Hamburgisches
Denkmalschutzgesetz ( HDSchG )
Abschnitt
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz
und Denkmalpflege, die Kulturmäler
wissenschaftlich zu erforschen
und nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu schützen und
zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken,
dass sie in die städtebauliche
Entwicklung, Raumordnung und Landespflege
einbezogen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg
soll auch als Eigentümer
oder sonst
Verfügungsberechtigte und
als obligatorisch Berechtigte
durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen
an Denkmälern an Wert des
kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit
eintreten und die Privatinitiative
anregen.
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
Nach diesem Gesetz werden als
Denkmäler geschützt
1. unbewegliche Sachen, zusammen
mit ihrem Zubehör und ihrer
Ausstattung, soweit diese mit
der Hauptsache eine Einheit von
Denkmalwert bilden, oder Teil
von unbeweglichen Sachen,
2. Mehrheiten von unbeweglichen
Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör
und ihren Ausstattungen und den
mit ihnen verbundenen Garten-
und Parkanlagen (Ensemble), zu
den auch städtebauliche Einheiten,
insbesondere kennzeichnende Straßen-,
Platz- und Quartiersbilder gehören
können, wobei nicht erforderlich
ist, dass jeder einzelne Teil
des Ensembles ein Denkmal darstellt,
3. bewegliche Sachen oder Teile
von ihnen,
4. Überreste, bewegliche
oder unbewegliche Sachen, Sachteile
oder sonstige Sachzeugen menschlichen
Lebens, die von Epochen und Kultur
zeugen, für die Ausgrabungen
und Funde eine der Hauptquellen
wissenschaftlicher Erkenntnis
sind (archäologische Gegenstände).
5. Grabungsschutzgebiete nach
Maßgabe von § 16
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder künstlerische
Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer
Eigenheiten des Stadtbildes im
öffentlichen Interesse liegt.
§ 3 Denkmalpflegerin oder
Denkmalpfleger und Bodendenkmalpflegerin
oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag
der zuständigen Behörde
für die Erforschung und Pflege
der Bau- und sonstige Kulturdenkmäler
eine Kunsthistorikerin oder ein
Kunsthistoriker oder eine kunsthistorische
vorgebildete Architektin oder
einen kunsthistorisch vorgebildeten
Architekten als Denkmalpflegerin
oder Denkmalpfleger, für
die Erforschung und Pflege der
Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher
Zeit und der beweglichen Bodenfunde
eine Archäologin oder einen
Archäologen als Bodendenkmalpflegerin
oder als Bodendenkmalpfleger.
§ 4 Denkmalrat
(1) Für Zwecke des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege wird der
zuständigen
Behörde der Denkmalrat als
unabhängiger sachverständiger
Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat
besteht aus zwölf Mitgliedern.
Er soll sich zusammensetzen aus
Fachleuten der für den Denkmalschutz
und die Denkmalpflege bestimmenden
Fachgebiete wie Kunstgeschichte,
Archäologie, Architektur,
Städtebau, Geschichte, Volkskunde,
Gartengeschichte und Bildende
Kunst. Frauen und Männer
sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt
werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates
werden auf Vorschlag zuständigen
Behörden vom
Senat ernannt. Die Behörde
hat Vorschläge der Fachverbände
und der Kirchen einzuholen. Die
Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Eine einmalige Wiederernennung
ist zulässig. Eine erneute
dritte Ernennung ist frühestens
drei Jahre nach dem Ausscheiden
möglich. Für die Berechnung
der Amtszeit ist das Kalenderjahr
maßgebend. Scheidet ein
Mitglied während der Amtszeit
aus, so ernennt der Senat ein
Ersatzmitglied, falls der Rest
der Amtszeit des ausscheidenden
mehr als ein Vierteljahr beträgt.
(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates
sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Denkmalrat wählt
aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und
eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Er gibt
sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung der zuständigen
Behörde bedarf. Der Denkmalrat
kann andere Sachverständige
und die Bezirksämter hören.
(5) Der Denkmalrat berät
die zuständigen Behörden.
Er nimmt Stellung zu
grundsätzlichen Fragen des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Denkmalrat kann Anregungen
zu Unterschutzstellung geben.
Der Denkmalrat ist über alle
beabsichtigten Unterschutzstellen
(§ 6) zu unterrichten und
dann um eine Stellungnahme zu
bitten, wenn Verfügungsberechtigte
gegen die Unterschutzstellung
Widerspruch eingelegt haben. Die
Stellungnahme bindet die zuständige
Behörde nicht. Der Denkmalrat
ist über alle Löschungen
in der Denkmalliste (§ 7
Absatz 1) zu unterrichten.
§ 5 Denkmalliste
(1) Bei der zuständigen Behörde
wird eine Denkmalliste geführt.
In diese sind die in § 2
Nummer 1 bis 4 genannten Denkmäler
eingetragen, sobald die Verfügung
über die Unterschutzstellung
unanfechtbar geworden oder ihre
sofortige Vollziehung angeordnet
oder eine Rechtsverordnung §
6 Absatz 2 in Kraft getreten ist.
Denkmäler gemäß
§ 2 Nummer 5 werden in die
Liste nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach § 16 eingetragen.
(2) Jede Eintragung oder Löschung
einer Eintragung ist öffentlich
bekannt zu machen.
Die Denkmalliste kann von jeder
natürlichen oder jeder juristischen
Person eingesehen werden.
§ 6 Unterschutzstellung
(1) Die Unterschutzstellung wird
von der zuständigen Behörde
durch Verwaltungsakt
verfügt, sofern der Denkmalschutz
nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt
wird.
(2) Der Senat wird ermächtigt,
Ensembles (§ 2 Nummer 2)
durch Rechtsverordnung dem
Schutz des Gesetzes zu unterstellen.
Der Entwurf der Rechtsverordnung
ist bei der zuständigen Behörde
sowie im örtlich zuständigen
Bezirksamt vier Wochen zur Einsicht
öffentlich auszulegen. Ort
und Zeit der Auslegung sind mindestens
eine Woche vorher öffentlich
bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, jede natürliche
oder juristische Person, deren
Belange durch die Unterschutzstellung
berührt werden, innerhalb
der Frist von einem Monat bei
der zuständigen Behörde
Bedenken und Anregungen schriftlich
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
vorbringen kann.
(3) Der Denkmalschutz beginnt
in den Fällen des §
2 Nummer 1 bis 4 erst mit der
Eintragung in die Denkmalliste.
(4) Eine Unterschutzstellung von
Ensembles gemäß §
2 Nummer 2 durch Verwaltungsakt
kann auf einzelne abgrenzbare
unbewegliche Sachen beziehungsweise
Teile des Ensembles begrenzt werden,
wenn die Unterschutzstellung der
übrigen Teile des Ensembles
aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen verzögert oder
nicht erfolgen kann.
(5) Zwischen dem Zugang der Unterschutzstellungsverfügung
und der Eintragung in die
Denkmalliste haben die Verfügungsberechtigten
alle beabsichtigten Veränderungen
an dem betroffenen Denkmal im
Sinne der §§ 8 bis 10
der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung
nach Absatz 2 für Festsetzungen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren
für die Fälle auf die
Bezirksämter weiterzuübertragen,
in denen die örtlich zuständigen
Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen
zugestimmt haben.
§ 7 Löschungen von Eintragungen
in der Denkmalliste
(1) Eintragungen in der Denkmalliste
werden von Amts wegen oder auf
Antrag des
Verfügungsberechtigten nach
Anhörung des Denkmalrates
gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen
entfallen sind.
(2) Bei einer Unterschutzstellung
durch Rechtsverordnung des Senats
kann die Eintragung
erst nach Aufhebung der Verordnung
gelöscht werden. Das gilt
auch für die Löschung
von Teilen der Eintragung.
(3) Auf eine Veränderung
der Eintragsvoraussetzungen kann
sich derjenige, der sie
herbeigeführt hat, zur Begründung
eines Löschungsantrags nicht
berufen.
Abschnitt II
Schutzvorschriften für in
die Denkmalliste eingetragene
Denkmäler
§ 8 Genehmigungsvorbehalt
für Veränderungen von
unbeweglichen Denkmälern,
Gebäudegruppen und Gesamtanlagen
(1) Denkmäler im Sinne von
§ 2 dürfen ohne Genehmigung
der zuständigen Behörden
nicht ganz oder teilweise beseitigt,
wiederherstellt, erheblich ausgebessert,
von ihrem Standort entfernt oder
sonst verändert werden.
(2) Denkmäler im Sinne von
§ 2, über die einer
juristischen Person des öffentlichen
Rechts das Verfügungsrecht
zusteht, dürfen nur im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde
in ihrer Ausstattung mit beweglichen
Sachen verändert werden,
sofern dadurch das Erscheinungsbild
im Innern oder Äußeren
beeinflusst würde. Die zuständige
Behörde hat zu beachten,
dass die liturgischen Anliegen
und Veranstaltungen von Religionsgesellschaften
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Sollen Entscheidungen über
Bau- und Bodendenkmäler oder
über eingetragene
bewegliche Denkmäler getroffen
werden, die unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken der Kirche oder anerkannter
Religionsgemeinschaften dienen,
beziehungsweise deren Gemeindeleben,
so hat das Denkmalschutzamt die
von der zuständigen kirchlichen
Oberbehörde festgestellten
liturgischen und gemeindlichen
Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen.
Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften sind im
Verfahren zu beteiligen. Die zuständige
Behörde entscheidet nur im
Benehmen mit der zuständigen
kirchlichen Oberbehörde.
§ 9 Umgangsschutz
Die unmittelbare Umgebung eines
Denkmals, soweit sie für
dessen Erscheinungsbild oder Bestand
von prägender Bedeutung ist,
darf ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde durch Errichtung,
Änderung oder Beseitigung
baulicher Anlagen, durch die Gestaltung
der unbebauten oder privaten Flächen
oder in anderer Weise nicht dergestalt
verändert werden, dass die
Eigenart oder das Erscheinungsbild
des Denkmals wesentlich beeinträchtigt
werden.
§10 Schutz beweglicher Denkmäler
(1) Bewegliche Denkmäler
(§ 2 Nummer 3) dürfen
ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde weder ganz noch zum
Teil vernichtet, wiederhergestellt,
erheblich ausgebessert oder sonst
verändert oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) Der Verfügungsberechtigte
ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde den jeweiligen
Standort des Denkmals anzuzeigen.
§ 11 Versagung der Genehmigung
und Erteilung der Genehmigung
unter Bedingungen oder Auflagen
(1) Die für die Maßnahme
nach § 8 Absatz 1, §
9 oder 10 Absatz 1 beantragte
Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn ihr Gründe des Denkmalschutzes
entgegenstehen.
(2) Eine Genehmigung kann insbesondere
an die Bedingung geknüpft
werden, dass die
Ausführung nur nach einem
von der zuständigen Behörde
bewilligten Plan oder unter Leitung
eines von ihr bestimmten Sachverständigen
erfolgt.
(3) Die Genehmigung der Beseitigung
eines Denkmals und die Genehmigung
der
Entfernung eines Denkmals von
seinem Standort können an
die Bedingung der Wiedererrichtung
des Denkmals an geeigneter Stelle
und für eine seiner Eigenart
entsprechende Verwendung auf Kosten
der Verfügungsberechtigten
geknüpft werden. Die Wiedererrichtung
kann auch auf einem Grundstück
gefordert werden, das den über
das Denkmal Verfügungsberechtigten
nicht gehört.
(4) Wird ein Denkmal von seinem
Standort entfernt oder beseitigt,
so haben die
Verfügungsberechtigten die
vorherige wissenschaftliche Dokumentation,
bei Bodendenkmäler oder Fundplätzen
mindestens die Erforschung oder
Auswertung durch Notgrabung unter
Übernahme der dadurch entstehenden
Kosten zu dulden.
§ 12 Frist für die Entscheidung
über einen Genehmigungsantrag
(1) Wird ein Genehmigungsantrag
nicht innerhalb von drei Monaten
beschieden, gilt die
Genehmigung als erteilt. Wird
die Antragstellerin oder der Antragsteller
dahin beschieden, dass der Antrag
noch nicht abschließend
überprüft werden konnte,
so verlängert sich die Frist
nach Satz 1 um weitere drei Monate.
(2) Über den Eingang des
Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin
oder dem
Antragsteller auf Verlangen eine
Bescheinigung auszustellen.
§ 13 Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht
über Denkmäler sind
die zuständigen Behörden
durch den Verfügungsberechtigten,
im Erbfall durch den Erben oder
Testamentsvollstrecker unverzüglich
anzuzeigen.
§ 14 Denkmalgerechte Erhaltung
und Verwendung der Denkmäler
(1) Der Verfügungsberechtigte
ist verpflichtet, das Denkmal
in einem denkmalgerechten Zustand
zu erhalten.
(2)Über Maßnahmen,
die der Erhaltung, der Erneuerung
oder einer der Eigenart des
Denkmals entsprechenden neuen
Verwendung dienen, können
sich die Verfügungsberechtigten
und die Freie und Hansestadt Hamburg
durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag einigen. Diese Vorschrift
gilt nicht für vorübergehende
bauliche Maßnahmen im Rahmen
von Veranstaltungen.
(3) Bedarf es zur Erhaltung des
Denkmals der Beseitigung vorhandener
oder der
Verhinderung zu besorgender Mängel,
so sind die Verfügungsberechtigten
verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zu treffen oder ihre Durchführung
durch die zuständige Behörde
zu dulden. Die obligatorisch Berechtigten
können zur Duldung verpflichtet
werden. Die Verfügungsberechtigten
haben der zuständigen Behörde
das Auftreten offenkundiger Mängel
anzuzeigen, welche die Erhaltung
des Denkmals gefährden.
(4) In den Fällen der Absätze
2 und 3 sind den Verfügungsberechtigten
ihre
Aufwendungen insoweit zu ersetzen,
als sie allein oder überwiegend
aus Gründen des Denkmalschutzes
erwachsen und ihnen wirtschaftlich
nicht zumutbar sind. Dies gilt
nicht für juristische Personen
des öffentlichen Rechts als
Verfügungsberechtigte; ihnen
können jedoch in Ausnahmefällen
Beihilfen gewährt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines
Jahres nach Entstehen der Aufwendungen
bei der zuständigen Behörde
zu stellen. Die Freie und Hansestadt
Hamburg trägt zu den Kosten
der Erhaltung und der Instandsetzung
von Denkmälern nach Maßgabe
der im Haushalt hierfür bereitgestellten
Mittel bei.
(5) Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere
Vorschriften über die
Erhaltung von Denkmälern,
im Sinne von § 2 Nummern
1 und 2 zu erlassen.
(6) Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung
nach Absatz 5 für Festsetzungen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren
für die Fälle auf die
Bezirksämter weiterzuübertragen,
in denen die örtlich zuständigen
Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen
zugestimmt haben.
Abschnitt III Besondere Vorschriften
für Bodendenkmäler
§ 15 Genehmigungspflicht
für Ausgrabungen
(1) Wer archäologische Gegenstände
ausgraben, aus einem Gewässer
bergen oder unter
Einsatz von technischen Suchgeräten
entdecken will, bedarf der Genehmigung
der zuständigen Behörde.
Die Genehmigung kann insbesondere
an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich
der Ausführung der Ausgrabungen,
der Dokumentation, des Fundverbleibes
sowie der Konservierung und Restaurierung
der aufzufindenden Überreste,
Sachen oder Spuren geknüpft
werden. Der Genehmigung bedarf
ferner, wer die bisherige Bodennutzung
von Grundstücken, bei denen
festgestellt wurde, dass sie im
Boden archäologische Gegenstände
enthalten, ändern will, sofern
die Änderung der Bodennutzung
die archäologischen Gegenstände
beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte,
denen bekannt ist, dass die Grundstück
in diesem Sinne archäologische
Gegenstände enthalten, haben
die beabsichtigte Änderung
der Bodennutzung der zuständigen
Behörde anzuzeigen. §
19 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die
Auffindung archäologischer
Gegenstände zwar nicht
bezweckt wird, dem Antragsteller
aber bekannt ist, dass solche
Gegenstände bei Gelegenheit
von Erdarbeiten voraussichtlich
entdeckt werden.
(3) § 12 gilt entsprechend.
§ 16 Grabungsschutzgebiete
Bestimmte abgegrenzte Flächen,
in denen archäologische Gegenstände
vorhanden oder zu vermuten sind,
können vom Senat durch Rechtsverordnung
befristet oder auf unbestimmte
Zeit zu Grabungsschutzgebieten
erklärt werden, um die noch
freizulegenden archäologischen
Gegenstände zu erhalten.
Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung
nach Satz 1 für Festsetzungen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren
für die Fälle auf die
Bezirksämter weiterzuübertragen,
in denen die örtlich zuständigen
Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen
zugestimmt haben.
§ 17 Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
alle Maßnahmen, die archäologische
Gegenstände gefährden
können, der Genehmigung der
zuständigen Behörde.
§ 11 Absatz 2 und §
12 gelten entsprechend.
§ 18 Funde
(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen
oder anderen Gelegenheiten Sachen
oder
Sachteile gefunden, bei denen
Anlass zu der Annahme besteht,
dass es sich um bisher unbekannte
archäologische Gegenstände
handeln kann, so haben der Finder
und der Verfügungsberechtigte
den Fund unverzüglich anzuzeigen
und die zu seiner Sicherung und
Erhaltung ergehenden Anordnungen
zu befolgen. § 11 Absatz
2 gilt entsprechend.
(2) Die gleiche Verpflichtung
obliegt der Leiterin oder dem
Leiter der Arbeiten, bei denen
der Fund gemacht worden ist. Zur
Erfüllung der Anzeigepflicht
genügt die Erstattung der
Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.
(3) Archäologische Gegenstände
und bewegliche Denkmäler
im Sinne von § 2 Nummer 3
und 4, die so lange im Boden verborgen
gewesen sind, dass die Eigentümerin
oder der Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung dann Eigentum
der Freien und Hansestadt Hamburg,
wenn ihnen ein hervorragender
wissenschaftlicher Wert zuzubilligen
ist. Der Fund ist unverzüglich
der zuständigen Behörde
zu melden. Bei nichtöffentlichen
Nachforschungen oder Bodeneingriffen
ist dem Finder eine angemessene
Fundprämie zu gewähren.
(4) Liegt kein Fall des §
15 vor, dürfen die Arbeiten
vor Ablauf von dreimal 24 Stunden
Sonnabende, Sonn- und Feiertage
nicht gerechnet nach Anzeigeerstattung
nicht fortgesetzt werden, es sei
denn,
1. die zuständige Behörde
genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,
2. die vorliegenden und die noch
zu erwartenden Funde werden nicht
gefährdet oder
3. es entstehen unverhältnismäßig
hohe Kosten
§ 19 Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die
Anzeigepflicht des § 18 Absätze
1 und 2 fallen, sind der zuständigen
Behörde vorübergehend
zur wissenschaftlichen Bearbeitung
zu überlassen.
Abschnitt IV
Enteignung und Entschädigung
§ 20 Enteignungsgründe
Enteignungen im Rahmen dieses
Gesetzes sind zulässig
1. zur Erhaltung eines gefährdeten
Denkmals,
2. zur Entfernung eines Denkmals
von seinem Standort und zum Wiederaufbau
eines
Denkmals auf einem anderen geeigneten
Grundstück gemäß
§ 11 Absatz 3,
3. zur Erhaltung oder Umgestaltung
der Umgebung eines Denkmals, soweit
sie aus
zwingenden Gründen des Denkmalschutzes
erforderlich sind,
4. zur Vornahme von Ausgrabungen
archäologischer Gegenstände.
§ 21 Begünstigung
Maßnahmen nach diesem Abschnitt
sollen zu Gunsten der Freien und
Hansestadt Hamburg getroffen werden.
Sie dürfen zu Gunsten Dritter
getroffen werden, wenn die Verwirklichung
des Zwecks der Enteignung oder
sonstigen Maßnahme durch
die Begünstigten gewährleistet
ist.
§ 22 Entschädigungen
in besonderen Fällen
(1) Wird in den Fällen der
§§ 8, 9, 10 und 17 eine
beantragte Genehmigung abgelehnt
oder unter Bedingungen oder Auflagen
erteilt und wird dadurch eine
wirtschaftlich zumutbare Nutzung
eines Grabungsschutzgebietes unmöglich
oder wesentlich erschwert, so
haben die Betroffenen Anspruch
auf angemessene Entschädigung
in Geld.
(2) Unter denselben Voraussetzungen
besteht ein Anspruch auf angemessene
Entschädigung im Falle des
§ 19.
§ 23 Übertragungsanspruch
der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg
kann von dem durch eine
entschädigungspflichtige
Maßnahme nach diesem Gesetz
betroffenen Eigentümer die
Übertragung des Eigentums
verlangen, wenn die an den Eigentümer
zu zahlende Entschädigung
mehr als fünfzig vom Hundert
des Wertes betragen würde.
Die Übertragung eins Grundstücksteils
kann verlangt werden, wenn die
Teilung nach dem Bundesbaugesetz
zulässig ist. Der Übertragungsanspruch
erlischt durch Verzicht des Eigentümers
auf den Mehrbetrag.
(2) Kommt eine Einigung über
die Übertragung nicht zustande,
so kann das Eigentum
durch Enteignung entzogen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte.
§ 24 Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, gelten die Vorschriften
des Hamburgischen Enteignungsgesetzes
vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbatt 77)
in ihrer jeweiligen Fassung.
Abschnitt V
Ausführungs- und Schlussbestimmung
§ 25 Besichtigung von Denkmälern
und Fundstellen
Die Verfügungsberechtigten
über Grundstücke und
Objekte sind gegenüber der
zuständigen Behörde
auf Verlangen auskunftspflichtig.
Sie haben darüber hinaus
den Beauftragten der zuständigen
Behörde Zutritt zu Grundstücken
und Objekten zu gewähren,
soweit dies zur Erforschung oder
zur Erhaltung eines Denkmals,
eines Grabungsschutzgebietes oder
einer als Denkmal oder Grabungsschutzgebiet
in Betracht kommenden Sache dringend
erforderlich ist.
§ 26 Vorläufiger Schutz
(1) Die zuständige Behörde
ist in Fällen einer Gefahr
befugt, zur Sicherung der durch
dieses Gesetz geschützten
Interessen anzuordnen, dass Denkmälern
im Sinne von § 2 als vorläufig
in die Denkmalliste eingetragen
und dass bestimmte abgegrenzte
Bezirke im Sinne von § 16
als vorläufig zu Grabungsschutzgebieten
erklärt werden. Mit dem Erlass
der Anordnung tritt für die
Dauer ihrer Wirksamkeit Denkmalschutz
(§§ 8 bis 14), bei Grabungsschutzgebieten
der Schutz nach § 16 ein.
(2) Die Anordnung tritt außer
Kraft, wenn die Unterschutzstellung
nicht innerhalb von
drei Monaten eingeleitet und nach
weiteren sechs Monaten verfügt
und festgesetzt worden ist. Bei
Vorliegen wichtiger Gründe
können diese Fristen um bis
zu drei Monate verlängert
werden.
§ 27 Einschränkung von
Grundrechten
Soweit durch die Vorschriften
dieses Gesetzes das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
berührt wird, wird dieses
Recht eingeschränkt.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, soweit
die Tat nicht nach § 304
des Strafgesetzbuches mit
Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde
1. in den Fällen des §
8 Absatz 1, des § 9 und des
§ 10 Absatz 1 Veränderungen
an einem Denkmal oder an der geschützten
Umgebung vornimmt,
2. bewegliche Denkmäler (§
2 Nummer 3) aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt (§
10 Absatz 1),
3. im Falle des § 15 Absatz
1 Ausgrabungen oder unter den
Voraussetzungen des § 15
Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt,
4. in Grabungsschutzgebieten (§
16) Maßnahmen trifft, die
archäologische Gegenstände
gefährden könnten.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer einer ihm nach § 10 Absatz
2, § 13, § 14 Absatz
3
Satz 3 oder nach § 18 Absätze
1 und 2 obliegenden Anzeigepflicht
nicht nachkommt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner,
wer
1. im Falle des § 14 Absatz
3 Satz 1 als Verfügungsberechtigte
bzw. Verfügungsberechtigter
weder selbst geeignete Maßnahmen
trifft noch ihre Durchführung
durch die zuständige Behörde
duldet.
2. im Falle des § 18 Absatz
1 als Finderin bzw. Finder, Verfügungsberechtigte
bzw. Verfügungsberechtigter
oder Leiterin oder Leiter der
Arbeiten den Anordnungen der zuständigen
Behörde zur Sicherung und
Erhaltung eines Fundes nicht nachkommt,
3. im Falle des § 18 Absatz
4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt,
ohne dass eine der dort genannten
Zulässigkeitsvoraussetzungen
vorliegt,
4. entgegen § 19 der zuständigen
Behörde bewegliche Funde
nicht vorübergehend überlässt,
5. im Falle des § 25 als
Verfügungsberechtigte bzw.
Verfügungsberechtigter ihren
bzw. seinen Pflichten nicht nachkommt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro
geahndet werden.
§ 29 Behebung von Beeinträchtigungen
Wer ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde Veränderungen
an einem Denkmal vorgenommen und
dadurch den Denkmalwert beeinträchtigt
hat, ist auf Anordnung der zuständigen
Behörde verpflichtet, die
Beeinträchtigung zu beheben.
An seiner Stelle und auf seine
Kosten handelt die zuständig
Behörde, wenn er nicht nachweisen
kann, dass er zur Wiederherstellung
denkmalgerechter Verhältnisse
sachlich in der Lage und dazu
bereit ist.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1974 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt
das Denkmalschutzgesetz vom 6.
Dezember 1920
(Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 224 a) mit
der Änderung vom 2. März
1970 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 90) außer
Kraft.
(3) Die Denkmalliste wird fortgeführt.
Sie gilt als nach diesem Gesetz
angelegt.