulturdenkmales
zuständige Behörde im
Einvernehmen mit dem Staatlichen
Konservatoramt. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, entscheidet die
Oberste Denkmalschutzbehörde
nach Anhörung des Landesdenkmalrates.
Die §§ 24, 25 ff. finden
auf Kulturdenkmäler nach
Satz 1 keine Anwendung.
(6)
Bei Gefahr im Verzuge kann anstelle
der Unteren Denkmalschutzbehörde
die Oberste, hilfsweise die Polizeivollzugsbehörde,
die erforderlichen vorläufigen
Maßnahmen treffen.
Die zuständige Behörde
ist unverzüglich zu unterrichten.
Örtlich zuständig ist
diejenige untere Behörde,
in deren Zuständigkeitsbereich
sich das Kulturdenkmal befindet.
Bei Bodendenkmälern richtet
sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem Fundort; in dringenden
Fällen ist auch jene Untere
Behörde zu Anordnungen gemäß
§ 17 befugt, in deren Zuständigkeitsbereich
sich das Bodendenkmal befindet.
§ 5 Denkmalfachbehörde
(1)
Der Obersten Denkmalschutzbehörde
ist das Staatliche Konservatoramt
als Fachbehörde für
Fragen des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege nachgeordnet.
(2)
Dem Staatlichen Konservatoramt
obliegen die Denkmalpflege und
die Mitwirkung beim Denkmalschutz,
insbesondere:
Beratung
und Unterstützung der Eigentümer
und Besitzer von Kulturdenkmälern
bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung,
Erstellung und Fortführung
der Denkmalliste und der Inventare,
Erstattung von Gutachten in allen
Angelegenheiten des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege,
Konservierung und Restaurierung
von Kulturdenkmälern,
Wissenschaftliche Untersuchung
der Kulturdenkmäler,
Vornahme und Überwachung
von Ausgrabungen sowie Erfassung
der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler,
Sammlung von Gegenständen
der Vor- und Frühgeschichte
im Landesmuseum,
Mitwirkung bei der Aufstellung
von Raumordnungsteilplänen
und -programmen,
Beratung und Betreuung nichtstaatlicher
Heimatmuseen und ähnlicher
Sammlungen,
Publikationen aus dem Arbeitsbereich.
(3) Das Staatliche Konservatoramt
kann zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 2 Sachverständige
hinzuziehen.
§ 6 Landesdenkmalrat
(1)
Die Oberste Denkmalschutzbehörde
bildet zu ihrer Beratung und zur
Unterstützung des Staatlichen
Konservatoramtes den Landesdenkmalrat.
Dieser ist bei der Festlegung
von Denkmal- und Grabungsschutzgebieten
sowie bei der Festlegung von Ensembles
zu beteiligen. Auf Verlangen eines
Drittels seiner stimmberechtigten
Mitglieder muß der Landesdenkmalrat
zu Angelegenheiten des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege gehört
werden.
(2)
Der Landesdenkmalrat besteht aus:
a)
je einem Vertreter der im Landtag
des Saarlandes vertretenen Fraktionen,
b) je einem Vertreter des Saarländischen
Städte- und Gemeindetages
sowie des Landkreistages Saarland,
c) je einem Vertreter der Bistümer
Speyer und Trier und der evangelischen
Kirche im Rheinland sowie der
Pfälzischen Landeskirche,
d) einem Vertreter der privaten
Denkmaleigentümer aus dem
Verband der Haus-und Grundeigentümer
des Saarlandes e.V.,
e) je einem Vertreter der Universität
des Saarlandes und der Fachhochschule
des Saarlandes,
f) einem Vertreter der Architektenkammer
des Saarlandes,
g) einem Vertreter der Kommission
für Saarländische Landesgeschichte
und Volksforschung,
h) einem Vertreter des Landesberufsverbandes
Bildender Künstler e.V.,
i) einem Vertreter des Saarländischen
Kulturkreises e.V.,
j) einem Vertreter des Historischen
Vereins für die Saargegend
e.V.,
k) einem Vertreter des Instituts
für Landeskunde an der Universität
des Saarlandes,
l) einer weiteren vom Minister
für Kultus, Bildung und Sport
berufenen sachverständigen
Persönlichkeit.
(3)
Die Fraktionen benennen ihre Vertreter
für die Dauer der Wahlperiode
des Landtages. Die Mitglieder
zu b) bis l) werden auf Vorschlag
der entsendenden Gremien von der
Obersten Denkmalschutzbehörde
auf die Dauer von vier Jahren
berufen.
(4)
Vertreter der für Denkmalschutz,
Umweltschutz, Naturschutz und
Landschaftspflege, Raumordnung,
Städtebau und Bauaufsicht
zuständigen Obersten Landesbehörden
sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates
einzuladen. Zur Klärung von
Sachfragen kann der Landesdenkmalrat
Sachverständige ohne Stimmrecht
zu den Beratungen hinzuziehen.
(5)
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung
des Landesdenkmalrates, die der
Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde
bedarf.
(6)
Den Mitgliedern des Landesdenkmalrates
ist eine Entschädigung nach
dem Gesetz über die Entschädigung
der Mitglieder von Kommissionen
und Ausschüssen vom 5. Dezember
1962 in der jeweils geltenden
Fassung für die Teilnahme
an Sitzungen des Landesdenkmalrates
zu gewähren.
Dritter Abschnitt
Schutzverfahren
§
7 Denkmalliste
(1)
Die Kulturdenkmäler sind
getrennt nach Baudenkmälern,
Bodendenkmälern und beweglichen
Denkmälern in ein Verzeichnis
(Denkmalliste) nachrichtlich aufzunehmen,
das beim Staatlichen Konservatoramt
geführt wird; das Verzeichnis
ist nach Bedarf fortzuführen.
(2)
Die Ein- und Austragung erfolgt
im Auftrag der Obersten Denkmalschutzbehörde
und nach Anhörung des Landesdenkmalrates
durch das Staatliche Konservatoramt.
Die Denkmalliste ist hinsichtlich
der Baudenkmäler öffentlich
bekannt zu machen.
(3)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
führen zu jedermanns Einsicht
für ihren Zuständigkeitsbereich
eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler.
(4)
Denkmalschutzgebiete und in der
Denkmalliste verzeichnete Bau-
und unbewegliche Bodendenkmäler
sind in Bauleitplänen und
in den dazu gehörenden Teilplänen
kenntlich zu machen.
§ 8 Dienstbarkeit
(1)
Bei Veräußerungen von
im Eigentum von Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts stehenden Baudenkmälern
ist eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)
einzutragen.
(2)
Den Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt
die Oberste Denkmalschutzbehörde
im Einvernehmen mit dem Staatlichen
Konservatoramt.
Vierter Abschnitt
Vollzug
§
9 Erhaltungspflicht
(1)
Eigentümer, sonstige Berechtigte
oder unmittelbare Besitzer haben
ihre Kulturdenkmäler instand
zu halten, instand zu setzen,
sachgemäß zu behandeln
und vor Gefährdung zu schützen.
Sie können hierzu von der
Denkmalschutzbehörde verpflichtet
werden.
(2)
Land und Gemeinden nehmen bei
ihrer Tätigkeit, vor allem
im Rahmen der Landesplanung und
der Bauleitplanung Rücksicht
auf die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, insbesondere
auf die Erhaltung von Ensembles.
(3)
Das Land trägt zu den Kosten
der Erhaltung und Instandsetzung
von Kulturdenkmälern nach
Maßgabe der im Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel bei.
(4)
Falls die in Absatz 1 genannten
Personen die notwendigen Maßnahmen
nicht selbst durchführen,
ist die Ersatzvornahme nach §
21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
möglich.
§ 10 Anzeigepflichten
(1)
Die in § 9 Abs. 1 genannten
Personen sind verpflichtet, der
Denkmalschutzbehörde unverzüglich
die an Kulturdenkmälern auftretenden
Schäden oder Mängel
zu melden.
(2)
Wird ein in der Denkmalliste verzeichnetes
Kulturdenkmal veräußert,
so haben Veräußerer
und Erwerber den Eigentumswechsel
innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang
der Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Im Erbfall sind die
Erben, gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker
zur Anzeige des Eigentumswechsels
verpflichtet.
§ 11 Nutzung von Kulturdenkmälern
(1)
Kulturdenkmäler sollen möglichst
entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt werden.
Ersatzweise ist eine Nutzung anzustreben,
die eine weitgehende Erhaltung
von Substanz und Eigenart auf
Dauer gewährleistet. Land
und Gemeinden sollen die Eigentümer
und sonstige Berechtigte hierbei
unterstützen.
(2)
Wird ein Kulturdenkmal nicht oder
unzweckmäßig genutzt
und ist dadurch eine Schädigung
zu befürchten, so kann die
Denkmalschutzbehörde Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte verpflichten,
das Kulturdenkmal in bestimmter,
ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.
(3)
Über den freien Zugang für
jedermann sollen die Denkmalschutzbehörden
Vereinbarungen mit den Verfügungsberechtigten
treffen.
§ 12 Erlaubnispflichtige
Maßnahmen
(1)
Ein Kulturdenkmal darf nur mit
Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde
zerstört
oder beseitigt, von seinem Standort
entfernt, in seinem Bestand oder
Erscheinungsbild beeinträchtigt
oder verändert, wiederhergestellt
oder instandgesetzt,
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften
oder Werbeeinrichtungen versehen
werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf auch,
wer in der Umgebung eines Kulturdenkmals
Anlagen, die das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinflussen, errichten,
anbringen, ändern oder beseitigen
will.
(3)
Die Erlaubnis ist zu versagen,
wenn wesentliche Gründe des
Denkmalschutzes gegen die beabsichtigte
Maßnahme sprechen.
(4)
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Insbesondere
kann bestimmt werden, daß
die Arbeiten nur nach einem von
der Denkmalschutzbehörde
genehmigten Plan und unter Aufsicht
der Denkmalschutzbehörde
oder eines von ihr benannten Sachverständigen
ausgeführt werden. Die Erlaubnis
zum Abbruch eines Baudenkmals
kann insbesondere mit der Auflage
verbunden werden, das Denkmal
an anderer Stelle wieder aufzubauen
oder bestimmte Bauteile zu erhalten
oder zu einer anderen baulichen
Anlage wiederzuverwenden.
(5)
Ist für ein Vorhaben eine
bau- oder gewerberechtliche Genehmigung
oder Zustimmung erforderlich,
so umfaßt diese die Erlaubnis
nach Absatz 1 und 2. Absatz 3
gilt entsprechend. Die Entscheidung
erfolgt im Einvernehmen mit der
Denkmalschutzbehörde. Der
Denkmalschutzbehörde obliegt
die Überwachung des in ihren
Aufgabenbereich fallenden Teils
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6)
Wer eine Maßnahme im Sinne
der Absätze 1 und 2 ohne
Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde
beginnt oder eine erlaubte anders
ausführt als in der Erlaubnis
beschrieben, hat auf Anordnung
der Denkmalschutzbehörde
den früheren Zustand wiederherzustellen
oder das Kulturdenkmal auf eine
andere vorgeschriebene Weise instandzusetzen.
§ 13 Auskunfts- und Duldungspflicht
(1)
Eigentümer und Nutzungsberechtigte
sind verpflichtet, den Denkmalschutz-
und den Denkmalfachbehörden
Auskünfte zu erteilen, die
zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz notwendig sind.
(2)
Die Berechtigten nach Absatz 1
sind ferner verpflichtet, Bediensteten
und Beauftragten der Denkmalschutz-
und Denkmalfachbehörden nach
vorheriger Benachrichtigung zu
gestatten, Grundstücke und
Wohnungen zu betreten, soweit
dies zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich
ist.
(3)
Wohnungen dürfen nur bei
Tage, Betriebs- und Geschäftsräume
nur während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten werden; § 188 Abs.
1 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.
Gegen den Willen des Berechtigten
kann das Betreten durch die Oberste
Denkmalschutzbehörde angeordnet
werden.
§ 14 Kirchliche Kulturdenkmäler
(1)
Die Denkmalschutzbehörde
hat bei Kulturdenkmälern,
die der Religionsausübung
(Art. 35 der Verfassung des Saarlandes)
dienen, die religiösen Belange
zu beachten, die von der zuständigen
Kirchenbehörde oder der entsprechenden
Vertretung einer anerkannten Religionsgemeinschaft
festgestellt sind.
(2)
Die zuständige Kirchenbehörde
oder die entsprechende Vertretung
einer anerkannten Religionsgemeinschaft
entscheidet im Benehmen mit der
Obersten Denkmalschutzbehörde,
falls die Untere Denkmalschutzbehörde
oder die nach § 4 Abs. 2
zuständige Behörde die
geltend gemachten religiösen
Belange nicht anerkennt.
(3)
Für klösterliche Verbände
gelten die Absätze 1 und
2 entsprechend.
§ 15 Besonderer Schutz bei
Katastrophen
(1)
Die Oberste Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern durch
Rechtsverordnung die zum Schutze
von Kulturdenkmälern für
den Katastrophenfall erforderlichen
Vorschriften zu erlassen.
Dabei
können Eigentümer und
unmittelbare Besitzer insbesondere
verpflichtet werden
a)
den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmälern
zu melden,
b) Kulturdenkmäler zu bergen,
besonders zu sichern, bergen oder
besonders sichern zu lassen oder
sie zur vorübergehenden Verwahrung
an Bergungsorten auf Anordnung
der Denkmalschutzbehörde
abzuliefern,
c) die wissenschaftliche Erfassung
von Kulturdenkmälern oder
sonstige zu ihrer Dokumentierung,
Sicherung oder Wiederherstellung
von der Denkmalschutzbehörde
angeordnete Maßnahmen zu
dulden.
Im
Fall der Bergung und Sicherung
(Buchst. b) trägt das Land
die angemessenen Kosten.
(2)
Soweit eine Ablieferungspflicht
vorgesehen ist, sind die abgelieferten
Sachen unverzüglich den Berechtigten
zurückzugeben, sobald die
weitere Verwahrung an einem Bergungsort
nicht mehr erforderlich ist.
Fünfter Abschnitt
Funde und Grabungen
§
16 Bodenfunde
(1)
Wer auf oder unter der Erd- oder
Wasseroberfläche Gegenstände
oder Spuren (§ 2 Abs. 3)
findet, bei denen vermutet werden
kann, daß an ihrer Erhaltung
oder Untersuchung ein öffentliches
Interesse besteht, hat dies unverzüglich
dem Staatlichen Konservatoramt
anzuzeigen. Die Anzeige kann auch
gegenüber der Gemeindeverwaltung
erfolgen, welche die Anzeige unverzüglich
an das Staatliche Konservatoramt
weiterzuleiten hat.
(2)
Anzeigepflichtig sind auch der
Leiter der Arbeiten, die zu dem
Bodenfund geführt haben,
sowie der Eigentümer und
der Besitzer des Grundstücks.
Die Kenntnis von der Anzeige eines
der Pflichtigen befreit die übrigen.
§ 17 Veränderungsverbot
(1)
Der Fund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf einer Woche nach
der Anzeige unverändert zu
lassen und vor Gefahren zu schützen,
wenn nicht das Staatliche Konservatoramt
vorher die Fortsetzung der Arbeiten
gestattet. Der Fortsetzung der
Arbeiten soll zugestimmt werden,
wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig
hohe Kosten verursachen würde.
(2)
Das Staatliche Konservatoramt
und seine Beauftragten sind berechtigt,
den Fund zu bergen und die notwendigen
Maßnahmen zur Klärung
der Fundumstände sowie zur
Sicherung weiterer auf dem Grundstück
vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht bei nach § 20 erlaubten
Grabungen. Die Denkmalschutzbehörde
kann jedoch durch Auflagen in
der Grabungserlaubnis die Vorschriften
für anwendbar erklären.
(4)
Für einen durch die Arbeitsunterbrechung
herbeigeführten unzumutbaren
Schaden ist Entschädigung
gem. § 27 zu leisten.
§ 18 Duldungspflichten
(1)
Die an einem Grundstück Berechtigten
sind verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen im Sinne des §
17 Abs. 2 zu dulden.
(2)
Das Staatliche Konservatoramt
oder seine Beauftragten sind berechtigt,
unbeschadet der Eigentumsrechte,
den Fund zur wissenschaftlichen
Bearbeitung vorübergehend
in Besitz zu nehmen.
(3)
Bei dringender Gefahr für
den Bestand oder die wissenschaftliche
Auswertbarkeit eines Fundes kann
das Staatliche Konservatoramt
durch die örtlich zuständige
Polizeivollzugsbehörde die
Herausgabe erzwingen.
(4)
Hat das Staatliche Konservatoramt
festgestellt, daß ein besonderes
öffentliches Interesse an
einer Grabung besteht, so können
Grundstückseigentümer
und sonstige Berechtigte durch
die Oberste Denkmalschutzbehörde
verpflichtet werden, die Grabung
zuzulassen. Der hierbei entstehende
Schaden ist vom Veranlasser der
Grabung nach den Grundsätzen
des § 27 zu erstatten.
§ 19 Ablieferung
(1)
Die Oberste Denkmalschutzbehörde
kann die Ablieferung eines Fundes
gegen angemessene Entschädigung
verlangen. Macht das Land von
diesem Recht keinen Gebrauch,
geht es auf die Landkreise bzw.
den Stadtverband, dann auf die
Gemeinden über.
(2)
Die Ablieferung kann insbesondere
verlangt werden, wenn zu befürchten
ist, daß sich der Zustand
des Fundes verschlechtern oder
dieser der Öffentlichkeit
oder der wissenschaftlichen Forschung
verlorengehen wird.
(3)
Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen,
wenn
a)
seit dem Bekanntwerden oder der
Fundanzeige drei Monate verstrichen
sind und keine der ablieferungsberechtigten
Körperschaften sich innerhalb
dieser Frist den Ablieferungsanspruch
vorbehalten hat,
b) ein Ablieferungsangebot des
Eigentümers nicht binnen
dreier Monate angenommen worden
ist.
(4)
Über die Voraussetzungen
einer Ablieferung entscheidet
auf Antrag eines Beteiligten das
Staatliche Konservatoramt.
(5)
In Streitfällen entscheidet
über die Höhe der Entschädigung
eine Kommission. Dieser gehören
an:
a)
ein Vertreter der betreffenden
Fachrichtung einer Universität,
b) ein Vertreter der betreffenden
Fachrichtung eines staatlichen
Museums,
c) ein vereidigter Auktionator.
Sie
werden von der Obersten Denkmalschutzbehörde
bestellt.
§ 20 Grabungserlaubnis
(1)
Wer nach Bodendenkmälern
graben oder sie aus einem Gewässer
bergen will, bedarf hierzu der
Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf
auch, wer zu einem anderen Zweck
Erdarbeiten vornehmen will, obwohl
er weiß oder annehmen muß,
daß sich dort Bodendenkmäler
befinden.
(2)
Die Erlaubnis wird vom Staatlichen
Konservatoramt erteilt. Die Erlaubnis
ist zu versagen, soweit es zum
Schutz von Bodendenkmälern
oder sonstigen Kulturdenkmälern
erforderlich ist.
(3)
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, die
insbesondere die Ausführung
der Grabung, die Behandlung und
Sicherung der Bodenfunde, die
Dokumentation der Grabungsbefunde
und die abschließende Herrichtung
der Grabungsstätte betreffen
können. Ferner kann die Bedingung
ausgesprochen werden, daß
die Grabungsmaßnahmen nur
nach einem vom Staatlichen Konservatoramt
gebilligten Plan oder unter der
Leitung eines von ihm benannten
Sachverständigen erfolgen.
§ 21 Grabungsschutzgebiete
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann nach Anhörung des Landesdenkmalrates
durch Rechtsverordnung bestimmte,
abgegrenzte Gebiete befristet
oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten
erklären, wenn begründeter
Anlaß zu der Annahme besteht,
daß sie Bodendenkmäler
bergen.
(2)
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
sämtliche Arbeiten, bei denen
Bodendenkmäler zutage gefördert
werden können, der Erlaubnis.
Die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß
erlaubt.
(3)
Grabungsschutzgebiete sind im
Flächennutzungs- und Bebauungsplan
kenntlich zu machen und dem Verfügungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen.
§
22 Nutzungsbeschränkung
(1)
Die Oberste Denkmalschutzbehörde
kann die wirtschaftliche Nutzung
eines Grundstücks oder eines
Grundstücksteils beschränken,
wenn sich dort Bodendenkmäler
von wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Bedeutung befinden.
(2)
Die in Absatz 1 genannte öffentliche
Last ist auf Ersuchen der Obersten
Denkmalschutzbehörde im Grundbuch
einzutragen.
§ 23 Schatzregal
(1)
Bewegliche Kulturdenkmäler,
die herrenlos sind oder die so
lange verborgen waren, daß
ihr Eigentümer nicht mehr
zu ermitteln ist, werden mit der
Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten
entdeckt worden sind.
(2)
Verzichtet die Oberste Denkmalschutzbehörde
für das Land auf den Eigentumsanspruch
bzw. macht sie ihn nicht binnen
dreier Monate geltend, so fällt
das Eigentum an die nach §
984 BGB Berechtigten.
Sechster Abschnitt
Vorkaufsrecht
§
24 Vorkaufsrecht
(1)
Den Gemeinden steht beim Kauf
von Grundstücken, auf oder
in denen sich Bau- oder Bodendenkmäler
befinden, die in der Denkmalliste
eingetragen sind, ein Vorkaufsrecht
zu. Das Vorkaufsrecht darf nur
ausgeübt werden, wenn das
Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt,
insbesondere wenn dadurch die
dauernde Erhaltung eines Bau-
oder Bodendenkmals ermöglicht
werden soll. Das Staatliche Konservatoramt
ist vorher zu hören. Das
Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Erwerber bereit und in
der Lage ist, das auf dem Grundstück
befindliche Bauoder Bodendenkmal
zu erhalten und dies vor Ablauf
der Frist nach Absatz 2 erklärt
und glaubhaft macht, oder wenn
der Eigentümer das Grundstück,
Zubehör oder Fahrnis an seinen
Ehegatten oder an eine Person
veräußert, die mit
ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt ist.
(2)
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen
zweier Monate nach Mitteilung
des Kaufvertrages ausgeübt
werden. Veräußerer
und Erwerber haben der zuständigen
Gemeinde den Inhalt des geschlossenen
Vertrages unverzüglich mitzuteilen.
Die §§ 504 bis 509,
510 Abs. 1, §§ 512,
1098 Abs. 2, §§ 1099
bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind anzuwenden.
Das Vorkaufsrecht kann innerhalb
der Frist auch auf das Land oder
die Landkreise bzw. den Stadtverband
Saarbrücken übertragen
werden.
(3)
Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet
der Vorschriften der §§
4 bis 11 des Reichssiedlungsgesetzes
und der §§ 24 bis 28
des Bundesbaugesetzes allen anderen
Vorkaufsrechten im Range vor und
bedarf nicht der Eintragung im
Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb
aufgrund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
(4)
Der Vorkaufsberechtigte (Absätze
1 und 2) kann das Verkaufsrecht
zugunsten einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ausüben, wenn dies der dauerhaften
Erhaltung des betreffenden Kulturdenkmals
dient. Die Ausübung des Vorkaufsrechts
zugunsten einer juristischen Person
des Privatrechts ist zulässig,
wenn die dauernde Erhaltung des
betreffenden Kulturdenkmals zu
den satzungsgemäßen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert
erscheint. Der Vorkaufsberechtigte
kann das Vorkaufsrecht zugunsten
eines anderen nur ausüben,
wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten
vorliegt.
(5)
Die Absätze 1, 2 Sätze
1 und 3 sowie Absatz 4 gelten
entsprechend beim Kauf von sonstigen
beweglichen Sachen, soweit sie
in die Denkmalliste miteingetragen
sind; §§ 504 bis 509
Abs. 1, § 510 Abs. 1, §
512 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden.
(6)
Beim Kauf von beweglichen Bodendenkmälern,
die nach dem Jahre 1914 innerhalb
der Grenzen des Saarlandes gefunden
worden sind, steht dem Land binnen
zweier Monate nach Bekanntwerden
des Kaufs ein Vorkaufsrecht zu,
wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt. Die §§
504 bis 509 Abs. 1, § 510
Abs. 1, § 512 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind anzuwenden.
Dieses Vorkaufsrecht ist nicht
übertragbar.
Siebenter Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
§
25 Enteignungsvoraussetzungen
(1)
Eine Enteignung eingetragener
Kulturdenkmäler ist zulässig,
wenn deren
Erhaltung oder ihr Erscheinungsbild
(§§ 2 und 3) auf andere
zumutbare Weise nicht gesichert
werden kann, nicht auf andere
Weise die wissenschaftliche Auswertung
oder der Zugang für die Allgemeinheit
zu erreichen sind,
Nachforschungen in Grabungsschutzgebieten
es zwingend gebieten,
Gefahr besteht, daß Sammlungen
durch Aufteilung wissenschaftlich
entwertet werden.
(2)
Die Enteignung erfolgt auf Antrag
des Staatlichen Konservatoramtes
zugunsten des Landes oder, soweit
deren Einverständnis hergestellt
ist, zugunsten einer kommunalen
Gebietskörperschaft oder
juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts, soweit deren
Aufgabe oder satzungsgemäßer
Zweck dem mit der Enteignung verfolgten
Ziel entspricht.
(3)
§ 92 des Bundesbaugesetzes
gilt entsprechend.
§ 26 Enteignungsverfahren
(1)
Die Enteignung wird vom Minister
für Wirtschaft, Verkehr und
Landwirtschaft als Landesenteignungsbehörde
durchgeführt. Die Oberste
Denkmalschutzbehörde stellt
die Zulässigkeit der Enteignung
nach § 25 Abs. 1 fest.
(2)
Für die Enteignung von Grundstücken
oder damit verbundenen Rechten
gelten die §§ 107 bis
122 des Bundesbaugesetzes entsprechend.
(3)
Für die Enteignung beweglicher
Kulturdenkmäler oder damit
verbundener Rechte gelten §§
108 Abs. 1 Satz 1, 109 Abs. 1
und 2 , 110, 111 und 112 Abs.
1 und 2 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes
entsprechend. Für den Enteignungsbeschluß
sind die Vorschriften in §
113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1 bis 4c) und 5 bis 7 des Bundesbaugesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 27 Entschädigungsgrundsätze
(1)
Für die Enteignung ist Entschädigung
zu leisten. Diese ist unter gerechter
Abwägung des öffentlichen
Interesses und des Interesses
der Betroffenen zu bemessen.
(2)
Soweit sonstige Maßnahmen
auf Grund dieses Gesetzes enteignende
Wirkung haben, ist eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
(3)
Die §§ 93 bis 103 des
Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
§ 28 Entschädigungsaufwand
Zur
Leistung der Entschädigung
ist der Enteignungsbegünstigte
verpflichtet.
§ 29 Übernahme und Übertragungsanspruch
(1)
Würde eine entschädigungspflichtige
rechtsbeschränkende Maßnahme
dazu führen, daß der
Eigentümer das Eigentum nicht
mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen
kann, so kann er statt dessen
vom Land, dem Landkreis bzw. dem
Stadtverband Saarbrücken
oder der Gemeinde die Übernahme
des Eigentums gegen angemessene
Werterstattung verlangen.
(2)
Das Land, der Landkreis bzw. der
Stadtverband Saarbrücken
oder die Gemeinde können
von dem durch eine entschädigungspflichtige
Maßnahme betroffenen Eigentümer
die Übertragung des Eigentums
verlangen, wenn die an den Eigentümer
zu leistende Entschädigung
mehr als die Hälfte des Wertes
betragen würde.
(3)
Die Bestimmungen der §§
25 bis 28 gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§
30 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine
gemäß § 10, §
16 Abs. 1 oder § 24 Abs.
2 erforderliche Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet,
Maßnahmen, die nach §
12 Abs. 1 und 2 und § 20
Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen,
ohne Erlaubnis oder abweichend
von ihr durchführt oder durchführen
läßt,
vollziehbare Auflagen oder Bedingungen
nach § 12 Abs. 4 oder §
20 Abs. 3 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt, eine
nach § 13 Abs. 1 geforderte
Auskunft nicht erteilt, gefundene
Gegenstände und die Fundstelle
nicht gemäß §
17
Abs. 1 unverändert läßt,
die Beschränkung der wirtschaftlichen
Nutzung eines Grundstücks
(§ 22) nicht oder nicht vollständig
einhält.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer wider
besseres Wissen unrichtige Angaben
macht oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen vorlegt, um einen
Verwaltungsakt nach Maßgabe
dieses Gesetzes zu erwirken oder
zu verhindern.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer einer
nach diesem Gesetz erlassenen
vollziehbaren schriftlichen Anordnung
zuwiderhandelt; eine Geldbuße
darf jedoch nur festgesetzt werden,
wenn die Anordnung auf diese Vorschrift
verweist.
(4)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt in fünf Jahren.
§ 31 Geldbußen und
Einziehung
(1)
Die Ordnungswidrigkeiten können
mit Geldbußen bis zu 500
000 DM geahndet werden. Wird ohne
Erlaubnis nach § 12 Abs.
1 Nr. 1 ein Baudenkmal vorsätzlich
zerstört oder ohne Erlaubnis
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ein
Bodendenkmal vorsätzlich
vernichtet, kann eine Geldbuße
bis zu 1 000 000 DM festgesetzt
werden.
(2)
Es können eingezogen werden:
Reste eines Kulturdenkmals, das
durch eine ordnungswidrige Handlung
zerstört worden ist,
Sachen, die durch ordnungswidrige
Handlungen unter Verletzung des
§ 20 Abs. 1, § 16 Abs.
1, 2, § 21 Abs. 2 oder §
22 erlangt worden sind.
§ 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3)
Zuständige Behörden
im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Denkmalschutzbehörden
im Sinne des § 4 Abs. 2.
Neunter Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§
32 Grundrechtseinschränkung
Die
Grundrechte der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13 GG, Art.
16 SVerf), der freien Entfaltung
der Persönlichkeit (Art.
2 Abs. 1 GG, Art. 2 SVerf) und
des Eigentums (Art. 14 GG, Art.
18 SVerf) werden durch dieses
Gesetz eingeschränkt.
§ 33 Ausführungsbestimmungen
Die
Oberste Denkmalschutzbehörde
erläßt die zur Ausführung
dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 34 Kostenfreiheit
Amtshandlungen
nach diesem Gesetz, mit Ausnahme
der Entscheidungen nach §
12 Abs. 1 und 2, sind kostenfrei.
§ 35 Örtliche Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Gemeinden können zur
Verwirklichung der mit diesem
Gesetz verfolgten Ziele durch
Satzung örtliche Gestaltungsvorschriften
erlassen und hierin auch generelle
Verbote der in § 12 aufgeführten
erlaubnispflichtigen Maßnahmen
aussprechen.
(2)
Der Erlaß, die Änderung
und die Aufhebung von Satzungen
bedürfen der Zustimmung der
Obersten Denkmalschutzbehörde.
(3)
Örtliche Gestaltungsvorschriften
können auch in Verbindung
mit einem Bebauungsplan erlassen
werden. Hierzu bedarf es des Einvernehmens
zwischen der Obersten Denkmalschutzbehörde
und dem Minister für Umwelt,
Raumordnung und Bauwesen.
(4)
§ 113 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 der Landesbauordnung
sind entsprechend anzuwenden.
§ 36 Übergangsregelung
(1)
Als Eintragung in die Denkmalliste
gemäß § 7 gilt
die Eintragung in
a)
die Denkmallisten des Konservatorberichts
der Jahrgänge 1959, 1962,
1968, 1972 (K),
b) den Inventarband der Kunstdenkmäler
der Stadt und des Landkreises
Saarbrücken von 1932,
c) den Inventarband der Kunstdenkmäler
der Kreise Ottweiler und Saarlouis
von 1934.
(2)
Die Eintragungen nach Absatz 1
sollen in die nach diesem Gesetz
anzulegende Denkmalliste nach
den für Neueintragungen geltenden
Bestimmungen übertragen werden.
(3)
Kulturdenkmäler im Eigentum
des Landes, öffentlich -
rechtlicher Körperschaften,
Anstalten oder Stiftungen sowie
privat - rechtlich organisierter
Unternehmen im Eigentum der öffentlichen
Hand, die nicht in die Denkmalliste
eingetragen sind, stehen bis zum
Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes den eingetragenen
Kulturdenkmälern gleich.
§ 37 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1978
in Kraft.