Niedersächsisches
Denkmalschutzgesetz ( NDSchG )
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1 Grundsatz
Kulturdenkmale sind zu schützen,
zu pflegen und wissenschaftlich
zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren
sollen sie der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
§
2 Denkmalschutz und Denkmalpflege
als öffentliche Aufgaben
(1) Aufgabe des Landes ist es,
für den Schutz, die Pflege
und die wissenschaftliche Erforschung
der Kulturdenkmale zu sorgen.
Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz
und Denkmalpflege wirken das Land,
die Gemeinden, Landkreise und
sonstigen Kommunalverbände
sowie die in der Denkmalpflege
tätigen Einrichtungen und
Vereinigungen und die Eigentümer
und Besitzer von Kulturdenkmalen
zusammen.
(2) Dem Land sowie den Gemeinden,
Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden
obliegt die besondere Pflicht,
die ihnen gehörenden und
die von ihnen genutzten Kulturdenkmale
zu pflegen und sie im Rahmen des
Möglichen der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
(3)
In öffentliche Planungen
und öffentliche Baumaßnahmen
sind die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege rechtzeitig
und so einzubeziehen, daß
die Kulturdenkmale erhalten werden
und ihre Umgebung angemessen gestaltet
wird, soweit nicht andere öffentliche
Belange überwiegen.
§
3 Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale
und bewegliche Denkmale.
(2) Baudenkmale sind bauliche
Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen
Bauordnung), Teile baulicher Anlagen
und Grünanlagen, an deren
Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen
oder städtebaulichen Bedeutung
ein öffentliches Interesse
besteht.
(3) Baudenkmal ist auch eine Gruppe
baulicher Anlagen, die aus den
in Absatz 2 genannten Gründen
erhaltenswert ist, unabhängig
davon, ob die einzelnen baulichen
Anlagen für sich Baudenkmale
sind. Pflanzen, Frei- und Wasserflächen
in der Umgebung eines Baudenkmals
und Zubehör eines Baudenkmals
gelten als Teile des Baudenkmals,
wenn sie mit diesem eine Einheit
bilden, die aus den in Absatz
2 genannten Gründen erhaltenswert
ist.
(4) Bodendenkmale sind mit dem
Boden verbundene oder im Boden
verborgene Sachen, Sachgesamtheiten
und Spuren von Sachen, die von
Menschen geschaffen oder bearbeitet
wurden oder Aufschluß über
menschliches Leben in vergangener
Zeit geben und aus den in Absatz
2 genannten Gründen erhaltenswert
sind, sofern sie nicht Baudenkmale
sind.
(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche
Sachen und Sachgesamtheiten, die
von Menschen geschaffen oder bearbeitet
wurden oder Aufschluß über
menschliches Leben in vergangener
Zeit geben und die aus den in
Absatz 2 genannten Gründen
erhaltenswert sind, sofern sie
nicht Bodendenkmale sind.
§
4 Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) Die Kulturdenkmale sind in
ein Verzeichnis aufzunehmen, das
durch die zuständige staatliche
Denkmalbehörde mit Unterstützung
der Gemeinden aufzustellen und
fortzuführen ist. Bewegliche
Denkmale werden in das Verzeichnis
nur aufgenommen, wenn ihre besondere
Bedeutung es erfordert, sie dem
Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden
und die Gemeinden führen
für ihr Gebiet Auszüge
aus dem Verzeichnis. Jedermann
kann Einblick in das Verzeichnis
und die Auszüge nehmen. Eintragungen
über bewegliche Denkmale
und über Zubehör von
Baudenkmalen dürfen nur die
Eigentümer und die sonstigen
dinglich Berechtigten sowie die
von ihnen ermächtigten Personen
einsehen.
(3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis
zu löschen, wenn ihre Voraussetzung
entfallen ist.
§
5 Wirkung der Eintragungen in
das Verzeichnis
Der Schutz dieses Gesetzes ist
nicht davon abhängig, daß
Kulturdenkmale in das Verzeichnis
nach
§ 4 eingetragen sind. Die
§§ 6, 10 und 11 gelten
jedoch für bewegliche Denkmale
nur, wenn sie in das Verzeichnis
eingetragen sind.
Zweiter Abschnitt
Erhaltung von Kulturdenkmalen
§
6 Pflicht zur Erhaltung
(1) Kulturdenkmale sind instand
zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung
zu schützen und, wenn nötig,
instand zu setzen. Verpflichtet
sind der Eigentümer oder
Erbbauberechtigte und der Nießbraucher;
neben ihnen ist verpflichtet,
wer die tatsächliche Gewalt
über das Kulturdenkmal ausübt.
(2) Kulturdenkmale dürfen
nicht zerstört, gefährdet
oder so verändert oder von
ihrem Platz entfernt werden, daß
ihr Denkmalwert beeinträchtigt
wird.
§
7 Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen
können nicht verlangt werden,
soweit die Erhaltung den Verpflichteten
wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal
ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen
Gründen im öffentlichen
Interesse liegt,
2. ein überwiegendes öffentliches
Interesse anderer Art den Eingriff
zwingend verlangt,
3. die unveränderte Erhaltung
den Verpflichteten wirtschaftlich
unzumutbar belastet.
(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche
Belastung insbesondere, soweit
die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung
nicht durch die Erträge oder
den Gebrauchswert des Kulturdenkmals
aufgewogen werden können.
Kann der Verpflichtete Zuwendungen
aus öffentlichen oder privaten
Mitteln oder steuerliche Vorteile
in Anspruch nehmen, so sind diese
anzurechnen. Der Verpflichtete
kann sich nicht auf die Belastung
durch erhöhte Erhaltungskosten
berufen, die dadurch verursacht
wurden, daß Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen
Recht zuwider unterblieben sind.
(4) Absatz 1 und Absatz 2 Nr.
3 gelten nicht für das Land,
die Gemeinden, die Landkreise
und die sonstigen Kommunalverbände.
§
8 Anlagen in der Umgebung von
Baudenkmalen
In der Umgebung eines Baudenkmals
dürfen Anlagen nicht errichtet,
geändert oder beseitigt werden,
wenn dadurch das Erscheinungsbild
des Baudenkmals beeinträchtigt
wird. Bauliche Anlagen in der
Umgebung eines Baudenkmals sind
auch so zu gestalten und instand
zu halten, daß eine solche
Beeinträchtigung nicht eintritt.
§ 7 gilt entsprechend.
§
9 Nutzung von Baudenkmalen
Für Baudenkmale ist eine
Nutzung anzustreben, die ihre
Erhaltung auf Dauer gewährleistet.
Das Land, die Gemeinden, die Landkreise
und die sonstigen Kommunalverbände
sollen die Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten
hierbei unterstützen.
§
10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
bedarf, wer
1. ein Kulturdenkmal zerstören,
verändern, instandsetzen
oder wiederherstellen,
2. ein Bau- oder Bodendenkmal
oder einen in § 3 Abs. 3
genannten Teil eines Baudenkmals
von seinem Standort entfernen
oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen
versehen,
3. die Nutzung eines Baudenkmals
ändern oder
4. in der Umgebung eines Baudenkmals
Anlagen, die das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinflussen, errichten,
ändern oder beseitigen will.
(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen
keiner Genehmigung nach Absatz
1, wenn sie sich nur auf Teile
des Kulturdenkmals auswirken,
die für seinen Denkmalwert
ohne Bedeutung sind.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen,
soweit die Maßnahme gegen
dieses Gesetz verstoßen
würde. Die Genehmigung kann
unter Bedingungen oder mit Auflagen
erteilt werden, soweit dies erforderlich
ist, um die Einhaltung dieses
Gesetzes zu sichern. Insbesondere
kann verlangt werden, daß
ein bestimmter Sachverständiger
die Arbeiten leitet, daß
ein Baudenkmal an anderer Stelle
wieder aufgebaut wird oder daß
bestimmte Bauteile erhalten bleiben
oder in einer anderen baulichen
Anlage wieder verwendet werden.
(4) Ist für eine Maßnahme
eine Baugenehmigung oder eine
die Baugenehmigung einschließende
oder ersetzende behördliche
Entscheidung erforderlich, so
umfaßt diese die Genehmigung
nach Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 11 Anzeigepflicht
(1) Wird ein eingetragenes bewegliches
Denkmal veräußert,
so haben der frühere und
der neue Eigentümer den Eigentumswechsel
unverzüglich der Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2) Sind Instandsetzungsarbeiten
zur Erhaltung eines Kulturdenkmals
notwendig oder droht ihm sonst
eine Gefahr, so haben die Erhaltungspflichtigen,
wenn sie die Arbeiten nicht ausführen
oder die Gefahr nicht abwenden,
dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige eines Pflichtigen
befreit die anderen.
Dritter Abschnitt
Ausgrabungen und Bodenfunde
§
12 Ausgrabungen
(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben
oder Kulturdenkmale aus einem
Gewässer bergen will, bedarf
einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Ausgenommen sind Nachforschungen,
die unter der Verantwortung einer
staatlichen Denkmalbehörde
stattfinden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
soweit die Maßnahme gegen
dieses Gesetz verstoßen
oder Forschungsvorhaben des Landes
beeinträchtigen würde.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen
und mit Auflagen erteilt werden.
Insbesondere können Bestimmungen
über die Planung und Ausführung
der Grabung, die Behandlung und
Sicherung der Bodenfunde, die
Dokumentation der Grabungsbefunde,
die Berichterstattung und die
abschließende Herrichtung
der Grabungsstätte getroffen
werden: Es kann auch verlangt
werden, daß ein bestimmter
Sachverständiger die Arbeiten
leitet.
§
13 Erdarbeiten
(1) Wer Erdarbeiten an einer Stelle
vornehmen will, von der er weiß
oder vermutet oder den Umständen
nach annehmen muß, daß
sich dort Kulturdenkmale befinden,
bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
soweit die Maßnahme gegen
dieses Gesetz verstoßen
würde. Die Genehmigung kann
unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden, soweit dies erforderlich
ist, um die Einhaltung dieses
Gesetzes zu sichern. § 12
Abs. 2 Satz 3 und 4 und §
10 Abs. 4 gelten entsprechend.
§
14 Bodenfunde
(1) Wer in der Erde oder im Wasser
Sachen oder Spuren findet, bei
denen Anlaß zu der Annahme
gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale
sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich
einer Denkmalbehörde, der
Gemeinde oder einem Beauftragten
für die archäologische
Denkmalpflege (§ 22) anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind auch der
Leiter und der Unternehmer der
Arbeiten, die zu dem Bodenfund
geführt haben, sowie der
Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks. Die Anzeige
eines Pflichtigen befreit die
übrigen. Nimmt der Finder
an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund
geführt haben, auf Grund
eines Arbeitsverhältnisses
teil, so wird er durch Anzeige
an den Leiter oder den Unternehmer
der Arbeiten befreit.
(2) Der Bodenfund und die Fundstelle
sind bis zum Ablauf von vier Werktagen
nach der Anzeige unverändert
zu lassen und vor Gefahren für
die Erhaltung des Bodenfundes
zu schützen, wenn nicht die
Denkmalschutzbehörde vorher
die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die zuständige staatliche
Denkmalbehörde und ihre Beauftragten
sind berechtigt, den Bodenfund
zu bergen und die notwendigen
Maßnahmen zur Klärung
der Fundumstände sowie zur
Sicherung weiterer auf dem Grundstück
vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
§ 18 ist auf bewegliche Denkmale,
die bei dieser Gelegenheit gefunden
werden, nicht anzuwenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten
nicht bei genehmigten Ausgrabungen
(§ 12) und bei Arbeiten,
die unter Verantwortung einer
staatlichen Denkmalbehörde
stattfinden. Die Denkmalschutzbehörde
kann jedoch durch Auflagen in
der Grabungsgenehmigung die Vorschriften
für anwendbar erklären.
§
15 Vorübergende Überlassung
von Bodenfunden
Eigentümer und Besitzer eines
Bodenfundes sind auf Verlangen
der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde
verpflichtet, den Bodenfund der
Behörde oder einer von ihr
benannten Stelle befristet zur
wissenschaftlichen Auswertung,
Konservierung oder Dokumentation
zu überlassen.
§
16 Grabungsschutzgebiete
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde
kann durch Verordnung abgegrenzte
Flächen, in denen Kulturdenkmale
vorhanden sind oder vermutet werden,
befristet oder unbefristet zu
Grabungsschutzgebieten erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten
bedürfen alle Arbeiten, die
Kulturdenkmale zutage fördern
oder gefährden können,
einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die bisherige land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß
ohne Genehmigung zulässig.
§17
Beschränkung der wirtschaftlichen
Nutzung von Grundstücken
Die obere Denkmalschutzbehörde
kann die wirtschaftliche Nutzung
eines Grundstücks oder eines
Grundstückteils beschränken,
in dem sich ein Kulturdenkmal
befindet.
§
18 Schatzregal
Bewegliche Denkmale, die herrenlos
oder so lange verborgen gewesen
sind, daß ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Landes Niedersachsen, wenn sie
bei staatlichen Nachforschungen
entdeckt werden.
Vierter Abschnitt
Denkmalbehörden
§19
Denkmalschutzbehörden
(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde
obliegen, im übrigen die
Landkreise, nehmen die Aufgaben
der unteren Denkmalschutzbehörde
wahr. Obere Denkmalschutzbehörden
sind die Bezirksregierungen. Oberste
Denkmalschutzbehörde ist
der zuständige Minister.
(2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden
gehören zum übertragenen
Wirkungskreis.
(3) Die oberen Denkmalschutzbehörden
üben die Fachaufsicht über
die unteren Denkmalschutzbehörden
aus; sie sind auch dann nächsthöhere
Behörde, wenn die Aufgaben
der unteren Denkmalschutzbehörde
gemäß Absatz 1 von
einer kreisangehörigen Gemeinde
wahrgenommen werden. Die oberste
Denkmalschutzbehörde übt
die Fachaufsicht über die
oberen und unteren Denkmalschutzbehörden
aus.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde
kann an Stelle einer nachgeordneten
Denkmalschutzbehörde tätig
werden, wenn diese eine Weisung
nicht innerhalb einer bestimmten
Frist befolgt oder wenn Gefahr
im Verzuge ist. Sie hat die zuständige
Denkmalschutzbehörde unverzüglich
über die getroffene Maßnahme
zu unterrichten.
§
20 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
(1) Soweit nicht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist, sind
die unteren Denkmalschutzbehörden
zuständig.
(2) Bei Kulturdenkmalen im Eigentum
oder Besitz des Bundes oder des
Landes und bei genehmigungspflichtigen
Maßnahmen des Bundes oder
des Landes einschließlich
der Maßnahmen staatlicher
Hochschulen ist die obere Denkmalschutzbehörde
zuständig. Dasselbe gilt
bei Kulturdenkmalen und genehmigungspflichtigen
Maßnahmen einer Kirche im
Sinne des § 36, einer ihrer
Kirchengemeinden oder einer ihrer
sonstigen Institutionen.
(3)
Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich bei beweglichen Bodenfunden
nach dem Fundort. Bei Gefahr im
Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde
Anordnungen erlassen, in deren
Bezirk sich der Gegenstand befindet.
Die zuständige Denkmalschutzbehörde
ist unverzüglich zu unterrichten.
§
21 Institut für Denkmalpflege
Das Institut für Denkmalpflege
wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde
bei der Ausführung dieses
Gesetzes mit. Es hat insbesondere
die Aufgaben,
1. die Denkmalschutzbehörden
und andere, insbesondere Eigentümer
und Besitzer von Kulturdenkmalen,
fachlich zu beraten,
2. Kulturdenkmale zu erfassen,
zu erforschen, zu dokumentieren
und die Ergebnisse zu veröffentlichen,
3. Restaurierungen und Grabungen
durchzuführen,
4. wissenschaftliche Grundlagen
für die Denkmalpflege zu
schaffen,
5. zentrale Fachbibliotheken und
Archive zu unterhalten.
Welche Aufgaben das Institut im
einzelnen wahrnimmt und wie es
in den Behördenaufbau des
Landes einzugliedern ist, bestimmt
das Landesministerium oder die
von ihm ermächtigte Stelle.
§
22 Beauftragte für die Denkmalpflege
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde
kann Beauftragte für die
Bau- und Kunstdenkmalpflege und
Beauftragte für die archäologische
Denkmalpflege bestellen. Sie bestellt
die Beauftragten im Einvernehmen
mit dem Träger der unteren
Denkmalschutzbehörde, in
deren Bezirk sie tätig werden
sollen.
Die Beauftragten sind ehrenamtlich
tätig.
(2) Die Beauftragten beraten und
unterstützen die Denkmalschutzbehörden
in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege.
(3)
Das Land ersetzt den beauftragten
die Kosten, die ihnen durch ihre
Tätigkeit entstehen. Die
oberste Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
nähere Vorschriften zu erlassen.
Fünfter Abschnitt
Maßnahmen des Denkmalschutzes,
Verfahrensvorschriften
§
23 Anordnungen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden
treffen nach pflichtgemäßem
Ermessen die Anordnungen, die
erforderlich sind, um die Einhaltung
der §§ 6 bis 17, 25,
27 und 28 sicherzustellen.
(2) Wird ein Baudenkmal dadurch,
daß es nicht genutzt wird,
oder durch die Art seiner Nutzung
gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde
anordnen, daß ein nach §
6 Abs. 1 Verpflichteter das Baudenkmal
in bestimmter ihm zumutbarer Weise
nutzt. Dem Verpflichteten ist
auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal
in einer angebotenen anderen Weise
zu nutzen, wenn seine Erhaltung
dadurch hinreichend gewährleistet
und die Nutzung mit dem öffentlichen
Recht vereinbar ist.
§
24 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf eine Genehmigung
nach diesem Gesetz ist schriftlich
mit den zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten,
bei beweglichen Denkmalen jedoch
unmittelbar der Denkmalschutzbehörde.
Die Gemeinde leitet den Antrag
unverzüglich mit ihrer Stellungnahme
an die untere Denkmalschutzbehörde
weiter, wenn sie deren Aufgaben
nicht selbst wahrnimmt.
(2) Eine Genehmigung nach diesem
Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Ausführung der Maßnahme
begonnen oder wenn die Ausführung
zwei Jahre unterbrochen worden
ist. Die Denkmalschutzbehörde
kann die Frist verlängern.
In den Fällen des §
10 Abs. 4 richtet sich die Geltungsdauer
nach den Vorschriften über
die Baugenehmigung oder die sonstige
Entscheidung, die die Genehmigung
nach diesem Gesetz umfaßt.
(3) Für Genehmigungen nach
diesem Gesetz werden keine Gebühren
und Auslagen erhoben. Die Vorschriften
über die Kosten der Baugenehmigungen
und der sonstigen Entscheidungen,
die Genehmigungen nach diesem
Gesetz umfassen, bleiben unberührt.
§
25 Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands
(1) Wer diesem Gesetz zuwider
in ein Kulturdenkmal oder in dessen
Umgebung eingreift, hat auf Verlangen
der Denkmalschutzbehörde
den bisherigen Zustand wiederherzustellen.
(2) Wer widerrechtlich ein Kulturdenkmal
vorsätzlich oder fahrlässig
beschädigt oder zerstört,
ist auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde
verpflichtet, das Zerstörte
nach ihren Anweisungen zu rekonstruieren.
§
26 Zusammenwirken der Denkmalbehörden
Die Denkmalschutzbehörden
werden vom Institut für Denkmalpflege
bei der Erledigung ihrer Aufgaben
unterstützt und beraten.
Sie haben dem Institut die Genehmigungsanträge
für Maßnahmen von besonderer
Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen
und in dem erforderlichen Umfang
Auskunft und Akteneinsicht zu
gewähren.
§
27 Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Bedienstete und Beauftragte
der Denkmalbehörden dürfen
nach vorheriger Benachrichtigung
Grundstücke, zur Abwehr einer
dringlichen Gefahr für ein
Kulturdenkmal auch Wohnungen,
betreten, soweit es zur Durchführung
dieses Gesetzes notwendig ist.
Sie dürfen Kulturdenkmale
besichtigen und die notwendigen
wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen,
insbesondere zur Inventarisation,
durchführen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer und Besitzer
von Kulturdenkmale haben den Denkmalbehörden
sowie ihren Beauftragten die zum
Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
§
28 Kennzeichnung von Kulturdenkmalen
Die Denkmalschutzbehörde
kann Eigentümer und Besitzer
von Bodendenkmalen und nicht genutzten
Baudenkmale verpflichten, die
Anbringung von Hinweisschildern
zu dulden, die die Bedeutung des
Denkmals erläutern und auf
seinen gesetzlichen Schutz hinweisen.
Die Schilder sind so anzubringen,
daß sie die zulässige
Bewirtschaftung des Grundstücks
nicht erschweren.
Sechster Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
§
29 Entschädigung
(1) Soweit der Vollzug dieses
Gesetzes im Einzelfall eine über
den Rahmen der Sozialbindung des
Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des
Grundgesetzes) hinausgehende enteignende
Wirkung hat, hat das Land eine
angemessene Entschädigung
in Geld zu gewähren. Die
Gemeinden und Landkreise sollen
zu dem Entschädigungsaufwand
beitragen, wenn und soweit durch
die zugrundeliegende Maßnahme
auch ihre örtlichen Belange
begünstigt sind.
(2)
Über Ansprüche nach
Absatz 1 Satz 1 entscheidet die
Enteignungsbehörde. Die Vorschriften
des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
(NEG) sind entsprechend anzuwenden.
§ 43 NEG ist jedoch nicht
anzuwenden, wenn die enteignende
Wirkung andere als die in §
3 NEG genannten Gegenstände
betrifft; in diesen Fällen
kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde
innerhalb eines Monats nach Zustellung
durch Klage vor dem ordentlichen
Gericht angefochten werden.
§ 30 Zulässigkeit der
Enteignung
(1) Eine Enteignung ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist, damit
1. ein Kulturdenkmal in seinem
Bestand oder Erscheinungsbild
erhalten bleibt,
2. Kulturdenkmale ausgegraben
oder wissenschaftlich untersucht
werden können,
3. in einem Grabungsschutzgebiet
planmäßige Nachforschungen
betrieben werden können.
Die Enteignung kann auf Zubehör,
das mit der Hauptsache eine Einheit
von Denkmalwert bildet, ausgedehnt
werden. Enteignungsmaßnahmen
können zeitlich begrenzt
werden.
(2) Ein beweglicher Bodenfund
(§ 14 Abs. 1) kann enteignet
werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, nach denen
zu befürchten ist, daß
er wesentlich verschlechtert wird,
2. nicht auf andere Weise sichergestellt
werden kann, daß er für
die Allgemeinheit zugänglich
ist und hieran ein erhebliches
Interesse besteht oder
3. nicht auf andere Weise sichergestellt
werden kann, daß er für
die wissenschaftliche Forschung
zur Verfügung gehalten wird.
Der Enteignungsantrag kann innerhalb
eines Jahres gestellt werden,
nachdem der Bodenfund angezeigt
oder bei Arbeiten nach §
14 Abs. 3 entdeckt worden ist.
(3) Die Enteignung nach den Absätzen
1 und 2 ist zugunsten des Landes
oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts
zulässig. Zugunsten einer
juristischen Person des Privatrechts
ist die Enteignung zulässig,
wenn der Enteignungszweck zu den
satzungsmäßigen Aufgaben
der juristischen Person gehört
und seine Erfüllung im Einzelfall
gesichert erscheint.
§
31 Anwendung des Niedersächsischen
Enteignungsgesetzes
(1) Für die Enteignung und
Entschädigung, auch bei beweglichen
Sachen, gelten die Vorschriften
des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes,
soweit nicht in diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ist Gegenstand der Enteignung
eine bewegliche Sache und soll
nach dem Enteignungsbeschluß
die Sache herausgegeben werden,
so ist im Enteignungsbeschluß
auch anzuordnen, an wen die Sache
mit dem Eintritt der Rechtsänderung
herauszugeben ist. Die Ausführungsanordnung
(§ 36 NEG) kann in diesem
Falle schon vor der Zahlung der
Entschädigung erlassen werden.
(3) Ist zur Erhaltung oder wissenschaftlichen
Auswertung eines beweglichen Denkmals
oder eines beweglichen Bodenfundes
(§ 14 Abs. 1) die sofortige
Herausgabe dringend geboten, so
kann die Enteignungsbehörde
im Beschluß über die
vorzeitige Besitzeinweisung den
Eigentümer oder Besitzer
verpflichten, die Sache an einen
bestimmten Empfänger herauszugeben.
§ 35 Abs. 1 Satz 6 NEG findet
keine Anwendung.
(4) Sofern die Enteignung andere
als die in § 3 NEG genannten
Gegenstände betrifft, ist
§ 43 NEG nicht anzuwenden.
In diesen Fällen kann die
Entscheidung der Enteignungsbehörde
über die Höhe der Entschädigung
innerhalb eines Monats nach Zustellung
durch Klage vor dem ordentlichen
Gericht angefochten werden.
Siebter Abschnitt
Zuschußmittel des Landes,
Steuerbefreiung
§32
Zuschußmittel des Landes
Das Land trägt, unbeschadet
bestehender Verpflichtungen, zu
den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung
von Kulturdenkmalen nach Maßgabe
der im Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel bei. Zuschüsse des
Landes können insbesondere
mit der Auflage verbunden werden,
ein Kulturdenkmal im Rahmen des
Zumutbaren der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen oder
Hinweisschilder anzubringen.
§
33
-
Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§
34 Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer ohne die nach § 10
erforderliche Genehmigung und
ohne Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 ein Kulturdenkmal
oder einen wesentlichen Teil eines
Kulturdenkmals zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Reste eines Kulturdenkmals,
das durch eine Tat nach Absatz
1 zerstört worden ist, können
eingezogen werden.
§35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Odnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 11 oder §
14 Abs. 1 erforderliche Anzeige
nicht unverzüglich erstattet,
2. Maßnahmen, die nach §
10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §
13 Abs. 1 oder § 16 Abs.
2 der Genehmigung bedürfen,
ohne Genehmigung oder abweichend
von ihr durchführt oder durchführen
läßt,
3. Auflagen nach § 10 Abs.
3, § 12 Abs. 2 oder §
13 Abs. 2 nicht erfüllt,
4. gefundene Gegenstände
und die Fundstelle nicht gemäß
§ 14 Abs. 2 unverändert
läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen Verwaltungsakt nach diesem
Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3)
Die Ordnungswidrigkeiten können
mit Geldbußen bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Es können eingezogen
werden:
1. Reste eines Kulturdenkmals,
das durch eine ordnungswidrige
Handlung zerstört worden
ist,
2. Gegenstände, die durch
ordnungswidrige Handlungen unter
Verletzung des § 12 Abs.
1, § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs.
2 erlangt worden sind.
§ 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt in fünf Jahren.
Neunter Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 36 Kirchliche Kulturdenkmale
Die Verträge des Landes Niedersachsen
mit den Evangelischen Landeskirchen
in Niedersachsen vom 19. März
1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S.
369) und vom 4. März 1965
(Nieders. GVBl. 1966 S. 4), das
Konkordat zwischen dem Heiligen
Stuhle und dem Lande Niedersachsen
vom 26. Februar 1965 (Nieders.
GVBl. S. 192), geändert durch
Vertrag vom 21. Mai 1973 (Nieders.
GVBl. S. 376), sowie die zur Ausführung
dieser Verträge geschlossenen
Vereinbarungen bleiben unberührt.
§
37 Finanzausgleich
Die
Verwaltungskosten, die den Landkreisen
und Gemeinden durch die Ausführung
dieses Gesetzes entstehen, werden
im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
gedeckt.
§
38
-
§
39 Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften treten außer
Kraft, soweit sie nicht bereits
aufgehoben worden sind:
1. Bekanntmachung des Staatsministeriums,
betreffend die Vornahme von Ausgrabungen
etc. bei den unter Aufsicht der
Forstbehörden stehenden Steindenkmälern
des Alterthums vom 14. März
1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S.
136), geändert durch Artikel
34 des Ersten Anpassungsgesetzes
vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl.
S. 237),
2. Gesetz gegen die Veranstaltung
von Stadt und Land vom 1. Februar
1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S.
86), geändert durch §
101 Abs. 1 Nr. 28 der Niedersächsischen
Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders.
GVBl. S. 259),
3. Denkmalschutzgesetz für
das Großherzogtum Oldenburg
vom 18. Mai 1911 (Nieders. GVBl.
Sb. III S. 136), zuletzt geändert
durch § 101 Abs. 1 Nr. 18
der Niedersächsischen Bauordnung
vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl.
S. 259),
4. Ausgrabungsgesetz vom 26. März
1914 (Nieders. GVBl. Sb. III S.
134), zuletzt geändert durch
Artikel 26 des Zweiten Anpassungsgesetzes
vom 2. Dezember 1974 (Nieders.
GVBl. S. 535),
5. Heimatschutzgesetz vom 17.
September 1934 (Nieders. GVBl.
Sb. II S. 415), zuletzt geändert
durch § 101 Abs. 1 Nr. 19
der Niedersächsischen Bauordnung
vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl.
S. 259),
6. Verordnung zum Schutze des
heimischen Kulturgutes vom 23.
März 1944 (Nieders. GVBl.
Sb. II S. 413), zuletzt geändert
durch Artikel 27 des Zweiten Anpassungsgesetzes
vom 2. Dezember 1974 (Nieders.
GVBl. S. 535).
§
40 Übergangsvorschrift
Das Verzeichnis der Baudenkmale
nach § 94 der Niedersächsischen
Bauordnung und die Denkmalliste
nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes
für das Großherzogtum
Oldenburg sind mit allen Eintragungen
Bestandteile des Verzeichnisses
der Kulturdenkmale nach §
4 dieses Gesetzes.
§
41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April
1979 in Kraft.