Bayerisches Denkmalschutzgesetz
(BayDSchG)
I.
Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen
geschaffene Sachen oder Teile
davon aus vergangener Zeit, deren
Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen,
wissenschaftlichen oder volkskundlichen
Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit
liegt.
(2) Baudenkmäler sind bauliche
Anlagen oder Teile davon aus vergangener
Zeit, soweit sie nicht unter Absatz
4 fallen, einschließlich
dafür bestimmter historischer
Ausstattungsstücke und mit
der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung.
Auch bewegliche Sachen können
historische Ausstattungsstücke
sein, wenn sie integrale Bestandteile
einer historischen Raumkonzeption
oder einer ihr gleichzusetzenden
historisch
abgeschlossenen Neuausstattung
oder Umgestaltung sind. Gartenanlagen,
die die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern
kann auch eine Mehrheit von baulichen
Anlagen (Ensemble) gehören,
und zwar auch dann, wenn nicht
jede einzelne dazugehörige
bauliche Anlage die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt, das
Orts-, Platz- oder Straßenbild
aber insgesamt erhaltenswürdig
ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche
und unbewegliche Denkmäler,
die sich im Boden befinden oder
befanden und in der Regel aus
vor- oder frühgeschichtlicher
Zeit stammen.
Art. 2 Denkmalliste
(1) Die Baudenkmäler und
die Bodendenkmäler sollen
nachrichtlich in ein Verzeichnis
(Denkmalliste) aufgenommen werden.
Die Eintragung erfolgt durch das
Landesamt für Denkmalpflege
von Amts wegen im Benehmen mit
der Gemeinde. Der Berechtigte
und der zuständige Heimatpfleger
können die Eintragung anregen.
Die Eintragung ist im Bebauungsplan
kenntlich zu machen. Die Liste
kann von jedermann eingesehen
werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten
und in besonders wichtigen Fällen
können bewegliche Denkmäler,
soweit sie nicht nach Absatz 1
eingetragen sind, in das Verzeichnis
eingetragen werden.
Art. 3 Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses
Gesetzes gelten für Baudenkmäler,
für Bodendenkmäler und
für die eingetragenen beweglichen
Denkmäler.
(2) Die Gemeinden nehmen bei ihrer
Tätigkeit, vor allem im Rahmen
der Bauleitplanung, auf die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
insbesondere auf die Erhaltung
von Ensembles, angemessen Rücksicht.
II. Baudenkmäler
Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern
(1) Die Eigentümer und die
sonst dinglich Verfügungsberechtigten
von Baudenkmälern haben ihre
Baudenkmäler instandzuhalten,
instandzusetzen, sachgemäß
zu behandeln und vor Gefährdung
zu schützen, soweit ihnen
das zuzumuten ist. Ist der Eigentümer
oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte
nicht der unmittelbare Besitzer,
so gilt Satz 1 auch für den
unmittelbaren Besitzer, soweit
dieser die Möglichkeit hat,
entsprechend zu verfahren.
(2) Die in Absatz 1 genannten
Personen können verpflichtet
werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen
ganz oder zum Teil durchzuführen,
soweit ihnen das insbesondere
unter Berücksichtigung ihrer
sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen
zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen
nicht selbst durchzuführen
haben, können sie zur Duldung
der Maßnahmen verpflichtet
werden. Entscheidungen, durch
die der Bund oder die Länder
verpflichtet werden sollen, bedürfen
der vorherigen Zustimmung der
Obersten
Denkmalschutzbehörde.
(3) Macht der Zustand eines Baudenkmals
Maßnahmen zu seiner Instandhaltung,
Instandsetzung oder zu seinem
Schutz erforderlich, ohne daß
eine vollstreckbare Entscheidung
nach Absatz 2 vorliegt, so kann
die zuständige Denkmalschutzbehörde
die Maßnahmen durchführen
oder durchführen lassen.
Die dinglich und obligatorisch
Berechtigten können zur Duldung
der Maßnahmen verpflichtet
werden. Die
Kosten der Maßnahmen tragen
die in Absatz 1 genannten Personen,
soweit sie nach Absatz 2 zur Durchführung
der Maßnahmen verpflichtet
wurden oder hätten verpflichtet
werden können, im übrigen
der Entschädigungsfonds (Art.
21 Abs. 2).
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal
schädigen oder gefährden,
können untersagt werden.
Art. 5 Nutzung von Baudenkmälern
Baudenkmäler sollen möglichst
entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt werden.
Werden Baudenkmäler nicht
mehr entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt, so sollen
die Eigentümer und die sonst
dinglich oder obligatorisch zur
Nutzung Berechtigten eine der
ursprünglichen gleiche oder
gleichwertige Nutzung anstreben.
3 Soweit dies nicht möglich
ist, soll eine Nutzung gewählt
werden, die eine möglichst
weitgehende Erhaltung der Substanz
auf die Dauer gewährleistet.
Sind verschiedene Nutzungen möglich,
so soll diejenige Nutzung gewählt
werden, die
das Baudenkmal und sein Zubehör
am wenigsten beeinträchtigt.
5 Staat, Gemeinden und sonstige
Körperschaften des öffentlichen
Rechts sollen Eigentümer
und Besitzer unterstützen.
Die Eigentümer und die sonst
dinglich oder obligatorisch zur
Nutzung Berechtigten können
bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 4 Abs. 2 verpflichtet werden,
eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen;
soweit sie nicht zur Durchführung
verpflichtet werden, können
sie zur Duldung einer bestimmten
Nutzungsart verpflichtet werden.
Art. 6 Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1. Baudenkmäler beseitigen,
verändern oder an einen anderen
Ort verbringen oder
2. geschützte Ausstattungsstücke
beseitigen, verändern, an
einen anderen Ort verbringen oder
aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der
Erlaubnis bedarf auch, wer in
der Nähe von Baudenkmälern
Anlagen errichten, verändern
oder beseitigen will, wenn sich
dies auf Bestand oder Erscheinungsbild
eines der Baudenkmäler auswirken
kann. Wer ein Ensemble verändern
will, bedarf der Erlaubnis nur,
wenn die Veränderung eine
bauliche Anlage betrifft, die
für sich genommen ein Baudenkmal
ist, oder wenn sie sich auf das
Erscheinungsbild des Ensembles
auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall
des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige
Gründe des Denkmalschutzes
für die unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustands
sprechen. Im Fall des Absatzes
1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt
werden, soweit das Vorhaben zu
einer Beeinträchtigung des
Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen
Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige
Gründe des Denkmalschutzes
für die unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustands
sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung
oder an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche
Genehmigung erforderlich, so entfällt
die Erlaubnis. Die Baugenehmigung
und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche
Genehmigung können versagt
werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten
Gründe für die unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustands
sprechen.
(4) Bei Entscheidungen nach den
Abs. 1 bis 3 sind auch die Belange
von Menschen mit Behinderung und
von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen
zu berücksichtigen.
III. Bodendenkmäler
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück
nach Bodendenkmälern graben
oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten
auf einem Grundstück vornehmen
will, obwohl er weiß oder
vermutet oder den Umständen
nach annehmen muß, daß
sich dort Bodendenkmäler
befinden, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann versagt werden,
soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals
erforderlich ist.
(2) Die Bezirke können durch
Verordnung bestimmte Grundstücke,
in oder auf denen Bodendenkmäler
zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten
erklären. In einem Grabungsschutzgebiet
bedürfen alle Arbeiten, die
Bodendenkmäler gefährden
können, der Erlaubnis. Art.
6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten
entsprechend. Grabungsschutzgebiete
sind im Flächennutzungsplan
kenntlich zu machen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz
2 gelten nicht für Grabungen,
die vom Landesamt für Denkmalpflege
oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen
oder veranlaßt werden.
(4) Wer in der Nähe von Bodendenkmälern,
die ganz oder zum Teil über
der Erdoberfläche erkennbar
sind, Anlagen errichten, verändern
oder beseitigen will, bedarf der
Erlaubnis, wenn sich dies auf
Bestand oder Erscheinungsbild
eines dieser Bodendenkmäler
auswirken kann. Art. 6 Abs. 2 Satz
2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Soll eine Grabung auf einem
fremden Grundstück erfolgen,
so kann der Eigentümer verpflichtet
werden, die Grabung zuzulassen,
wenn das Landesamt für Denkmalpflege
festgestellt hat, daß ein
besonderes öffentliches Interesse
an der Grabung besteht. 2 Der
Inhaber der Grabungsgenehmigung
hat den dem Eigentümer entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Art. 8 Auffinden von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler auffindet,
ist verpflichtet, dies unverzüglich
der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder
dem Landesamt für Denkmalpflege
anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet
sind auch der Eigentümer
und der Besitzer des Grundstücks
sowie der Unternehmer und der
Leiter der Arbeiten, die zu dem
Fund geführt haben. 3 Die
Anzeige eines der Verpflichteten
befreit die übrigen. Nimmt
der Finder an den Arbeiten, die
zu dem Fund geführt haben,
auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
teil, so wird er durch Anzeige
an den Unternehmer oder den Leiter
der Arbeiten befreit.
(2) Die aufgefundenen Gegenstände
und der Fundort sind bis zum Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige
unverändert zu belassen,
wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde
die Gegenstände vorher freigibt
oder die Fortsetzung der Arbeiten
gestattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt
für Denkmalpflege oder unter
seiner Mitwirkung vorgenommen
oder veranlaßt werden.
(4) Eigentümer, dinglich
Verfügungsberechtigte und
unmittelbare Besitzer eines Grundstücks,
auf dem Bodendenkmäler gefunden
werden, können verpflichtet
werden, die notwendigen Maßnahmen
zur sachgemäßen Bergung
des Fundgegenstands sowie zur
Klärung der Fundumstände
und zur Sicherung weiterer auf
dem Grundstück vorhandener
Bodendenkmäler zu dulden.
(5) Aufgefundene Gegenstände
sind dem Landesamt für Denkmalpflege
oder einer
Denkmalschutzbehörde unverzüglich
zur Aufbewahrung zu übergeben,
wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens
besteht.
Art. 9 Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines beweglichen
Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten
und die unmittelbaren Besitzer
können verpflichtet werden,
dieses dem Landesamt für
Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen
Auswertung und Dokumentation zu
überlassen.
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler
Art. 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer ein eingetragenes bewegliches
Denkmal beseitigen, verändern
oder an einen anderen Ort verbringen
will, bedarf der Erlaubnis. Die
Erlaubnis kann versagt werden,
soweit dies zum Schutz des Denkmals
erforderlich ist.
(2) Die Veräußerung
eines eingetragenen beweglichen
Denkmals ist dem Landesamt für
Denkmalpflege unverzüglich
anzuzeigen. Zur Anzeige sind der
Veräußerer und der
Erwerber verpflichtet.
V. Verfahrensbestimmungen
Art. 11 Denkmalschutzbehörden
(1) Untere Denkmalschutzbehörden
sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Soweit kreisangehörigen Gemeinden
die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden
übertragen sind oder übertragen
werden, gilt diese Übertragung
auch für die Aufgaben der
Unteren Denkmalschutzbehörden.
Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung
1) gilt entsprechend.
(2) Höhere Denkmalschutzbehörden
sind die Regierungen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde
ist das für das Denkmalschutzrecht
zuständige Staatsministerium.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt
ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden
für den Vollzug dieses Gesetzes
zuständig. Bei Bauvorhaben
des Bundes, der Länder und
der Bezirke im Sinn des Art. 86 Abs.
1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) treten die Höheren
an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden.
(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden
sind Staatsaufgaben; für
die Gemeinden sind sie übertragene
Aufgaben.
Art. 12 Landesamt für Denkmalpflege
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege
ist die staatliche Fachbehörde
für alle Fragen des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Es ist dem Staatsministerium unmittelbar
nachgeordnet.
(2) Dem Landesamt für Denkmalpflege
obliegen die Denkmalpflege und
die Mitwirkung beim
Denkmalschutz. Die Denkmalpflege
umfasst auch die Erforschung der
Denkmäler, soweit solche
Vorhaben mit den sonstigen Aufgaben
des Landesamts für Denkmalpflege
in unmittelbarem Zusammenhang
stehen und mit diesen vereinbar
sind. Insbesondere hat es folgende
Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Vollzug dieses
Gesetzes und anderer einschlägiger
Vorschriften nach Maßgabe
der hierzu ergangenen und ergehenden
Bestimmungen;
2. Herausgabe von Richtlinien
zur Pflege der Denkmäler
unter Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände;
3. Erstellung und Fortführung
der Inventare und der Denkmalliste;
4. Konservierung und Restaurierung
von Denkmälern, soweit die
Konservierung und die Restaurierung
nicht von anderen dafür zuständigen
staatlichen Stellen durchgeführt
werden;
5. fachliche Beratung und Erstattung
von Gutachten in allen Angelegenheiten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
6. Überwachung der Ausgrabungen
sowie die Überwachung und
Erfassung der anfallenden beweglichen
Bodendenkmäler;
7. Fürsorge für Heimatmuseen
und ähnliche Sammlungen,
soweit diese nicht vom Staat verwaltet
werden.
Das Staatsministerium kann dem
Landesamt für Denkmalpflege
weitere einschlägige Aufgaben
zuweisen.
(3) Die bisherigen Aufgaben der
Bayerischen Verwaltung der staatlichen
Schlösser, Gärten und
Seen bleiben unberührt.
Art. 13 Heimatpfleger
(1) Die Heimatpfleger beraten
und unterstützen die Denkmalschutzbehörden
und das Landesamt für Denkmalpflege
in den Fragen der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes. Ihnen
ist durch die Denkmalschutzbehörden
in den ihren Aufgabenbereich betreffenden
Fällen rechtzeitig Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(2) Die Denkmalschutzbehörden
und das Landesamt für Denkmalpflege
sollen sich in geeigneten Fällen
der Unterstützung kommunaler
Stellen sowie privater Initiativen
bedienen.
Art. 14 Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat hat die
Aufgabe, die Staatsregierung zu
beraten und in wichtigen Fragen
der Denkmalpflege mitzuwirken.
Soll eine Mehrheit von baulichen
Anlagen (Ensemble) festgelegt
werden, so ist der Landesdenkmalrat
zu beteiligen. 3 Die Mitglieder
des Denkmalrats werden vom Landtag
bestellt, die Mitglieder nach
Absatz 2 Buchst. b bis l auf Vorschlag
der entsendenden Stelle. Die Bestellung
der Mitglieder erfolgt für
die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode.
Sie sind ehrenamtlich
tätig. Sie wählen einen
Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Das für das Denkmalschutzrecht
zuständige Staatsministerium
sowie die Staatsministerien des
Innern (Oberste Baubehörde)
und für Landesentwicklung
und Umweltfragen sowie das Landesamt
für Denkmalpflege sind zu
allen Beratungen des Landesdenkmalrats
einzuladen.
(2) Der Landesdenkmalrat besteht
aus
a) sechs Abgeordneten des Landtags,
b) je einem Vertreter des Bayerischen
Gemeindetags, des Bayerischen
Städtetags und des Landkreisverbands
Bayern,
c) einem Vertreter des Verbands
der bayerischen Bezirke e. V.,
d) je zwei Vertretern der Katholischen
Kirche und der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche,
e) drei Vertretern der privaten
Denkmaleigentümer,
f) einem Vertreter der Bayerischen
Akademie der Schönen Künste,
g) je einem Vertreter der Architektenschaft
und der Deutschen Akademie für
Städtebau und Landesplanung,
Landesgruppe Bayern,
h) einem Vertreter des Bayerischen
Landesvereins für Heimatpflege,
i) einem Vertreter des Bayerischen
Bauernverbands,
k) zwei vom Staatsministerium
vorzuschlagenden sachverständigen
Persönlichkeiten aus dem
Gebiet der Kunstgeschichte und
der Vor- und Frühgeschichte,
l) bis zu fünf weiteren vom
Staatsministerium vorzuschlagenden
Persönlichkeiten.
(3) Fraktionen des Landtags, auf
die im Landesdenkmalrat kein Sitz
gemäß Absatz 2 Buchst.
a entfällt, erhalten zusätzlich
einen Sitz.
(4) Zur Klärung einzelner
Sachfragen kann der Landesdenkmalrat
Sachverständige ohne Stimmrecht
als nicht ständige Mitglieder
berufen.
(5) Das Staatsministerium wird
ermächtigt, Regelungen über
die Gliederung, die Einberufung
und die Geschäftsführung
des Landesdenkmalrats und die
Berufung seiner Mitglieder sowie
über die den Mitgliedern
des Landesdenkmalrats zu gewährende
Reisekostenvergütung durch
Rechtsverordnung zu treffen.
Art. 15 Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach Art. 6, 7 und 10 Abs.
1 und auf Verpflichtung des Eigentümers
nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich
bei der Gemeinde einzureichen,
die ihn mit ihrer Stellungnahme
unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde vorlegt.
Art. 81 und 82 der
Bayerischen Bauordnung 2) gelten
in den Fällen der Art. 6, 7
und 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde
soll vor einer Entscheidung nach
den Abschnitten II bis IV dieses
Gesetzes das Landesamt für
Denkmalpflege hören. 2 Art.
69 Abs. 1 Satz 3 BayBO gilt entsprechend.
(2a) Für eine Erlaubnis nach
den Abschnitten II bis IV dieses
Gesetzes gilt Art. 77 BayBO entsprechend.
(3) Werden Handlungen nach Art. 6,
7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 ohne
die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung
oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
durchgeführt, so kann die
Untere Denkmalschutzbehörde
verlangen, daß der ursprüngliche
Zustand wieder hergestellt wird,
soweit dies noch möglich
ist, oder daß Bau- und Bodendenkmäler
und eingetragene bewegliche Denkmäler
auf andere Weise wieder instandgesetzt
werden.
(4) Wer widerrechtlich Bau- oder
Bodendenkmäler oder eingetragene
bewegliche Denkmäler vorsätzlich
oder grob fahrlässig zerstört
oder beschädigt, ist unabhängig
von der Verhängung einer
Geldbuße zur Wiedergutmachung
des von ihm angerichteten Schadens
bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde
kann die Entscheidung über
einen Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung,
baurechtliche Zustimmung oder
abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
auf höchstens zwei Jahre
aussetzen, soweit dies zur Klärung
der Belange des Denkmalschutzes,
insbesondere für Untersuchungen
des Baudenkmals und seiner Umgebung,
erforderlich ist.
Art. 16 Betretungs- und Auskunftsrecht
(1) Die Denkmalschutzbehörden
und das Landesamt für Denkmalpflege
sind berechtigt, im Vollzug dieses
Gesetzes Grundstücke auch
gegen den Willen der Betroffenen
zu betreten, soweit das zur Erhaltung
eines Bau- oder Bodendenkmals
oder eines eingetragenen beweglichen
Denkmals dringend erforderlich
erscheint.
(2) Eigentümer und Besitzer
von Bau- und Bodendenkmälern
und von eingetragenen beweglichen
Denkmälern und sonstige Berechtigte
sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden
und dem Landesamt für Denkmalpflege
alle zum Vollzug dieses Gesetzes
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Art. 17 Kostenfreiheit
Für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz werden Kosten nicht erhoben.
VI. Enteignung
Art. 18 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für
den Bestand oder die Gestalt eines
Bau- oder Bodendenkmals oder eines
eingetragenen beweglichen Denkmals
auf andere Weise nicht nachhaltig
abgewehrt werden, so ist die Enteignung
zugunsten des Staates oder einer
anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts zulässig.
Zugunsten einer juristischen Person
des Privatrechts ist die Enteignung
dann zulässig, wenn die dauernde
Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals
oder des eingetragenen beweglichen
Denkmals
zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert
erscheint.
(2) Zugunsten des Staates ist
die Enteignung außerdem
zulässig bei beweglichen
Bodendenkmälern, an deren
Erhaltung für die Öffentlichkeit
ein besonderes Interesse besteht.
Im Fall des Satzes 1 kann der
Antrag nur gestellt werden, wenn
dem Landesamt für Denkmalpflege
im Zeitpunkt der Antragstellung
die vollständige Bergung
des Bodendenkmals nicht länger
als ein Jahr bekannt war.
(3) bis (5) (aufgehoben)
Art. 19 Vorkaufsrecht
(1) Dem Freistaat Bayern steht
beim Kauf historischer Ausstattungsstücke,
die nach
Art. 1 Abs. 2 zusammen mit Baudenkmälern
geschützt und in die Denkmalliste
eingetragen sind, und beim Kauf
von eingetragenen beweglichen
Denkmälern ein Vorkaufsrecht
zu.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt
werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt, insbesondere
wenn die Ausstattungsstücke
oder die eingetragenen beweglichen
Denkmäler der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht oder in
ihrer
Gesamtheit erhalten werden sollen.
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Eigentümer Ausstattungsstücke
oder eingetragene bewegliche Denkmäler
an seinen Ehegatten oder an eine
Person veräußert, die
mit ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht
beim Kauf historischer Ausstattungsstücke
ist ausgeschlossen, wenn diese
mit dem Baudenkmal veräußert
werden und in dem Baudenkmal verbleiben
sollen.
(2)
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen
drei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrags an das Landesamt
für Denkmalpflege durch das
Landesamt für Denkmalpflege
ausgeübt werden. §§
463 bis 468 Abs. 1, 469 Abs. 1,
Art. 471 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Es geht unbeschadet bundesrechtlicher
Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten
im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb
auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
Art. 20 Enteignende Maßnahmen
(1) Soweit der Vollzug dieses
Gesetzes eine über den Rahmen
der Sozialgebundenheit des Eigentums
( Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes
4) ,
Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 der Verfassung
5) ) hinausgehende Wirkung hat,
ist dem Betroffenen nach den Vorschriften
des Bayerischen Gesetzes über
die
entschädigungspflichtige
Enteignung 6) Entschädigung
in Geld zu gewähren. Steuervorteile,
die auf die Denkmaleigenschaft
zurückzuführen sind,
sind in allen Fällen in angemessenem
Umfang auf die Entschädigung
anzurechnen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde
setzt auf Antrag des Betroffenen
die Entschädigung fest. Die
Vorschriften des Bayerischen Gesetzes
über die entschädigungspflichtige
Enteignung über die Festsetzung
der Entschädigung gelten
sinngemäß.
(3) Ergeht auf einen neuen Antrag
hin eine Entscheidung, die für
den Entschädigungsberechtigten
günstiger ist als die der
Entschädigungsfestsetzung
nach Absatz 1 zugrunde liegende
Entscheidung, so ist in allen
Fällen die Entschädigung
auf die Höhe herabzusetzen,
die der entstandenen Beeinträchtigung
entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.
Ein überzahlter Betrag ist
zurückzuerstatten, soweit
der
Entschädigungsberechtigte
noch bereichert ist.
Art. 21 Tragung des Entschädigungsaufwands
(1) Der Freistaat Bayern und die
Gemeinden haben die Entschädigung
grundsätzlich gemeinsam zu
tragen. Absatz 5 bleibt unberührt.
Die Ansprüche des Berechtigten
sind gegen den Freistaat Bayern
zu richten. Der Entschädigungsfonds
erstattet dem Freistaat Bayern
die dem Betroffenen gewährten
Entschädigungsleistungen.
Für die Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs ist die Regierung
zuständig.
(2) Die Oberste Denkmalschutzbehörde
errichtet und verwaltet mit Wirkung
zum 1. Januar des auf das Inkrafttreten
des Gesetzes folgenden Jahres
einen Entschädigungsfonds
als staatliches Sondervermögen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die jährlichen Beiträge
an den Fonds werden vom Freistaat
Bayern und von den Gemeinden je
zur Hälfte aufgebracht. Sie
betragen in der Regel je fünf
Millionen Euro. Durch Rechtsverordnung
nach Absatz 4, die der Zustimmung
des Landtags bedarf, können
die Beiträge
abweichend von Satz 3 festgesetzt
werden; dabei kann nach Anhörung
des Bayerischen Städtetags
und des Bayerischen Gemeindetags
die Beitragspflicht der Gemeinden
bis auf 50 v. H. der vom Staat
im Vorjahr nach Absatz 1 Satz
2 in Verbindung mit Art. 20 und nach
Art. 4 Abs. 3 erbrachten Leistungen
erhöht werden, wenn die Mittel
des Fonds zur Deckung dieser Leistungen
nicht ausreichen.
(3) Die Beiträge der einzelnen
Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt
gemäß Absatz 2 zum
Entschädigungsfonds zu leistenden
Anteil bestimmen sich nach dem
Verhältnis ihrer für
das laufende Rechnungsjahr maßgebenden
Umlagegrundlagen ( Art. 18 Abs. 3
, Art. 21 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
7) ).
(4) Die Oberste Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Staatsministerien des
Innern und der Finanzen durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten,
insbesondere auch des Berechnungs-
und Erhebungsverfahrens, zu regeln.
2 Es kann vorgesehen werden, daß
das Landesamt für Statistik
und Datenverarbeitung die Beiträge
ermittelt und festsetzt und daß
die Erhebung bei den kreisangehörigen
Gemeinden im Weg der Verrechnung
über die Landkreise erfolgt.
(5) Erfolgt eine Enteignung auf
Grund eines Enteignungsverfahrens
zugunsten einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts,
die nicht Gebietskörperschaft
ist, oder zugunsten einer juristischen
Person des Privatrechts, so hat
diese die Entschädigung zu
tragen.
VII. Finanzierung
Art. 22 Leistungen
(1) Der Freistaat Bayern beteiligt
sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen
in Höhe der jeweils im Staatshaushalt
ausgewiesenen Mittel an den Kosten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
insbesondere an den Kosten der
Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung
und Freilegung von Denkmälern.
Die Höhe der Beteiligung
richtet sich nach der Bedeutung
und der Dringlichkeit des Falls
und nach der Leistungsfähigkeit
des Eigentümers.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften
beteiligen sich im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit in angemessenem
Umfang an den Kosten der in Absatz
1 genannten Maßnahmen.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
Art. 23
(1) Mit Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend
Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4
vornimmt, obwohl ihm dies durch
vollziehbare Anordnung untersagtwurde,
2. ohne die nach Art. 6 Abs. l, Art.
7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs.
l erforderliche Erlaubnis oder
die an ihre Stelle tretende baurechtliche
oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
Maßnahmen an einem Denkmal
durchführt,
3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche
Erlaubnis nach Bodendenkmälern
gräbt oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück
vornimmt oder wer ohne die nach
Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis
Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet
durchführt, die Bodendenkmäler
gefährden können,
4. die gemäß Art. 8 Abs.
1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche
Anzeige nicht unverzüglich
erstattet,
5. die aufgefundenen Gegenstände
und den Fundort nicht gemäß
Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,
6. seiner Übergabepflicht
gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht
unverzüglich nachkommt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
verjährt in fünf Jahren.
IX. Allgemeine Bestimmungen und
Schlußbestimmungen
Art. 24 Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit
der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes
4) , Art. 106 Abs. 3 der Verfassung
5) ), der freien Entfaltung der
Persönlichkeit ( Art. 2 Abs.
1 des Grundgesetzes, Art. 101 der
Verfassung) und des Eigentums
( Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103
der Verfassung) werden durch dieses
Gesetz eingeschränkt.
Art. 25 Erteilung von Bescheinigungen
für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung
von Steuervergünstigungen
werden vorbehaltlich anderweitiger
Bestimmungen vom Landesamt für
Denkmalpflege erteilt.
Art. 26 Kirchliche Denkmäler
(1) Art. 10 Art.Art. 3 und 4
des Konkordats mit dem Heiligen
Stuhl vom 29. März 1924 und
Art. 18 und 19 des Vertrags zwischen
dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Bayern rechts des Rheins
vom 15. November 1924 bleiben
unberührt.
(2) Sollen Entscheidungen über
Bau- oder Bodendenkmäler
oder über eingetragene bewegliche
Denkmäler getroffen werden,
die unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken der Katholischen Kirche
oder der Evangelisch-Lutherischen
Kirche dienen, so haben die Denkmalschutzbehörden
die von den zuständigen kirchlichen
Oberbehörden festgestellten
kirchlichen Belange zu berücksichtigen.
Die
Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.
Die zuständige kirchliche
Oberbehörde entscheidet im
Benehmen mit der Obersten Denkmalschutzbehörde,
falls die Untere und Höhere
Denkmalschutzbehörde die
geltend gemachten kirchlichen
Belange nicht anerkennen. Gegenüber
anderen Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, gelten die Sätze
1 bis 3 sinngemäß.
Art. 27 (Änderungsbestimmung)
Art. 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
Oktober 1973 in Kraft .
(2) (gegenstandslos)