Denkmalschutzgesetz
Bremen ( DSchG )
Erster
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Denkmalpflege und Denkmalschutz
(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz
haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler
wissenschaftlich zu erforschen,
zu pflegen, zu schützen und
zu erhalten sowie auf ihre Einbeziehung
in die städtebauliche Entwicklung,
die Raumordnung und die Landespflege
hinzuwirken.
(2)
Denkmalpflege und Denkmalschutz
sind Angelegenheiten des Landes.
Bei der Durchführung der
Denkmalpflege und des Denkmalschutzes
arbeiten die zuständigen
Behörden des Landes und der
Stadtgemeinden mit den Eigentümern
von Kulturdenkmälern und
den sonstigen Verfügungsberechtigten
zusammen. Soweit das Land oder
die Stadtgemeinden Eigentümer
oder sonst Verfügungsberechtigte
von Kulturdenkmälern sind,
haben sich die zuständigen
Behörden in besonderem Maße
der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes
anzunehmen.
§
2 Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmäler im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. unbewegliche Denkmäler,
wie Baudenkmäler und deren
Inneres, sowie andere feststehende
Denkmäler der Kunst, Kultur
oder Technik;
2. Gruppen unbeweglicher Denkmäler
und Gesamtanlagen (Ensembles);
3. bewegliche Denkmäler einschließlich
Urkunden und Sammlungen, die für
die bremische Geschichte von besonderer
Bedeutung sind;
4. unbewegliche Bodendenkmäler,
wie Hügelgräber, Steindenkmäler,
Wurten, Burgwälle, Schanzen,
Landwehre sowie in der Erde oder
im Wasser verborgene unbewegliche
oder bewegliche Sachen, Überreste
und Spuren,
deren Erhaltung aus wissenschaftlichen,
künstlerischen, technik-
oder heimatgeschichtlichen Gründen
im öffentlichen Interesse
liegt.
(2)
Zu einem Kulturdenkmal gehört
auch das Zubehör, soweit
es mit der Hauptsache eine kulturelle
Einheit bildet, deren Erhaltung
aus wissenschaftlichen, künstlerischen,
technik- oder heimatgeschichtlichen
Gründen im öffentlichen
Interesse liegt. Satz 1 gilt entsprechend
für die Umgebung eines unbeweglichen
Kulturdenkmals.
§
3 Geschützte Kulturdenkmäler
(1) Kulturdenkmäler nach
§ 2 Abs. 1 werden unter Denkmalschutz
gestellt. Auf Grund der Unterschutzstellung
unterliegen sie den Schutzvorschriften
dieses Gesetzes.
(2)
Kulturdenkmäler nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 unterliegen der
Schutzvorschrift des § 10
bereits vor der Unterschutzstellung.
§
4 Denkmalschutzbehörden
(1) Denkmalschutzbehörde
für den Bereich der Stadtgemeinde
Bremen ist das Landesamt für
Denkmalpflege; für den Bereich
Stadtgemeinde Bremerhaven werden
die Aufgaben dem Magistrat übertragen.
(2)
Obere Denkmalschutzbehörde
ist der Senator für Inneres,
Kultur und Sport.
(3)
Den Denkmalschutzbehörden
obliegen der Schutz und die Erhaltung
der Kulturdenkmäler.
(4)
Die obere Denkmalschutzbehörde
entscheidet nach Anhörung
der Denkmalfachbehörden.
Die Denkmalschutzbehörden
entscheiden im Einvernehmen mit
den Denkmalfachbehörden;
kommt kein Einvernehmen zu Stande,
entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
§
5 Denkmalfachbehörden
(1) Denkmalfachbehörden sind
das Landesamt für Denkmalpflege
und der Landesarchäologie.
(2)
Den Denkmalfachbehörden obliegt
die Pflege der Kulturdenkmäler
sowie deren wissenschaftliche
Erfassung und Erforschung.
(3)
Die Denkmalfachbehörden können
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Fachwerkstätten einrichten
und betreiben.
§
6 Denkmalrat
(1) Für die Denkmalfachbehörden
wird ein unabhängiger und
sachverständiger Denkmalrat
gebildet. Der Denkmalrat soll
die Denkmalfachbehörden beraten
und von diesen in allen Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung
gehört werden.
(2)
Die Mitglieder des Denkmalrates
werden vom Senator für Inneres,
Kultur und Sport bestellt. Der
Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere,
insbesondere die Zusammensetzung
des Denkmalrates, die Bestimmung
des Vorsitzenden des Denkmalrates,
die Anzahl der Mitglieder, die
Amtszeit der Mitglieder und das
Vorschlagsrecht für die Benennung
der Mitglieder zu regeln.
§
7 Unterschutzstellung und Eintragung
in die Denkmalliste
(1) Die Unterschutzstellung der
Kulturdenkmäler erfolgt von
Amts wegen. Die zuständige
Denkmalfachbehörde nimmt
durch Bescheid die Unterschutzstellung
vor. Der Bescheid ist dem Eigentümer
oder sonstigem Verfügungsberechtigten
bekannt zu geben.
(2)
Der Senat wird ermächtigt,
Kulturdenkmäler nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von
Absatz 1 durch Rechtsverordnung
unter Denkmalschutz zu stellen.
Die Behörden, deren Belange
berührt werden, sind zu beteiligen.
Der Entwurf der Rechtsverordnung
wird öffentlich ausgelegt.
Einwendungen können nur während
der Auslegungsfrist von einem
Monat schriftlich oder zur Niederschrift
geltend gemacht werden.
(3)
Die nach Absatz 1 oder Absatz
2 unter Denkmalschutz gestellten
Kulturdenkmäler werden nachrichtlich
in die Denkmalliste eingetragen.
Die Eintragung der nach Absatz
2 unter Denkmalschutz gestellten
Kulturdenkmäler soll den
Eigentümern oder sonstigen
Verfügungsberechtigten bekannt
gemacht werden.
(4)
Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis
aller unter Denkmalschutz gestellten
Denkmäler; sie werden bei
den Denkmalfachbehörden (§
5) geführt und können
vom Eigentümer oder sonstigen
Verfügungsberechtigten eines
Kulturdenkmals bei den Denkmalfachbehörden
oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven
eingesehen werden. Auf Verlangen
erteilen die Denkmalfachbehörden
und der Magistrat der Stadt Bremerhaven
Auskunft darüber, ob ein
Kulturdenkmal unter Denkmalschutz
steht. Die Unterschutzstellung
eines Kulturdenkmales wird im
Amtsblatt der Freien Hansestadt
Bremen bekannt gemacht. Unter
Denkmalschutz gestellte Kulturdenkmäler
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 sollen in die Bebauungspläne
nachrichtlich aufgenommen werden.
(5)
Nach dem Verlust der Eigenschaft
als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung
aufgehoben und die Eintragung
gelöscht. Die Löschung
der Eintragung wird im Amtsblatt
der Freien Hansestadt Bremen bekannt
gemacht.
(6)
Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Unterschutzstellung nach Absatz
2 sowie des Eintragungs- und Löschungsverfahrens
nach den Absätzen 3 bis 5
zu regeln.
§
8 Vorläufiger Schutz
(1) Die Denkmalfachbehörde
kann anordnen, dass ein Kulturdenkmal
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 vorläufig als geschütztes
Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes
gilt, wenn mit der Unterschutzstellung
gemäß § 7 Abs.
1 oder 2 zu rechnen ist und die
Sicherung des Schutzzweckes dieses
Gesetzes die sofortige Anwendbarkeit
der Schutzvorschriften erfordert.
(2)
Die Anordnung ist dem Eigentümer
oder sonstigen Verfügungsberechtigten
zuzustellen. Sie verliert ihre
Wirksamkeit, wenn das Kulturdenkmal
nicht binnen 6 Monaten nach der
Anordnung unter Denkmalschutz
gestellt wird.
Zweiter
Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 9 Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer und sonstige
Verfügungsberechtigte von
geschützten Kulturdenkmälern
haben dies zu pflegen und im Rahmen
des ihnen Zumutbaren zu erhalten.
Das Land und die Stadtgemeinden
tragen zur Erhaltung und Pflege
durch Zuschüsse nach Maßgabe
der ihnen zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei.
(2)
Bei öffentlichen Bauvorhaben
sind Aufwendungen zum Schutz von
Kulturdenkmälern Teil der
Baukosten.
§
10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal
(§§ 3 und 8) darf nur
mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. zerstört oder beseitigt
werden;
2. von seinem Standort entfernt
werden;
3. in seinem Bestand oder Erscheinungsbild
beeinträchtigt oder verändert
werden;
4. wieder hergestellt oder instandgesetzt
werden;
5. mit An- oder Aufbauten, Aufschriften
oder Werbeeinrichtungen versehen
werden.
(2)
Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
bedürfen ferner Maßnahmen
nach Absatz 1 in der Umgebung
geschützter unbeweglicher
Kulturdenkmäler.
(3)
Die Genehmigung nach Absatz 1
und 2 darf nur versagt werden,
wenn Belange des Denkmalschutzes
entgegenstehen.
(4)
Die Genehmigung kann unter Bedingungen
oder Auflagen erteilt werden.
Insbesondere kann die Genehmigung
an die Bedingung geknüpft
werden, dass die Ausführung
der Arbeiten nur nach einem von
der zuständigen Denkmalschutzbehörde
genehmigten Plan und unter Aufsicht
einer Denkmalschutzbehörde
oder eines von ihr benannten Sachverständigen
erfolgt.
(5)
Wer eine Maßnahme im Sinne
der Absätze 1 und 2 ohne
Genehmigung der zuständigen
Denkmalschutzbehörde beginnt
oder eine genehmigte anders ausführt
als in der Genehmigung vorgeschrieben
wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde
den früheren Zustand wiederherzustellen
oder das Kulturdenkmal auf eine
andere von der zuständigen
Denkmalschutzbehörde zu bestimmende
Weise instandzusetzen.
(6)
Ist für eine Maßnahme
nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung
durch eine Bauordnungsbehörde
erforderlich, so entscheidet die
Bauordnungsbehörde im Einvernehmen
mit der Denkmalschutzbehörde.
Bedingungen und Auflagen nach
Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids.
Der Denkmalschutzbehörde
obliegt hierbei die Überwachung
des in ihren Aufgabenbereich fallenden
Teils nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
§
11 Anzeigepflichten
(1) Eigentümer, Besitzer
und sonst Verfügungsberechtigte
haben Schäden oder Mängel,
die an geschützten Kulturdenkmälern
auftreten und die ihre Erhaltung
gefährden können, unverzüglich
einer Denkmalschutzbehörde
zu melden.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem
geschützten Kulturdenkmal
ist von dem bisherigen Eigentümer
unverzüglich, spätestens
bis zum Ablauf eines Monats nach
dem Eigentumsübergang einer
Denkmalfachbehörde anzuzeigen.
(3)
Bei jedem Eigentumswechsel an
einem geschützten Kulturdenkmal
ist der bisherige Eigentümer
verpflichtet, den neuen Eigentümer
auf den bestehenden Denkmalschutz
hinzuweisen.
§
12 Sicherung der Erhaltung eines
geschützten Kulturdenkmals
(1) Wenn der Eigentümer oder
der sonst Verfügungsberechtigte
nicht für die Erhaltung eines
geschützten Kulturdenkmals
sorgt, kann die zuständige
Denkmalschutzbehörde ihm
eine Frist zur Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen
setzen; nach Ablauf der Frist
kann sie die unabweisbar gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen durchführen.
Der Eigentümer, der Besitzer
oder der sonst Verfügungsberechtigte
ist zur Duldung dieser Maßnahme
verpflichtet.
(2)
Der Eigentümer oder der sonst
Verfügungsberechtigte kann
zur Deckung der Kosten im Rahmen
des § 9 herangezogen werden.
§
13 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Der Eigentümer, der Besitzer
und der sonst Verfügungsberechtigte
sind verpflichtet, Auskünfte
zu erteilen, die zur Erfüllung
der Aufgaben des Denkmalschutzes
notwendig sind.
(2)
Denkmalschutzbehörden und
Denkmalfachbehörden sind
nach vorheriger Benachrichtigung
der Eigentümer und der Besitzer
berechtigt, Grundstücke zu
betreten und Kulturdenkmäler
zu besichtigen, soweit es zur
Erfüllung der Aufgaben des
Denkmalschutzes erforderlich ist.
§
14 Zugang zu Kulturdenkmälern
Geschützte Kulturdenkmäler
sollen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden,
sofern es ihre Zweckbestimmung
und die Wahrung der schutzwürdigen
Belange der Eigentümer, der
sonstigen Verfügungsberechtigten
und der Nutzer erlauben.
§
14a Datenschutz
(1) Die bei den Denkmalfachbehörden
und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven
geführten Denkmallisten enthalten
Daten zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals
mit Straße, Hausnummer und
Liegenschaftskataster und über
baurechtliche Festsetzungen für
das Kulturdenkmal sowie den Namen
und die Postanschrift des Eigentümers
oder sonstigen Verfügungsberechtigten.
(2)
Der Senat wird ermächtigt,
den Umfang der zu erhebenden Daten,
die Bestimmung der Register zur
Ermittlung dieser Daten und das
Verfahren zu ihrer Löschung
im Rahmen der Rechtsverordnung
gemäß § 7 Abs.
3 bis 5 zu regeln.
(3)
Hinsichtlich der technischen und
organisatorischen Maßnahmen
gilt § 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Oktober 1987 (Brem. GBl.
S. 263 - 206-a-1).
Dritter
Abschnitt
Ausgrabungen und Funde
§ 15 Funde
(1) Wer ein Kulturdenkmal oder
Überreste oder Spuren eines
solchen entdeckt oder findet,
hat dies unverzüglich einer
Denkmalfachbehörde mitzuteilen.
(2)
Diese Verpflichtung obliegt auch
dem Eigentümer, dem Besitzer
oder dem sonst Verfügungsberechtigten
des Grundstücks, auf dem
die Entdeckung oder der Fund erfolgt
ist, sowie dem Leiter der Arbeiten,
die zur Entdeckung oder zu dem
Fund geführt haben. Die Mitteilung
eines Verpflichteten befreit die
Übrigen.
(3)
Die nach Absatz 1 und Absatz 2
Verpflichteten haben das Kulturdenkmal
und die Fundstätte in unverändertem
Zustand zu erhalten, soweit es
ohne erhebliche Nachteile oder
Kosten geschehen kann oder die
zuständige Denkmalfachbehörde
sich bereit erklärt, hierfür
Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung
erlischt nach Ablauf einer Woche
seit Zugang der Mitteilung.
§
16 Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern
gräbt, bedarf hierfür
der Genehmigung des Landesarchäologen.
Wer ohne Genehmigung gräbt,
hat auf Anforderung des Landesarchäologen
unverzüglich den früheren
Zustand wiederherzustellen.
(2)
Die Genehmigung kann unter Bedingungen
oder Auflagen erteilt werden.
Die Auflagen können insbesondere
die Ausführung der Grabung,
die Mitteilung von gefundenen
und entdeckten Sachen und deren
Sicherung und Erhaltung betreffen.
Wer die Bedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt, hat auf Anordnung
des Landesarchäologen den
früheren Zustand wiederherzustellen.
§
17 Grabungsschutzgebiet
(1) Der Senat wird ermächtigt,
abgegrenzte Gebiete, in denen
Bodendenkmäler vermutet werden,
durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten
zu erklären.
(2)
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
Arbeiten, die Bodendenkmäler
gefährden können, der
Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
(3)
Die obere Denkmalschutzbehörde
kann die Nutzung eines Grundstücks
oder eines Grundstückteils
beschränken, wenn Bodendenkmäler
gefährdet sind.
§
18 Ablieferung
(1) Die zuständige Denkmalfachbehörde
kann verlangen, dass ein gefundenes
bewegliches Kulturdenkmal vorübergehend
zum Zwecke der wissenschaftlichen
Erfassung und Erforschung zugänglich
gemacht oder an sie ausgehändigt
wird.
(2)
Die vorübergehende Ablieferung
nach Absatz 1 kann außerdem
verlangt werden, wenn zu befürchten
ist, dass der Erhaltungszustand
des Gegenstandes verschlechtert
wird oder der Gegenstand verloren
geht. Ist der Gegenstand nicht
innerhalb von drei Monaten nach
der Ablieferung in das Eigentum
des Landes oder einer Stadtgemeinde
übergegangen, so ist der
Gegenstand zurückzugeben.
§
19 Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmäler,
die herrenlos sind oder die solange
verborgen waren, dass ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Landes, wenn sie bei staatlichen
Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten
entdeckt worden sind oder wenn
sie einen hervorragenden wissenschaftlichen
Wert haben.
(2)
Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum
erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem sie die entdeckte Sache
in Besitz genommen hat, gegenüber
der zuständigen Denkmalfachbehörde
zur Eintragung in die Denkmalliste
erklärt, das Eigentum behalten
zu wollen. Ist das Eigentum des
Landes erloschen, so fällt
das Eigentum an die nach §
984 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Berechtigten.
Vierter
Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
§
20 Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig
zu Gunsten des Landes oder einer
Stadtgemeinde, soweit auf andere
Weise nicht sichergestellt werden
kann, dass
1. ein geschütztes Kulturdenkmal
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 in seinem Bestand oder Erscheinungsbild
erhalten bleibt;
2. ein bewegliches Kulturdenkmal
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wissenschaftlich
ausgewertet oder der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden
kann;
3. in einem Grabungsschutzgebiet
(§ 16) planmäßige
Nachforschungen betrieben werden
können.
(2)
Eine Enteignung ist außerdem
zulässig bei Funden (§
15) und bei Zubehör von Kulturdenkmälern
(§ 2 Abs. 2), wenn auf andere
Weise nicht sichergestellt werden
kann, dass diese wissenschaftlich
ausgewertet oder der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden
können.
(3)
Für die Enteignung ist Entschädigung
zu leisten.
(4)
Für das Enteignungs- und
Entschädigungsverfahren und
für die bei einer Enteignung
zu leistende Entschädigung
gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes
für die Freie Hansestadt
Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.
GBl. S. 129 - 214-a-1) in der
jeweils geltenden Fassung. Antragsberechtigt
ist die obere Denkmalschutzbehörde.
§
21 Sonstige entschädigungspflichtige
Maßnahmen
Soweit Maßnahmen auf Grund
dieses Gesetzes enteignende Wirkung
haben, ist eine angemessene Entschädigung
zu zahlen. § 20 gilt entsprechend.
§
22 Einschränkung von Grundrechten
Soweit durch die Vorschriften
dieses Gesetzes das Grundrecht
der freien Entfaltung der Persönlichkeit
(Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes)
oder das Grundrecht des Eigentums
(Artikel 14 des Grundgesetzes)
berührt werden, werden diese
Rechte eingeschränkt.
Fünfter
Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 23 Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 bis
3, § 16 Abs. 1 und §
17 Abs. 2 genehmigungspflichtige
Maßnahmen ohne Genehmigung
beginnt oder durchführt oder
einer von der zuständigen
Behörde mit der Genehmigung
erteilten Auflage zuwiderhandelt;
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz
2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr für den Bestand eines
Kulturdenkmals nicht duldet;
3. entgegen §§ 11 und
13 Abs. 1 der Anzeige- und Auskunftspflicht
nicht nachkommt oder entgegen
§ 13 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten
der zuständigen Behörde
das Betreten von Grundstücken
oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern
nicht gestattet;
4. entgegen § 15 Abs. 1 und
2 einen Bodenfund nicht unverzüglich
anzeigt oder entgegen § 15
Abs. 3 den Bodenfund oder die
Fundstelle nicht bis zum Ablauf
einer Woche nach der Anzeige in
unverändertem Zustand lässt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz
1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 1 mit Ausnahme
der Zuwiderhandlung gegen §
10 Abs. 1 Nr. 1 können mit
einem Bußgeld bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz
1 Nr. 1 können im Falle der
Zuwiderhandlung gegen § 10
Abs. 1 Nr. 1 mit einem Bußgeld
bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Gegenstände, auf die sich
die Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 1 und 4 beziehen,
können eingezogen werden.
§ 19 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§
24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage
nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten außer
Kraft:
1. das Gesetz, betreffend den
Schutz von Baudenkmälern
und Straßen- und Landschaftsbildern
vom 4. März 1909 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. November
1934 (SaBremR 2131-a-1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
31. Oktober 1972 (Brem.GBl. S.
235);
2. das Gesetz gegen die Verunstaltung
von Ortschaften und landschaftlich
hervorragenden Gegenden vom 15.
Juli 1907 (GS S. 260 - Brem.GBl.
S. 107 - 101-a- 2 Anlage B Nr.
11);
3. das Ausgrabungsgesetz vom 26.
März 1914 (GS S. 41 - Brem.GBl.
S. 107 - 101-a-2 Anlage B Nr.
14).
(3)
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes auf Grund des
Gesetzes, betreffend den Schutz
von Baudenkmälern und Straßen-
und Landschaftsbildern in die
Liste der bremischen Denkmäler
aufgenommenen Kulturdenkmäler
gelten als in die Denkmalliste
eingetragene Kulturdenkmäler
im Sinne dieses Gesetzes.