Denkmalschutz-
und pflegegesetz für
das Land Rheinland-Pfalz
( DSchPflG )
Erster
Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Aufgabe des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1) Aufgabe des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege ist es,
die Kulturdenkmäler (§
3)
zu erhalten und zu pflegen, insbesondere
deren Zustand zu überwachen,
Gefahren von ihnen abzuwenden
und sie zu bergen.
(2) Aufgabe des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege ist es auch,
die Kulturdenkmäler
wissenschaftlich zu erforschen
und die Ergebnisse der Öffentlichkeit,
insbesondere für Zwecke der
Bildung und Erziehung, zugänglich
zu machen.
(3) Denkmalschutz und Denkmalpflege
wirken darauf hin, dass die Kulturdenkmäler
in die
Raumordnung und Landesplanung,
die städtebauliche Entwicklung
und die Landespflege ein-bezogen
und einer sinnvollen Nutzung zugeführt
werden.
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
von Denkmalschutz und Denkmalpflege
wirken die
Denkmalschutzbehörden und
die Denkmalfachbehörde mit
den Eigentümern von Kultur-denkmälern,
den sonstigen über Kulturdenkmäler
Verfügungsberechtigten und
den Besitzern von Kulturdenkmälern
sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes zusammen.
§ 2 Pflicht zur Erhaltung
und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige
Verfügungsberechtigte und
Besitzer sind verpflichtet, die
Kulturdenkmäler im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und
zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen
dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Das Land, der Bund und alle
Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen
Rechts haben bei ihren Maßnahmen
und Planungen, insbesondere bei
der Bauleitplanung, die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen
und Planungen, die Belange des
Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege
berühren, ist die Denkmalfachbehörde
von Beginn an zu beteiligen.
(3) Bauliche, technische und wirtschaftliche
Maßnahmen, die Kulturdenkmäler
in ihrem
Bestand, ihrem Erscheinungsbild
oder ihrem wissenschaftlichen
Wert gefährden oder beein-trächtigen
können, sind auf den unbedingt
notwendigen Umfang zu beschränken;
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Kulturdenkmäler
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 3 Begriff des Kulturdenkmals
(1) Kulturdenkmäler sind
Gegenstände aus vergangener
Zeit,
1. die
a) Zeugnisse, insbesondere des
geistigen oder künstlerischen
Schaffens oder des hand-werklichen
oder technischen Wirkens,
b) Spuren oder Überreste
menschlichen Lebens oder
c) kennzeichnende Merkmale der
Städte und Gemeinden sind
und
2. an deren Erhaltung und Pflege
a) aus wissenschaftlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Gründen,
b) zur Förderung des geschichtlichen
Bewusstseins oder der Heimatverbundenheit
oder
c) zur Belebung und Werterhöhung
der Umwelt
ein öffentliches Interesse
besteht.
(2) Als Kulturdenkmäler gelten
Gegenstände aus vergangener
Zeit, die Zeugnisse, Spuren
oder Überreste der Entwicklungsgeschichte
der Erde oder des pflanzlichen
oder tierischen Lebens sind und
an deren Erhaltung und Pflege
ein öffentliches Interesse
im Sinne von Ab-satz 1 Nr. 2 besteht.
§ 4 Unbewegliche und bewegliche
Kulturdenkmäler
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler
sind insbesondere:
1. ortsfeste Einzeldenkmäler
und Bauwerke,
2. Denkmalzonen (§ 5).
Denkmalzonen können Gegenstände
umfassen, die keine Kulturdenkmäler,
jedoch für das Erscheinungsbild
der Gesamtheit von Bedeutung sind.
Ausstattungsstücke und Umgebung
sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals,
soweit sie mit diesem aus Gründen
des Denk-malschutzes und der Denkmalpflege
eine Einheit bilden.
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler
sind insbesondere:
1. bewegliche Einzelgegenstände,
2. Sammlungen und sonstige Gesamtheiten
von beweglichen Einzelgegenständen.
Im Falle der Nummer 2 gilt Absatz
1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Denkmalzonen
(1) Denkmalzonen sind insbesondere:
1. bauliche Gesamtanlagen (Absatz
2),
2. kennzeichnende Straßen-,
Platz- und Ortsbilder (Absatz
3),
3. kennzeichnende Ortsgrundrisse
(Absatz 4),
4. historische Park- und Gartenanlagen
(Absatz 5).
(2) Bauliche Gesamtanlagen sind
insbesondere Gebäudegruppen,
einheitlich gestaltete
Quartiere und Siedlungen, Burgen,
Festungen, Schlösser, Villen,
Abteien und Klöster ein-schließlich
der mit ihnen verbundenen Grün-,
Frei- und Wasserflächen.
(3) Ein kennzeichnendes Straßen-,
Platz- oder Ortsbild ist insbesondere
gegeben, wenn das Erscheinungsbild
der Anlage für eine bestimmte
Epoche oder Entwicklung oder für
eine cha-rakteristische Bauweise
mit auch unterschiedlichen Stilarten
kennzeichnend ist.
(4)
Ein kennzeichnender Ortsgrundriss
ist gegeben, wenn die Anordnung
der Baulichkeiten
nach ihrem Grundriss für
eine bestimmte Epoche oder eine
Entwicklung charakteristisch ist,
insbesondere im Hinblick auf Ortsformen,
Straßenführungen und
Festungsanlagen.
(5) Historische Park- und Gartenanlagen
sind Werke der Gartenbaukunst,
deren Lage sowie architektonische
und pflanzliche Gestaltung von
der Funktion der Anlage als Lebensraum
und Selbstdarstellung früherer
Gesellschaften und der von ihnen
getragenen Kultur Zeugnis geben.
§ 6 Auskünfte
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte
und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden
und der Denkmalfachbehörde
sowie ihren Beauftragten die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
§ 7 Betreten von Grundstücken
(1) Die Denkmalschutzbehörden,
die Denkmalfachbehörde und
ihre Beauftragten sind
berechtigt, zur Vorbereitung und
zur Durchführung der nach
diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen
Grundstücke zu betreten,
Vermessungen und Untersuchungen
vorzunehmen sowie Fotografien
anzufertigen. Wohnungen dürfen
gegen den Willen des Eigentümers
nur zur Verhütung dringender
Gefahr für Kulturdenkmäler
betreten werden; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, sonstige
Verfügungsberechtigte und
Besitzer sind vor dem Betreten
der
Grundstücke zu benachrichtigen,
es sei denn, dass die Benachrichtigung
nur durch öffentliche Zustellung
vorgenommen werden kann oder bei
Gefahr im Verzug eine rechtzeitige
Benachrichtigung nicht möglich
wäre. Die Benachrichtigung
kann auch durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen, wenn
die Arbeiten nach Absatz 1 wegen
der Besonderheiten des Vorhabens
auf eine Vielzahl von Grundstücken
erstreckt werden müssen.
Zweiter Unterabschnitt
Geschützte Kulturdenkmäler
§ 8 Unterschutzstellung
(1) Kulturdenkmäler werden
durch Verwaltungsakt unter Schutz
gestellt, soweit sie nicht
Denkmalzonen sind; bei Denkmalzonen
erfolgt die Unterschutzstellung
durch Rechtsverordnung (geschützte
Kulturdenkmäler).
(2) Kulturdenkmäler, die
sich in staatlichen oder anderen
von der Obersten
Denkmalschutzbehörde bezeichneten
Sammlungen oder in öffentlichen
Archiven befinden, werden nicht
unter Schutz gestellt.
(3) Bewegliche Kulturdenkmäler
werden nur unter Schutz gestellt,
wenn
1. sie von besonderem Wert sind
oder
2. der Eigentümer die Unterschutzstellung
anregt.
Ein bewegliches Kulturdenkmal
ist von besonderem Wert, wenn
es heimatgeschichtlich, überörtlich,
national oder übernational
bedeutsam ist.
(4) Über die Unterschutzstellung
entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde
von Amts wegen oder auf Antrag
der Denkmalfachbehörde (§
25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5); die Entscheidung
ergeht im Einvernehmen mit der
Denkmalfachbehörde. Wird
kein Einvernehmen erzielt, kann
die Untere Denkmalschutzbehörde
von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde
abweichen oder deren Antrag ablehnen,
soweit die Obere Denkmalschutzbehörde
zustimmt.
(5) Vor der Unterschutzstellung
sind der Eigentümer und die
Gemeinde, in deren Gebiet sich
die Schutzmaßnahme auswirkt,
zu hören.
(6) Der Verwaltungsakt, durch
den die Unterschutzstellung verfügt
wird (Absatz 1 erster Halbsatz),
ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals
bekanntzugeben. Ist die Ermittlung
des Eigentümers nicht oder
nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten oder Kosten möglich,
ist der Verwaltungsakt öffentlich
bekanntzumachen.
(7) Die Absätze 1 und 4 bis
6 gelten auch für die Aufhebung
der Unterschutzstellung.
§9 Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung
nach § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz
ist in den Gemeinden, in deren
Gebiet sich die Schutzmaßnahme
auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung
einen Monat zur Einsicht öffentlich
auszulegen; ist das Gebiet einer
Ortsgemeinde berührt, erfolgt
die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
Zusammen mit der Rechtsverordnung
soll eine Karte über das
Gebiet der Denkmalzone ausgelegt
werden.
(2)
Ort und Zeit der Auslegung sind
mindestens eine Woche vorher öffentlich
bekanntzumachen; dabei ist darauf
hinzuweisen, dass jeder, dessen
Belange durch die Unterschutzstellung
berührt werden, spätestens
bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder
der Gemeindeverwaltung, im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Bedenken und Anregungen schriftlich
oder zur Niederschrift vorbringen
kann. Bedenken und Anregungen
können bis zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist auch
von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen
(§ 28) vorgebracht werden.
(3) Von der Auslegung kann abgesehen
werden, wenn die Personen, Behörden
und Stellen, deren Belange von
der Unterschutzstellung berührt
werden, bekannt sind und ihnen
unter Einräumung einer Frist
von zwei Wochen Gelegenheit zur
Einsicht in den Entwurf sowie
zum Vorbringen von Bedenken und
Anregungen gegeben wird.
§ 10 Denkmalbuch
(1) Die Untere Denkmalschutzbehörde
führt für ihren Bereich
ein Denkmalbuch.
(2) In das Denkmalbuch werden
die geschützten Kulturdenkmäler
(§ 8 Abs. 1) eingetragen.
Die Eintragung ist zu löschen,
wenn die Unterschutzstellung aufgehoben
ist.
(3) Die Einsicht in das Denkmalbuch
ist jedermann gestattet.
§ 11 Einstweiliger Schutz
(1) Die Untere Denkmalschutzbehörde
kann bestimmen, dass Gegenstände,
mit deren Unterschutzstellung
nach § 8 Abs. 1 zu rechnen
ist, als geschützte Kulturdenkmäler
gelten, wenn zu befürchten
ist, dass sonst der Zweck der
Unterschutzstellung nicht erreicht
würde. § 8 Abs. 1 zweiter
Halbsatz und Abs. 4 und 6 gilt
entsprechend.
(2) Die einstweilige Unterschutzstellung
erfolgt auf eine Dauer von längstens
sechs Monaten. Sie kann einmal
um höchstens drei Monate,
mit Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde
um höchstens sechs Monate
verlängert werden. Die einstweilige
Unterschutzstellung ist aufzuheben,
wenn nicht mehr damit zu rechnen
ist, dass der einstweilig geschützte
Gegenstand nach § 8 Abs.
1 geschützt wird.
(3) Einstweilig geschützte
Gegenstände werden für
die Dauer ihrer einstweiligen
Unter-schutzstellung in das Denkmalbuch
(§ 10) eingetragen.
§ 12 Anzeige- und Hinweispflichten
(1) Eigentümer, sonstige
Verfügungsberechtigte und
Besitzer haben Schäden und
Mängel, die die Erhaltung
von geschützten Kulturdenkmälern
gefährden könnten, unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde
von der Anzeige unverzüglich
Kenntnis.
(2) Der Eigentümer eines
geschützten Kulturdenkmals
hat die Absicht, dieses zu veräußern,
rechtzeitig der Unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Vor Abschluss des
Kaufvertrages hat der Eigentümer
den Erwerber darauf hinzuweisen,
dass der zu verkaufende Gegenstand
ein geschütztes Kulturdenkmal
ist. Ist die Veräußerung
erfolgt, so hat der Veräußerer
dies unter Angabe des Erwerbers
unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.
Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.
§ 13 Genehmigung von Veränderungen,
Anzeige von Instandsetzungen
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal
darf nur mit Genehmigung
1. zerstört, abgebrochen,
zerlegt oder beseitigt,
2. umgestaltet oder sonst in seinem
Bestand verändert,
3. in seinem Erscheinungsbild
nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
4. von seinem Standort entfernt
werden. Im Falle der Nummer 1
darf die Genehmigung nur erteilt
werden, wenn andere Er-fordernisse
des Gemeinwohls die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 13: Absatz 1 Satz 2 ist
gemäß Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom
2. März 1999 (1 BvL 7/91)
mit Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes
unvereinbar (vgl. Bek. V. 20.7.1999
BGB1. I S. 1880 -).überwiegen;
hierbei ist zu prüfen, ob
den überwiegenden Erfordernissen
des Gemeinwohls nicht auf andere
Weise Rechnung getragen werden
kann.
(2) Ausstattungsstücke (§
4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen
geschützten Kulturdenkmals
dürfen nur mit Genehmigung
nicht nur vorübergehend entfernt
werden. In der Umgebung (§
4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen
geschützten Kulturdenkmals
darf eine bauliche Anlage nur
mit Genehmigung errichtet, verändert
oder beseitigt werden.
(3) Die Instandsetzung eines geschützten
Kulturdenkmals ist, soweit sie
nicht nach Absatz 1 Satz 1 der
Genehmigung bedarf, unter genauer
Beschreibung der geplanten Maßnahme
der Unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Die Instandsetzungsmaßnahmen
dürfen frühe-stens nach
Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe
der Anzeige begonnen werden; die
Untere Denkmalschutzbehörde
kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde
vor Ablauf der Frist die Durchführung
der Maßnahmen gestatten.
Bei Gefahr im Verzug können
die unbe-dingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen
ohne die Anzeige nach Satz 1 oder
ohne Ein-haltung der Frist nach
Satz 2 erster Halbsatz begonnen
werden; die Anzeige ist unverzüglich
nachzuholen. Die Instandsetzung
ist zu untersagen, soweit überwiegende
Belange des Denkmalschutzes oder
der Denkmalpflege entgegenstehen
oder solange die Beschreibung
nach Satz 1 nicht vorgelegt ist.
Von der Untersagung ist abzusehen,
soweit sich der Betroffene bereit
erklärt, die Maßnahme
nach den Vorschlägen der
Denkmalfachbehörde auszuführen.
(4) Die Genehmigung nach den Absätzen
1 und 2 kann unter Auflagen und
Bedingungen sowie in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und
4 und des Absatzes 2 befristet
oder widerruflich erteilt werden.
Auflagen und Bedingungen können
zum Ziel haben, den Eingriff in
das Kulturdenkmal auf ein Mindestmaß
zu beschränken oder nach
Beendigung der Maßnahme
den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen. Insbesondere
kann durch Auflagen sicherge-stellt
werden, dass beim Abbruch oder
bei der Zerlegung eines unbeweglichen
geschützten Kulturdenkmals
das Kulturdenkmal wieder errichtet
wird oder bestimmte Teile geborgen
wer-den. Sofern es hierfür
erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung
verlangt werden; dies gilt nicht
für juristische Personen
des öffentlichen Rechts.
(5) Über die Genehmigung
nach den Absätzen 1 und 2
und die Untersagung nach Absatz
3 Satz 4 und 5 entscheidet die
Untere Denkmalschutzbehörde
im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde.
Wird kein Einvernehmen erzielt,
kann die Untere Denkmalschutzbehörde
von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde
abweichen, soweit die Obere Denkmal-schutzbehörde
zustimmt.
(6) Entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde
nicht spätestens vor Ablauf
von sechs Monaten seit Eingang
des Antrags über die Genehmigung
nach den Absätzen 1 und 2,
gilt diese als erteilt, wenn nicht
vor Ablauf der Frist die zuständige
Denkmalschutzbehörde oder
die Denkmalfachbehörde dem
Antragsteller gegenüber widersprochen
hat.
§ 14 Wiederherstellung und
Erhaltung, Ersatzvornahme
(1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal
beschädigt, hat nach Anordnung
der Unteren Denkmalschutzbehörde
die betreffenden Maßnahmen
einzustellen und den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes
gilt, wenn eine Maßnahme
nach § 13 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ohne
die erforderliche Genehmigung
oder Anzeige oder unter Abweichung
von der der Anzeige beigefügten
Beschreibung durchgeführt
wird oder durchgeführt worden
ist.
(2) Eigentümer und sonstige
Verfügungsberechtigte, die
die Erhaltung eines geschützten
Kulturdenkmals dadurch gefährden,
dass sie im Rahmen des Zumutbaren
vorhandene Schäden
oder Mängel nicht beseitigen
oder keine Vorsorge zur Verhinderung
von Schäden und Mängeln
treffen, haben nach Anordnung
der Unteren Denkmalschutzbehörde
die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen
durchzuführen. Andere Berechtigte
können zur Duldung verpflichtet
werden.
(3) Für die Durchführung
der Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 kann die Untere Denkmalschutzbehörde
eine angemessene Frist setzen.
Wird eine Anordnung nach Absatz
1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes
1 nicht innerhalb der Frist, befolgt,
kann die Untere Denkmalschutzbehörde
die erforderlichen Maßnahmen
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für Rheinland-Pfalz von einem
Dritten durchführen lassen
oder selbst durchführen.
Bei Gefahr im Verzug kann die
Untere Denkmalschutzbehörde
unmittelbar tätig werden;
das gleiche gilt, wenn der Eigentümer
oder sonstige Verfügungsberechtigte
nicht rechtzeitig ermittelt werden
kann.
(4) Über die Anordnungen
nach den Absätzen 1 und 2
Satz 1 und die Durchführung
nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet
die Untere Denkmalschutzbehörde
im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde;
§ 13 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Falle des Absatzes 3 Satz 3
ist die Denkmalfachbehörde
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15 Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
Die Untere Denkmalschutzbehörde
soll mit den Eigentümern,
sonstigen Verfügungsberech-tigten
und Besitzern Vereinbarungen über
den freien Zugang zu unbeweglichen
geschützten Kulturdenkmälern
treffen, soweit diese hierfür
geeignet sind.
Dritter Abschnitt
Funde
§ 16 Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes
sind Gegenstände, von denen
bei ihrer Entdeckung anzunehmen
ist, dass sie Kulturdenkmäler
(§ 3) sind oder als solche
gelten.
§ 17 Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich
der Denkmalfachbehörde mündlich
oder schriftlich anzu-zeigen.
Die Anzeige kann auch bei der
Unteren Denkmalschutzbehörde,
der Verbandsgemeindeverwaltung
oder der Gemeindeverwaltung erfolgen;
diese leiten die Anzeige unverzüglich
der Denkmalfachbehörde weiter.
(2) Anzeigepflichtig sind der
Finder, der Eigentümer des
Grundstückes, sonstige über
das Grundstück Verfügungsberechtigte,
der Besitzer des Grundstückes
und der Leiter der Arbeiten, bei
deren Durchführung der Fund
entdeckt wurde; die Anzeige durch
eine dieser Personen befreit die
übrigen.
§
18 Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle
sind bis zum Ablauf einer Woche
nach Erstattung der An-zeige im
unverändertem Zustand zu
erhalten und soweit zumutbar,
in geeigneter Weise vor Gefahren
für die Erhaltung des Fundes
zu schützen; die schriftliche
Anzeige ist mit der Abgabe erstattet.
Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde
die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz
verkürzen; sie soll der Fortsetzung
der Arbeiten, die zur Erhaltung
des Fundes oder der Fundstelle
unterbrochen werden mussten, zustimmen,
wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig
hohe Kosten verursachen würde.
(2)
Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde
unverzüglich zur Aufbewahrung
zu übergeben, wenn die Gefahr
besteht, dass sie abhanden kommen.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend
Anwendung.
§
19 Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes,
sonstige über ein Grundstück
Verfügungsberechtigte und
Besitzer eines Grundstückes,
auf dem ein Fund entdeckt wurde,
haben die zur sachgemäßen
Bergung des Fundes und zur Klärung
der Fundumstände notwendigen
Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde
ist berechtigt, bewegliche Funde
zur wissenschaftlichen Bearbeitung
vorübergehend in Besitz zu
nehmen.
§ 19 a Schatzregal
Funde, die herrenlos sind oder
die so lange verborgen waren,
dass ihr Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Landes, wenn sie von besonderem
wissenschaftlichen Wert sind oder
bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten
(§ 22) entdeckt werden. §
20 findet keine Anwendung.
§ 20 Ablieferung
(1) Das Land, die Landkreise und
kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden
und verbandsfreien Gemeinden sowie
die Ortsgemeinden sind berechtigt,
innerhalb von sechs Monaten seit
Erstattung der Anzeige (§
17 Abs. 1) die Ablieferung eines
in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen
Fundes gegen angemessene Entschädigung
zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren
bedarf der Schriftform.
(2) Die Ablieferung kann nur verlangt
werden, wenn der Fund von besonderem
Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2)
ist und Tatsachen vorliegen, nach
denen zu befürchten ist,
dass der Erhaltungszustand des
Fundes verschlechtert wird oder
der Fund der wissenschaftlichen
Forschung verloren geht.
(3)
Der Fund ist an die Körperschaft
abzuliefern, die die Ablieferung
als erste verlangt hat; haben
mehrere Körperschaften die
Ablieferung gleichzeitig verlangt,
ist die Reihenfolge des Absatzes
1 Satz 1 maßgebend. Hierauf
ist in dem Ablieferungsverlangen
hinzuweisen. Mit der Ablieferung
erlangt die nach Satz 1 berechtigte
Körperschaft das Eigentum
an einem Fund.
(4) Die Körperschaft, die
das Eigentum erlangt hat (Absatz
3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge
des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten
Körperschaften unverzüglich
von der Ablieferung zu benachrichtigen.
Diese können innerhalb von
drei Monaten seit der Benachrichtigung
die Übereignung des Fundes
verlangen. Nach Ablauf der Frist
ist der Fund an die Körperschaft,
die nach der Reihenfolge des Absatzes
1 Satz 1 den besten Rang besitzt
und die Übereignung verlangt
hat, gegen Ausgleich der zu leistenden
oder geleisteten Entschädigung
und der an-gemessenen Aufwendungen
für notwendige Erhaltungsmaßnahmen
zu übereignen.
(5) Die Entschädigung besteht
in Geld. Sie bemisst sich nach
dem Verkehrswert des Fundes zum
Zeitpunkt der Ablieferung; im
Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung
des Fundes durch die Denkmalfachbehörde
ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme
maßgebend, wenn der Fund
nicht vor dem Ablieferungsverlangen
zurückgegeben worden ist.
Einigen sich der Ablieferungspflichtige
und die berechtigte Körperschaft
(Absatz 3 Satz 1) nicht über
die Höhe der Entschädigung
nach Satz 1, setzt die berechtigte
Körperschaft die Entschädigung
fest; geht das Eigentum nach Absatz
4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft
über, tritt diese an die
Stelle der berechtigten Körperschaft.
Die Festsetzung der Entschädigung
bedarf der Schriftform. Die Entschädigung
kann in anderer Weise als durch
Geld geleistet werden, wenn der
Ablieferungspflichtige einverstanden
ist.
§ 21 Genehmigung von Nachforschungen,
Anzeige von Arbeiten
(1) Nachforschungen, insbesondere
Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten
sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel,
Kulturdenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung
der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Sie trifft die Entscheidung im
Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde;
wird kein Einvernehmen erzielt,
kann die untere Denkmalschutzbehörde
von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde
abweichen, soweit die Obere Denkmalschutzbehörde
zustimmt. § 13 Abs. 4 und
6 gilt entsprechend.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei
denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler
entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde
rechtzeitig anzuzeigen.
§ 22 Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können
durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten
erklärt werden, wenn eine
begründete Vermutung besteht,
dass sie Kulturdenkmäler
bergen. § 6 gilt entsprechend;
§ 7 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass Absatz 2 nur
auf bebaute oder um-friedete Grundstücke
Anwendung findet, es sei denn,
dass die nach § 7 Abs. 1
geplanten Maßnahmen Veränderungen
an dem Grundstück bewirken
können.
(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung
gelten § 8 Abs. 4 und 5 sowie
§ 9 entsprechend. Der einstweilige
Schutz wird durch Rechtsverordnung
angeordnet; § 8 Abs. 4 und
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 finden sinngemäß
Anwendung.
(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten,
die verborgene Kulturdenkmäler
gefährden können, bedürfen
der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde;
§ 13 Abs. 4
und 6 und § 21 Abs. 1 Satz
2 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für
Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 23
(1) Bei Kulturdenkmälern,
die dem Gottesdienst oder sonstigen
Kulthandlungen zu dienen bestimmt
sind, haben die Denkmalschutzbehörden
und die Denkmalfachbehörde
auf die kultischen und seelsorgerischen
Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften
vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Die §§ 20 und 30 finden
keine Anwendung.
(2) Maßnahmen nach §
13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
Satz 1 führen die Kirchen
und Religionsgemeinschaften sowie
die ihrer Aufsicht unterstehenden
juristischen Personen an den Kulturdenkmälern,
über die sie verfügungsberechtigt
sind, im Benehmen mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde und
der Denkmalfachbehörde durch.
Das gleiche gilt für Nachforschungen,
Arbeiten und Vorhaben (§§
21, 22 Abs. 3) auf den Grundstücken
der Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden
juristischen Personen. Die §§
6, 7, 12, 14, 20, 25 a Abs. 2
und § 30 finden keine Anwendung.
(3)
Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche
oder Religionsgemeinschaft über
eine von der Obersten Denkmalschutzbehörde
anerkannte Stelle verfügt,
die die Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege wahrnimmt.
Die Anerkennung erfolgt, wenn
Ausstattung und Organisa-tion
dieser Stelle sowie die Anwendung
interner Vorschriften der Kirche
oder Religionsge-meinschaft über
Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte
und Eingriffsmöglichkeiten
Ge-währ für die Erhaltung
und Pflege der Kulturdenkmäler
bieten. Verfügt eine Kirche
oder Re-ligionsgemeinschaft nicht
über eine eigene nach
Satz 1 anerkannte Stelle, kann
sie sich mit Genehmigung der Oberster
Denkmalschutzbehörde der
anerkannten Stelle einer anderen
Kir-che oder Religionsgemeinschaft
bedienen; die Genehmigung ist
unter den Voraussetzungen des
Satzes 2 zu erteilen. Die Anerkennung
oder die Genehmigung kann zurückgenommen
werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen
nicht vorgelegen hat oder später
nicht nur vorüber-gehend
weggefallen ist.
(4) § 19 a findet keine Anwendung,
sofern Kulturdenkmäler von
gottesdienstlicher oder sons-tiger
kultischer Bestimmung in Sachen
entdeckt werden, die im Eigentum
der Kirchen oder Religionsgemeinschaften
stehen und ihren unmittelbaren
Zwecken gewidmet sind. Soweit
§ 19 a gegenüber den
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Anwendung findet, werden diese
Kulturdenkmäler den Kirchen
oder Religionsgemeinschaften auf
Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
(5) Orden und religiöse Genossenschaften
gelten als Kirchen im Sinne der
Absätze 1 bis 4.
Fünfter Abschnitt
Organisation
§ 24 Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden
sind für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständig,
soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2)Denkmalschutzbehörden
sind
1. der Kultusminister (Oberste
Denkmalschutzbehörde),
2. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(Obere Denkmalschutzbehörde),
3. die Kreisverwaltung und die
Stadtverwaltung der kreisfreien
Stadt (Untere Denkmalschutzbehörde);
die Landkreise und die kreisfreien
Städte nehmen die Aufgabe
als Auftragsangelegenheit war.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, ist die
Untere Denkmalschutzbehörde
zuständig.
(4) Sind für eine Maßnahme
mehrere Untere Denkmalschutzbehörden
örtlich zuständig, bestimmt
die gemeinsame nächsthöhere
Denkmalschutzbehörde eine
von ihnen zur zuständigen
Unteren Denkmalschutzbehörde.
(5) Ist eine zuständige Untere
Denkmalschutzbehörde selbst
als Eigentümer, sonstiger
Verfügungsberechtigter oder
Besitzer betroffen, kann die Obere
Denkmalschutzbehörde sich
für zuständig erklären.
Sie entscheidet im Benehmen mit
der Denkmalfachbehörde.
§ 25 Denkmalfachbehörde
(1) Die Denkmalfachbehörde
nimmt die fachlichen Angelegenheiten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
wahr. Es gehört insbesondere
zu ihrer Aufgabe:
1. bei der Durchführung dieses
Gesetzes nach Maßgabe der
einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,
2. die Denkmalschutzbehörden
und die Eigentümer von Kulturdenkmälern
zu beraten,
3. das Verständnis der Öffentlichkeit
für Denkmalschutz und Denkmalpflege
zu fördern,
4. Maßnahmen des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege vorzuschlagen,
5. die Unterschutzstellung von
Kulturdenkmälern und die
Erklärung von abgegrenzten
Ge-bieten zu Grabungsschutzgebieten
zu beantragen,
6. Kulturdenkmäler systematisch
aufzunehmen und wissenschaftlich
auszuwerten,
7. Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege zu erstellen,
8. nach verborgenen Kulturdenkmälern
zu forschen,
9. nach § 20 Abs. 1 die Ablieferung
eines beweglichen Fundes an das
Land zu verlangen.
(2) Die Denkmalfachbehörde
ist nicht zuständig für
Kulturdenkmäler nach §
8 Abs. 2.
(3) Denkmalfachbehörde ist
das Landesamt für Denkmalpflege.
Es ist dem Kultusministerium unmittelbar
nachgeordnet. Der Kultusminister
kann Außenstellen des Landesamtes
errichten.
§ 25 a Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
(1) Bei Unterlagen von bleibendem
Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des
Landesarchivgesetzes), die bewegliche
Kulturdenkmäler sind, ist
das Landeshauptarchiv die zuständige
Denkmalfachbehörde.
(2) Die Denkmalschutzbehörden
können auf Antrag des Landeshauptarchivs
bei Unterlagen von bleibendem
Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler
und vor mehr als 30 Jahren entstanden
sind, darüber hinaus einen
besonderen kulturellen Wert haben
oder für die Wissenschaft
von besonderer Bedeutung sind
und die im Eigentum von natürlichen
oder juristischen Personen des
bürgerlichen Rechts stehen,
die Anordnung treffen, dass sie
vorübergehend bis zu einem
Jahr zur wissenschaftlichen oder
archivfachlichen Bearbeitung von
öffentlichen Archiven in
Besitz genommen werden, wenn zu
besorgen ist, dass diese Unterlagen
einer angemes-senen archivlichen
Nutzung entzogen werden sollen.
Die Rechte Betroffener und Dritter
auf Persönlichkeitsschutz
sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen
in ihrer Erhaltung gefährdet,
kann auch angeordnet werden, dass
sie in öffentlichen Archiven
verwahrt werden, bis die Eigentümer
die erforderlichen Vorkehrungen
zu ihrer Erhaltung getroffen haben.
§ 26 Landesbeirat für
Denkmalpflege
(1) Der Landesbeirat für
Denkmalpflege berät die oberste
Denkmalschutzbehörde und
die Denkmalfachbehörde. Er
gibt Anregungen und Empfehlungen
und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat
soll sich auch besonderer Anliegen
der Öffentlichkeit im Rahmen
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
annehmen.
(2) Dem Landesbeirat für
Denkmalpflege sollen Sachverständige
für die Fachgebiete des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, Vertreter
der anerkannten Denkmalpflegeorgani-sationen
sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz
und Denkmalpflege berührter
Bereiche, insbesondere Vertreter
der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften
und der Eigentümer angehören.
Die Zahl der Mitglieder soll nicht
mehr als 20 betragen. Die Mitglieder
werden vom Kultusminister auf
die Dauer von vier Jahren berufen.
Die Mitglieder sind ehrenamtlich
tätig.
(3) Der Landesbeirat für
Denkmalpflege wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter auf die Dauer von
vier Jahren. Der Landesbeirat
gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Kultusministers
bedarf.
(4)
Der Kultusminister regelt das
Nähere, insbesondere über
die Berufung und die Entschädigung
der Mitglieder, durch Rechtsverordnung;
hinsichtlich der Entschädigung
der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Minister
der Finanzen.
§ 27 Ehrenamtliche Denkmalpflege
Die Unteren Denkmalschutzbehörden
und die Denkmalfachbehörde
können zu ihrer Beratung
und Unterstützung sowie zur
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen.
Soweit Denkmalpflegern bestimmte
Aufgaben im Sinne des § 6
Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes
übertragen sind, werden sie
zu Ehrenbeamten berufen. Der Kultusminister
bestimmt das Nähere, insbesondere
über die Berufung und Entschädigung
der ehren-amtlichen Denkmalpfleger,
durch Rechtsverordnung; hinsichtlich
der Entschädigung ergeht
die Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Minister der Finanzen.
§ 28 Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
(1) Rechtsfähige Organisationen,
die sich satzungsgemäß
mit Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege
oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz
befassen, werden vom Kultusminister
anerkannt, wenn sie nach ihrer
bisherigen Tätigkeit Gewähr
für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bieten und sich verpflichten,
ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden
und der Denkmalfachbehörde
offenzulegen. Die Anerkennung
erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Die Anerkennung ist zurückzunehmen,
wenn festgestellt wird, dass eine
der Voraussetzungen nicht vorgelegen
hat oder später weggefallen
ist.
(2)
Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
können die nach diesem Gesetz
erforderlichen Maßnahmen
bei den Denkmalschutzbehörden
oder der Denkmalfachbehörde
anregen. Auf ihr Verlangen sind
sie zu der angeregten Maßnahme
zu hören.
Sechster Abschnitt
Finanzhilfen des Landes
§ 29 Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert Maßnahmen
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
im Rahmen der verfügbaren
Mittel des Landeshaushalts.
(2) Das Land fördert anerkannte
Denkmalpflegeorganisationen (§
28), gemeinnützige Träger
und Einzelpersonen, die Aufgaben
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
wahrnehmen, entsprechend ihrer
Leistung im Rahmen der verfügbaren
Mittel des Landeshaushalts.
Siebenter Abschnitt
Enteignung, sonstige entschädigungspflichtige
Maßnahmen, Vorkaufsrecht
§ 30 Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig,
soweit auf andere zumutbare Weise
nicht erreicht werden kann, dass
1. ein geschütztes Kulturdenkmal
in seinem Bestand oder seinem
Erscheinungsbild erhalten bleibt
oder wissenschaftlich ausgewertet
werden kann;
2. in einem Grabungsschutzgebiet
planmäßige Nachforschungen
betrieben werden können.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten
des Landes, eines Landkreises
oder einer kreisfreien Stadt,
einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien
Gemeinde oder einer Ortsgemeinde
in dieser Reihenfolge.
(3) Im übrigen findet bei
unbeweglichen Kulturdenkmälern
und bei Grabungsschutzgebieten
das Landesenteignungsgesetz Anwendung.
Bei beweglichen Kulturdenkmälern
gilt § 20 Abs. 1 und 3 bis
5 entsprechend.
§ 31 Sonstige entschädigungspflichtige
Maßnahmen
(1) Kann auf Grund einer auf diesem
Gesetz beruhenden Maßnahme
die bisher rechtmäßig
ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes
nicht mehr fortgesetzt werden
und wird hierdurch die wirtschaftliche
Nutzbarkeit insgesamt erheblich
beschränkt, so hat das Land
eine angemessene Entschädigung
zu leisten. Das gleiche gilt,
wenn die Maßnahme in sonstiger
Weise enteignend wirkt.
(2) Bei unbeweglichen Gegenständen
finden die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes
über die Entschädigung
entsprechende Anwendung; zuständig
für die Festsetzung der Entschädigung
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Bei beweglichen Gegenstän-den
gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 32 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück,
auf dem sich ein unbewegliches
geschütztes Kulturdenkmal
(§ 4 Abs. 1, § 8 Abs.
1) befindet, verkauft, steht der
Gemeinde, bei überörtlicher
Bedeutung auch dem Lande, ein
Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht
des Landes geht dem Vorkaufsrecht
der Gemeinde im Range vor. Der
Kultusminister übt das Vorkaufsrecht
zugunsten des Landes aus. Das
Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt
werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt, insbesondere
wenn dadurch die Erhaltung eines
unbeweglichen geschützten
Kulturdenkmals ermöglicht
werden soll. Das Vorkaufsrecht
ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine Person
verkauft, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist.
(2)
Die Untere Denkmalschutzbehörde
leitet eine Anzeige nach §
12 Abs. 2 Satz 1, die ein Grundstück
betrifft, auf dem sich ein unbewegliches
geschütztes Kulturdenkmal
befindet, unverzüglich an
die Gemeinde weiter. Teilt der
Eigentümer der Gemeinde nach
Abschluss des Kaufvertrages dessen
Inhalt schriftlich mit, so kann
die Gemeinde nur binnen zwei Monaten
das Vorkaufsrecht ausüben.
Unterlässt der Eigentümer
diese Mitteilung, so kann die
Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines
Monats nach Eingang der Anzeige
nach Satz 1 hierzu auffordern;
der Eigentümer ist verpflichtet,
dieser Aufforderung unverzüglich
Folge zu leisten. Nach Eingang
der Mitteilung gilt die gleiche
Zweimonatsfrist wie in Satz 2.
Unterlässt die Gemeinde die
fristgerechte Aufforderung, so
erlischt ihr Vorkaufsrecht für
diesen Verkaufsfall. Die §§
504, 505 Abs. 2, §§
506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2
und §§ 1099 bis 1102
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Die
Sätze 1 bis 7 gelten für
das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden,
der Denkmalfachbehörde oder
ihren Beauf-tragten nicht die
für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte
erteilt,
2. entgegen § 12 Anzeige-,
Hinweis- oder Mitteilungspflichten
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte
Kulturdenkmäler zerstört,
abbricht, zerlegt oder beseitigt,
4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte
Kulturdenkmäler umges-taltet
oder sonst in ihrem Bestand verändert,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte
Kulturdenkmäler in ihrem
Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend
beeinträchtigt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte
Kulturdenkmäler von ihrem
Standort entfernt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz
1 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke
eines unbeweglichen geschützten
Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend
entfernt,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz
2 ohne Genehmigung in der Umgebung
eines unbeweglichen geschützten
Kulturdenkmals bauliche Anlagen
errichten, verändert oder
beseitigt,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz
1 ohne Anzeige oder in Abweichung
von der der Anzeige beige-fügten
Beschreibung ein geschütztes
Kulturdenkmal instandsetzt,
10. entgegen § 17 Funde nicht
unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 18 den Pflichten
zur Erhaltung des Fundes nicht
nachkommt,
12. entgegen § 21 Abs. 1
ohne Genehmigung Nachforschungen
mit dem Ziel, Kultur-
denkmäler zu entdecken, durchführt,
13. entgegen § 21 Abs. 2
Erd- oder Bauarbeiten, bei denen
zu vermuten ist, dass Kultur-
denkmäler entdeckt werden,
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 22 Abs. 3
ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten
Vorhaben durch
führt, die verborgene Kulturdenkmäler
gefährden können.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3
und 4 mit einer Geldbuße
bis zu zwei Millionen Deutsche
Mark geahndet werden; in den übrigen
Fällen wird die Ord-nungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt in fünf Jahren.
(4) Gegenstände, auf die
sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht
oder die zur Vorbereitung oder
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
verwendet worden sind, können
eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Untere Denkmalschutzbehörde.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Denkmalrat für
Rheinland-Pfalz
Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
amtierende Denkmalrat für
Rheinland-Pfalz bleibt bis zur
Bildung des Landesbeirates für
Denkmalpflege bestehen und nimmt
dessen Aufgaben wahr.
§
35 Gebührenfreiheit
(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden
und der Denkmalfachbehörde
nach diesem Gesetz sind frei von
landesrechtlich geregelten Gebühren.
Dies gilt nicht für Anordnungen
der Unteren Denkmalschutzbehörden
nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie
für die Erstellung von Gut-achten
durch die Denkmalfachbehörde
nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7.
(2) Auszüge aus den Büchern,
Schriftstücken und Flurkarten
des Liegenschaftskatasters sind
für die Denkmalschutzbehörden
und die Denkmalfachbehörde
frei von landesrechtlich geregelten
Gebühren.
§ 36 Durchführungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt der Kultusminister
im Benehmen mit den Ministern,
deren Geschäftsbereich berührt
wird.
§ 37 Schutz von Kulturdenkmälern
bei bewaffneten Konflikten und
bei Katastrophenfällen
Der Kultusminister wird ermächtigt,
die für den Schutz von Kulturdenkmälern
bei bewaffneten Konflikten und
bei Katastrophenfällen notwendigen
Bestimmungen durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern zu treffen. Insbesondere
können Eigentümer, sonstige
Verfügungsberechtigte und
Besitzer verpflichtet werden,
1. Kulturdenkmäler mit den
in internationalen Verträgen
vorgesehenen Kennzeichen versehen
zu lassen,
2. Kulturdenkmäler im Rahmen
des Zumutbaren besonders zu sichern
oder die Sicherung zu dulden,
3. bewegliche Kulturdenkmäler
zur vorübergehenden Aufbewahrung
in Bergungsorten abzuliefern oder
die Abholung dazu zu dulden.
§ 38 Aufhebung und Änderung
von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) (Änderungsbestimmung)
(3) Kulturdenkmäler, die
in das Verzeichnis nach Artikel
8 oder in die Denkmalliste nach
Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz
betreffend (für den ehemaligen
Regierungsbezirk Rheinhessen)
eingetragen sind, gelten als geschützte
Kulturdenkmäler im Sinne
dieses Gesetzes. Sie sollen in
das Denkmalbuch (§ 10) eingetragen
werden.
(4) Artikel 25 des Vertrages des
Landes Rheinland-Pfalz mit den
Evangelischen Landeskir-chen in
Rheinland-Pfalz vom 31. März
1962 (GVBl. S. 173, BS Anhang
I 20) bleibt unbe-rührt.
§
39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai
1978 in Kraft.
Änderungen seit 1. Januar
1988