Denkmalschutzgesetz
Baden-Württemberg ( DSchG
)
1.
Abschnitt - Denkmalschutz und
Denkmalpflege
§ 1
Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz
und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale
zu schützen und zu pflegen,
insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale
zu überwachen sowie auf die
Abwendung von Gefährdungen
und die Bergung von Kulturdenkmalen
hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land
und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
von den Gemeinden erfüllt.
2.
Abschnitt - Gegenstand und Organisation
des Denkmalschutzes
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten
und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung aus wissenschaftlichen,
künstlerischen oder heimatgeschichtlichen
Gründen ein öffentliches
Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört
auch das Zubehör, soweit
es mit der Hauptsache eine Einheit
von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes
sind auch
die Umgebung eines Kulturdenkmals,
soweit sie für dessen Erscheinungsbild
von erheblicher Bedeutung ist
(§ 15 Abs. 3), sowie Gesamtanlagen
(§ 19).
§ 3 Denkmalschutzbehörden
(1) Denkmalschutzbehörden
sind
das Wirtschaftsministerium als
oberste Denkmalschutzbehörde,
die Regierungspräsidien als
höhere Denkmalschutzbehörden,
die unteren Baurechtsbehörden
als untere Denkmalschutzbehörden,
dasLandesdenkmalamt als Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz,
dieLandesarchivdirektion als Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz im
Archivwesen; soweit nach diesem
Gesetz das Landesdenkmalamt zuständig
ist, tritt im Bereich des Archivwesens
an seine Stelle die Landesarchivdirektion.
(2) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
nach Absatz 1 Nr.3 übertragenen
Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde
sind Pflichtaufgaben nach Weisung;
das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Für die Verpflichtung zur
Leistung von Gebühren sowie
für Umfang und Höhe
der Gebühren gelten die für
die staatlichen Behörden
maßgebenden Vorschriften.
(3) Die Denkmalschutzbehörden
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entscheiden
nach Anhörung
des Landesdenkmalamtes. Will die
untere Denkmalschutzbehörde
von der Äußerung des
Landesdenkmalamtes abweichen,
so hat sie dies dem Landesdenkmalamt
mitzuteilen. Der Präsident
des Landesdenkmalamtes hat in
Ausnahmefällen bei einer
drohenden schwer wiegenden Beeinträchtigung
des Kulturdenkmals das Recht,
die Angelegenheit umgehend der
höheren Denkmalschutzbehörde
vorzulegen. Diese ist berechtigt,
über die abweichenden Auffassungen
selbst zu entscheiden oder die
Angelegenheit an die untere Denkmalschutzbehörde
zurückzuverweisen.
(4)
Ist das Land als Eigentümer
oder Besitzer betroffen, entscheidet
die untere Denkmalschutzbehörde
im Einvernehmen mit der für
die Verwaltung des Kulturdenkmals
zuständigen Landesbehörde.
(5) Leistet eine Denkmalschutzbehörde
einer ihr erteilten Weisung innerhalb
der gesetzten Frist keine Folge,
so kann an ihre STelle jede Fachaufsichtsbehörde
die erforderlichen Maßnahmen
auf Kosten des Kostenträgers
der Denkmalschutzbehörde
treffen. § 129 Abs. 5 der
Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 4 Denkmalrat
(1) Bei den höheren Denkmalschutzbehörden
wird je ein Denkmalrat gebildet.
Der Denkmalrat soll von der höheren
Denkmalschutzbehörde bei
allen Entscheidungen von grundsätzlicher
Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrats
werden von der höheren Denkmalschutzbehörde
auf die Dauer von fünf Jahren
berufen. Die Mitgliederzahl kann
bis zu 16 Personen betragen. Dem
Denkmalrat sollen insbesondere
Vertreter der Denkmalschutzbehörden,
der staatlichen Hochbauverwaltung,
der Kirchen, der kommunalen Landesverbände
und der Kulturdenkmaleigentümer
sowie weitere Personen angehören,
die mit den Fragen des Denkmalschutzes
vertraut sind.
(3) In den Sitzungen führt
der Regierungspräsident oder
sein Vertreter den Vorsitz. Die
Mitglieder des Denkmalrats sind
ehrenamtlich tätig.
(4) Die höhere Denkmalschutzbehörde
erläßt eine Geschäftsordnung
für den Denkmalrat, die auch
das Berufungsverfahren und das
Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung
kann bestimmen, daß der
Denkmalrat Fachausschüsse
bildet, an die Aufgaben delegiert
werden können.
§ 5 Entschädigungen
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann mit Zustimmung des Finanzministeriums
durch Rechtsverordnung die Entschädigung
und den Reisekostenersatz für
die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden
regeln. Dabei können Durchschnittssätze
festgesetzt werden.
3.
Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Erhaltungspflicht
Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen haben diese im
Rahmen des Zumutbaren zu erhalten
und pfleglich zu behandeln. Das
Land trägt hierzu durch Zuschüsse
nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel bei.
§ 7 Maßnahmen und Zuständigkeit
der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden
haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlich erscheinen.
Die Vorschriften der § § 6,
7 und 9 des Polizeigesetzes finden
sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit ein Vorhaben einer
Genehmigung nach diesem Gesetz
bedarf, kann diese mit Bedingungen
oder Auflagen verknüpft werden.
(3) Bedarf ein Vorhaben nach anderen
Vorschriften einer Genehmigung,
tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde
an die Stelle der Genehmigung
nach diesem Gesetz.
(4) Soweit nicht etwas Abweichendes
bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde
zuständig. Erscheint bei
Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges
Tätigwerden der zuständigen
Denkmalschutzbehörde nicht
erreichbar, so kann das Landesdenkmalamt
oder, falls auch dieses nicht
rechtzeitig tätig werden
kann, die Polizei die erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen
treffen. Die zuständige Behörde
ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Ist als Eigentümer oder
Besitzer eine kommunale Körperschaft
betroffen, so entscheidet die
höhere Denkmalschutzbehörde
bei Stadt- und Landkreisen, Großen
Kreisstädten sowie Verwaltungsgemeinschaften
nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes,
die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums
unterstehen, und den ihnen angehörenden
Gemeinden,
das Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde
bei Verwaltungsgemeinschaften
nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes,
die der Rechtsaufsicht des Landratsamts
unterstehen, und den ihnen angehörenden
Gemeinden, bei sonstigen Gemeinden
mit Baurechtszuständigkeit
sowie bei sonstigenVerwaltungsgemeinschaften
mit Baurechtszuständigkeit
und den ihnen angehörenden
Gemeinden.
§ 8 Allgemeiner Schutz von
Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur
mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
zerstört oder beseitigt werden,
in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt
werden oder
aus seiner Umgebung entfernt werden,
soweit diese für den Denkmalwert
von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Dies gilt für bewegliche
Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein
sichtbar oder zugänglich
sind.
§ 9 Sammlungen
Von den Genehmigungspflichten
nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale
ausgenommen, die von einer staatlichen
Sammlung verwaltet werden. Die
oberste Denkmalschutzbehörde
kann andere Sammlungen von den
Genehmigungspflichten ausnehmen,
soweit sie fachlich betreut werden.
§ 10 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer und Besitzer
sind verpflichtet, Auskünfte
zu erteilen, die zur Erfüllung
der Aufgaben des Denkmalschutzes
notwendig sind.
(2) Die Denkmalschutzbehörden
oder ihre Beauftragten sind berechtigt,
Grundstücke und zur Verhütung
dringender Gefahr für Kulturdenkmale
Wohnungen zu betreten und Kulturdenkmale
zu besichtigen, soweit es zur
Erfüllung der Aufgaben des
Denkmalschutzes erforderlich ist.
Sie sind zu den erforderlichen
wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen
- wie der Inventarisation - berechtigt;
insbesondere können sie in
national wertvolle oder landes-
oder ortsgeschichtlich bedeutsame
Archive oder entsprechende andere
Sammlungen Einsicht nehmen. Artikel
13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Kirchen, die nicht dauernd
für die Öffentlichkeit
zugänglich sind, dürfen
nur mit Zustimmung betreten werden.
Öffentliche Kirchenräume
dürfen nur außerhalb
des Gottesdienstes besichtigt
werden.
§ 11 Kulturdenkmale, die dem
Gottesdienst dienen
(1) Die Denkmalschutzbehörden
haben bei Kulturdenkmalen, die
dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen
Belange, die von der oberen Kirchenbehörde
oder der entsprechenden Stelle
der betroffenen Religionsgemeinschaft
festzustellen sind, vorrangig
zu beachten. Vor der Durchführung
von Maßnahmen setzen sich
die Denkmalschutzbehörden
mit der oberen Kirchenbehörde
oder der entsprechenden Stelle
der betroffenen Religionsgemeinschaft
ins Benehmen.
(2) § 7 Abs. 1, § 8 sowie
§ 15 Abs. 1 und 2 finden keine
Anwendung auf Kulturdenkmale,
die im kirchlichen Eigentum stehen,
soweit sie dem Gottesdienst dienen
und die Kirchen im Einvernehmen
mit der obersten Denkmalschutzbehörde
eigene Vorschriften zum Schutz
dieser Kulturdenkmale erlassen.
Vor der Durchführung von
Vorhaben im Sinne der erwähnten
Bestimmungen ist das Landesdenkmalamt
zu hören. Ergibt sich weder
mit ihm noch mit der höheren
Denkmalschutzbehörde eine
Einigung, so entscheidet die obere
Kirchenbehörde im Benehmen
mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes
ist auf kircheneigene Kulturdenkmale
nicht anwendbar.
4.
Abschnitt - Zusätzlicher
Schutz für eingetragene Kulturdenkmale
§ 12 Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung
(1) Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung genießen zusätzlichen
Schutz durch Eintragung in das
Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale
werden nur eingetragen,
wenn der Eigentümer die Eintragung
beantragt oder
wenn sie eine überörtliche
Bedeutung haben oder zum Kulturbereich
des Landes besondere Beziehungen
aufweisen oder
wenn sie national wertvolles Kulturgut
darstellen oder
wenn sie national wertvolle oder
landes- oder ortsgeschichtlich
bedeutsame Archive darstellen
oder wenn sie aufgrund internationaler
Empfehlung zu schützen sind.
(3)
Die Eintragung ist zu löschen,
wenn ihre Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
§ 13 Eintragungsverfahren
(1) Für die Eintragung und
Löschung ist die höhere
Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal
ist die Gemeinde zu hören,
in deren Gebiet es sich befindet.
(3)
Bestehen aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen
erhebliche Zweifel, wer Eigentümer
eines Kulturdenkmals ist, so könnenVerwaltungsakte
der Denkmalschutzbehörden
öffentlich bekanntgegeben
werden.
(4) Die Eintragung wirkt für
und gegen den Rechtsnachfolger.
§ 14 Denkmalbuch
(1) Das Denkmalbuch wird von der
höheren Denkmalschutzbehörde
geführt.
(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch
ist jedermann gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt.
§ 15 Wirkung der Eintragung
(1) Ein eingetragenes Kulturdenkmal
darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
wiederhergestellt oder instand
gesetzt werden, in seinem Erscheinungsbild
oder seiner Substanz verändert
werden, mit An- oder Aufbauten,
Aufschriften oder Werbeeinrichtungen
versehen werden, von seinem Stand-
oder Aufbewahrungsort insoweit
entfernt werden, als bei der Eintragung
aus Gründen des Denkmalschutzes
verfügt wird, das Kulturdenkmal
dürfe nicht entfernt werden.
Einer Genehmigung bedarf auch
die Aufhebung der Zubehöreigenschaft
im Sinne von§ 2 Abs. 2.
(2) Aus einer eingetragenen Sachgesamtheit,
insbesondere aus einer Sammlung,
dürfen Einzelsachen nur mit
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
entfernt werden. Die höhere
Denkmalschutzbehörde kann
allgemein genehmigen, daß
Einzelsachen im Rahmen der ordnungsgemäßen
Verwaltung entfernt werden.
(3) Bauliche Anlagen in der Umgebung
eines eingetragenen Kulturdenkmals,
soweit sie für dessen Erscheinungsbild
von erheblicher Bedeutung ist,
dürfen nur mit Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde
errichtet, verändert oder
beseitigt werden. Andere Vorhaben
bedürfen dieser Genehmigung,
wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung
ändern würde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn das Vorhaben
das Erscheinungsbild des Denkmals
nur unerheblich oder nur vorübergehend
beeinträchtigen würde
oder wenn überwiegende Gründe
des Gemeinwohls unausweichlich
Berücksichtigung verlangen.
§ 16 Anzeigepflichten
(1) Eigentümer und Besitzer
haben Schäden oder Mängel,
die an eingetragenen Kulturdenkmalen
auftreten und die ihre Erhaltung
gefährden können, unverzüglich
einer Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2)
Wird ein eingetragenes Kulturdenkmal
veräußert, so habenVeräußerer
und Erwerber den Eigentumswechsel
innerhalb von einem Monat einer
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
§ 17
Vorläufiger Schutz
Die höhere Denkmalschutzbehörde
kann anordnen, daß Sachen,
Sachgesamtheiten oder Teile von
Sachen, mit deren Eintragung als
Kulturdenkmal in das Denkmalbuch
zu rechnen ist, vorläufig
als eingetragen gelten. Die Anordnung
tritt außer Kraft, wenn
die Eintragung nicht binnen eines
Monats eingeleitet und spätestens
nach sechs Monaten bewirkt wird.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe
kann diese Frist um höchstens
drei Monate verlängert werden.
§ 18 Besonderer Schutz bei
Katastrophen
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zum Schutz eingetragener Kulturdenkmale
für den Fall von Katastrophen
erforderlichen Vorschriften zu
erlassen. Dabei können insbesondere
die Eigentümer und Besitzer
verpflichtet werden, den Aufbewahrungsort
von Kulturdenkmalen zu melden,
Kulturdenkmale mit den in internationalen
Verträgen vorgesehenen Kennzeichen
versehen zu lassen, Kulturdenkmale
zu bergen, besonders zu sichern,
bergen oder besonders sichern
zu lassen oder sie zum Zwecke
der vorübergehenden Verwahrung
an Bergungsorten auf Anordnung
der Denkmalschutzbehörde
abzuliefern,
die wissenschaftliche Erfassung
von Kulturdenkmalen oder sonstige
zu ihrer Dokumentierung, Sicherung
oder Wiederherstellung von der
Denkmalschutzbehörde angeordnete
Maßnahmen zu dulden.
Soweit in der Rechtsverordnung
eine Ablieferungspflicht vorgesehen
wird, ist anzuordnen, daß
die abgelieferten Sachen unverzüglich
den Berechtigten zurückzugeben
sind, sobald die weitere Verwahrung
an einem Bergungsort zum Schutz
der Kulturdenkmale nicht mehr
erforderlich ist.
(2)
Die Ermächtigung nach Absatz
1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde
durch Rechtsverordnung auf die
nachgeordneten Denkmalschutzbehörden
übertragen werden.
5.
Abschnitt - Gesamtanlagen
§ 19
(1) Die Gemeinden können
im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt
Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-,
Platz- und Ortsbilder, an deren
Erhaltung aus wissenschaftlichen,
künstlerischen oder heimatgeschichtlichen
Gründen ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, durch Satzung
unter Denkmalschutz stellen.
(2) Veränderungen an dem
geschützten Bild der Gesamtanlage
bedürfen der Genehmigung
der unteren Denkmalschutzbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Veränderung das
Bild der Gesamtanlage nur unerheblich
oder nur vorübergehend beeinträchtigen
würde oder wenn überwiegende
Gründe des Gemeinwohls unausweichlich
Berücksichtigung verlangen.
Die Denkmalschutzbehörde
hat vor ihrer Entscheidung die
Gemeinde zu hören.
6.
Abschnitt -Fund von Kulturdenkmalen
§ 20 Zufällige Funde
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten
oder Teile von Sachen entdeckt,
von denen anzunehmen ist, daß
an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen,
künstlerischen oder heimatgeschichtlichen
Gründen ein öffentliches
Interesse besteht, hat dies unverzüglich
einer Denkmalschutzbehörde
oder der Gemeinde anzuzeigen.
Der Fund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf des vierten Werktages
nach der Anzeige in unverändertem
Zustand zu erhalten, sofern nicht
die Denkmalschutzbehörde
oder das Landesdenkmalamt mit
einer Verkürzung der Frist
einverstanden sind. Diese Verpflichtung
besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig
hohe Kosten oder Nachteile verbunden
sind und die Denkmalschutzbehörde
es ablehnt, hierfür Ersatz
zu leisten.
(2) Das Landesdenkmalamt und seine
Beauftragten sind berechtigt,
den Fund auszuwerten und, soweit
es sich um bewegliche Kulturdenkmale
handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen
Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet,
die ihnen bekannt werdenden Funde
unverzüglich dem Landesdenkmalamt
mitzuteilen.
§ 21 Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere
Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale
zu entdecken, bedürfen der
Genehmigung des Landesdenkmalamtes.
§ 22 Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde
ist ermächtigt, Gebiete,die
begründeter Vermutung nach
Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung
zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2)
In Grabungsschutzgebieten dürfen
Arbeiten, durch die verborgene
Kulturdenkmale zutage gefördert
oder gefährdet werden können,
nur mit Genehmigung des Landesdenkmalamts
vorgenommen werden. Die bisherige
land- und forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt unberührt.
§ 23
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die
herrenlos sind oder die so lange
verborgen gewesen sind, daß
ihr Eigentümer nicht mehr
zu ermitteln ist, werden mit der
Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten
entdeckt werden oder wenn sie
einen hervorragenden wissenschaftlichen
Wert haben.
7.
Abschnitt - Entschädigung
§ 24
(1) Soweit Maßnahmen aufgrund
dieses Gesetzes enteignende Wirkung
haben, ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten. § § 7 bis
13 des Landesenteignungsgesetzes
gelten entsprechend.
(2) Kommt eine Einigung über
die Entschädigung nicht zustande,
so entscheidet die höhere
Denkmalschutzbehörde.
8.
Abschnitt - Förmliche Enteignung
§ 25 Voraussetzungen der Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig,
soweit die Erhaltung eines eingetragenen
Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes
oder die Erhaltung einer geschützten
Gesamtanlage auf andere zumutbare
Weise nicht gesichert werden kann.
(2)
Die Enteignung ist außerdem
zulässig
bei Funden, soweit auf andere
Weise nicht sicherzustellen ist,
daß ein Kulturdenkmal wissenschaftlich
ausgewertet werden kann oder allgemein
zugänglich ist,
bei Kulturdenkmalen, soweit auf
andere Weise nicht sicherzustellen
ist, daß sie wissenschaftlich
erfaßt werden können.
(3)
Zum Zwecke von planmäßigen
Nachforschungen ist die Enteignung
zulässig, wenn eine begründete
Vermutung dafür besteht,
daß durch die Nachforschung
Kulturdenkmale entdeckt werden.
§ 26 Enteignung beweglicher
Sachen
(1) Ist Gegenstand der Enteignung
eine bewegliche Sache, ein Recht
an einer beweglichen Sache oder
ein Recht, das zum Erwerb, Besitz
oder zur Nutzung der beweglichen
Sache berechtigt oder den Verpflichteten
in der Nutzung der beweglichen
Sache beschränkt, gelten
§ § 4, 5, 7 bis 13, 17,
§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § § 23,
27 bis 36, 39, 40, 42 und 43 des
Landesenteignungsgesetzes entsprechend.
In der Ausführungsanordnung
können der Eigentümer
und der Besitzer verpflichtet
werden, die Sache
an den Enteignungsbegünstigten
herauszugeben.
(2) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen
Erfassung oder Auswertung eines
Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe
an den Antragsteller dringend
geboten, kann die Enteignungsbehörde
den Eigentümer oder Besitzer
verpflichten, die Sache an den
Antragsteller herauszugeben. Im
übrigen gelten § 37 Abs.
2 bis 5 und § 38 Abs. 2 und
3 des Landesenteignungsgesetzes
entsprechend.
9.
Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
und Schlußbestimmungen
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
die in § 8, § 15 Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 Sätze
1 und 2, § 21, § 22 Abs.2
Satz 1 bezeichneten Handlungen
vornimmt oder den in Genehmigungen
enthaltenen vollziehbaren Auflagen
zuwiderhandelt,
den ihn nach § 16, § 20
Abs. 1 treffenden Pflichten zuwiderhandelt,
den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
nach § 7 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
sofern die Behörde auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
den Vorschriften einer nach § 18
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung auf
diese Bußgeldvorschrift
verweist,
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
entgegen § 19 Abs. 2 Satz
1 Veränderungen an dem geschützten
Bild einer Gesamtanlage vornimmt
oder den in Genehmigungen enthaltenen
vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
soweit die Gesamtanlage durch
Rechtsverordnung nach § 19
Abs. 1 dieses Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1983 geltenden
Fassung unter Denkmalschutz gestellt
wurde,
den Vorschriften einer nach § 19
Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
soweit die Satzung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
100.000, in besonders schweren
Fällen bis zu 500.000 Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die
sich die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezieht,
können eingezogen werden.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Als Eintragung in das Denkmalbuch
gemäß § 12 gilt
die Eintragung in
das Denkmalbuch und das Buch der
Bodenaltertümer nach dem
bad. Landesgesetz zum Schutz der
Kulturdenkmale, das auf Grund
von Artikel 97 Abs. 7 der württ.
Bauordnung angelegte Landesverzeichnis
der Baudenkmale, das auf Grund
von § 34 der bad. Landesbauordnung
angelegte Verzeichnis der Baudenkmale,
das Verzeichnis der Denkmäler
nach Artikel 8 und 10 des hess.
Gesetzes den Denkmalschutz betreffend
vom 16. Juli 1902 (RegBl. S. 275),
das Denkmalverzeichnis gemäß
Verfügung des württ.
Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens, betreffend den Schutz
von Denkmalen und heimatlichem
Kunstbesitz, vom 25. Mai 1920
(RegBl. S. 317).
(2) Die Eintragungen nach Absatz
1 sollen in das nach diesem Gesetz
anzulegende Denkmalbuch nach den
für Neueintragungen geltenden
Bestimmungen übertragen werden.
(3) Straßen-, Platz- und
Ortsbilder, die nach dem bad.
Denkmalschutzgesetz geschützt
waren, behalten diese Eigenschaft
gemäß § 19, soweit
der Schutz im Einvernehmen mit
der Gemeinde verfügt worden
ist. Gebiete, die nach dem bad.
Denkmalschutzgesetz zu Grabungsschutzgebieten
erklärt waren, werden Grabungsschutzgebiete
gemäß § 22.
(4) Kulturdenkmale im Eigentum
des Staates und öffentlich-rechtlicher
Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen, die nicht in
das Denkmalbuch eingetragen sind,
aber eine besondere Bedeutung
besitzen, stehen bis zum Ablauf
von zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes den eingetragenen
Kulturdenkmalen gleich.
(5) Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit der Fideikommißauflösung
zum Schutz von Gegenständen
und Sachgesamtheiten von besonderem
künstlerischen, wissenschaftlichen,
geschichtlichen oder heimatlichen
Wert getroffen sind, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Solche Maßnahmen können
geändert, an die Vorschriften
dieses Gesetzes angepaßt
oder aufgehoben werden. Zuständig
hierfür sind die höheren
Denkmalschutzbehörden. Sie
haben auch die zur Durchsetzung
der Maßnahmen erforderlichen
Anordnungen zu treffen. Soweit
zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes
oder zur Vornahme einer Handlung
die Genehmigung des Fideikommißgerichts
erforderlich war, geht die Genehmigungszuständigkeit
auf die höhere Denkmalschutzbehörde
über.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1972 in Kraft* [* Die Vorschrift
betrifft das Gesetz in der ursprünglichen
Fassung vom 25. Mai 1971 (GBl.
S. 209).]
(2) Gleichzeitig treten alle diesem
Gesetz entsprechenden oder widersprechenden
Vorschriften außer Kraft,
insbesondere
das bad. Landesgesetz zum Schutz
der Kulturdenkmale (Badisches
Denkmalschutzgesetz) vom 12. Juli
1949 (GVBI. S. 303),
das württ. Gesetz betreffend
den vorläufigen Schutz von
Denkmalen im Eigentum bürgerlicher
oder kirchlicher Gemeinden sowie
öffentlicher Stiftungen vom
14. März 1914 (RegBl. S.
45), das württ. Gesetz betreffend
den vorläufigen Schutz von
Denkmalen und heimatlichem Kunstbesitz
vom 14. Mai 1920 (RegBl. S. 305),
die Verfügung des württ.
Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens, betreffend den Schutz
von Denkmalen und heimatlichem
Kunstbesitz, vom 25.Mai 1920 (Regbl.
S 317),
§ 131 des Polizeistrafgesetzbuches
für Baden vom 31.Oktober
1863 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juli 1923 (GVBl.S. 216),
die bad. Verordnung vom 27. November
1914, Ausgrabungen und Funde betreffend
(GVBl. S. 290), das preuß.
Ausgrabungsgesetz vom 26. März
1914 (GS S.41),
die württ. Verfügung
des Ministeriums des Innern über
Baudenkmale vom 14. Januar 1912
(RegBl. S. 10) Artikel 97 der
württ. Bauordnung vom 28.
Juli 1910 (RegBl. S.333)
§ § 6 und 7 des Gesetzes
über das Erlöschen der
Fideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen vom 6. Juli 1938
(RGBl.I S. 825) und § 7 der
Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes
über das Erlöschen der
Fideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen vom 20. März
1939 (RGBl. I. S. 509), soweit
sie den Schutz und die Sicherung
von Gegenständen und Sachgesamtheiten
von besonderem künstlerischen,
wissenschaftlichen, geschichtlichen
und heimatlichenWert betreffen,
die Verfügungen Nr. 41 und
42 des württ.-bad. Kultministeriums
betr. den Denkmalschutz von Innenräumen
vom 18. Juli 1946 (RegBl. S. 215)
und vom 19. Dezember 1946 (RegBl.
1947 S. 1).