Bekanntmachung
der Neufassung der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(BauO NRW)
Vom 1. März 2000
GV. NRW. 2000 S. 256
Aufgrund
des Artikels III Abs. 4 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung der
Landesbauordnung vom 9. November
1999 (GV. NRW. S. 622) wird nachstehend
der Wortlaut der Landesbauordnung
(BauO NRW) in der ab dem 1. Juni
2000 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die am 1. Januar 1996 in Kraft
getretene Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen vom
7. März 1995 (GV. NRW. S.
218, ber. S. 982),
2.
das am 12. Dezember 1998 in Kraft
getretene Gesetz zur Änderung
der Landesbauordnung vom 24. Oktober
1998 (GV. NRW. S. 687),
3.
den Artikel I des eingangs erwähnten
Gesetzes. Artikel I Nummern 6,
12 bis 15 sind am 8. Dezember
1999 in Kraft getreten.
Düsseldorf,
den 1. März 2000
Inhaltsübersicht
Erster
Teil
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter
Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandflächen
§
7 Übernahme von Abstandflächen
auf andere Grundstücke
§
8 Teilung von Grundstücken
§
9 Nicht überbaute
Flächen, Spielflächen,
Geländeoberfläche
§
10 (aufgehoben)
§
11 Gemeinschaftsanlagen
Dritter
Teil
Bauliche Anlagen
Erster
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
12
Gestaltung
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
§
14 Baustellen
§
15 Standsicherheit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
17 Brandschutz
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit
Zweiter
Abschnitt
Bauprodukte
und Bauarten
§
20 Bauprodukte
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§
24 Bauarten
§
25 Übereinstimmungsnachweis
§
26 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
27 Übereinstimmungszertifikat
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Dritter
Abschnitt
Wände,
Decken und Dächer
§
29
Wände, Pfeiler und Stützen
§
30 Trennwände
§
31 Gebäudeabschlusswände
§
32 Gebäudetrennwände
§
33 Brandwände
§
34 Decken
§
35 Dächer
Vierter
Abschnitt
Treppen,
Rettungswege, Aufzüge und
Öffnungen
§
36 Treppen
§
37 Treppenräume
§
38 Notwendige Flure und
Gänge
§
39 Aufzüge
§
40 Fenster, Türen,
Kellerlichtschächte
§
41 Umwehrungen
Fünfter
Abschnitt
Haustechnische
Anlagen
§
42
Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und Installationskanäle
§
43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
44 Wasserversorgungsanlagen
§
45 Abwasseranlagen
§
46 Abfallschächte
§
47 (aufgehoben)
Sechster
Abschnitt
Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
48
Aufenthaltsräume
§
49 Wohnungen
§
50 Bäder und Toilettenräume
Siebenter
Abschnitt
Besondere
Anlagen
§
51 Stellplätze und
Garagen, Abstellplätze
für Fahrräder
§
52 Ställe, Dungstätten
und Gärfutterbehälter
§
53 Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude
§
54 Sonderbauten
§
55 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
Vierter
Teil
Die am Bau Beteiligten
§
56 Grundsatz
§
57 Bauherrin, Bauherr
§
58 Entwurfsverfasserin,
Entwurfsverfasser
§
59 Unternehmerin, Unternehmer
§
59a Bauleiterin, Bauleiter
Fünfter
Teil
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Erster
Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§
60 Bauaufsichtsbehörden
§
61 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
62 Sachliche Zuständigkeit
Zweiter
Abschnitt
Genehmigungsbedürftige und
genehmigungsfreie Vorhaben
§
63 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
64 (aufgehoben)
§
65 Genehmigungsfreie Vorhaben
§
66 Genehmigungsfreie Anlagen
§
67 Genehmigungsfreie Wohngebäude,
Garagen und Stellplätze
§
68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Dritter
Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§
69 Bauantrag
§
70 Bauvorlageberechtigung
§
71 Vorbescheid
§
72 Behandlung des Bauantrages
§
73 Abweichungen
§
74 Beteiligung der Angrenzer
§
75 Baugenehmigung und
Baubeginn
§
76 Teilbaugenehmigung
§
77 Geltungsdauer der Genehmigung
§
78 Typengenehmigung
§
79 Fliegende Bauten
§
80 Öffentliche Bauherren
§
81 Bauüberwachung
§
82 Bauzustandsbesichtigung
§
83 Baulast und Baulastenverzeichnis
Sechster
Teil
Bußgeldvorschriften,
Rechtsvorschriften,
bestehende Anlagen und Einrichtungen
§
84 Bußgeldvorschriften
§
85 Rechtsvorschriften
und Verwaltungsvorschriften
§
86 Örtliche Bauvorschriften
§
87 Bestehende Anlagen
und Einrichtungen
Siebenter
Teil
Übergangs-,
Änderungs- und Schlussvorschriften
§
88 Übergangsvorschrift
§
89 Änderungsvorschriften;
gegenstandslos
§
90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
eingeleitete Verfahren
Erster
Teil
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für bauliche
Anlagen und Bauprodukte. Es gilt
auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetriebe, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2.
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
3.
Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas,
Elektrizität, Wärme,
der öffentlichen Abwasserbeseitigung
oder dem Fernmeldewesen dienen,
einschließlich ihrer Masten,
Unterstützungen sowie unterirdischen
Anlagen und Einrichtungen,
4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen, einschließlich
ihrer unterirdischen Anlagen
und Einrichtungen,
5.
Kräne.
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem
Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene
Schwere auf dem Erdboden ruht
oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder wenn die Anlage
nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden.
Als
bauliche Anlagen gelten
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3.
Camping- und Wochenendplätze,
4.
Sport- und Spielflächen,
5.
Stellplätze,
6.
Gerüste,
7.
Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
(2)
Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdachte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen.
(3)
Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses
mit Aufenthaltsräumen im
Mittel mehr als 7 m über
der Geländeoberfläche
liegt. Gebäude mittlerer
Höhe sind Gebäude, bei
denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes im Mittel
mehr als 7 m und nicht mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
(4)
Geländeoberfläche ist
die Fläche, die sich aus
der Baugenehmigung oder den Festsetzungen
des Bebauungsplanes ergibt, im
Übrigen die natürliche
Geländeoberfläche.
(5)
Vollgeschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,60 m über die
Geländeoberfläche hinausragt
und die eine Höhe von mindestens
2,30 m haben. Ein gegenüber
den Außenwänden des
Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoss (Staffelgeschoss)
ist nur dann ein Vollgeschoss,
wenn es diese Höhe über
mehr als zwei Drittel der Grundfläche
des darunter liegenden Geschosses
hat. Ein Geschoss mit geneigten
Dachflächen ist ein Vollgeschoss,
wenn es diese Höhe über
mehr als drei Viertel seiner Grundfläche
hat. Die Höhe der Geschosse
wird von Oberkante Fußboden
bis Oberkante Fußboden der
darüber liegenden Decke,
bei Geschossen mit Dachflächen
bis Oberkante Dachhaut gemessen.
(6)
Geschosse über der Geländeoberfläche
sind Geschosse, deren Deckenoberkante
im Mittel mehr als 1,60 m über
die Geländeoberfläche
hinausragt. Hohlräume zwischen
der obersten Decke und dem Dach,
in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse.
(7)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind.
(8)
Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(9)
Bauprodukte sind
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2.
aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden
verbunden zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(10)
Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen Anlagen
oder Teilen von baulichen Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
wird. Die der Wahrung dieser Belange
dienenden allgemein anerkannten
Regeln der Technik sind zu beachten.
Von diesen Regeln kann abgewichen
werden, wenn eine andere Lösung
in gleicher Weise die allgemeinen
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.
§ 20 Abs. 3 und § 24
bleiben unberührt. Mit Boden,
Wasser und Energie ist sparsam
umzugehen. Die Möglichkeiten
zur Vermeidung und Verwertung
von Bauabfällen und Bodenaushub
sind zu nutzen.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3)
Als allgemein anerkannte Regeln
der Technik gelten auch die von
der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln. Bei der Bekanntmachung
kann hinsichtlich ihres Inhalts
auf die Fundstelle verwiesen werden.
Die Beachtung der technischen
Regeln ist, soweit sie eingeführt
sind, von den Bauaufsichtsbehörden
gemäß § 72 Abs.
4 zu prüfen.
(4)
Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Benutzung
gelten Absätze 1 und 3 sinngemäß.
Zweiter
Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1)
Gebäude dürfen nur errichtet
werden, wenn gesichert ist, dass
bis zum Beginn ihrer Benutzung
1.
das Grundstück in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
das Grundstück eine befahrbare,
öffentlich-rechtlich gesicherte
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat; Wohnwege,
an denen nur Gebäude geringer
Höhe zulässig sind,
brauchen nur befahrbar zu sein,
wenn sie länger als 50 m
sind,
2.
die erforderlichen Anlagen zur
Versorgung mit Trink- und Löschwasser
vorhanden und benutzbar sind
und
3.
die erforderlichen Abwasseranlagen
vorhanden und benutzbar sind
und die Abwasserbeseitigung
entsprechend den wasserrechtlichen
Vorschriften gewährleistet
ist.
(2)
Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken
ist zulässig, wenn durch Baulast
gesichert ist, dass keine Verhältnisse
eintreten können, die den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen, und das Gebäude
auf den Grundstücken diesen
Vorschriften so entspricht, als
wären die Grundstücke
ein Grundstück.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1)
Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu schaffen
1.
zur Vorderseite rückwärtiger
Gebäude,
2.
zur Rückseite von Gebäuden,
wenn eine Rettung von Menschen
außer vom Treppenraum
nur von der Gebäuderückseite
aus möglich ist.
Der
Zu- oder Durchgang muss mindestens
1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen Einengungen
genügt eine lichte Breite von
1 m. Die lichte Höhe des Zu-
oder Durchgangs muss mindestens
2 m betragen.
(2)
Zu Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über dem Gelände liegt,
ist in den Fällen des Absatzes
1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs
eine mindestens 3 m breite Zu-
oder Durchfahrt mit einer lichten
Höhe von mindestens 3,50
m zu schaffen. Wände und
Decken von Durchfahrten sind in
der Feuerwiderstandsklasse F 90
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-AB) herzustellen.
(3)
Eine andere Verbindung als nach
den Absätzen 1 oder 2 kann
gestattet werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird.
(4)
Bei Gebäuden, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einer
öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zufahrten
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5)
Bei Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über dem Gelände liegt,
muss mindestens eine Außenwand
mit notwendigen Fenstern oder
den zum Anleitern bestimmten Stellen
für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein. Diese Fläche
muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen
in einem Abstand von mindestens
3 m und höchstens 9 m, bei
mehr als 18 m Brüstungshöhe
in einem Abstand von höchstens
6 m von der Außenwand ermöglichen;
größere Abstände
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Ist eine Rettung
von Menschen außer über
den Treppenraum nur von einer
bestimmten Gebäudeseite aus
möglich, so kann verlangt
werden, dass die befahrbare Fläche
an dieser Gebäudeseite anzulegen
ist.
(6)
Die Zu- und Durchfahrten nach
Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten
sowie zu kennzeichnen. Sie müssen
für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend
befestigt und tragfähig sein.
Die befahrbaren Flächen nach
Absatz 5 müssen nach oben
offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen
in den Zu- und Durchfahrten nach
Absatz 2 sowie auf den befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 nicht
abgestellt werden.
§
6 Abstandflächen
(1)
Vor Außenwänden von
Gebäuden sind Flächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten (Abstandflächen).
Innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ist
eine Abstandfläche nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an der Nachbargrenze errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
a)
das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden muss
oder
b)
das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass auf dem
Nachbargrundstück ebenfalls
ohne Grenzabstand gebaut wird.
Muss
nach planungsrechtlichen Vorschriften
mit Grenzabstand gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ein
Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden,
so kann gestattet oder verlangt
werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand
gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen
Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut
werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück
innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ein
Gebäude mit Grenzabstand vorhanden,
so kann gestattet oder verlangt
werden, dass eine Abstandfläche
eingehalten wird.
(2)
Die Abstandflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte.
(3)
Die Abstandflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1.
Außenwände, die in
einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen,
2.
Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3.
Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandflächen
zulässig sind oder gestattet
werden.
(4)
Die Tiefe der Abstandfläche
bemisst sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Wand mit
der Dachhaut oder bis zum oberen
Abschluss der Wand. Besteht eine
Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher
Höhe, so ist die Wandhöhe
je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter
Geländeoberfläche ist
die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend; diese ergibt sich
aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten
oder den vertikalen Begrenzungen
der Wandteile. Zur Wandhöhe
werden hinzugerechnet:
1.
voll die Höhe von
-
Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von
mehr als 70°,
-
Giebelflächen im Bereich
dieser Dächer und Dachteile,
wenn beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70° haben,
2.
zu einem Drittel die Höhe
von
-
Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von
mehr als 45°,
-
Dächern mit Dachgaupen
oder Dachaufbauten, deren
Gesamtbreite je Dachfläche
mehr als die Hälfte der
darunter liegenden Gebäudewand
beträgt,
-
Giebelflächen im Bereich
von Dächern und Dachteilen,
wenn nicht beide Seiten eine
Dachneigung von mehr als 70°
haben.
Das
sich ergebende Maß ist H.
(5)
Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt
-
0,8 H,
-
0,5 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten
und Industriegebieten,
-
0,25 H in Gewerbegebieten
und Industriegebieten vor
Außenwänden von
Gebäuden, die überwiegend
der Produktion oder Lagerung
dienen.
Zu
öffentlichen Verkehrsflächen
beträgt die Tiefe der Abstandfläche
-
0,4 H,
-
0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten
und Industriegebieten.
In
Sondergebieten können geringere
Tiefen der Abstandflächen als
0,8 H gestattet werden, wenn die
Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen
Baugebieten gilt die jeweils größere
Tiefe der Abstandfläche. In
allen Fällen muss die Tiefe
der Abstandflächen mindestens
3,0 m betragen. Absatz 16 bleibt
unberührt.
(6)
Vor zwei Außenwänden
eines Gebäudes genügt
auf einer Länge von nicht
mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche
die Hälfte der nach Absatz
5 Satz 1 erforderlichen Tiefe,
mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg).
Wird ein Gebäude mit einer
Außenwand an ein anderes
Gebäude oder an eine Nachbargrenze
gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg
nur noch für eine Außenwand.
Eine in sich gegliederte Wand
gilt als Außenwand im Sinne
des Satzes 1. Gegenüber einem
Gebäude oder einer Grundstücksgrenze
kann das Schmalseitenprivileg
für ein Gebäude nur
einmal in Anspruch genommen werden.
Rechtmäßig bestehende
Wandteile, die einen geringeren
Abstand zur Nachbargrenze aufweisen,
als er nach Absatz 5 erforderlich
ist, stehen dem Schmalseitenprivileg
nicht entgegen.
(7)
Vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen sowie
Vorbauten wie Erker und Balkone
bleiben bei der Bemessung außer
Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden
Nachbargrenzen müssen sie
mindestens 2,0 m entfernt bleiben;
das Erdgeschoss erschließende
Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen müssen
mindestens 1,50 m entfernt bleiben.
(8)
(aufgehoben)
(9)
Abweichend von Absatz 5 genügen
in Gewerbe- und Industriegebieten
vor Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandfläche
1.
1,50 m, wenn die Wände einer
Feuerwiderstandsklasse entsprechen
und einschließlich ihrer
Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2.
3,0 m, wenn die Wände einer
Feuerwiderstandsklasse entsprechen
oder einschließlich ihrer
Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Dies
gilt nicht für Abstandflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10)
Für bauliche Anlagen und
andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
Für Windenergieanlagen gelten
die Absätze 4 bis 9 nicht.
Bei diesen Anlagen bemisst sich
die Tiefe der Abstandfläche
nach der Hälfte ihrer größten
Höhe. Die größte
Höhe errechnet sich bei Anlagen
mit Horizontalachse aus der Höhe
der Rotorachse über der geometrischen
Mitte des Mastes zuzüglich
des Rotorradius. Die Abstandfläche
ist ein Kreis um den geometrischen
Mittelpunkt des Mastes.
(11)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandfläche sind zulässig
1.
an der Nachbargrenze gebaute überdachte
Stellplätze und Garagen bis
zu einer Länge von 9,0 m
einschließlich darauf errichteter
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
sowie Parabolantennen und sonstige
Antennenanlagen, jeweils bis zu
1,5 m Höhe sowie Gebäude
mit Abstellräumen und Gewächshäuser
mit einer Grundfläche von
nicht mehr als 7,5 m²; die
mittlere Wandhöhe dieser
Gebäude darf nicht mehr als
3,0 m über der Geländeoberfläche
an der Grenze betragen, die Grenzbebauung
darf entlang einer Nachbargrenze
9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht
überschreiten,
2.
Stützmauern und geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 2,0 m über der Geländeoberfläche
an der Grenze, in Gewerbe- und
Industriegebieten ohne Begrenzung
der Höhe.
Die
Grundfläche der in Satz 1 genannten
Gebäude mit Abstellräumen
und der Gewächshäuser
darf innerhalb eines Abstandes von
3,0 m von der Nachbargrenze nicht
mehr als 7,5 m² betragen. Satz
1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen
Anlagen in einem Abstand von 1 bis
zu 3 m von der Nachbargrenze gebaut
werden. In den Abstellräumen
nach Satz 1 Nr. 1 sind Leitungen
und Zähler für Energie
und Wasser, Feuerstätten für
flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
bis zu 28 kW und Wärmepumpen
entsprechender Leistung zulässig.
(12)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes und zu diesem ohne
eigene Abstandfläche sind,
wenn die Beleuchtung der Räume
des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird, zulässig
1.
Garagen,
2.
eingeschossige Gebäude
ohne Fenster zu diesem Gebäude,
3.
bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von
Gebäuden ausgehen (Absatz
10).
(13)
Liegen sich Wände desselben
Gebäudes gegenüber, so
können geringere Tiefen der
Abstandflächen als nach Absatz
5 gestattet werden, wenn die Beleuchtung
der Räume des Gebäudes
nicht wesentlich beeinträchtigt
wird.
(14)
Bei der nachträglichen Bekleidung
oder Verblendung von Außenwänden
sowie der nachträglichen
Anhebung der Dachhaut bestehender
Gebäude können geringere
Tiefen der Abstandflächen
als nach Absatz 5 gestattet werden,
wenn die Baumaßnahme der
Verbesserung des Wärmeschutzes
dient.
(15)
Bei Nutzungsänderungen sowie
bei geringfügigen baulichen
Änderungen bestehender Gebäude
ohne Veränderung von Länge
und Höhe der den Nachbargrenzen
zugekehrten Wände können
unter Würdigung nachbarlicher
Belange geringere Tiefen der Abstandflächen
gestattet werden, wenn Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude
nach Absatz 11 Satz 1 Nr. 1.
(16)
In überwiegend bebauten Gebieten
können geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet
oder verlangt werden, wenn die
Gestaltung des Straßenbildes
oder besondere städtebauliche
Verhältnisse dies auch unter
Würdigung nachbarlicher Belange
rechtfertigen und wenn Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
(17)
Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen
eines Bebauungsplanes im Sinne
von § 8 oder § 12 des
Baugesetzbuches geringere
Tiefen der Abstandflächen,
so gelten diese Tiefen.
§
7 Übernahme von Abstandflächen
auf andere Grundstücke
(1)
Abweichend von § 6 Abs. 2
Satz 1 ist zulässig, dass
Abstandflächen sich ganz
oder teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn durch Baulast
gesichert ist, dass sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstandflächen nicht angerechnet
werden. Vorschriften, nach denen
eine Überbauung zulässig
ist oder gestattet werden kann,
bleiben unberührt.
(2)
Die bei der Errichtung eines Gebäudes
vorgeschriebenen Abstandflächen
dürfen auch bei nachträglichen
Grenzänderungen und Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§
8 Teilung von Grundstücken
(1)
Die Teilung eines bebauten Grundstücks
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
Einer Genehmigung bedarf es nicht,
wenn der Bund, das Land, eine
Gemeinde oder ein Gemeindeverband
als Erwerber, Eigentümer
oder Verwalter beteiligt ist.
(2)
Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn durch die Teilung
Verhältnisse geschaffen würden,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat
innerhalb eines Monats nach Eingang
des Antrags über die Teilung
zu entscheiden. Ist ihr dies nicht
möglich, so kann sie die
Frist durch Zwischenbescheid gegenüber
der Antragstellerin oder dem Antragsteller
um höchstens zwei Monate
verlängern. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb
der Frist über sie entschieden
wurde.
(3)
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster
erst übernommen werden, wenn
ein Genehmigungsbescheid vorgelegt
ist. Bedarf die Teilung keiner
Genehmigung oder gilt sie als
genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde
auf Antrag von Beteiligten darüber
ein Zeugnis auszustellen; das
Zeugnis steht einer Genehmigung
gleich.
(4)
§ 69 Abs. 1 und § 72
Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§
9 Nicht überbaute Flächen,
Spielflächen, Geländeoberfläche
(1)
Die nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sind wasseraufnahmefähig
zu belassen oder herzustellen,
zu begrünen, zu bepflanzen
und so zu unterhalten, soweit
sie nicht für eine andere
zulässige Verwendung benötigt
werden. Werden diese Flächen
als Zugänge, Zufahrten, Flächen
für die Feuerwehr (§
5), Stellplätze, Abstellplätze,
Lagerplätze oder als Arbeitsfläche
benötigt, so kann auch deren
Wasseraufnahmefähigkeit,
Begrünung und Bepflanzung
verlangt werden, soweit es Art
und Größe dieser Anlagen
zulassen. Ist eine Begrünung
oder Bepflanzung der Grundstücke
nicht oder nur sehr eingeschränkt
möglich, so sind die baulichen
Anlagen zu begrünen, soweit
ihre Bauweise und Gestaltung es
zulassen und die Maßnahme
für die Bauherrin oder den
Bauherrn wirtschaftlich zumutbar
ist. Anforderungen nach den Sätzen
1 und 2 gelten auch für vorhandene
befestigte Flächen mit mehr
als 5.000 m², soweit ihre
Erfüllung für die Verpflichteten
wirtschaftlich zumutbar ist. Die
wirtschaftliche Unzumutbarkeit
wird in den in den Sätzen
3 und 4 geregelten Fällen,
soweit sie nicht offensichtlich
ist, nur berücksichtigt,
wenn diese von Bauherrin, Bauherr
oder Verpflichteten dargelegt
wird.
(2)
Ein Gebäude mit Wohnungen
darf nur errichtet werden, wenn
eine ausreichende Spielfläche
für Kleinkinder auf dem Grundstück
bereitgestellt wird. Die Bereitstellung
auf dem Grundstück ist nicht
erforderlich, wenn in unmittelbarer
Nähe
a)
eine solche Spielfläche
auf einem anderen Grundstück
geschaffen wird oder vorhanden
ist und sie sowie ihre Unterhaltung
öffentlich-rechtlich gesichert
ist,
b)
eine Gemeinschaftsanlage nach
§ 11 oder
c)
ein geeigneter öffentlicher
Spielplatz geschaffen wird
oder vorhanden ist.
Die
Größe der Spielfläche
richtet sich nach Zahl und Art der
Wohnungen auf dem Grundstück.
Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet
werden, wenn die Art und Lage der
Wohnungen dies nicht erfordern.
Bei bestehenden Gebäuden nach
Satz 1 kann die Bereitstellung von
Spielflächen für Kleinkinder
verlangt werden, wenn dies die Gesundheit
und der Schutz der Kinder erfordern.
(3)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, dass die Geländeoberfläche
erhalten oder verändert wird,
um eine Störung des Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbildes zu
vermeiden oder zu beseitigen oder
um die Geländeoberfläche
der Höhe der Verkehrsflächen
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
§
10 (aufgehoben)
§
11 Gemeinschaftsanlagen
(1)
Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere für Spielflächen
für Kleinkinder (§ 9
Abs. 2), sonstige Kinderspielflächen
und für Stellplätze
und Garagen (§ 51), für
die in einem Bebauungsplan Flächen
festgesetzt sind, obliegen den
Eigentümerinnen und Eigentümern
der Grundstücke, für
die diese Anlagen bestimmt sind.
Erbbauberechtigte treten an deren
Stelle. Sind Bauherrinnen oder
Bauherren nicht Eigentümerinnen,
Eigentümer oder Erbbauberechtigte,
so obliegt ihnen die Beteiligung
an der Herstellung, Instandhaltung
und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage.
Die Verpflichtung nach Satz 1
geht mit der Rechtsnachfolge über.
(2)
Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt
werden, sobald und soweit sie
zur Erfüllung ihres Zwecks
erforderlich ist.
(3)
Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
dass die Bauherrin oder der Bauherr
in Höhe des voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der
Herstellungskosten Sicherheit
leistet.
Dritter
Teil
Bauliche Anlagen
Erster
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
mit ihrer Umgebung so in Einklang
zu bringen, dass sie das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild nicht
verunstalten oder deren beabsichtigte
Gestaltung nicht stören.
Auf die erhaltenswerten Eigenarten
der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschläge
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
(2)
Werbeanlagen dürfen weder
bauliche Anlagen noch das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild verunstalten
oder die Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs gefährden. Eine
Verunstaltung liegt auch vor,
wenn durch Werbeanlagen der Ausblick
auf begrünte Flächen
verdeckt oder die einheitliche
Gestaltung und die architektonische
Gliederung baulicher Anlagen gestört
wird. Die störende Häufung
von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3)
Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,
1.
Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2.
Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie
vor Ortsdurchfahrten auf einer
Tafel zusammengefasst sind,
3.
einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen
und Wegabzweigungen, die im
Interesse des Verkehrs auf außerhalb
der Ortsdurchfahrten liegende
Betriebe oder versteckt liegende
Stätten aufmerksam machen,
4.
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportplätzen, Sportanlagen
und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
5.
Werbeanlagen auf Ausstellungs-
oder Messegeländen.
(4)
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten,
reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten und besonderen Wohngebieten
sind nur Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung sowie Anlagen für
amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung
der Bevölkerung über kirchliche,
kulturelle, politische, sportliche
und ähnliche Veranstaltungen
zulässig; die jeweils freie
Fläche dieser Anlagen darf
auch für andere Werbung verwendet
werden. In reinen Wohngebieten darf
an der Stätte der Leistung
nur mit Hinweisschildern geworben
werden. An Gebäuden, die nach
ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen
öffentlicher Straßen
errichtet werden, können auch
untergeordnete andere Werbeanlagen
zugelassen werden, soweit sie das
Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Warenautomaten entsprechend.
(6)
Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
1.
Anschläge und Lichtwerbung
an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und Flächen,
2.
Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
3.
Auslagen und Dekorationen
in Fenstern und Schaukästen,
4.
Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes.
(1)
Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte
Personen gefährdet werden
können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben nach § 63 Abs.
1 und solchen nach § 67 hat
die Bauherrin oder der Bauherr
an der Baustelle ein Schild, das
die Bezeichnung des Bauvorhabens
und die Namen und Anschriften
der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers, der Unternehmerin
oder des Unternehmers für
den Rohbau und der Bauleiterin
oder des Bauleiters enthalten
muss, dauerhaft und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
(4)
Zu erhaltende Bäume, Sträucher
und sonstige Bepflanzungen müssen
während der Bauarbeiten durch
geeignete Vorkehrungen geschützt
und ausreichend bewässert
werden.
§
15 Standsicherheit
(1)
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen
und in ihren Teilen sowie für
sich allein standsicher sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher
Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere Anlagen ist zulässig,
wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
Anlagen bestehen bleiben.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 müssen so
angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet
sein.
§
17 Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
unter Berücksichtigung insbesondere
-
der Brennbarkeit der Baustoffe,
-
der Feuerwiderstandsdauer
der Bauteile, ausgedrückt
in Feuerwiderstandsklassen,
-
der Dichtheit der Verschlüsse
von Öffnungen,
-
der Anordnung von Rettungswegen
so
beschaffen sein, dass der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung
von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich
sind.
(2)
Baustoffe, die nach Verarbeitung
oder dem Einbau leichtentflammbar
sind, dürfen bei der Errichtung
und Änderung baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 nicht verwendet werden.
(3)
Für jede Nutzungseinheit
müssen in jedem Geschoss
mit einem Aufenthaltsraum zwei
Rettungswege vorhanden sein; die
Rettungswege dürfen innerhalb
eines Geschosses über einen
gemeinsamen notwendigen Flur führen.
Der erste Rettungsweg muss
in Nutzungseinheiten, die nicht
zu ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe
führen; der zweite Rettungsweg
kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen sicher
erreichbaren Treppenraum möglich
ist, in den Feuer und Rauch nicht
eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr
vorgehalten werden.
(4)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag
leicht eintreten und zu schweren
Folgen führen kann, sind
mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
sowie den Energieverbrauch senkenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Lage und Nutzung entsprechenden
Schallschutz haben. Geräusche,
die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit
(1)
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr
dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2)
Die Sicherheit oder Ordnung des
öffentlichen Verkehrs darf
durch bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
Zweiter
Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
(1)
Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1.
von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz 3 zulässig sind und
wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2.
nach den Vorschriften
a)
des Bauproduktengesetzes
b)
zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 40 v. 11. 2.
1989, S. 12), geändert
durch Richtlinie 93/68/EWG
des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 220 v. 30.
8. 1993, S. 1), durch andere
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
oder
c)
zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach §
5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und
gehandelt werden dürfen,
insbesondere die Konformitätskennzeichnung
der Europäischen Gemeinschaft
(CE-Kennzeichnung) tragen
und dieses Zeichen die nach
Absatz 7 Nr. 1 festgelegten
Klassen und Leistungsstufen
ausweist.
Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht abweichen,
dürfen auch verwendet werden,
wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekanntgemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein anerkannten
Regeln der Technik abweichen, bedürfen
keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen Regeln
gelten als allgemein anerkannte
Regeln der Technik im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 2.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 21),
2.
ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 22)
oder
3.
eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 23)
haben.
Ausgenommen sind Bauprodukte, die
für die Erfüllung der
Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes nur eine
untergeordnete Bedeutung haben und
die das Deutsche Institut für
Bautechnik im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauprodukte,
soweit sie Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit
und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
20 bis 23 und der §§
25 bis 28 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, dass der
Hersteller über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt
und den Nachweis hierüber
gegenüber einer Prüfstelle
nach § 28 zu erbringen hat.
In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 28 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1.
festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft enthalten sind, Bauprodukte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen
und
2.
bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke von der
Antragstellerin oder vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 72 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1)
Bauprodukte,
1.
deren Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder
2.
die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt
werden,
bedürfen
anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Das Deutsche Institut für Bautechnik
macht dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit es
keine allgemein anerkannten Regeln
der Technik gibt, mit der Bezeichnung
der Bauprodukte im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1)
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
dürfen im Einzelfall
1.
Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2.
nicht geregelte Bauprodukte
verwendet
werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, dass
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2)
Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmälern
nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
vom 11. März 1980 (GV. NRW.
S. 226), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. November
1997 (GV. NRW. S. 430) - SGV.
NRW. 224 - verwendet werden, erteilt
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§
24 Bauarten
(1)
Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2.
eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt
worden ist. Anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung genügt
ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis, wenn die Bauart
nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt wird. Das Deutsche Institut
für Bautechnik macht diese
Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit es
keine allgemein anerkannten Regeln
der Technik gibt, mit der Bezeichnung
der Bauarten im Einvernehmen mit
der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
§ 20 Abs. 5 und 6 sowie
§§ 21 und 23 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein festlegen,
dass eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder eine Zustimmung im
Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
25 Übereinstimmungsnachweis
(1)
Bauprodukte bedürfen einer
Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1.
Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 26)
oder
2.
Übereinstimmungszertifikat
(§ 27).
Die
Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn dies
zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte,
die nicht in Serie hergestellt werden,
bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 26 Abs.
1, sofern nichts anderes bestimmt
ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz 1
entsprechen.
(3)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
und aus anderen Staaten gelten
auch im Land Nordrhein-Westfalen.
§
26 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1)
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
27 Übereinstimmungszertifikat
(1)
Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 28 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1.
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist von
Überwachungsstellen nach §
28 durchzuführen. Die Fremdüberwachung
hat regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1.
Prüfstelle für die Erteilung
allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 22
Abs. 2),
2.
Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 26 Abs. 2),
3.
Zertifizierungsstelle (§
27 Abs. 1),
4.
Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
27 Abs. 2),
5.
Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Abs. 6 oder
6.
Prüfstelle für die
Überwachung nach §
20 Abs. 5
anerkennen,
wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlichrechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden,
und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf die Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Nordrhein-Westfalen. Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, dass die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Dritter
Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
§
29
Wände, Pfeiler und Stützen
(1)
Wände, Pfeiler und Stützen
sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe
müssen unbeschadet des §
17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens
nachfolgende Mindestanforderungen
erfüllen:
Tabelle
zu § 29 (PDF)
(2)
Spalte 1 der Tabelle gilt auch
für andere freistehende Gebäude
ähnlicher Größe
sowie für freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(3)
Bei der Verwendung normalentflammbarer
Baustoffe (B 2) in den Fällen
der Zeile 3 Spalten 2 und 3 der
Tabelle muss durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude
und Brandabschnitte verhindert
werden.
(4)
Anstelle der in Zeilen 5 und 6
Spalte 3 der Tabelle gestellten
Anforderungen sind bei Wohngebäuden
geringer Höhe Wände
der Feuerwiderstandsklasse F 90
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-AB) zulässig. Für
diese Wände gelten die Vorschriften
des § 33 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
§
30 Trennwände
(1)
Trennwände sind herzustellen
1.
zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und anders genutzten
Räumen,
2.
zwischen sonstigen Nutzungseinheiten
mit Aufenthaltsräumen sowie
zwischen diesen Nutzungseinheiten
und anders genutzten Räumen.
(2)
Öffnungen in Trennwänden
sind zulässig, wenn sie wegen
der Nutzung des Gebäudes erforderlich
sind; diese Öffnungen sind
mit selbstschließenden Abschlüssen
in der Feuerwiderstandsklasse T
30 zu versehen. Leitungen dürfen
durch Trennwände der Feuerwiderstandsklasse
F 90 nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von Feuer
und Rauch nicht zu befürchten
ist oder entsprechende Vorkehrungen
hiergegen getroffen werden.
(3)
In Dachräumen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen einschließlich
ihrer Zugänge durch Trennwände
in der Feuerwiderstandsklasse
F 30 gegen den nichtausgebauten
Dachraum abzuschließen;
dies gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer
Wohnung.
(4)
Trennwände nach Absätzen
1 und 3 sind bis zur Rohdecke
oder bis unter die Dachhaut zu
führen und entsprechend nach
den Zeilen 4 a und 4 b der Tabelle
in § 29 Abs. 1 erforderlichen
Feuerwiderstandsdauer auszusteifen.
Werden in Dachräumen Trennwände
nur bis zur Rohdecke geführt,
so sind diese Decke und die sie
tragenden und aussteifenden Bauteile
mindestens in der Feuerwiderstandsklasse
F 30 auszuführen.
§
31 Gebäudeabschlusswände
(1)
Gebäudeabschlusswände
sind herzustellen
1.
bei aneinandergereihten Gebäuden
auf demselben Grundstück
sowie bei Gebäuden, die weniger
als 2,50 m von der Nachbargrenze
entfernt errichtet werden, es
sei denn, dass ein Abstand von
mindestens 5 m zu bestehenden
oder nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen Gebäuden
öffentlich - rechtlich gesichert
ist,
2.
bei Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
auf demselben Grundstück,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
größer als 2000 m³
ist.
(2)
Anstelle einzelner Gebäudeabschlusswände
ist eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand
zulässig.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für seitliche
Wände von Vorbauten wie Erker,
die nicht mehr als 1,5 m vor der
Flucht der vorderen oder hinteren
Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt.
(4)
Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden
sind unzulässig.
(5)
Bei aneinandergereihten Gebäuden
sind abweichend von den Werten
der Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle
in § 29 Gebäudeabschlusswände
zulässig, die von innen nach
außen der Feuerwiderstandsklasse
F 30 und von außen nach
innen der Feuerwiderstandsklasse
F 90 entsprechen und die außen
jeweils eine ausreichend widerstandsfähige
Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben. Dies gilt nicht für
gemeinsame Gebäudeabschlusswände
nach Absatz 2.
§
32 Gebäudetrennwände
(1)
Ausgedehnte Gebäude sind
durch Gebäudetrennwände
in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte
(Brandabschnitte) zu unterteilen.
Größere Abstände
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2)
Landwirtschaftliche Gebäude
sind zwischen dem Wohnteil und
dem landwirtschaftlichen Betriebsteil
durch Brandwände zu unterteilen,
wenn der umbaute Raum des Betriebsteiles
größer als 2000 m³
ist.
(3)
Öffnungen in Gebäudetrennwänden
sind zulässig, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert.
Öffnungen müssen mit
selbstschließenden Abschlüssen
der Feuerwiderstandsklasse T 90
versehen sein. Anstelle eines
Abschlusses nach Satz 2 kann eine
Schleuse mit Wänden und Decke
der Feuerwiderstandsklasse F 90
und aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren
Fußbodenbelag (A), die mit
selbstschließenden Abschlüssen
mindestens der Feuerwiderstandsklasse
F 30 versehen ist, angeordnet
werden.
(4)
In Gebäudetrennwänden
können Teilflächen mit
lichtdurchlässigen Baustoffen
gestattet werden, wenn diese Flächen
insgesamt der Feuerwiderstandsklasse
F 90 entsprechen.
§
33 Brandwände
(1)
Brandwände müssen in
der Feuerwiderstandsklasse F 90
und aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt sein; sie müssen
so beschaffen sein, dass sie bei
einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und die Verbreitung
von Feuer und Rauch auf andere
Gebäude oder
Brandabschnitte
verhindern.
(2)
Brandwände müssen durchgehend
in allen Geschossen übereinander
angeordnet sein. Es ist zulässig,
dass anstelle von Brandwänden
Wände zur Unterteilung eines
Gebäudes geschossweise versetzt
angeordnet werden, wenn
1.
die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2.
die Wände in der Bauart
von Brandwänden hergestellt
sind,
3.
die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-A) hergestellt sind,
4.
die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) hergestellt
sind,
5.
die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts,
in dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen in
der Feuerwiderstandsklasse F
90 und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-AB) hergestellt sind und
6.
Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet oder andere Vorkehrungen
so getroffen sind, dass eine
Brandübertragung in andere
Brandabschnitte nicht zu befürchten
ist.
(3)
Die Brandwand ist bei Gebäuden
geringer Höhe durchgehend mindestens
bis unmittelbar unter die Dachhaut
zu führen. Bei sonstigen Gebäuden
ist sie durchgehend entweder 0,30
m über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut mit
einer beiderseits 0,50 m auskragenden
Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 abzuschließen. Bei Gebäuden
mit weicher Bedachung (§ 35
Abs. 3) ist die Brandwand 0,50 m
über Dach zu führen.
(4)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände oder
die Stahlbetonplatte nach Absatz
3 Satz 2 nicht überbrücken.
Bauteile dürfen in Brandwände
nur so weit eingreifen, dass der
verbleibende Wandquerschnitt die
Feuerwiderstandsklasse F 90 behält;
für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(5)
Leitungen dürfen durch Brandwände
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von
Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind.
(6)
Müssen Gebäude und Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand abgeschlossen
oder unterteilt werden, so muss
die Wand über die innere
Ecke mindestens 3 m hinausragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120° über
Eck zusammenstoßen.
§
34 Decken
(1)
Decken sowie deren Bekleidung
müssen unbeschadet des §
17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens
nachfolgende Mindestanforderungen
erfüllen:
Tabelle
zu § 34 (PDF)
(2)
Spalte 1 der Tabelle gilt auch
für andere freistehende Gebäude
ähnlicher Größe
sowie für freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(3)
Decken und ihre Unterstützung
zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes sind in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F
90-AB) herzustellen.
(4)
Bei Decken eingeschossiger Gebäude
werden keine Anforderungen an
die Feuerwiderstandsklasse gestellt,
wenn sich über der Decke
nur das Dach oder ein nicht benutzbarer
Dachraum befindet.
(5)
Öffnungen in Decken, für
die eine Feuerwiderstandsklasse
vorgeschrieben ist, sind zulässig,
wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert. Die Öffnungen
müssen mit selbstschließenden
Abschlüssen entsprechend
der Feuerwiderstandsklasse der
Decken versehen werden; dies gilt
nicht für den Abschluss von
Öffnungen bei einschiebbaren
Bodentreppen und Leitern nach
§ 36 Abs. 2 Satz 2. Leitungen
dürfen durch Decken, für
die die Feuerwiderstandsklasse
F 90 vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder entsprechende Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind.
(6)
Absatz 5 gilt nicht für Decken
in Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
§
35 Dächer
(1)
Bedachungen müssen gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
(2)
Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen,
sind bei Gebäuden geringer
Höhe zulässig, wenn
die Gebäude
1.
einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
2.
von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens
15 m,
3.
von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit Bedachungen,
die die Anforderungen nach Absatz
1 nicht erfüllen, einen
Abstand von mindestens 24 m,
4.
von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne
Feuerstätten auf demselben
Grundstück einen Abstand
von mindestens 5 m
einhalten.
Soweit Gebäude nach Satz 1
Abstand halten müssen, genügt
bei Wohngebäuden geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
in den Fällen
1.
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens
6 m,
2.
der Nummer 2 ein Abstand von
mindestens 9 m,
3.
der Nummer 3 ein Abstand von
mindestens 12 m und
4.
der Nummer 4 ein Abstand von
mindestens 3 m.
Auf
den Abstand nach Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 Nr. 1 dürfen angrenzende
öffentliche Verkehrsflächen,
öffentliche Grünflächen
und öffentliche Wasserflächen
bis zu ihrer Mitte angerechnet werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
1.
lichtdurchlässige Bedachungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
Lichtkuppeln und Oberlichte
von Wohngebäuden,
3.
Eingangsüberdachungen und
Vordächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
4.
Eingangsüberdachungen aus
brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(4)
Abweichungen von den Absätzen
1 und 2 können
1.
für lichtdurchlässige
Teilflächen aus brennbaren
Baustoffen in Bedachungen nach
Absatz 1 und
2. für begrünte Bedachungen
zugelassen
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(5)
An Dächer, bei denen aufgrund
ihrer Anordnung die Übertragung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeteile zu befürchten
ist, können besondere Anforderungen
gestellt werden. Bei aneinander
gebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen in der Feuerwiderstandsklasse
F 30 herzustellen. Öffnungen
in Dachflächen müssen
mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss
entfernt sein; eine geringere
Entfernung ist zulässig,
wenn der Abstand zu Öffnungen
in der gegenüberliegenden
Dachfläche mindestens 4 m
beträgt.
(6)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind
so anzuordnen und herzustellen,
dass ein Brand nicht auf andere
Gebäude oder Gebäudeteile
übertragen werden kann. Von
der Außenfläche von
Gebäudeabschlusswänden
und von der Mittellinie gemeinsamer
Gebäudeabschlusswände
(§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände
müssen sie mindestens 1,25
m entfernt sein.
(7)
Dächer von Anbauten, die
an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 erstellt sind, anschließen,
sind in einem mindestens 5 m breiten
Streifen vor diesen Wänden
in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse
herzustellen wie die Decken des
höheren Gebäudes. In
diesem Bereich sind Dachhaut und
Dämmschichten aus brennbaren
Baustoffen gegen Entflammen zu
schützen. Dies gilt nicht
für Anbauten an Wohngebäude
geringer Höhe.
(8)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden.
(9)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Vierter
Abschnitt
Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
(1)
Jedes nicht zu ebener Erde liegende
Geschoss und der benutzbare Dachraum
eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können
gefordert werden, wenn die Rettung
von Menschen im Brandfall nicht
auf andere Weise möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher
Neigung gestattet werden.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind bei Gebäuden geringer
Höhe als Zugang zu einem
Dachraum ohne Aufenthaltsräume
zulässig; sie können
als Zugang zu sonstigen Räumen,
die keine Aufenthaltsräume
sind, gestattet werden, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(3)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind sie aus
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen;
dies gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(4)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Geschossen über der
Geländeoberfläche sind
die notwendigen Treppen in einem
Zuge zu allen anderen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muss mindestens 1 m betragen;
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen genügt
eine Breite von 0,8 m.
(6)
Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Bei großer
nutzbarer Breite der Treppen können
Handläufe auf beiden Seiten
und Zwischenhandläufe gefordert
werden.
(7)
Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen
und deren Brüstungen unter
der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8)
Auf Handläufe und Geländer
kann, insbesondere bei Treppen
bis zu fünf Stufen, verzichtet
werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit
auch unter Berücksichtigung
der Belange Behinderter oder alter
Menschen Bedenken nicht bestehen.
(9)
Treppengeländer müssen
mindestens 0,90 m, bei Treppen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
mindestens 1,10 m hoch sein.
(10)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist.
(11)
Die Absätze 3 bis 7 gelten
nicht für Treppen innerhalb
von Wohnungen.
§
37 Treppenräume
(1)
Jede notwendige Treppe muss in
einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für
die Verbindung von Geschossen
innerhalb derselben Nutzungseinheit
sind notwendige Treppen ohne Treppenraum
zulässig.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere
notwendige Treppenräume erforderlich,
müssen sie so verteilt sein,
dass die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen jeweils mindestens
zwei Ausgänge zu notwendigen
Treppenräumen oder ins Freie
haben.
(4)
Notwendige Treppenräume müssen
durchgehend sein und an einer
Außenwand liegen. Notwendige
Treppenräume, die nicht an
einer Außenwand liegen (innenliegende
notwendige Treppenräume)
sind zulässig, wenn ihre
Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann.
(5)
Jeder notwendige Treppenraum muss
einen sicheren Ausgang ins Freie
haben. Sofern der Ausgang eines
notwendigen Treppenraumes nicht
unmittelbar ins Freie führt,
muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
1.
mindestens so breit sein wie
die dazugehörigen Treppen,
2.
Wände haben, die die Anforderungen
an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
3.
rauchdichte und selbstschließende
Türen zu notwendigen Fluren
haben und
4.
ohne Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen zu
notwendigen Fluren, sein.
Abweichungen
von Satz 2 Nummern 2 und 4 können
zugelassen werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(6)
In Geschossen mit mehr als vier
Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen notwendige Flure angeordnet
sein.
(7)
Die Wände notwendiger Treppenräume
und ihrer Zugänge zum Freien
sind
1.
in Gebäuden geringer Höhe
in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-AB),
2.
in anderen Gebäuden in
der Bauart von Brandwänden
(§ 33)
herzustellen.
Dies gilt nicht, soweit diese Wände
Außenwände sind, den
Anforderungen des § 29 Abs.
1 entsprechen und durch andere an
diese Außenwände anschließende
Bauteile nicht gefährdet werden
können. Bauteile dürfen
in Treppenraumwände nur so
weit eingreifen, dass der verbleibende
Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse
F 90 behält; für Leitungen,
Leitungsschlitze und Schornsteine
gilt dieses entsprechend. Leitungen
dürfen durch Treppenraumwände
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von Feuer
und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind.
(8)
Der obere Abschluss notwendiger
Treppenräume ist
1.
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens in der Feuerwiderstandsklasse
F 30,
2.
in anderen Gebäuden mindestens
in der Feuerwiderstandsklasse
F 90
herzustellen.
Dies gilt nicht, wenn der obere
Abschluss das Dach oder ein Hohlraum
nach § 2 Abs. 6 Satz 2 ist.
(9)
In notwendigen Treppenräumen
und in Räumen nach Absatz
5 Satz 2 müssen
1.
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe,
Unterdecken und Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen.
Leitungsanlagen sind zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(10)
In notwendigen Treppenräumen
müssen
1.
Öffnungen zum Kellergeschoss,
zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden,
Lagerräumen und ähnlichen
Räumen sowie zu Nutzungseinheiten
mit mehr als 200 m² Nutzfläche
ohne notwendige Flure rauchdichte
und selbstschließende Türen
mit einer Feuerwiderstandsklasse
T 30,
2.
Öffnungen zu notwendigen
Fluren, rauchdichte und selbstschließende
Türen und
3.
sonstige Öffnungen außer
in Gebäuden geringer Höhe
dichtschließende Türen
erhalten.
(11)
Notwendige Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Notwendige Treppenräume,
die an einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoss
Fenster mit einer Größe
von mindestens 0,5 m² haben,
die geöffnet werden können.
Innenliegende notwendige Treppenräume
müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf Geschossen
oberhalb der Geländeoberfläche
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Geschossen oberhalb
der Geländeoberfläche
sowie bei innenliegenden notwendigen
Treppenräumen muss an der
obersten Stelle eines notwendigen
Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden
sein. Der Rauchabzug muss eine
Rauchabzugsöffnung mit einem
freien Querschnitt von mindestens
5 von Hundert der Grundfläche,
mindestens jedoch von 1 m²
haben. Der Rauchabzug muss vom
Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz
aus bedient werden können.
Abweichungen können zugelassen
werden, wenn der Rauch auf andere
Weise abgeführt werden kann.
(13)
Die Absätze 1 bis 5 und 7
bis 11 gelten nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe.
§
38 Notwendige Flure und Gänge
(1)
Notwendige Flure sind Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
zu Treppenräumen notwendiger
Treppen oder zu Ausgängen
ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
1.
Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe,
2.
Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoss nicht mehr
als 400 m² beträgt.
(2)
Notwendige Flure müssen so
breit sein, dass sie für den
größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen; Flure von mehr
als 30 m Länge sollen durch
nicht abschließbare, rauchdichte
und selbstschließende Türen
unterteilt werden. In den Fluren
ist eine Folge von weniger als drei
Stufen unzulässig.
(3)
Notwendige Flure, die zu einem
Sicherheitstreppenraum führen
oder die als Stichflure nur eine
Fluchtrichtung haben, dürfen
bis zur Einmündung in einen
notwendigen Treppenraum, den davor
liegenden offenen Gang oder in
eine Schleuse höchstens 10
m lang sein. Der Stichflur darf
20 m lang sein, wenn die Räume
einen zweiten Rettungsweg haben.
(4)
Wände notwendiger Flure sind
unbeschadet der §§ 29
bis 33
1.
in Gebäuden geringer Höhe
in der Feuerwiderstandsklasse
F 30 und
2.
in anderen Gebäuden in
der Feuerwiderstandsklasse
F 30 und
-
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F
30-AB) oder
-
mit einer beidseitig angeordneten
ausreichend widerstandsfähigen
Schicht aus nichtbrennbaren
Baustoffen
herzustellen.
Die Wände sind bis an die Rohdecke
oder bis an den oberen Raumabschluss
zu führen, der die gleiche
Feuerwiderstandsklasse wie die Wand
hat (Fluchttunnel). Türen in
diesen Wänden müssen dicht
schließen; Türen in Wänden
von notwendigen Fluren nach Absatz
3 müssen rauchdicht und selbstschließend
sein.
(5)
Wände und Brüstungen
von notwendigen Fluren, die als
offene Gänge vor den Außenwänden
angeordnet werden, sind
1.
in Gebäuden geringer Höhe
in der Feuerwiderstandsklasse
F 30 und
2.
in anderen Gebäuden in
der Feuerwiderstandsklasse F
30 und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 30-AB)
herzustellen.
Fenster sind in diesen Wänden
ab einer Brüstungshöhe
von 0,9 m zulässig. Im Übrigen
gilt Absatz 2 entsprechend.
(6)
Bekleidungen einschließlich
Unterdecken und Dämmstoffe
müssen in notwendigen Fluren
und offenen Gängen außer
in Gebäuden geringer Höhe
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Fußbodenbeläge
müssen mindestens schwerentflammbar
(B 1) sein. Leitungsanlagen sind
zulässig, wenn Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen.
§
39 Aufzüge
(1)
Aufzugsanlagen müssen weitergehenden
Anforderungen aufgrund des §
11 des Gerätesicherheitsgesetzes
auch dann entsprechen, wenn sie
weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich
keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Dies gilt auch für
die Vorschriften über die
Prüfung durch Sachverständige
mit der Maßgabe, dass festgestellte
Mängel auch der unteren Bauaufsichtsbehörde
mitzuteilen sind.
(2)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene Fahrschächte
haben. In einem Fahrschacht dürfen
bis zu drei Aufzüge liegen.
Die Wände der Fahrschächte
sind in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-AB) herzustellen. Aufzüge
ohne eigene Fahrschächte
sind
-
innerhalb eines Raumes und
-
innerhalb eines Treppenraumes
nach § 37 in Gebäuden
mit nicht mehr als fünf
Geschossen über der Geländeoberfläche
zulässig;
die Aufzüge müssen sicher
umkleidet sein.
(3)
Der Fahrschacht muss zu lüften
und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch von 0,10 m² haben.
(4)
Fahrschachttüren oder andere
Abschlüsse in Schachtwänden
nach Absatz 2 Satz 1 sind so herzustellen,
dass Feuer und Rauch nicht in
andere Geschosse übertragen
werden können.
(5)
Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen
und bei Aufzugsanlagen, die den
bundesrechtlichen Vorschriften
aufgrund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
nicht unterliegen, kann von den
Anforderungen nach Absätzen
1 und 2 abgewichen werden, wenn
wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(6)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Geschossen über
der Geländeoberfläche
müssen Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen,
Rollstühlen, Krankentragen
und Lasten geeignet sein
muss; das oberste Geschoss ist
nicht zu berücksichtigen,
wenn seine Nutzung einen Aufzug
nicht erfordert oder wenn durch
den nachträglichen Ausbau
des Dachgeschosses Wohnungen geschaffen
werden. Fahrkörbe zur Aufnahme
einer Krankentrage müssen
eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 2,10 m
haben; ihre Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. Vor den
Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen
bestimmte Aufzüge müssen
eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 1,40 m
haben und von allen Wohnungen
in dem Gebäude und von der
öffentlichen Verkehrsfläche
stufenlos erreichbar sein; ihre
Türen müssen eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m haben. § 55 Abs. 4
Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
(7)
Aufzüge müssen zur Aufnahme
von Rollstühlen geeignet
sein. Von mehreren Aufzügen
muss mindestens einer zur Aufnahme
von Rollstühlen geeignet
sein.
§
40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Können die Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien oder Balkonen aus
gereinigt werden, so sind Vorrichtungen
wie Aufzüge oder Anschlagpunkte
für Sicherheitsgeschirr anzubringen,
die eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
dass sie leicht erkannt werden
können. Für größere
Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(4)
Öffnungen in Fenstern, die
als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt, horizontal gemessen,
nicht mehr als 1,20 m von der
Traufkante entfernt sein; von
diesen Fenstern müssen sich
Menschen zu öffentlichen
Verkehrsflächen oder zu Flächen
für die Feuerwehr bemerkbar
machen können.
§
41 Umwehrungen
(1)
In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren. Dies gilt nicht,
wenn eine Umwehrung dem Zweck
der Fläche widerspricht,
wie bei Verladerampen, Kais und
Schwimmbecken.
(2)
Nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in Flächen,
die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; Abdeckungen an und
in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Notwendige Umwehrungen müssen
folgende Mindesthöhen haben:
1.
Umwehrungen zur Sicherung von
Öffnungen in begehbaren Decken,
Dächern sowie Umwehrungen
von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
2.
Umwehrungen von Flächen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m.
(5)
Fensterbrüstungen müssen
bei einer Absturzhöhe von bis
zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber
mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere
Brüstungshöhen sind zulässig,
wenn durch andere brüstungsähnliche
Vorrichtungen diese Mindesthöhen
eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung
im Wesentlichen durch eine Umwehrung,
wie Geländer, erbracht werden,
so sind die Mindesthöhen nach
Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss
können geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
Fünfter
Abschnitt
Haustechnische Anlagen
§
42
Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und Installationskanäle
(1)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher sein; sie dürfen
den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerstätten
nicht beeinträchtigen.
(2)
Lüftungsleitungen sowie deren
Bekleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; brennbare
Baustoffe sind zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Lüftungsanlagen,
ausgenommen in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsanlagen,
die Gebäudetrennwände
überbrücken, sind so
herzustellen, dass Feuer und Rauch
nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte,
Treppenräume oder notwendige
Flure übertragen werden können.
(3)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
dass sie Gerüche und Staub
nicht in andere Räume übertragen.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muss ausreichend
gedämmt sein.
(4)
Lüftungsleitungen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden. In Lüftungsleitungen
dürfen Abgase von Feuerstätten
eingeleitet werden, wenn die Abluft
ins Freie geführt wird und
Bedenken wegen der Betriebssicherheit
und des Brandschutzes nicht bestehen.
Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 1 bis 4, für
Installationsschächte und
Installationskanäle die Absätze
2 und 3 Satz 2 sinngemäß.
(6)
Die Absätze 2 und 3 Satz
1 und Absatz 5 gelten nicht für
Lüftungsanlagen sowie Installationsschächte
und -kanäle in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
innerhalb einer Wohnung oder innerhalb
einer Nutzungseinheit vergleichbarer
Größe.
§
43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen können. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein. Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe dürfen
in einem Abstand von weniger als
100 m zu Wald nur errichtet oder
betrieben werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen gewährleistet
ist, dass kein Waldbrand entsteht.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Sätze 1 und
2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen können.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
dass die Feuerstätten des
Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1.
eine Ableitung des Abgases über
Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
2.
die Nennwärmeleistung der
Feuerstätte 11 kW zur Beheizung
und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet
und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6)
Ohne Abgasanlage sind zulässig
1.
Gasfeuerstätten, wenn durch
einen sicheren Luftwechsel im
Aufstellraum gewährleistet
ist, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2.
Gas-Haushalts-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellungsraum einen Rauminhalt
von mehr als 15 m³ aufweist
und mindestens eine Tür
ins Freie oder ein Fenster,
das geöffnet werden kann,
hat,
3.
nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7)
Bei der Errichtung oder Änderung
von Schornsteinen sowie beim Anschluss
von Feuerstätten an Schornsteine
oder Abgasleitungen hat die Bauherrin
oder der Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder dem Bezirksschornsteinfegermeister
bescheinigen zu lassen, dass die
Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen
Zustand befindet und für die
angeschlossenen Feuerstätten
geeignet ist. Bei der Errichtung
von Schornsteinen soll vor Erteilung
der Bescheinigung auch der Rohbauzustand
besichtigt worden sein. Stellt die
Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister
Mängel fest, hat sie oder er
diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde
mitzuteilen.
(8)
Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(9)
Brennstoffe sind so zu lagern,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
44 Wasserversorgungsanlagen
(1)
Wasserversorgungsanlagen sind
so anzuordnen, herzustellen und
instand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen
können.
(2)
Jede Wohnung und jede sonstige
Nutzungseinheit müssen einen
eigenen Wasserzähler haben.
Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erfüllt werden kann.
(3)
Zur Brandbekämpfung muss
eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Abweichungen
können für Einzelgehöfte
in der freien Feldflur zugelassen
werden.
§
45 Abwasseranlagen
(1)
Abwasseranlagen sind so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten,
dass sie betriebssicher sind und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen können.
(2)
Kleinkläranlagen und Abwassergruben
müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
dass Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3)
Abwasserleitungen müssen
geschlossen, dicht und soweit
erforderlich zum Reinigen eingerichtet
sein. Niederschlagswasser kann
in offenen Gerinnen abgeleitet
werden.
(4)
Im Erdreich oder unzugänglich
verlegte Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen
Niederschlagswasserleitungen und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren
so verlegt sind, dass austretendes
Abwasser aufgefangen und erkannt
wird, sind nach der Errichtung
von Sachkundigen auf Dichtheit
prüfen zu lassen. Über
das Ergebnis der Dichtheitsprüfung
ist eine Bescheinigung zu fertigen.
Die Bescheinigung ist von dem
Eigentümer oder der Eigentümerin
aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde
oder der Gemeinde auf Verlangen
vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung
ist in Abständen von höchstens
zwanzig Jahren zu wiederholen.
(5)
Bei bestehenden Abwasserleitungen
muss die erste Dichtheitsprüfung
gemäß Absatz 4 bei
einer Änderung, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2015
durchgeführt werden. Wenn
sich die Abwasserleitung auf einem
Grundstück in einem Wasserschutzgebiet
befindet,
-
zur Fortleitung industriellen
oder gewerblichen Abwassers
dient und vor dem 1. Januar
1990 errichtet wurde
oder
-
zur Fortleitung häuslichen
Abwassers dient und vor dem
1. Januar 1965 errichtet wurde,
endet
die Frist am 31. Dezember
2005.
(6)
Die Gemeinde kann für ihr Gebiet
oder für abgegrenzte Teile
des Gemeindegebietes durch Satzung
kürzere Zeiträume für
die erstmalige Prüfung nach
Absatz 5 festlegen, wenn dies im
Zusammenhang mit dem Ausbau oder
der Instandhaltung der örtlichen
Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr
dient. Die Gemeinde kann ferner
durch Satzung bestimmen, dass alle
oder bestimmte Dichtheitsprüfungen
nach den Absätzen 4 und 5 nur
durch von der Gemeinde zugelassene
Sachkundige durchgeführt werden.
(7)
Die Absätze 4 bis 6 gelten
nicht für Abwasserleitungen,
die aufgrund wasserrechtlicher
Vorschriften Selbstüberwachungspflichten
unterliegen.
§
46 Abfallschächte
(1)
Abfallschächte dürfen
nicht errichtet werden. Bestehende
Abfallschächte sind spätestens
bis zum 31. Dezember 2003 außer
Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem
Befüllen vorgesehenen Öffnungen
sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft
zu verschließen. Bis sie
stillgelegt werden, gelten für
bestehende Abfallschächte
die Absätze 2 bis 5.
(2)
Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen
und die zugehörigen Sammelräume
dürfen nicht in Aufenthaltsräumen
und nicht an Wänden von Wohn-
und Schlafräumen liegen.
Einfüllöffnungen dürfen
nicht in Treppenräumen liegen.
Abfallschächte und Sammelräume
müssen aus Bauteilen der
Feuerwiderstandsklasse F90 bestehen.
Die Bauteile sowie Bekleidungen,
Dämmstoffe und innere Wandschalen
und Einrichtungen innerhalb des
Schachtes und des Sammelraumes
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Der Einbau
einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(3)
Vorhandene Abfallschächte
müssen so beschaffen sein,
dass sie Abfälle sicher abführen,
dass Feuer, Rauch, Gerüche
und Staub nicht in das Gebäude
dringen können und dass die
Weiterleitung von Schall gedämmt
wird. Eine ständig wirkende
Lüftung muss gesichert sein.
(4)
Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
dass Staubbelästigungen nicht
auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes
muss eine Reinigungsöffnung
vorhanden sein. Alle Öffnungen
müssen Verschlüsse aus
nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(5)
Der Abfallschacht muss in einen
ausreichend großen Sammelraum
münden. Die inneren Zugänge
des Sammelraumes müssen selbstschließende
Türen der Feuerwiderstandsklasse
T90 haben. Der Sammelraum muss
vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfälle
sind in beweglichen Abfallbehältern
zu sammeln. Der Sammelraum muss
eine ständig wirksame Lüftung
und einen Bodenablauf mit Geruchverschluss
haben.
§
47 (aufgehoben)
Sechster
Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
(1)
Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2,40
m haben. Für Aufenthaltsräume
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, für
Aufenthaltsräume im Dachraum
und im Kellergeschoss, im Übrigen
für einzelne Aufenthaltsräume
und Teile von Aufenthaltsräumen
kann eine geringere lichte Höhe
gestattet werden, wenn wegen der
Benutzung Bedenken nicht bestehen.
Aufenthaltsräume unter einer
Dachschräge müssen eine
ausreichende lichte Höhe
über mindestens der Hälfte
ihrer Grundfläche haben;
Raumteile mit einer lichten Höhe
bis zu 1,50 m bleiben außer
Betracht.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, dass die Räume ausreichend
Tageslicht erhalten und belüftet
werden können (notwendige
Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Achtel der Grundfläche
des Raumes betragen; ein geringeres
Maß ist zulässig, wenn
wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Oberlichte
anstelle von Fenstern sind zulässig,
wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende
Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Nutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind ohne Fenster zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gesichert ist. Küchen sind
ohne eigene Fenster zulässig,
wenn sie eine Sichtverbindung
zu einem Aufenthaltsraum mit Fenstern
nach Absatz 2 Sätze 1 und
2 haben und eine wirksame Lüftung
gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen,
die nicht dem Wohnen dienen, ist
anstelle einer ausreichenden Beleuchtung
mit Tageslicht und Lüftung
durch Fenster eine Ausführung
nach Satz 1 zulässig, wenn
wegen der Gesundheit Bedenken
nicht bestehen. Aufenthaltsräume,
die dem Wohnen dienen, dürfen
anstelle einer Lüftung durch
Fenster mechanisch betriebene
Lüftungsanlagen haben, wenn
wegen der Gesundheit Bedenken
nicht bestehen und die Lüftungsanlagen
der Energieeinsparung dienen.
(5)
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
zulässig, deren Nutzung eine
Beleuchtung mit Tageslicht verbietet,
ferner Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume,
Sport- und Spielräume sowie
ähnliche Räume; Absatz
4 gilt sinngemäß. Einzelne
Aufenthaltsräume, die dem
Wohnen dienen, sind im Kellergeschoss
zulässig, wenn sie zu einer
Wohnung im Erdgeschoss gehören
und mit dieser über eine
in der Wohnung liegende Treppe
unmittelbar verbunden sind. Im
Übrigen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen in Kellergeschossen
nur zulässig, wenn das Gelände
vor Außenwänden mit
notwendigen Fenstern in einer
für die Beleuchtung mit Tageslicht
ausreichenden Entfernung und Breite
nicht mehr als 0,80 m über
dem Fußboden liegt.
(6)
Räume nach Absatz 5 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoss
durch Wände der Feuerwiderstandsklasse
F90 und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F90-AB) abgetrennt sein; Türen
in diesen Wänden müssen
der Feuerwiderstandsklasse T30
entsprechen. Dies gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
§
49 Wohnungen
(1)
Jede Wohnung muss von anderen
Wohnungen und fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Dies gilt nicht für Wohnungen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen. Wohnungen
in Gebäuden, die nicht nur
zum Wohnen dienen, müssen
einen besonderen Zugang haben;
gemeinsame Zugänge sind zulässig,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzerinnen und Benutzer der
Wohnungen nicht entstehen.
(2)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen müssen die
Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen
müssen die Wohn- und Schlafräume,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich
sein. Abweichungen von den Sätzen
1 und 2 sind zuzulassen, soweit
die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können, insbesondere wegen
schwieriger Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung
oder weil sie den Einbau eines
sonst nicht notwendigen Aufzugs
erfordern.
(3)
Wohnungen müssen durchlüftet
werden können. Reine Nordlage
aller Wohn- und Schlafräume
ist unzulässig.
(4)
Jede Wohnung muss eine Küche
oder Kochnische haben sowie über
einen Abstellraum verfügen.
Der Abstellraum soll mindestens
6 m² groß sein; davon
soll außer in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
eine Abstellfläche von mindestens
0,5 m² innerhalb der Wohnung
liegen.
(5)
Für Gebäude mit Wohnungen
in den Obergeschossen sollen leicht
erreichbare und zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen
und Fahrräder sowie für
Rollstühle, Gehwagen und
ähnliche Hilfsmittel hergestellt
werden.
(6)
Für Gebäude mit mehr
als zwei Wohnungen sollen ausreichend
große Trockenräume
zur gemeinschaftlichen Benutzung
eingerichtet werden.
§
50 Bäder und Toilettenräume
(1)
Jede Wohnung muss ein Bad mit
Badewanne oder Dusche haben.
(2)
Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit
mit Aufenthaltsräumen muss
mindestens eine Toilette haben.
Sie muss mit Wasserspülung
versehen sein, wenn sie an eine
dafür geeignete Sammelkanalisation
oder an eine Kleinkläranlage
angeschlossen werden kann. In
Bädern von Wohnungen dürfen
nur Toiletten mit Wasserspülung
angeordnet werden. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
(3)
Fensterlose Bäder und Toilettenräume
sind nur zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gewährleistet
ist.
Siebenter
Abschnitt
Besondere Anlagen
§
51 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
(1)
Bei der Errichtung von baulichen
Anlagen und anderen Anlagen, bei
denen ein Zu- und Abgangsverkehr
zu erwarten ist, müssen Stellplätze
oder Garagen hergestellt werden,
wenn und soweit unter Berücksichtigung
der örtlichen Verkehrsverhältnisse
und des öffentlichen Personenverkehrs
zu erwarten ist, dass der Zu-
und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug
erfolgt (notwendige Stellplätze
und Garagen). Hinsichtlich der
Herstellung von Fahrradabstellplätzen
gilt Satz 1 sinngemäß.
Es kann gestattet werden, dass
die notwendigen Stellplätze
oder Garagen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Fertigstellung der
Anlagen hergestellt werden.
(2)
Wesentliche Änderungen von
Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche
Änderungen ihrer Benutzung
stehen der Errichtung im Sinne
des Absatzes 1 gleich.
(3)
Die Stellplätze und Garagen
sind auf dem Baugrundstück
oder in der näheren Umgebung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann, wenn Gründe des Verkehrs
dies erfordern, im Einzelfall
bestimmen, ob die Stellplätze
auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück
herzustellen sind. Fahrradabstellplätze
sind auf dem Baugrundstück
herzustellen.
(4)
Die Gemeinde kann für abgegrenzte
Teile des Gemeindegebietes oder
bestimmte Fälle durch Satzung
bestimmen, dass
1.
notwendige Stellplätze oder
Garagen sowie Abstellplätze
für Fahrräder bei bestehenden
baulichen Anlagen herzustellen
sind, soweit die Sicherheit oder
Ordnung des öffentlichen
Verkehrs oder die Beseitigung
städtebaulicher Missstände
dies erfordert,
2.
die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen untersagt oder
eingeschränkt wird, soweit
Gründe des Verkehrs, insbesondere
die Erreichbarkeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, städtebauliche
Gründe oder der Schutz
von Kindern dies rechtfertigen.
(5)
Ist die Herstellung notwendiger
Stellplätze oder Garagen nicht
oder nur unter großen Schwierigkeiten
möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde
unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze im Einvernehmen
mit der Gemeinde auf die Herstellung
von Stellplätzen verzichten,
wenn die zur Herstellung Verpflichteten
an die Gemeinde einen Geldbetrag
nach Maßgabe einer Satzung
zahlen. Ist die Herstellung notwendiger
Stellplätze oder Garagen aufgrund
einer Satzung nach Absatz 4 Nr.
2 untersagt oder eingeschränkt,
so ist für die Differenz zwischen
notwendigen Stellplätzen und
hergestellten zulässigen Stellplätzen
oder Garagen ein Geldbetrag an die
Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag
zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag
darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich
der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes
nicht überschreiten. Die Höhe
des Geldbetrags je Stellplatz ist
durch Satzung festzulegen.
(6)
Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist
zu verwenden
a)
für die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b)
für investive Maßnahmen
zur Verbesserung des öffentlichen
Personennahverkehrs oder
c)
für investive Maßnahmen
zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die
Verwendung des Geldbetrages muss
für die Erreichbarkeit des
Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht
auslöst, einen Vorteil bewirken.
(7)
Stellplätze und Garagen müssen
so angeordnet und ausgeführt
werden, dass ihre Benutzung die
Gesundheit nicht schädigt
und Lärm oder Gerüche
das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe
und die Erholung in der Umgebung
nicht über das zumutbare
Maß hinaus stören.
Es kann verlangt werden, dass
anstelle von Stellplätzen
Garagen hergestellt werden.
(8)
Notwendige Stellplätze, Garagen
und Fahrradabstellplätze
dürfen nicht zweckentfremdet
werden. Sie dürfen Personen,
die nicht Nutzer oder Besucher
der Anlage nach Absatz 1 Satz
1 sind, nur dann und lediglich
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
oder Fahrrädern vermietet
oder sonst überlassen werden,
wenn und solange sie nicht für
Nutzer und Besucher benötigt
werden.
(9)
Werden in einem Gebäude,
das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt
war, Wohnungen durch Ausbau des
Dachgeschosses geschaffen, so
brauchen notwendige Stellplätze
und Garagen entsprechend Absatz
2 nicht hergestellt zu werden,
soweit dies auf dem Grundstück
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.
§
52 Ställe, Dungstätten
und Gärfutterbehälter
(1)
Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instand zu halten,
dass eine ordnungsgemäße
Tierhaltung sichergestellt ist
und die Umgebung nicht unzumutbar
belästigt wird. Ställe
müssen ausreichend zu lüften
sein.
(2)
Die ins Freie führenden Stalltüren
dürfen nicht nach innen aufschlagen.
Ihre Zahl, Höhe und Breite
müssen so groß sein,
dass die Tiere bei Gefahr ohne
Schwierigkeiten ins Freie gelangen
können.
(3)
Bauteile wie Wände, Decken,
Fußböden müssen
gegen schädliche Einflüsse
der Stallluft, der Jauche und
des Flüssigmists geschützt
sein. Der Fußboden des Stalles
oder darunter liegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserdicht sein. Für Pferdeställe,
Schafställe, Ziegenställe
und Kleintierställe sowie
für Offenställe, Laufställe
und für Räume, in denen
Tiere nur vorübergehend untergebracht
werden, können Abweichungen
zugelassen werden.
(4)
Für Stalldung sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen.
Die Wände müssen bis
in ausreichender Höhe wasserdicht
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Dungstätten
sind in wasserdichte Jauchebehälter
oder Flüssigmistbehälter
zu leiten, die keine Verbindung
zu anderen Abwasseranlagen haben
dürfen.
(5)
Dungstätten, Jauchebehälter
und Flüssigmistbehälter
sollen
1.
von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m,
2.
von der Nachbargrenze mindestens
2 m,
3.
von öffentlichen Verkehrsflächen
mindestens 10 m und
4.
von Brunnen und oberirdischen
Gewässern mindestens
15 m
entfernt
sein.
(6)
Gärfutterbehälter, die
nicht nur vorübergehend benutzt
werden, müssen dichte Wände
und Böden haben und so angeordnet,
hergestellt und instandgehalten
werden, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Die Sickersäfte sind einwandfrei
zu beseitigen. Absatz 5 Nr. 4
gilt entsprechend.
§
53 Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude
(1)
Die §§ 29 bis 52 gelten
nicht für Anlagen, die nach
ihrer Ausführung für
eine dauernde Nutzung nicht geeignet
sind oder die für eine begrenzte
Zeit aufgestellt werden sollen
(Behelfsbauten).
(2)
Absatz 1 gilt auch für kleine,
Nebenzwecken dienende Gebäude
ohne Feuerstätten und für
freistehende andere Gebäude,
die eingeschossig sind und nicht
für einen Aufenthalt oder
nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben
und Unterkunftshütten sowie
für Gebäude mit Abstellräumen
nach § 6 Abs. 11.
(3)
Gebäude nach Absatz 1, die
überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht nutzbar sein und müssen
von den Giebelseiten oder vom
Flur aus für die Brandbekämpfung
erreichbar sein. Brandwände
(§ 33) sind mindestens alle
30,0 m anzuordnen und stets 0,30
m über Dach und vor die Seitenwände
zu führen.
§
54 Sonderbauten
(1)
Für bauliche Anlagen und
Räume besonderer Art oder
Nutzung (Sonderbauten) können
im Einzelfall zur Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere
Anforderungen gestellt werden.
Erleichterungen können im
Einzelfall gestattet werden, soweit
es der Einhaltung von Vorschriften
a)
wegen der besonderen Art oder
Nutzung baulicher Anlagen und
Räume oder
b)
wegen der besonderen Anforderungen
nach Satz 1
nicht
bedarf.
(2)
Anforderungen und Erleichterungen
können sich insbesondere
erstrecken auf
1.
die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der auf Baugrundstücken freizuhaltenden
Flächen,
2.
die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3.
die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4.
die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärme- und Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5.
Brandschutzeinrichtungen und
Brandschutzvorkehrungen,
6.
die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7.
die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie die Treppen,
Treppenräume, Flure, Ausgänge,
sonstige Rettungswege und ihre
Kennzeichnung,
8.
die zulässige Zahl der
Benutzerinnen und Benutzer,
Anordnung und Zahl der zulässigen
Sitzplätze und Stehplätze
bei Versammlungsstätten,
Gaststätten, Vergnügungsstätten,
Tribünen und Fliegenden
Bauten,
9.
die Lüftung,
10.
die Beleuchtung und Energieversorgung,
11.
die Wasserversorgung,
12.
die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und von Abfällen,
13.
die Stellplätze und Garagen
sowie die Abstellplätze
für Fahrräder,
14.
die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15.
die Anlage von Grünstreifen,
Baumbepflanzungen und anderen
Pflanzungen sowie die Begrünung
von Aufschüttungen und
Abgrabungen,
16.
Löschwasser-Rückhalteanlagen,
17.
die Qualifikation der Bauleiterin
oder des Bauleiters und der
Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter,
18.
die Bestellung einer oder eines
Brandschutzbeauftragten für
den Betrieb eines Gebäudes,
19.
die Pflicht, ein Brandschutzkonzept
vorzulegen, und dessen Inhalt,
20.
weitere Bescheinigungen, die
nach Fertigstellung des Rohbaus
oder nach abschließender
Fertigstellung der baulichen
Anlagen zu erbringen sind,
21.
Nachweise über die Nutzbarkeit
der Rettungswege im Brandfall,
22.
Prüfungen und Prüfungen,
die von Zeit zu Zeit zu wiederholen
sind (wiederkehrende Prüfungen),
sowie die Bescheinigungen, die
hierfür zu erbringen sind,
23.
den Betrieb und die Benutzung.
(3)
Die Vorschriften der Absätze
1 und 2 gelten insbesondere für
die in § 68 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten
Vorhaben.
§
55 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
(1)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen, die einem allgemeinen
Besucherverkehr dienen oder die
von Menschen mit Behinderungen,
alten Menschen und Personen mit
Kleinkindern nicht nur gelegentlich
aufgesucht werden, sind so zu
errichten und instand zu halten,
dass sie von diesen Personen ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt und barrierefrei erreicht
werden können. § 54
bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt für die dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden
Teile insbesondere von
1.
Verkaufsstätten,
2.
Gaststätten, Versammlungsstätten
einschließlich der für
den Gottesdienst bestimmten
Anlagen,
3.
Büro- und Verwaltungsgebäuden,
Gerichten,
4.
Schalter- und Abfertigungsräumen
der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen
sowie der Kreditinstitute,
5.
Museen, öffentlichen Bibliotheken,
Messe- und Ausstellungsbauten,
6.
Krankenhäusern,
7.
Schulen,
8.
Sportstätten, Spielplätzen
und ähnlichen Anlagen,
9.
öffentlichen Bedürfnisanstalten,
10.
Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 8 gehören,
11.
allgemein zugänglichen
Stellplätzen und Garagen
mit mehr als 1000 m² Nutzfläche.
Bei
Anlagen nach den Nummern 10 und
11 muss mindestens 1 vom Hundert
der Einstellplätze für
Schwerbehinderte vorgehalten werden;
jedoch müssen bei Anlagen nach
Nummer 10 mindestens ein Einstellplatz,
bei Anlagen nach Nummer 11 mindestens
drei Einstellplätze für
Schwerbehinderte vorhanden sein.
(3)
Für bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen,
die überwiegend oder ausschließlich
von Menschen mit Behinderungen
oder alten Menschen genutzt werden,
wie
1.
Tagesstätten, Schulen, Werkstätten
und Heime für Menschen mit
Behinderungen,
2.
Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime
und Altenwohnungen
gilt
Absatz 1 nicht nur für die
dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile, sondern für
die gesamte Anlage und die gesamten
Einrichtungen.
(4)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen nach
den Absätzen 2 und 3 müssen
mindestens durch einen Eingang
stufenlos erreichbar sein. Der
Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. Vor
Türen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Rampen dürfen nicht
mehr als 6 vom Hundert geneigt
sein, sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest,
alle 6,0 m ein Zwischenpodest
anzuordnen. Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens
1,20 m haben. Treppen müssen
an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben.
Flure müssen mindestens 1,40
m breit sein. Ein Toilettenraum
muss auch für Benutzerinnen
und Benutzer von Rollstühlen
geeignet und erreichbar sein;
er ist zu kennzeichnen.
(5)
§ 39 Abs. 6 gilt auch für
Gebäude mit weniger als sechs
Geschossen, soweit Geschosse von
Menschen mit Behinderungen mit
Rollstühlen stufenlos erreichbar
sein müssen.
(6)
Abweichungen von den Absätzen
1, 4 und 5 können zugelassen
werden, soweit die Anforderungen
wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung
oder im Hinblick auf die Sicherheit
der Menschen mit Behinderungen
oder alten Menschen nur mit einem
unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
Vierter
Teil
Die am Bau Beteiligten
Bei
der Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, Nutzungsänderung
oder dem Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 sind die Bauherrin oder der
Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
(§§ 58 bis 59 a) dafür
verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
§
57 Bauherrin, Bauherr
(1)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat zur Vorbereitung und Ausführung
eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin
oder einen Entwurfsverfasser (§
58), Unternehmerinnen oder
Unternehmer (§ 59) und eine
Bauleiterin oder einen Bauleiter
(§ 59 a) zu beauftragen.
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise zu erbringen, soweit
hierzu nicht die Bauleiterin oder
der Bauleiter verpflichtet ist.
(2)
Bei technischen einfachen baulichen
Anlagen und anderen Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin
oder ein Entwurfsverfasser und
eine Bauleiterin oder ein Bauleiter
beauftragt werden. Bei Bauarbeiten,
die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden, ist die
Beauftragung von Unternehmerinnen
oder Unternehmern nicht erforderlich,
wenn dabei genügend Fachkräfte
mit der nötigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(3)
Sind die von der Bauherrin oder
vom Bauherrn beauftragten Personen
für ihre Aufgabe nach Sachkunde
und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, dass ungeeignete Beauftragte
durch geeignete ersetzt oder Sachverständige
beauftragt werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Beauftragte
oder Sachverständige beauftragt
sind.
(4)
Absatz 1 Satz 1 gilt auch für
Bauvorhaben, die gemäß
§ 67 von der Genehmigungspflicht
freigestellt sind.
(5)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat vor Baubeginn die Namen der
Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Fachbauleiterinnen oder
Fachbauleiter und während
der Bauausführung einen Wechsel
dieser Personen mitzuteilen.
Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass für
bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen
oder Unternehmer namhaft gemacht
werden. Wechselt die Bauherrin
oder der Bauherr, so hat die neue
Bauherrin oder der neue Bauherr
dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(6)
Die Bauherrin oder der Bauherr
trägt die Kosten für
1.
die Entnahme von Proben und deren
Prüfung (§ 81 Abs. 3),
2.
für die Tätigkeit
von Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen
aufgrund von § 61 Abs.
3 sowie von Rechtsverordnungen
nach § 85 Abs. 2 Nr. 3.
§
58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
(1)
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde
und Erfahrung zur Vorbereitung
des jeweiligen Bauvorhabens geeignet
sein. Sie oder er ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
ihres oder seines Entwurfs verantwortlich.
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, dass die für die
Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden und dem genehmigten
Entwurf und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Besitzt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so hat sie oder er dafür
zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen
oder Fachplaner herangezogen werden.
Diese sind für die von ihnen
gelieferten Unterlagen verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3)
Brandschutzkonzepte für bauliche
Anlagen gemäß §
54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69
Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich
anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 für die Prüfung des
Brandschutzes aufgestellt werden.
§
59 Unternehmerin, Unternehmer
(1)
Jede Unternehmerin oder jeder
Unternehmer ist für die ordnungsgemäße,
den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den Bauvorlagen
entsprechende Ausführung
der von ihr oder ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle sowie für
die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich. Sie oder er hat
die erforderlichen Nachweise über
die Verwendbarkeit der verwendeten
Bauprodukte und Bauarten zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten.
Sie oder er darf, unbeschadet
der Vorschriften des § 75,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen an
der Baustelle vorliegen.
(2)
Die Unternehmerin oder der Unternehmer
hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung der
Unternehmerin oder des Unternehmers
oder von einer Ausstattung des
Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen
abhängt, nachzuweisen, dass
sie oder er für diese Bauarbeiten
geeignet ist und über die
erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
(3)
Besitzt eine Unternehmerin oder
ein Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat
sie oder er dafür zu sorgen,
dass Fachunternehmerinnen oder
Fachunternehmer oder Fachleute
herangezogen werden. Diese sind
für ihre Arbeiten verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen ihrer oder seiner
Arbeiten mit denen der Fachunternehmerinnen
oder Fachunternehmer oder Fachleute
ist die Unternehmerin oder der
Unternehmer verantwortlich.
§
59a Bauleiterin, Bauleiter
(1)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat darüber zu wachen, dass
die Baumaßnahme dem öffentlichen
Baurecht, insbesondere den allgemein
anerkannten Regeln der Technik
und den Bauvorlagen entsprechend
durchgeführt wird, und die
dafür erforderlichen Weisungen
zu erteilen. Sie oder er hat im
Rahmen dieser Aufgabe auf den
sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf
das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmerinnen
oder der Unternehmer und auf die
Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
zu achten. Die Verantwortlichkeit
der Unternehmerinnen oder Unternehmer
bleibt unberührt.
(2)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat die Anzeigen nach § 75
Abs. 7 und § 82 Abs. 2 zu
erstatten, sofern dies nicht durch
die Bauherrin oder den Bauherrn
geschieht.
(3)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
muss über die für ihre
oder seine Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt sie oder er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so hat sie oder er dafür
zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen
oder Fachbauleiter herangezogen
werden. Diese treten insoweit
an die Stelle der Bauleiterin
oder des Bauleiters. Die Bauleiterin
oder der Bauleiter hat die Tätigkeit
der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
und ihre oder seine Tätigkeit
aufeinander abzustimmen.
Fünfter
Teil
Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
Erster
Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§
60 Bauaufsichtsbehörden
(1)
Bauaufsichtsbehörden sind:
1.
Oberste Bauaufsichtsbehörde:
das für die Bauaufsicht zuständige
Ministerium;
2.
Obere Bauaufsichtsbehörde:
die Bezirksregierungen für
die kreisfreien Städte
und Kreise sowie in den Fällen
des § 80, im Übrigen
die Landräte als untere
staatliche Verwaltungsbehörden;
3.
Untere Bauaufsichtsbehörden:
a)
die kreisfreien Städte,
die Großen kreisangehörigen
Städte und die Mittleren
kreisangehörigen Städte,
b)
die Kreise für die übrigen
kreisangehörigen Gemeinden
als
Ordnungsbehörden.
(2)
Die den Bauaufsichtsbehörden
obliegenden Aufgaben gelten als
solche der Gefahrenabwehr. §
86 bleibt unberührt.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit Personen
zu besetzen, die aufgrund eines
Hochschulabschlusses der Fachrichtungen
Architektur oder Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieurin"
oder "Ingenieur" führen dürfen
und die insbesondere die erforderlichen
Kenntnisse des öffentlichen
Baurechts, der Bautechnik und
der Baugestaltung haben.
§
61 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der
Nutzung, der Nutzungsänderung
sowie der Instandhaltung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 darüber
zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie haben in Wahrnehmung dieser
Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Die gesetzlich geregelten
Zuständigkeiten und Befugnisse
anderer Behörden bleiben
unberührt.
(2)
Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung
(§ 75) oder einer Zustimmung
nach § 80 können Anforderungen
gestellt werden, um dabei nicht
voraussehbare Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen von der Allgemeinheit
oder denjenigen, die die bauliche
Anlage benutzen, abzuwenden. Satz
1 gilt entsprechend, wenn bauliche
Anlagen oder andere Anlagen oder
Einrichtungen im Sinne von §
1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung
oder Zustimmung errichtet werden
dürfen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(4)
Sind Bauprodukte entgegen §
25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen
gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
(5)
Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte
verwendet werden, die unberechtigt
mit der CE - Kennzeichnung (§
20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen
(§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet
sind.
(6)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§
62 Sachliche Zuständigkeit
Für
den Vollzug dieses Gesetzes sowie
anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung,
die Änderung, die Nutzungsänderung,
die Instandhaltung und den Abbruch
baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist
die untere Bauaufsichtsbehörde
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Zweiter
Abschnitt
Genehmigungsbedürftige und
genehmigungsfreie Vorhaben
§
63 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1)
Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 bedürfen der Baugenehmigung,
soweit in den §§ 65
bis 67, 79 und 80 nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Die Genehmigung nach § 4
und § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
auch wenn sie im vereinfachten
Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erteilt wird, die Erlaubnis nach
§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,
die Anlagengenehmigung nach §
8 des Gentechnikgesetzes und die
Genehmigung nach § 7 Abs.
3 des Abfallgesetzes schließen
eine Genehmigung nach Absatz 1
sowie eine Zustimmung nach §
80 ein.
(3)
Die Vorschriften über gesetzlich
geregelte Planfeststellungsverfahren
bleiben unberührt.
§
64 (aufgehoben)
§
65 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1)
Die Errichtung oder Änderung
folgender baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 bedarf keiner Baugenehmigung:
Gebäude
1.
Gebäude bis zu 30 m³
Brutto-Rauminhalt ohne
Aufenthaltsräume, Ställe,
Aborte oder Feuerstätten,
im Außenbereich nur, wenn
sie einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen (§ 35 Abs.
1 Nr. 1 des Baugesetzbuches);
dies gilt nicht für Garagen
und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz,
3.
Wochenendhäuser auf genehmigten
Wochenendplätzen,
4.
Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe,
die nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen und Tieren
bestimmt sind und die einem
land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
5.
Gewächshäuser ohne
Verkaufsstätten bis zu
4,0 m Firsthöhe, die einem
land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
6.
Fahrgastunterstände des
öffentlichen Personenverkehrs
oder der Schülerbeförderung,
7.
Schutzhütten für Wanderer,
Anlagen
in, an und außerhalb von Gewässern
7
a. Anlagen an und in oberirdischen
Gewässern einschließlich
der Lande- und Umschlagstellen
und der Rückhaltebecken,
Anlagen der Gewässerbenutzung
wie Anlagen zur Entnahme von Wasser,
Anlagen zur Einleitung von Abwasser,
Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung
und des Gewässerausbaues,
Deiche, Dämme und Stützmauern,
mit Ausnahme von Gebäuden,
Aufbauten und Überbrückungen,
Bauteile
8.
nichttragende oder nichtaussteifende
Bauteile innerhalb baulicher Anlagen;
dies gilt nicht für Wände,
Decken und Türen von notwendigen
Fluren als Rettungswege,
8
a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,
Versorgungsanlagen,
Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen,
Aufzüge
9.
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische
Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte
und Installationskanäle,
die keine Gebäudetrennwände
und - außer in Gebäuden
geringer Höhe - keine Geschosse
überbrücken; §
66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt,
9
a. bauliche Anlagen, die dem
Fernmeldewesen, der allgemeinen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Öl, Wärme und
Wasser dienen, wie Transformatoren-,
Schalt-, Regler- oder Pumpstationen,
bis 20 m² Grundfläche
und 4 m Höhe,
10.
Energieleitungen einschließlich
ihrer Masten und Unterstützungen,
11.
Behälter und Flachsilos
bis zu 50 m³ Fassungsvermögen
und bis zu 3,0 m Höhe außer
ortsfesten Behältern für
brennbare oder schädliche
Flüssigkeiten oder für
verflüssigte oder nicht
verflüssigte Gase und offenen
Behältern für Jauche
und Flüssigmist,
12.
Abwasserbehandlungsanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
12
a. Aufzüge, mit Ausnahme
solcher in Sonderbauten (§
54),
Kernenergieanlagen,
Sprengstofflager, Füllanlagen
12
b. Anlagen, die einer Genehmigung
nach § 7 des Atomgesetzes
bedürfen,
12
c. bauliche Anlagen, die ausschließlich
zur Lagerung von Sprengstoffen
dienen,
12
d. Füllanlagen für
Kraftfahrzeuge an Tankstellen,
Einfriedungen,
Stützmauern, Brücken
13.
Einfriedungen bis zu 2,0 m, an
öffentlichen Verkehrsflächen
bis zu 1,0 m Höhe über
der Geländeoberfläche,
im Außenbereich nur bei
Grundstücken, die bebaut
sind oder deren Bebauung genehmigt
ist,
14.
offene Einfriedungen für
landwirtschaftlich (§ 201
des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke im
Außenbereich,
15.
Brücken und Durchlässe
bis zu 5,0 m Lichtweite,
16.
Stützmauern bis zu 2,0
m Höhe über der Geländeoberfläche,
Masten,
Antennen und ähnliche Anlagen
und Einrichtungen
17.
Unterstützungen von Seilbahnen,
18.
Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen
bis zu einem Durchmesser von
1,20 m und bis zu einer Höhe
von 10,0 m, sonstige Antennenanlagen
bis zu 10,0 m Höhe,
19.
ortsveränderliche Antennenträger,
die nur vorübergehend aufgestellt
werden,
20.
Blitzschutzanlagen,
21.
Signalhochbauten der Landesvermessung,
22.
Fahnenmasten,
23.
Flutlichtanlagen bis zu 10,0
m Höhe über der Geländeoberfläche,
Stellplätze,
Abstellplätze, Lagerplätze
24.
nicht überdachte Stellplätze
für Personenkraftwagen und
Motorräder bis zu insgesamt
100 m²,
25.
überdachte und nicht überdachte
Fahrradabstellplätze bis
zu insgesamt 100 m²,
26.
Ausstellungsplätze, Abstellplätze
und Lagerplätze bis zu
300 m² Fläche außer
in Wohngebieten und im Außenbereich,
27.
unbefestigte Lagerplätze,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen, für die
Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher
Produkte,
Bauliche
Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
28.
bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen, Pergolen,
29.
bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von Sport- und Spielflächen
dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Tribünen,
30.
Wasserbecken bis zu 100 m³
Fassungsvermögen außer
im Außenbereich,
31.
Landungsstege,
32.
Sprungschanzen und Sprungtürme
bis zu 10,0 m Höhe,
Werbeanlagen,
Warenautomaten
33.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen
nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis
zu einer Größe von
1 m²,
33
a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan
festgesetzten Gewerbe-, Industrie-
und vergleichbaren Sondergebieten
an der Stätte der Leistung,
an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen, an und in abgegrenzten
Versammlungsstätten, sowie
auf Ausstellungs- und Messegeländen,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
33
b. Werbeanlagen im Geltungsbereich
einer Satzung nach § 86
Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung
Festsetzungen über Art,
Größe und Anbringungsort
der Werbeanlagen enthält
und die Werbeanlagen diesen
Festsetzungen entsprechen,
34.
Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen, insbesondere
für Ausverkäufe und
Schlussverkäufe an der
Stätte der Leistung, jedoch
nur für die Dauer der Veranstaltung,
35.
Werbeanlagen, die an der Stätte
der Leistung vorübergehend
angebracht oder aufgestellt
sind, soweit sie nicht fest
mit dem Boden oder anderen baulichen
Anlagen verbunden sind,
36.
Warenautomaten,
Vorübergehend
aufgestellte oder genutzte Anlagen
37.
Gerüste und Hilfseinrichtungen
zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
38.
Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lagerhallen, Schutzhallen
und Unterkünfte,
39.
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder
der Unfallhilfe für kurze
Zeit dienen,
40.
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten,
Märkten und ähnlichen
Veranstaltungen nur für
kurze Zeit aufgestellt werden
und die keine Fliegenden Bauten
sind,
41.
bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände
errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten,
Sonstige
bauliche Anlagen und Einrichtungen
41
a. Zugänge und Zufahrten,
ausgenommen solche nach §
5,
42.
selbständige Aufschüttungen
oder Abgrabungen bis zu 2,0
m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich
nur, wenn die Aufschüttungen
und Abgrabungen nicht mehr als
400 m² Fläche haben,
43.
Regale mit einer Lagerhöhe
(Oberkante Lagergut) von bis
zu 7,50 m Höhe,
44.
Solarenergieanlagen auf oder
an Gebäuden oder als untergeordnete
Nebenanlagen,
45.
Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen
sowie Grabdenkmale und Grabsteine
auf Friedhöfen,
46.
Brunnen,
47.
Fahrzeugwaagen,
48.
Hochsitze,
49.
unbedeutende bauliche Anlagen
und Einrichtungen, soweit sie
nicht durch die Nummern 1 bis
48 erfasst sind, wie Teppichstangen,
Markisen, nicht überdachte
Terrassen sowie Kleintierställe
bis zu 5 m³.
(2)
Keiner Baugenehmigung bedürfen
ferner:
1.
eine geringfügige, die Standsicherheit
nicht berührende Änderung
tragender oder aussteifender Bauteile
innerhalb von Gebäuden; die
nicht geringfügige Änderung
dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige
oder ein Sachkundiger der Bauherrin
oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit
der Maßnahme schriftlich
bescheinigt,
2.
die Änderung der äußeren
Gestaltung durch Anstrich, Verputz,
Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen,
durch Einbau oder Austausch
von Fenstern und Türen,
Austausch von Umwehrungen sowie
durch Bekleidungen und Verblendungen;
dies gilt nicht in Gebieten,
für die eine örtliche
Bauvorschrift nach § 86
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3.
Nutzungsänderungen, wenn
die Errichtung oder Änderung
der Anlage für die neue
Nutzung genehmigungsfrei wäre,
4.
das Auswechseln von gleichartigen
Teilen haustechnischer Anlagen,
wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen
und Feuerungsanlagen,
5.
das Auswechseln von Belägen
auf Sport- und Spielflächen,
6.
die Instandhaltung von baulichen
Anlagen sowie anderen Anlagen
und Einrichtungen.
(3)
Der Abbruch oder die Beseitigung
von baulichen Anlagen sowie anderen
Anlagen und Einrichtungen nach Absatz
1 bedarf keiner Baugenehmigung.
Dies gilt auch für den Abbruch
oder die Beseitigung von
1.
genehmigungsfreien Anlagen nach
§ 66,
2.
Gebäuden bis zu 300 m³
umbauten Raum,
3.
ortsfesten Behältern,
4.
luftgetragenen Überdachungen,
5.
Mauern und Einfriedungen,
6.
Schwimmbecken,
7.
Regalen,
8.
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
9.
Lager- und Abstellplätzen,
10.
Fahrradabstellplätzen,
11.
Camping- und Wochenendplätzen,
12.
Werbeanlagen.
(4)
Die Genehmigungsfreiheit entbindet
nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen, die
in diesem Gesetz, in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes oder in
anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gestellt werden.
§
66 Genehmigungsfreie Anlagen
Die
Errichtung oder Änderung
folgender Anlagen bedarf keiner
Genehmigung:
1.
Anlagen zur Verteilung von Wärme
bei Wasserheizungsanlagen einschließlich
der Wärmeerzeuger,
2.
Feuerungsanlagen,
2
a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,
2
b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen,
3.
Wärmepumpen,
4.
ortsfeste Behälter für
brennbare oder schädliche
Flüssigkeiten bis zu 50
m³ Fassungsvermögen,
für verflüssigte oder
nicht verflüssigte Gase
bis zu 5 m³ Fassungsvermögen,
5.
Wasserversorgungsanlagen einschließlich
der Warmwasserversorgungsanlagen
und ihre Wärmeerzeuger,
6.
Abwasseranlagen, soweit sie
nicht als Abwasserbehandlungsanlagen
von der Genehmigungspflicht
freigestellt sind (§ 65
Abs. 1 Nr. 12),
7.
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische
Anlagen und Warmluftheizungen
in Wohnungen oder ähnlichen
Nutzungseinheiten mit Einrichtungen
zur Wärmerückgewinnung.
Die
Bauherrin oder der Bauherr hat sich
vor der Benutzung der Anlagen von
der Unternehmerin oder dem Unternehmer
oder einer oder einem Sachverständigen
bescheinigen zu lassen, dass die
Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. §
43 Abs. 7 bleibt unberührt.
§
67 Genehmigungsfreie Wohngebäude,
Garagen und Stellplätze
(1)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
im Sinne von § 30 Abs. 1
oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches
bedürfen die Errichtung oder
Änderung von Wohngebäuden
mittlerer und geringer Höhe
einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung,
wenn
1.
das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2.
die Erschließung im Sinne
des Baugesetzbuches gesichert
ist und
3.
die Gemeinde nicht innerhalb
eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen erklärt, dass
das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll.
Satz
1 gilt auch für Nutzungsänderungen
von Gebäuden, deren Errichtung
oder Änderung bei geänderter
Nutzung genehmigungsfrei wäre.
Die Bauherrin oder der Bauherr kann
beantragen, dass für die in
Satz 1 genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt wird.
(2)
Den bei der Gemeinde einzureichenden
Bauvorlagen ist eine Erklärung
der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers beizufügen,
dass das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat
nach Eingang der Bauvorlagen bei
der Gemeinde begonnen werden.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin
oder dem Bauherrn vor Ablauf der
Frist schriftlich mit, dass kein
Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, darf unverzüglich
mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine solche
Mitteilung besteht nicht.
(3)
Die Gemeinde kann die Erklärung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgeben,
weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre
nach § 14 des Baugesetzbuches
zu beschließen oder eine
Zurückstellung nach §
15 des Baugesetzbuches zu beantragen,
oder wenn sie aus anderen Gründen
die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens
für erforderlich hält.
Erklärt die Gemeinde, dass
das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, hat sie der Bauherrin
oder dem Bauherrn mit der Erklärung
die Bauvorlagen zurückzureichen,
falls die Bauherrin oder der Bauherr
bei der Vorlage nicht ausdrücklich
bestimmt hat, dass sie im Falle
der Erklärung der Gemeinde
nach Absatz 1 Nr. 3 als Bauantrag
zu behandeln sind. Die Gemeinde
leitet dann die Bauvorlagen zusammen
mit ihrer Stellungnahme an die
untere Bauaufsichtsbehörde
weiter; § 72 Abs. 1 Satz
3 ist nicht anzuwenden.
(4)
Bei Wohngebäuden mittlerer
Höhe und Wohngebäuden
geringer Höhe mit mehr als
zwei Wohnungen, jedoch nicht bei
deren Nebengebäuden und Nebenanlagen,
müssen vor Baubeginn ein
von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen
im Sinne des § 85 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis
über die Standsicherheit
und von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen
aufgestellte oder geprüfte
Nachweise über den Schallschutz
und den Wärmeschutz vorliegen.
Bei Wohngebäuden mittlerer
Höhe muss zusätzlich
von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen
geprüft und bescheinigt werden,
dass das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht.
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat den Angrenzern (§ 74
Abs. 1) vor Baubeginn mitzuteilen,
dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben
nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt
werden soll, zu dem die Gemeinde
keine Erklärung nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat.
(5)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat den Ausführungsbeginn
eines Vorhabens nach den Absätzen
1 und 7 mindestens eine Woche
vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen und dabei
die Namen der Bauleiterin oder
des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen
oder der Fachbauleiter sowie der
staatlich anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4, die die Nachweise nach Absatz
4 aufstellen oder prüfen
und stichprobenhafte Kontrollen
nach Satz 7 durchführen,
mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde
unterrichtet das Staatliche Amt
für Arbeitsschutz und, soweit
erforderlich, das Staatliche Umweltamt.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche
und die Höhenlage der baulichen
Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen
und die Bescheinigungen der Sachverständigen
nach Absatz 4 müssen an der
Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Bauliche Anlagen im Sinne der
Absätze 1 und 7 dürfen
erst dann benutzt werden, wenn
sie ordnungsgemäß fertig
gestellt und sicher benutzbar
sind. Ihre Fertigstellung ist
der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei Fertigstellung müssen
Bescheinigungen von staatlich
anerkannten Sachverständigen
vorliegen, wonach sie sich durch
stichprobenhafte Kontrollen während
der Bauausführung davon überzeugt
haben, dass die baulichen Anlagen
entsprechend den in Absatz 4 genannten
Nachweisen errichtet oder geändert
worden sind. § 65 Abs. 4,
§ 68 Abs. 7 und § 70
gelten entsprechend. Der in §
81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis
muss der Bauherrin oder dem Bauherrn
vorliegen.
(6)
Die Bauherrin oder der Bauherr
und die späteren Eigentümer
haben die Bauvorlagen, Nachweise
und Bescheinigungen aufzubewahren.
(7)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
auch für Garagen und überdachte
Stellplätze bis 1000 m²
Nutzfläche, wenn sie einem
Wohngebäude im Sinne des
Absatzes 1 dienen. Bei Garagen
mit einer Nutzfläche über
100 m² bis 1000 m² muss
vor Baubeginn ein von einer oder
einem staatlich anerkannten Sachverständigen
geprüfter Nachweis über
die Standsicherheit vorliegen
sowie zusätzlich von einer
oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen geprüft
und bescheinigt worden sein, dass
das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht.
Für diese Garagen gelten
zusätzlich Absatz 4 Satz
3 und Absatz 6. Soll in einer
geschlossenen Mittelgarage eine
natürliche Lüftung vorgesehen
werden, so muss zuvor von einer
oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen die Unbedenklichkeit
bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung
ist aufgrund durchgeführter
Messungen innerhalb eines Monats
nach Inbetriebnahme der Garage
von der oder dem Sachverständigen
zu bestätigen.
(8)
Wird nach Durchführung des
Bauvorhabens die Nichtigkeit des
Bebauungsplanes festgestellt,
so bedarf das Bauvorhaben auch
dann keiner Baugenehmigung. Seine
Beseitigung darf wegen eines Verstoßes
gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften,
der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplanes
beruht, nicht verlangt werden,
es sei denn, dass eine Beeinträchtigung
von Rechten Dritter dies erfordert.
§
68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1)
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
wird für die Errichtung und
Änderung von baulichen Anlagen
sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 durchgeführt, soweit sie
nicht nach den §§ 65
bis 67 genehmigungsfrei sind.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
wird auch durchgeführt, wenn
die Bauherrin oder der Bauherr
dies gemäß § 67
Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte
Genehmigungsverfahren gilt nicht
für die Errichtung und Änderung
von
1.
Hochhäusern,
2.
baulichen Anlagen mit mehr als
30 m Höhe,
3.
baulichen Anlagen und Räumen
mit mehr als 1.600 m² Grundfläche,
4.
Verkaufsstätten mit mehr
als 700 m² Verkaufsfläche,
5.
Messe- und Ausstellungsbauten,
6.
Büro- und Verwaltungsgebäuden
mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
7.
Kirchen und Versammlungsstätten
mit Räumen für mehr
als 200 Personen,
8.
Sportstätten mit mehr als
1.600 m² Grundfläche
oder mehr als 200 Zuschauerplätzen,
Freisportanlagen mit mehr als
400 Tribünenplätzen,
9.
Sanatorien und Krankenhäusern,
Entbindungs-, Säuglings-,
Kinder- und Pflegeheimen,
10.
Kindergärten und -horten
mit mehr als 2 Gruppen oder
mit dem Aufenthalt für
Kinder dienenden Räumen
außerhalb des Erdgeschosses
sowie Tageseinrichtungen für
Menschen mit Behinderungen und
alte Menschen,
11.
Gaststätten mit mehr als
40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben
mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
12.
Schulen, Hochschulen und ähnlichen
Einrichtungen,
13.
Abfertigungsgebäuden von
Flughäfen und Bahnhöfen,
14.
Justizvollzugsanstalten und
baulichen Anlagen für den
Maßregelvollzug,
15.
baulichen Anlagen und Räumen,
deren Nutzung mit Explosionsgefahr
oder erhöhter Brand-, Gesundheits-
oder Verkehrsgefahr verbunden
ist, und Anlagen, die am 1.
Januar 1997 in der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
enthalten waren,
16.Garagen
mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
17.
Camping- und Wochenendplätzen,
18.
Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe
(Oberkante Lagergut),
19.
Zelten, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind.
Im
vereinfachten Genehmigungsverfahren
prüft die Bauaufsichtsbehörde
nur die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit
1.
den Vorschriften der §§
29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2.
den §§ 4, 6, 7, §
9 Abs. 2, §§ 12, 13
und 51, bei Sonderbauten auch
mit § 17,
3.
den örtlichen Bauvorschriften
nach § 86,
4.
anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, deren Einhaltung
nicht in einem anderen Genehmigungs-,
Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren
geprüft wird.
Das
vereinfachte Genehmigungsverfahren
wird auch durchgeführt, wenn
durch eine Nutzungsänderung
eine bauliche Anlage entsteht, die
keine bauliche Anlage im Sinne des
Satzes 3 ist.
(2)
Spätestens bei Baubeginn
sind bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen
1.
Nachweise über den Schallschutz
und den Wärmeschutz, die
von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 aufgestellt oder geprüft
sein müssen,
2.
ein Nachweis über die Standsicherheit,
der von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 geprüft sein muss,
und
3.
die Bescheinigung einer oder
eines staatlich anerkannten
Sachverständigen nach §
85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass
das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht;
dies gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe und Sonderbauten.
Gleichzeitig
sind der Bauaufsichtsbehörde
die staatlich anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften
Kontrollen der Bauausführung
beauftragt worden sind. Soll bei
der Errichtung geschlossener Garagen
mit einer Nutzfläche über
100 m² bis 1.000 m² eine
natürliche Lüftung vorgesehen
werden, so muss zuvor von einer
oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen die Unbedenklichkeit
bescheinigt worden sein; die Bescheinigung
ist aufgrund durchgeführter
Messungen innerhalb eines Monats
nach Inbetriebnahme der Garage von
der oder dem Sachverständigen
zu bestätigen.
(3)
Die Nachweise gemäß
Absatz 2 müssen für
1.
Wohngebäude geringer Höhe
mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich
ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2.
freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, auch mit
Wohnteil, bis zu zwei Geschossen
über der Geländeoberfläche,
ausgenommen solche mit Anlagen
für Jauche und Flüssigmist
und
3.
eingeschossige Gebäude
mit einer Grundfläche bis
200 m²
nicht
von staatlich anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 aufgestellt oder geprüft
werden.
(4)
Für die folgenden Vorhaben
müssen die bautechnischen
Nachweise nach Absatz 2 nicht
vorgelegt werden:
1.
Gewächshäuser mit bis
zu 4,0 m Firsthöhe,
2.
Garagen und überdachte Stellplätze
mit einer Nutzfläche bis
100 m²,
3.
untergeordnete Gebäude
(§ 53),
4.
Wasserbecken bis zu 100 m³,
einschließlich ihrer Überdachungen,
5.
Verkaufs- und Ausstellungsstände,
6.
Einfriedungen,
7.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
8.
Werbeanlagen.
(5)
Auf Antrag der Bauherrin oder des
Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde
die Nachweise nach Absatz 2 Nummern
1 und 2 prüfen. Dies gilt auch
für die Anforderungen an den
baulichen Brandschutz, soweit hierüber
Sachverständigenbescheinigungen
vorzulegen sind.
(6)
Bei Wohngebäuden geringer
Höhe ist den Bauvorlagen
eine Erklärung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers beizufügen,
dass das Vorhaben den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht.
(7)
Über Abweichungen (§
73) von den nach Absatz 1 nicht
zu prüfenden Vorschriften
entscheidet die Genehmigungsbehörde
auf besonderen Antrag.
(8)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
über den Bauantrag innerhalb
einer Frist von 6 Wochen nach
Eingang des Antrags bei ihr zu
entscheiden,
-
wenn das Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes im Sinne
des § 30 Abs. 1 oder §
30 Abs. 2 des Baugesetzbuches
liegt, oder
-
für das Bauvorhaben ein
Vorbescheid (§ 71) erteilt
worden ist, in dem über
die Zulässigkeit des
Vorhabens auf dem Grundstück,
die Bebaubarkeit des Grundstücks,
die Zugänge auf dem Grundstück
sowie über die Abstandflächen
entschieden wurde.
Die
Bauaufsichtsbehörde kann die
Frist aus wichtigen Gründen
bis zu 6 Wochen verlängern.
Als wichtige Gründe gelten
insbesondere die notwendige Beteiligung
anderer Behörden oder die notwendige
Entscheidung über eine Befreiung
nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches
oder eine Abweichung nach §
73.
(9)
Bauüberwachung (§ 81)
und Bauzustandsbesichtigung (§
82) beschränken sich auf
den bei der Genehmigung geprüften
Umfang. Unberührt bleibt
§ 43 Abs. 7.
Dritter
Abschnitt
Verwaltungsverfahren
(1)
Der Bauantrag ist schriftlich
mit allen für seine Bearbeitung
sowie für die Beurteilung
des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender
Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. Mit den Bauvorlagen
für Sonderbauten gemäß
§ 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein
Brandschutzkonzept einzureichen.
Es kann gestattet werden, dass
einzelne Bauvorlagen nachgereicht
werden.
(2)
Die Bauherrin oder der Bauherr
und die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser haben den
Bauantrag, die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser die
Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Fachplanerinnen oder
den Fachplanern nach § 58
Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen
müssen auch von diesen unterschrieben
sein. Für Bauvorhaben auf
fremden Grundstücken kann
die Zustimmung der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(3)
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere
Personen als Bauherrinnen oder
Bauherren auf, ist gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde eine
Vertreterin oder ein Vertreter
zu bestellen, die oder der die
der Bauherrin oder dem Bauherrn
nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
§
70 Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauvorlagen für die Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einer Entwurfsverfasserin
oder einem Entwurfsverfasser,
welche oder welcher bauvorlageberechtigt
ist, durch Unterschrift anerkannt
sein (§ 69 Abs. 2 Satz 1).
§ 58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen
für
1.
Garagen und überdachte Stellplätze
bis zu 100 m² Nutzfläche
sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2.
Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 53).
(3)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung ,,Architektin"
oder ,,Architekt" führen
darf,
2.
als Angehörige oder Angehöriger
der Fachrichtung Bauingenieurwesen
Mitglied einer Ingenieurkammer
ist und mindestens zwei Jahre
in der Planung und Überwachung
der Ausführung von Gebäuden
praktisch tätig war,
3.
aufgrund des Baukammerngesetzes
die Berufsbezeichnung ,,Innenarchitektin"
oder ,,Innenarchitekt" führen
darf, durch eine ergänzende
Hochschulprüfung seine
Befähigung nachgewiesen
hat, Gebäude gestaltend
zu planen, und mindestens zwei
Jahre in der Planung und Überwachung
der Ausführung von Gebäuden
praktisch tätig war,
4.
aufgrund des Baukammerngesetzes
die Berufsbezeichnung ,,Innenarchitektin"
oder ,,Innenarchitekt" führen
darf, für die mit der Berufsaufgabe
der Innenarchitektinnen und
Innenarchitekten verbundene
bauliche Änderung von Gebäuden,
5.
aufgrund des Ingenieurgesetzes
als Angehörige oder Angehöriger
der Fachrichtung Architektur
(Studiengang Innenarchitektur)
die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin"
oder ,,Ingenieur" führen
darf, während eines Zeitraums
von zwei Jahren vor dem 1. Januar
1990 wiederholt Bauvorlagen
für die Errichtung oder
Änderung von Gebäuden
als Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser durch Unterschrift
anerkannt hat und Mitglied der
Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau
ist,
6.
die Befähigung zum höheren
oder gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienst besitzt, für
ihre oder seine dienstliche
Tätigkeit.
Die
in Satz 1 Nr. 2 geforderte Mitgliedschaft
in einer Ingenieurkammer wird nicht
von auswärtigen Ingenieurinnen
und Ingenieuren der Fachrichtung
Bauingenieurwesen verlangt; dies
gilt für Personen, die in der
Bundesrepublik Deutschland ihre
Hauptwohnung, ihre Niederlassung
oder ihre überwiegende berufliche
Beschäftigung haben, nur, solange
in dem betreffenden Land eine Ingenieurkammer
nicht besteht. Die Bauvorlageberechtigung
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird
durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen nachgewiesen.
(4)
Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Unternehmen dürfen
Bauvorlagen als Entwurfsverfasser
unterschreiben, wenn sie diese
unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten
Person nach Absatz 3, die der
juristischen Person oder dem Unternehmen
angehören muss, aufstellen.
Die bauvorlageberechtigte Person
hat die Bauvorlagen durch Unterschrift
anzuerkennen.
§
71 Vorbescheid
(1)
Vor Einreichung des Bauantrages
kann zu Fragen des Bauvorhabens
ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt
werden. Der Vorbescheid gilt zwei
Jahre.
(2)
§ 69, § 72 Abs. 1 bis
3, §§ 73 und 74, §
75 Abs. 1 bis 3 und § 77
Abs. 2 gelten entsprechend.
(3)
Betreffen die Fragen nach Absatz
1 die Errichtung oder Änderung
eines Gebäudes, müssen
die dem Antrag auf Vorbescheid
beizufügenden Bauvorlagen
von einer Entwurfsverfasserin
oder einem Entwurfsverfasser,
die oder der bauvorlageberechtigt
ist, unterschrieben sein; §
70 gilt entsprechend. Dies gilt
nicht für einen Antrag auf
Vorbescheid, mit dem nur über
die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen
Vorschriften über die Art
der baulichen Nutzung, die Bauweise
und die überbaubare Grundstücksfläche
entschieden werden soll.
§
72 Behandlung des Bauantrages
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
innerhalb einer Woche nach Eingang
des Bauantrages zu prüfen,
1.
ob der Bauantrag und die Bauvorlagen
den Anforderungen des § 69
und den Vorschriften der aufgrund
des § 85 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung entsprechen,
2.
ob die Erteilung der Baugenehmigung
von der Zustimmung, dem Einvernehmen,
Benehmen oder von der Erteilung
einer weiteren Genehmigung oder
Erlaubnis einer anderen Behörde
abhängig ist,
3.
welche anderen Behörden
oder Dienststellen zu beteiligen
sind und
4.
welche Sachverständigen
heranzuziehen sind.
Die
Bauaufsichtsbehörde soll den
Bauantrag zurückweisen, wenn
die Bauvorlagen unvollständig
sind oder erhebliche Mängel
aufweisen. Unmittelbar nach Abschluss
der Prüfung nach Satz 1 hat
die Bauaufsichtsbehörde den
Bauantrag und die dazugehörenden
Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.
(2)
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung, des Einvernehmens
oder des Benehmens einer anderen
Körperschaft, Behörde
oder Dienststelle, so gelten diese
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert werden.
Hat eine andere Behörde oder
Dienststelle eine Stellungnahme
nicht innerhalb eines Monats nach
Aufforderung abgegeben, so kann
die Bauaufsichtsbehörde ohne
die Stellungnahme entscheiden.
Bearbeitungs- und Ausschlussfristen
in anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(3)
Entscheidungen und Stellungnahmen
nach Absatz 2 sollen gleichzeitig
eingeholt werden. Eine gemeinsame
Besprechung der nach Absatz 2
zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz)
soll einberufen werden, wenn dies
der beschleunigten Abwicklung
des Baugenehmigungsverfahrens
dienlich ist. Förmlicher
Erklärungen der Zustimmung,
des Einvernehmens oder Benehmens
nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es
nicht, wenn die dort genannten
Behörden oder Dienststellen
derselben Körperschaft wie
die Bauaufsichtsbehörde angehören.
(4)
Die Beachtung der technischen
Regeln ist, soweit sie nach §
3 Abs. 3 eingeführt sind,
zu prüfen.
(5)
Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft
sind (Typenprüfung), bedarf
es nicht. Typenprüfungen
anderer Länder gelten auch
im Land Nordrhein-Westfalen.
(6)
Legt die Bauherrin oder der Bauherr
Bescheinigungen einer oder eines
staatlich anerkannten Sachverständigen
im Sinne des § 85 Abs. 2
Nr. 4 vor, so wird vermutet, dass
die bauaufsichtlichen Anforderungen
insoweit erfüllt sind. Im
Hinblick auf die Standsicherheit
und den Brandschutz einer baulichen
Anlage sind Bescheinigungen über
die Prüfung der entsprechenden
Nachweise und Bauvorlagen erforderlich.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde
ist zu einer Überprüfung
des Inhalts der Bescheinigungen
nicht verpflichtet. Mit der Vorlage
der Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde
die staatlich anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften
Kontrollen der Bauausführung
beauftragt worden sind. Die Sätze
1 bis 5 gelten im Hinblick auf
den Brandschutz einer baulichen
Anlage nicht für Sonderbauten
(§ 54).
§
73 Abweichungen
(1)
Soweit in diesem Gesetz oder in
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nichts anderes geregelt
ist, kann die Genehmigungsbehörde
Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderungen
und unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind. Unter
den Voraussetzungen des Satzes
1 sind sie zuzulassen, wenn sie
der Verwirklichung von Vorhaben
zur Einsparung von Wasser oder
Energie dienen. Soll von
einer technischen Anforderung
abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde
nachzuweisen, dass dem Zweck dieser
Anforderung auf andere Weise entsprochen
wird.
(2)
Ist für bauliche Anlagen
oder andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
eine Abweichung erforderlich,
so ist sie schriftlich zu beantragen.
§
74 Beteiligung der Angrenzer
(1)
Die Eigentümerinnen und Eigentümer
sowie die Erbbauberechtigten angrenzender
Grundstücke (Angrenzer) sind
nach den Absätzen 2 bis 4
zu beteiligen. Die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
sind insoweit nicht anzuwenden.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
sollen die Angrenzer vor Zulassung
von Abweichungen benachrichtigen,
wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich
geschützte nachbarliche Belange
berührt werden. Einwendungen
sind innerhalb eines Monats nach
Zugang der Benachrichtigung bei
der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
oder zu Protokoll vorzubringen.
(3)
Die Benachrichtigung entfällt,
wenn die zu benachrichtigenden
Angrenzer die Lagepläne und
Bauzeichnungen unterschrieben
oder der Zulassung von Abweichungen
zugestimmt haben.
(4)
Wird den Einwendungen nicht entsprochen,
so ist die Entscheidung über
die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen.
Wird den Einwendungen entsprochen,
kann auf die Zustellung der Entscheidung
verzichtet werden.
§
75 Baugenehmigung und Baubeginn
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform; sie braucht nicht
begründet zu werden. Eine
Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk
versehenen Bauvorlagen ist der
Antragstellerin oder dem Antragsteller
mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für
und gegen die Rechtsnachfolgerin
oder den Rechtsnachfolger der
Bauherrin oder des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
Sie lässt aufgrund anderer
Vorschriften bestehende Verpflichtungen
zum Einholen von Genehmigungen,
Bewilligungen, Erlaubnissen und
Zustimmungen oder zum Erstatten
von Anzeigen unberührt.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
die Gemeinde von der Erteilung,
Verlängerung, Ablehnung,
Rücknahme und dem Widerruf
einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung,
eines Vorbescheides, einer Zustimmung
oder einer Abweichung zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheides
ist beizufügen.
(5)
Vor Zugang der Baugenehmigung
darf mit der Bauausführung
nicht begonnen werden.
(6)
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche
und die Höhenlage der genehmigten
baulichen Anlage abgesteckt sein.
Baugenehmigungen und Bauvorlagen
müssen an der Baustelle von
Baubeginn an vorliegen.
(7)
Die Bauherrin oder der Bauherr
oder die Bauleiterin oder der
Bauleiter hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben
nach § 63 Abs. 1 mindestens
eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde
unterrichtet das Staatliche Amt
für Arbeitsschutz und das
Staatliche Umweltamt, soweit es
im Baugenehmigungsverfahren beteiligt
wurde.
§
76 Teilbaugenehmigung
(1)
Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 75 gilt entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, dass die
zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich sind.
§
77 Geltungsdauer der Genehmigung
(1)
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung
der Genehmigung mit der Ausführung
des Bauvorhabens nicht begonnen
oder die Bauausführung ein
Jahr unterbrochen worden ist.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu einem Jahr verlängert
werden. Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden.
§
78 Typengenehmigung
(1)
Für bauliche Anlagen, die
in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden
sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen, ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist und ein öffentliches
Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie darf nur unter
dem Vorbehalt des Widerrufs und
nur für eine bestimmte Frist
erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden.
§ 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit dem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist der Antragstellerin
oder dem Antragsteller mit der
Typengenehmigung zuzustellen.
(3)
Typengenehmigungen anderer Länder
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(4)
§ 69 Abs. 1 und 2, §
72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie
§ 73 gelten entsprechend.
(5)
Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 75) oder
eine Zustimmung (§ 80) einzuholen.
(6)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen
Sachverhalte brauchen von der
Bauaufsichtsbehörde nicht
geprüft zu werden. Soweit
es aufgrund örtlicher Verhältnisse
im Einzelfall erforderlich ist,
kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
79 Fliegende Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
§ 54 Abs. 2 Nrn. 4 bis 12,
21 und 23 gilt entsprechend.
Dies gilt nicht für Fliegende
Bauten bis zu 5 m Höhe, die
nicht dazu bestimmt sind, von
Besucherinnen und Besuchern betreten
zu werden sowie für Zelte
bis zu einer Grundfläche
von 75 m².
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich die
Antragstellerin oder der Antragsteller
ihre oder seine Hauptwohnung oder
ihre oder seine gewerbliche Niederlassung
hat. Hat die Antragstellerin oder
der Antragsteller ihre oder seine
Hauptwohnung oder ihre oder seine
gewerbliche Niederlassung außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland,
so ist die Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
im Land Nordrhein-Westfalen.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
erteilt werden dürfen.
(5)
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu fünf Jahren verlängert
werden; § 77 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigung
wird in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen
nach Absatz 7 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(6)
Die Inhaberin oder der Inhaber
der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel ihrer oder seiner
Hauptwohnung oder ihrer oder seiner
gewerblichen Niederlassung oder
die Übertragung eines Fliegenden
Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die nach Absatz
2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen, wenn dies
aus Gründen der Standsicherheit
oder Betriebssicherheit erforderlich
ist. Technisch schwierige Fliegende
Bauten sowie Zelte und Tribünen,
die in wechselnden Größen
aufgestellt werden können,
sind immer einer Gebrauchsabnahme
zu unterziehen. Das Ergebnis der
Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(8)
Die für die Erteilung der
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen. Die
für die Ausführungsgenehmigung
zuständige Behörde ist
zu benachrichtigen, das Prüfbuch
ist einzuziehen und ihr zuzuleiten,
wenn die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener
Frist nicht zu erwarten ist.
(9)
Bei Fliegenden Bauten, die von
Besucherinnen und Besuchern betreten
und längere Zeit an einem
Aufstellungsort betrieben werden,
kann die für die Gebrauchsabnahme
zuständige Bauaufsichtsbehörde
aus Gründen der Sicherheit
Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(10)
§ 69, § 72 Abs. 1 Satz
2 und § 81 Abs. 1, 3 und
4 gelten entsprechend.
(11)
Absätze 2 bis 10 finden auf
Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung
dienen, keine Anwendung.
§
80 Öffentliche Bauherren
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen bedürfen
keiner Baugenehmigung, Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung, wenn
1.
der öffentliche Bauherr die
Leitung der Entwurfsarbeiten und
die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes, eines
Landes oder eines Landschaftsverbandes
übertragen hat und
2.
die Baudienststelle mindestens
mit einer Person, die aufgrund
eines Hochschulabschlusses der
Fachrichtungen Architektur oder
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingenieurin" oder "Ingenieur"
führen darf und die insbesondere
die erforderlichen Kenntnisse
des öffentlichen Baurechts,
der Bautechnik und der Baugestaltung
hat, und mit sonstigen geeigneten
Fachkräften ausreichend
besetzt ist.
Solche
Anlagen und Einrichtungen bedürfen
der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde,
wenn sie nach § 63 Abs. 1 genehmigungsbedürftig
wären (Zustimmungsverfahren).
§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 69
Abs. 1 und 2 und 71 bis 77 gelten
entsprechend. Die Gemeinde ist zu
dem Vorhaben zu hören.
(2)
Hat eine Gemeinde ihr nach
§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Baugesetzbuches erforderliches
Einvernehmen rechtswidrig versagt,
so kann die obere Bauaufsichtsbehörde
das fehlende Einvernehmen nach
Maßgabe der Sätze 2
bis 4 ersetzen. §§ 119
und 120 der Gemeindeordnung finden
keine Anwendung. Die Zustimmung
gilt zugleich als Ersatzvornahme
im Sinne des § 36 Abs. 2
des Baugesetzbuches. Sie ist insoweit
zu begründen. Der Gemeinde
ist vor Erlass der Zustimmung
Gelegenheit zu geben, binnen angemessener
Frist erneut über das gemeindliche
Einvernehmen zu entscheiden. Gegen
die Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde
ist unmittelbar der Rechtsweg
zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
(3)
Über Abweichungen entscheidet
die obere Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungsverfahren.
(4)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen, die
unmittelbar der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 und 2 der oberen
Bauaufsichtsbehörde in geeigneter
Weise zur Kenntnis zu bringen.
Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit.
(5)
Der öffentliche Bauherr trägt
die Verantwortung, dass Entwurf
und Ausführung der baulichen
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
81 Bauüberwachung
(1)
Während der Ausführung
eines genehmigten Bauvorhabens
überprüft die Bauaufsichtsbehörde
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten (Bauüberwachung).
Die Bauüberwachung kann auf
Stichproben beschränkt werden.
Sie entfällt, soweit Bescheinigungen
staatlich anerkannter Sachverständiger
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 gemäß § 68 Abs.
2 oder § 72 Abs. 6 vorliegen;
in diesem Fall kontrollieren staatlich
anerkannte Sachverständige
stichprobenhaft, ob das Bauvorhaben
entsprechend den Bescheinigungen
ausgeführt wird. Bei Vorhaben,
die im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(§ 68) genehmigt werden,
kann die Bauaufsichtsbehörde
auf die Bauüberwachung verzichten.
(2)
Der Bauaufsichtsbehörde ist
die Einhaltung der Grundrissflächen
und Höhenlagen der baulichen
Anlagen nachzuweisen. Wenn es
die besonderen Grundstücksverhältnisse
erfordern, kann sie die Vorlage
eines amtlichen Nachweises verlangen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde und
die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten und, soweit
erforderlich, auch aus fertigen
Bauteilen entnehmen und prüfen
lassen.
(4)
Den mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
§
82 Bauzustandsbesichtigung
(1)
Die Bauzustandsbesichtigung zur
Fertigstellung des Rohbaus und
der abschließenden Fertigstellung
genehmigter baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
(§ 63) wird von der Bauaufsichtsbehörde
durchgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung
kann auf Stichproben beschränkt
werden und entfällt, soweit
Bescheinigungen staatlich anerkannter
Sachverständiger nach §
85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß
§ 72 Abs. 6 vorliegen. Bei
Vorhaben, die im vereinfachten
Genehmigungsverfahren (§
68) genehmigt werden, kann die
Bauaufsichtsbehörde auf die
Bauzustandsbesichtigung verzichten.
(2)
Die Fertigstellung des Rohbaues
und die abschließende Fertigstellung
genehmigter baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
(§ 63 Abs. 1) sind der Bauaufsichtsbehörde
von der Bauherrin oder dem Bauherrn
oder der Bauleiterin oder dem
Bauleiter jeweils eine Woche vorher
anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustandes
zu ermöglichen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann darüber hinaus verlangen,
dass ihr oder von ihr Beauftragten
Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten von der Bauherrin
oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin
oder dem Bauleiter angezeigt
werden.
(3)
Der Rohbau ist fertiggestellt,
wenn die tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände und die Dachkonstruktion
0vollendet sind. Zur Besichtigung
des Rohbaues sind die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die
Bauteile, die für den Brand-
und Schallschutz wesentlich sind,
derart offen zu halten, dass Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können. Die abschließende
Fertigstellung umfasst die Fertigstellung
auch der Wasserversorgungsanlagen
und Abwasseranlagen.
(4)
Mit der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung von Bauvorhaben,
für die der Bauaufsichtsbehörde
Bescheinigungen von staatlich
anerkannten Sachverständigen
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 gemäß § 68 Abs.
2 und § 72 Abs. 6 vorliegen,
sind von den Sachverständigen
Bescheinigungen einzureichen,
wonach sie sich durch stichprobenhafte
Kontrollen während der Bauausführung
davon überzeugt haben, dass
die baulichen Anlagen entsprechend
den erstellten Nachweisen errichtet
oder geändert worden sind.
Bauzustandsbesichtigungen finden
insoweit nicht statt.
(5)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat für die Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen
Prüfungen die erforderlichen
Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen. Über das
Ergebnis der Besichtigung ist
auf Verlangen der Bauherrin oder
des Bauherrn eine Bescheinigung
auszustellen.
(6)
Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten
darf erst einen Tag nach dem in
der Anzeige nach Absatz 1 genannten
Zeitpunkt der Fertigstellung des
Rohbaues begonnen werden, soweit
die Bauaufsichtsbehörde nicht
einem früheren Beginn zugestimmt
hat.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass bei Bauausführungen
die Arbeiten erst fortgesetzt
oder die Anlagen erst benutzt
werden, wenn sie von ihr oder
einer oder einem beauftragten
Sachverständigen geprüft
worden sind.
(8)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des Absatzes 1 dürfen erst
benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertiggestellt und sicher benutzbar
sind, frühestens jedoch eine
Woche nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde
soll auf Antrag gestatten, dass
die Anlage oder Einrichtung ganz
oder teilweise schon früher
benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
§
83 Baulast und Baulastenverzeichnis
(1)
Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde kann
die Grundstückseigentümerin
oder der Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihr oder sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulast).
Besteht an dem Grundstück
ein Erbbaurecht, so ist auch die
Erklärung der oder des Erbbauberechtigten
erforderlich. Baulasten werden
unbeschadet der Rechte Dritter
mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis
wirksam und wirken auch gegenüber
der Rechtsnachfolgerin oder dem
Rechtsnachfolger.
(2)
Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muss öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
werden.
(3)
Die Baulast geht nur durch schriftlichen,
im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
ist der Verzicht zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
(4)
Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch Auflagen, Bedingungen,
Befristungen und Widerrufsvorbehalte
eingetragen werden.
(5)
Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften
erteilen lassen.
Sechster
Teil
Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften,
bestehende Anlagen und Einrichtungen
§
84 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 6 Zu- und
Durchfahrten sowie befahrbare
Flächen durch Einbauten einengt,
nicht ständig freihält
oder Fahrzeuge dort abstellt,
2.
es entgegen § 14 Abs. 3
unterlässt, ein Baustellenschild
aufzustellen,
3.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne dass dafür
die Voraussetzungen nach §
25 Abs. 4 vorliegen,
4.
Bauprodukte entgegen §
20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen
verwendet,
5.
Bauarten entgegen § 24
ohne allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
6.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz
1 zur Ausführung eines
genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens
nach § 67 eine Unternehmerin
oder einen Unternehmer oder
eine Bauleiterin oder einen
Bauleiter nicht beauftragt,
7.
entgegen § 57 Abs. 2 Satz
3 genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten in Selbst- oder
Nachbarschaftshilfe ausführt,
8.
entgegen § 57 Abs. 5 Satz
1 oder § 67 Abs. 5 Satz
1 vor Beginn der Bauarbeiten
die Namen der Bauleiterin oder
des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen
oder Fachbauleiter oder während
der Bauausführung einen
Wechsel dieser Personen oder
entgegen § 57 Abs. 5 Satz
3 einen Wechsel in der Person
der Bauherrin oder des Bauherrn
nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
9.
entgegen § 66 Satz 2 eine
Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung
der Unternehmerinnen oder Unternehmer
oder Sachverständiger vorliegen
zu haben,
10.
entgegen § 67 Abs. 2 ohne
Einreichen von Bauvorlagen bei
der Gemeinde oder vor Ablauf
eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen bei der Gemeinde
bauliche Anlagen nach §
67 Abs. 1 oder 7 errichtet,
ändert oder nutzt,
11.
entgegen § 67 Abs. 4 oder
5 die dort genannten Nachweise
und Bescheinigungen nicht vorliegen
hat,
12.
entgegen § 68 Abs. 2, §
81 Abs. 2 oder § 82 Abs.
4 Satz 1 die dort genannten
Nachweise oder Bescheinigungen
nicht einreicht,
13.
eine bauliche Anlage oder andere
Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 ohne Baugenehmigung nach §
75 oder Teilbaugenehmigung nach
§ 76 oder abweichend davon
errichtet, ändert, nutzt,
abbricht oder ihre Nutzung ändert,
14.
entgegen § 75 Abs. 6 Satz
2 Baugenehmigungen und Bauvorlagen
an der Baustelle nicht vorliegen
hat,
15.
entgegen § 75 Abs. 7 den
Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger
Vorhaben oder solcher nach §
67 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
16.
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
nach § 79 Abs. 2 Satz 1
erstmals aufstellt oder in Gebrauch
nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme
nach § 79 Abs. 7 Satz 2
oder 3 in Gebrauch nimmt,
17.
die nach § 82 Abs. 2 vorgeschriebenen
oder verlangten Anzeigen nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet,
18
entgegen § 82 Abs. 6 oder
7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten
beginnt,
19.
entgegen § 82 Abs. 8 Satz
1 bauliche Anlagen oder andere
Anlagen oder Einrichtungen vorzeitig
benutzt,
20.
einer aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsverordnung
oder örtlichen Bauvorschrift
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung
oder die örtliche Bauvorschrift
für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen vorlegt, um einen
nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 100.000
DM oder 50.000 EURO, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer
Geldbuße bis zu 500.000
DM oder 250.000 EURO geahndet
werden.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nummern 3 bis 5 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Bauaufsichtsbehörde,
in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 hinsichtlich des Abstellens
von Fahrzeugen die örtliche
Ordnungsbehörde.
(6)
Soweit in Bußgeldvorschriften,
die aufgrund der Landesbauordnung
(BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Januar 1970 (GV. NRW.
S. 96), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. Mai 1982
(GV. NRW. S. 248), erlassen sind,
auf § 101 Abs. 1 Nr. 1 jenes
Gesetzes verwiesen wird und in
Bußgeldvorschriften, die
aufgrund der Landesbauordnung
(BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV.
NRW. S. 419), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. November
1992 (GV. NRW. S. 467), erlassen
sind, auf § 79 Abs. 1 Nr.
14 jenes Gesetzes verwiesen wird,
gelten solche Verweisungen als
Verweisungen auf § 84 Abs.
1 Nr. 20.
§
85 Rechtsvorschriften und
Verwaltungsvorschriften
(1)
Zur Verwirklichung der in §
3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1.
die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in den §§
4 bis 53,
2.
den Nachweis der Befähigung
der in § 20 Abs. 5 genannten
Personen; dabei können
Mindestanforderungen an die
Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden,
3.
die Überwachung von Tätigkeiten
mit einzelnen Bauprodukten nach
§ 20 Abs. 6; dabei können
für die Überwachungsstellen
über die in § 28 festgelegten
Mindestanforderungen hinaus
weitere Anforderungen im Hinblick
auf die besonderen Eigenschaften
und die besondere Verwendung
der Bauprodukte gestellt werden,
4.
die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in § 43,
insbesondere über Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume
für Feuerstätten,
Verbrennungsmotore und Verdichter
sowie über die Lagerung
von Brennstoffen,
5.
besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen und Räume
für Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, Betrieb und
Benutzung ergeben (§§
54 und 55), sowie über
die Anwendung solcher Anforderungen
auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
6.
wiederkehrende Prüfung
von Anlagen oder Einrichtungen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren ständig ordnungsgemäß
instandgehalten werden müssen,
und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen oder
Einrichtungen,
7.
die Vergütung der Sachverständigen,
denen nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Aufgaben übertragen
werden; die Vergütung ist
nach den Grundsätzen des
Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
(GebG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August
1999 (GV. NRW. S. 524) festzusetzen,
8.
die Anwesenheit von Fachleuten
beim Betrieb technisch schwieriger
Anlagen und Einrichtungen, wie
Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,
9.
den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 8 genannten Fachleute.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung
oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1.
weitere und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht,
2.
den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der bautechnischen
Prüfung bei bestimmten
Arten von Bauvorhaben,
3.
die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde
im Rahmen des bauaufsichtlichen
Verfahrens einschließlich
der Bauüberwachung und
Bauzustandsbesichtigung auf
Sachverständige oder sachverständige
Stellen,
4.
die staatliche Anerkennung von
Sachverständigen, die von
der Bauherrin oder dem Bauherrn
mit der Erstellung von Nachweisen
und Bescheinigungen beauftragt
werden,
5.
die Verpflichtung der Betreiberinnen
oder Betreiber, mit der wiederkehrenden
Prüfung bestimmter Anlagen
und Einrichtungen nach Absatz
1 Nr. 6 Sachverständige
oder Sachkundige zu beauftragen.
Sie
kann dafür bestimmte Voraussetzungen
festlegen, die die Verantwortlichen
nach den §§ 57 bis 59a
oder die Sachverständigen zu
erfüllen haben; sie muss dies
in den Fällen des Satzes 1
Nummern 2 bis 5 tun. Dabei können
insbesondere die Fachbereiche, in
denen Sachverständige tätig
werden, sowie Mindestanforderungen
an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung
festgelegt, eine laufende Fortbildung
vorgeschrieben, durch Prüfungen
nachzuweisende Befähigung bestimmt,
der Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung gefordert
und Altersgrenzen festgesetzt werden.
Sie kann darüber hinaus auch
eine besondere Anerkennung der Sachverständigen
vorschreiben, das Verfahren und
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen
und die Vergütung der Sachverständigen
sowie für Prüfungen, die
Bestellung und Zusammensetzung der
Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren
regeln.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren und für die Fälle
des § 67 durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1.
Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
2.
die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3.
das Verfahren im Einzelnen.
Sie
kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass die am Bau
Beteiligten (§§ 57 bis
59 a) zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Bauausführung
Bescheinigungen, Bestätigungen
oder Nachweise dieser Personen,
von Sachverständigen, Fachleuten
oder Behörden über die
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(5)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Befugnisse auf andere als
in diesen Vorschriften aufgeführte
Behörden zu übertragen
für:
1.
die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 28 Abs. 1 und 3),
2.
die Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 78).
Die
Befugnis nach Nummern 1 und 2 kann
auch auf eine Behörde eines
anderen Landes übertragen werden,
die der Aufsicht einer obersten
Bauaufsichtsbehörde untersteht
oder an deren Willensbildung die
oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt. Die Befugnis nach Nummern
1 und 2 darf nur im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
ausgeübt werden.
(6)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung
1.
das Ü-Zeichen festlegen und
zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
2.
das Anerkennungsverfahren nach
§ 28 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern,
3.
die Vergütung der nach
§ 28 Abs. 1 dieses Gesetzes
und § 11 Abs. 1 Bauproduktengesetz
anerkannten Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
festsetzen.
(7)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Anforderungen
der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend
für Anlagen gelten, die weder
gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das Verfahren
bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, dass
danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung oder Zustimmung
nach § 80 einschließlich
etwaiger Abweichungen (§ 73)
einschließen sowie, dass §
12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(8)
Die Rechtsverordnungen werden
nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags erlassen.
(9)
Das für die Bauaufsicht zuständige
Ministerium erlässt die zur
Durchführung dieses Gesetzes
oder der Rechtsvorschriften aufgrund
dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
86 Örtliche Bauvorschriften
(1)
Die Gemeinden können örtliche
Bauvorschriften als Satzung erlassen
über:
1.
die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebietes; dabei können
sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken;
2.
besondere Anforderungen an bauliche
Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten
zum Schutz bestimmter Bauten,
Straßen, Plätze oder
Ortsteile von städtebaulicher,
künstlerischer oder geschichtlicher
Bedeutung sowie von Denkmälern
und Naturdenkmälern; dabei
können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen oder auf Teile
baulicher Anlagen und auf bestimmte
Farben beschränkt werden;
3.
die Lage, Größe,
Beschaffenheit, Ausstattung
und Unterhaltung von Kinderspielflächen
(§ 9 Abs. 2);
4.
die Gestaltung, Begrünung
und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lagerplätze, der Stellplätze,
der Standplätze für
Abfallbehälter und der
unbebauten Flächen der
bebauten Grundstücke, der
Campingplätze und Wochenendplätze
sowie die Begrünung baulicher
Anlagen; dabei kann bestimmt
werden, dass Vorgärten
nicht als Stellplätze,
als Abstell- oder als Lagerplatz
oder als Arbeitsfläche
hergerichtet oder benutzt werden
dürfen;
5.
die Verpflichtung zur Herstellung,
das Verbot der Herstellung sowie
über Art, Höhe und
Gestaltung von Einfriedungen;
6.
geringere als die in §
6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen
Maße zur Wahrung der bauhistorischen
Bedeutung oder der sonstigen
erhaltenswerten Eigenart eines
Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile
in der Satzung genau zu bezeichnen.
(2)
Durch örtliche Bauvorschriften
als Satzung kann ferner bestimmt
werden, dass
1.
für besondere schutzwürdige
Gebiete für genehmigungsfreie
Werbeanlagen und Warenautomaten
eine Genehmigung eingeführt
wird,
2.
im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon bei bestehenden baulichen
Anlagen Kinderspielflächen
nach § 9 Abs. 2 Satz 5
herzustellen sind.
(3)
Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 können innerhalb der
örtlichen Bauvorschrift auch
in Form zeichnerischer Darstellungen
gestellt werden. Ihre Bekanntgabe
kann dadurch ersetzt werden, dass
dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften
bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt
wird; hierauf ist in den örtlichen
Bauvorschriften hinzuweisen.
(4)
Örtliche Bauvorschriften
können auch als Festsetzungen
in einen Bebauungsplan im Sinne
von § 8 oder § 12 des
Baugesetzbuches aufgenommen werden;
in diesem Fall sind die Vorschriften
des Baugesetzbuches über
die Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung der
Bebauungspläne einschließlich
ihrer Genehmigung und ihrer Sicherung
(§§ 1 bis 18 Baugesetzbuch)
sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen
(§§ 214 bis 216 Baugesetzbuch)
anzuwenden.
(5)
Abweichungen (§ 73) von örtlichen
Bauvorschriften werden im Einvernehmen
mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde
zugelassen. § 36 Abs. 2 Satz
2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
§
87 Bestehende Anlagen und
Einrichtungen
(1)
Entsprechen rechtmäßig
bestehende bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes oder Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes, so kann verlangt
werden, dass die Anlagen diesen
Vorschriften angepasst werden,
wenn dies im Einzelfall wegen
der Sicherheit für Leben
oder Gesundheit erforderlich ist.
(2)
Sollen bauliche Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, dass auch die
nicht unmittelbar berührten
Teile der Anlage mit diesem Gesetz
oder den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften in Einklang
gebracht werden, wenn
1.
die Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
Änderungen in einem konstruktiven
Zusammenhang stehen und
2.
die Durchführung dieser
Vorschriften bei den von den
Änderungen nicht berührten
Teilen der baulichen Anlage
keine unzumutbaren Mehrkosten
verursacht.
Siebenter
Teil
Übergangs-, Änderungs-
und Schlussvorschriften
(1)
Die für nicht geregelte Bauprodukte
nach bisherigem Recht erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 21.
(2)
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4. Prüfstellen
nach Satz 1 gelten bis zum 31.
Dezember 1996 auch als Prüfstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht für die Fremdüberwachung
anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen Aufgabenbereich
bis zum 31. Dezember 1996 auch
als anerkannte Zertifizierungsstellen
nach § 28 Abs. 1 Nr. 3.
(3)
Überwachungszeichen, mit
denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Ü-Zeichen
nach § 25 Abs. 4.
(4)
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern, in denen
die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
§ 25 Abs. 4.
(5)
Ü-Zeichen nach § 25
Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem Recht
ein Prüfzeichen oder der
Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als Prüfzeichen
und Überwachungszeichen nach
bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch besteht.
(6)
Bauprodukte, die nach bisherigem
Recht weder prüfzeichen-
noch überwachungspflichtig
waren, bedürfen bis zum 31.
Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 Abs. 1.
§
89 Änderungsvorschriften;
gegenstandslos
§
90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
eingeleitete Verfahren
Hinweis:
Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217,
S. 18), sind beachtet worden.
Düsseldorf,
den 1. März 2000