Baugesetzbuch (BauGB)
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§
148
Baumaßnahmen
(1) Die Durchführung von
Baumaßnahmen bleibt den
Eigentümern überlassen,
soweit die zügige und zweckmäßige
Durchführung durch sie gewährleistet
ist; der Gemeinde obliegt jedoch
1. für
die Errichtung und Änderung
der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
zu sorgen und
2. die Durchführung
sonstiger Baumaßnahmen,
soweit sie selbst Eigentümerin
ist oder nicht gewährleistet
ist, dass diese vom einzelnen
Eigentümer zügig und
zweckmäßig durchgeführt
werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und
durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen können
außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen
gehören
1. die Modernisierung
und Instandsetzung,
2. die Neubebauung
und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung
und Änderung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen sowie
4. die Verlagerung
oder Änderung von Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten
auch Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie auf den Grundstücken
durchgeführt werden, auf
denen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind.
§ 149
Kosten- und Finanzierungsübersicht
(1) Die Gemeinde hat nach dem
Stand der Planung eine Kosten-
und Finanzierungsübersicht
aufzustellen. Die Übersicht
ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
anderer Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Sanierung berührt
wird, abzustimmen und der höheren
Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In der Kostenübersicht
hat die Gemeinde die Kosten der
Gesamtmaßnahme darzustellen,
die ihr voraussichtlich entstehen.
Die Kosten anderer Träger
öffentlicher Belange für
Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Sanierung sollen nachrichtlich
angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsübersicht
hat die Gemeinde ihre Vorstellungen
über die Deckung der Kosten
der Gesamtmaßnahme darzulegen.
Finanzierungs- und Förderungsmittel
auf anderer gesetzlicher Grundlage
sowie die Finanzierungsvorstellungen
anderer Träger öffentlicher
Belange sollen nachrichtlich angegeben
werden.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht
kann mit Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde
auf den Zeitraum der mehrjährigen
Finanzplanung der Gemeinde beschränkt
werden. Das Erfordernis, die städtebauliche
Sanierungsmaßnahme innerhalb
eines absehbaren Zeitraums durchzuführen,
bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere
Verwaltungsbehörde können
von anderen Trägern öffentlicher
Belange Auskunft über deren
eigene Absichten im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
verlangen.
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde
kann von der Gemeinde Ergänzungen
oder Änderungen der Kosten-
und Finanzierungsübersicht
verlangen. Sie hat für ein
wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken
der Gemeinde und der anderen Träger
öffentlicher Belange bei
der Durchführung ihrer Maßnahmen
zu sorgen und die Gemeinde bei
der Beschaffung von Förderungsmitteln
aus öffentlichen Haushalten
zu unterstützen.
§
150
Ersatz für Änderungen
von Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung dienen
(1) Stehen in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen
oder Anlagen der Abwasserwirtschaft
infolge der Durchführung
der Sanierung nicht mehr zur Verfügung
und sind besondere Aufwendungen
erforderlich, die über das
bei ordnungsgemäßer
Wirtschaft erforderliche Maß
hinausgehen, zum Beispiel der
Ersatz oder die Verlegung dieser
Anlagen, hat die Gemeinde dem
Träger der Aufgabe die ihm
dadurch entstehenden Kosten zu
erstatten. Vorteile und Nachteile,
die dem Träger der Aufgabe
im Zusammenhang damit entstehen,
sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung über
den Erstattungsbetrag nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
§
151
Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Frei von Gebühren und
ähnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen sind
Geschäfte und Verhandlungen
1. zur Vorbereitung
oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen,
2. zur Durchführung
von Erwerbsvorgängen,
3. zur Gründung
oder Auflösung eines Unternehmens,
dessen Geschäftszweck ausschließlich
darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger
tätig zu werden.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt
nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne
von Absatz 1 Nr. 2 sind
1. der Erwerb
eines Grundstücks durch eine
Gemeinde oder durch einen Rechtsträger
im Sinne der §§ 157
und 205 zur Vorbereitung oder
Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen. Hierzu
gehört auch der Erwerb eines
Grundstücks zur Verwendung
als Austausch- oder Ersatzland
im Rahmen von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen;
2. der Erwerb
eines Grundstücks durch eine
Person, die zur Vorbereitung oder
Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen oder
zur Verwendung als Austausch-
oder Ersatzland ein Grundstück
übereignet oder verloren
hat. Die Abgabenbefreiung wird
nur gewährt
a) beim Erwerb eines Grundstücks
im Sanierungsgebiet, in dem das
übereignete oder verlorene
Grundstück liegt, bis zum
Abschluss der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme,
b) in anderen Fällen bis
zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet
von dem Zeitpunkt ab, in dem das
Grundstück übereignet
oder verloren wurde;
3. der Erwerb
eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks,
soweit die Gegenleistung in der
Hingabe eines in demselben Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks besteht;
4. der Erwerb
eines Grundstücks, der durch
die Begründung, das Bestehen
oder die Auflösung eines
Treuhandverhältnisses im
Sinne des § 160 oder des
§ 161 bedingt ist.
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche
Vorschriften
§
152
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts
sind im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern
die Sanierung nicht im vereinfachten
Sanierungsverfahren durchgeführt
wird.
§
153
Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise, Umlegung
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen,
die der Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
dienen, nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs Ausgleichs-
oder Entschädigungsleistungen
zu gewähren, werden bei deren
Bemessung Werterhöhungen,
die lediglich durch die Aussicht
auf die Sanierung, durch ihre
Vorbereitung oder ihre Durchführung
eingetreten sind, nur insoweit
berücksichtigt, als der Betroffene
diese Werterhöhungen durch
eigene Aufwendungen zulässigerweise
bewirkt hat. Änderungen in
den allgemeinen Wertverhältnissen
auf dem Grundstücksmarkt
sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen
Veräußerung eines Grundstücks
sowie bei der Bestellung oder
Veräußerung eines Erbbaurechts
der vereinbarte Gegenwert für
das Grundstück oder das Recht
über dem Wert, der sich in
Anwendung des Absatzes 1 ergibt,
liegt auch hierin eine wesentliche
Erschwerung der Sanierung im Sinne
des § 145 Abs. 2. Dies gilt
nicht, wenn in den Fällen
des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder
3 die Verpflichtung zur Errichtung
des Ausgleichsbetrags erloschen
ist.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger
darf beim Erwerb eines Grundstücks
keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren, als er sich in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
In den Fällen des §
144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der
Bedarfsträger keinen höheren
Kaufpreis vereinbaren, als er
sich in entsprechender Anwendung
des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung
nach den §§ 89 und 159
Abs. 3 ist das Grundstück
zu dem Verkehrswert zu veräußern,
der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt. §
154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil
des Kaufpreises entsprechend anzuwenden,
der der durch die Sanierung bedingten
Werterhöhung des Grundstücks
entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1
auf die Ermittlung von Werten
nach § 57 Satz 2 und im Falle
der Geldabfindung nach §
59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den
§§ 60 und 61 Abs. 2
entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen,
die durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets eintreten, bei
der Ermittlung von Werten nach
§ 57 Satz 3 und 4 und im
Falle des Geldausgleichs nach
§ 59 Abs. 2 sowie den §§
60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
3. § 58
nicht anzuwenden.
§
154
Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
hat zur Finanzierung der Sanierung
an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag
in Geld zu entrichten, der der
durch die Sanierung bedingten
Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht; Miteigentümer
sind im Verhältnis ihrer
Anteile an dem gemeinschaftlichen
Eigentum heranzuziehen. Werden
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2
hergestellt, erweitert oder verbessert,
sind Vorschriften über die
Erhebung von Beiträgen für
diese Maßnahmen auf Grundstücke
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nicht anzuwenden.
Satz 2 gilt entsprechend für
die Anwendung der Vorschrift über
die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
im Sinne des § 135a Abs.
3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte
Erhöhung des Bodenwerts des
Grundstücks besteht aus dem
Unterschied zwischen dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück
ergeben würde, wenn eine
Sanierung weder beabsichtigt noch
durchgeführt worden wäre
(Anfangswert), und dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück
durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach
Abschluss der Sanierung (§§
162 und 163) zu entrichten. Die
Gemeinde kann die Ablösung
im ganzen vor Abschluss der Sanierung
zulassen; dabei kann zur Deckung
von Kosten der Sanierungsmaßnahme
auch ein höherer Betrag als
der Ausgleichsbetrag vereinbart
werden. Die Gemeinde soll auf
Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen
den Ausgleichsbetrag vorzeitig
festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige
an der Festsetzung vor Abschluss
der Sanierung ein berechtigtes
Interesse hat und der Ausgleichsbetrag
mit hinreichender Sicherheit ermittelt
werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag
durch Bescheid an; der Betrag
wird einen Monat nach der Bekanntgabe
des Bescheids fällig. Vor
der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme
und Erörterung der für
die Wertermittlung seines Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse
sowie der nach § 155 Abs.
1 anrechenbaren Beträge innerhalb
angemessener Frist zu geben. Der
Ausgleichsbetrag ruht nicht als
öffentliche Last auf dem
Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag
auf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,
sofern diesem nicht zugemutet
werden kann, die Verpflichtung
bei Fälligkeit mit eigenen
oder fremden Mitteln zu erfüllen.
Die Darlehensschuld ist mit höchstens
6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert
zuzüglich der ersparten Zinsen
jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz
kann im Einzelfall bis auf 1 vom
Hundert herabgesetzt werden und
das Darlehen niedrig verzinslich
oder zinsfrei gestellt werden,
wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten oder zur
Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen
nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit
der Grundstücksnutzung geboten
ist. Die Gemeinde soll den zur
Finanzierung der Neubebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten
den Vorrang vor einem zur Sicherung
ihres Tilgungsdarlehens bestellten
Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den
Eigentümern auf den nach
den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden
Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen
verlangen, sobald auf dem Grundstück
eine den Zielen und Zwecken der
Sanierung entsprechende Bebauung
oder sonstige Nutzung zulässig
ist; die Absätze 1 bis 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§
155
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
Absehen
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind
anzurechnen,
1. die durch
die Sanierung entstandenen Vorteile
oder Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die bereits
in einem anderen Verfahren, insbesondere
in einem Enteignungsverfahren
berücksichtigt worden sind;
für Umlegungsverfahren bleibt
Absatz 2 unberührt,
2. die Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die der
Eigentümer zulässigerweise
durch eigene Aufwendungen bewirkt
hat; soweit der Eigentümer
gemäß § 146 Abs.
3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt
oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
im Sinne des § 148 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert
hat, sind jedoch die ihm entstandenen
Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die der
Eigentümer beim Erwerb des
Grundstücks als Teil des
Kaufpreises in einem den Vorschriften
der Nummern 1 und 2 sowie des
§ 154 entsprechenden Betrag
zulässigerweise bereits entrichtet
hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt,
wenn eine Umlegung nach Maßgabe
des § 153 Abs. 5 durchgeführt
worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für
das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder für
zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets
von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
absehen, wenn
1. eine geringfügige
Bodenwerterhöhung gutachtlich
ermittelt worden ist und
2. der Verwaltungsaufwand
für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
in keinem Verhältnis zu den
möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann
auch getroffen werden, bevor die
Sanierung abgeschlossen ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall
von der Erhebung des Ausgleichsbetrags
ganz oder teilweise absehen, wenn
dies im öffentlichen Interesse
oder zur Vermeidung unbilliger
Härten geboten ist. Die Freistellung
kann auch vor Abschluss der Sanierung
erfolgen.
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen
Vorschriften über kommunale
Beiträge einschließlich
der Bestimmungen über die
Stundung und den Erlass entsprechend
anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten
der Ordnungsmaßnahmen oder
Kosten für die Errichtung
oder Änderung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 entstanden, hat die Gemeinde
sie ihm zu erstatten, soweit sie
über den nach § 154
und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag
hinausgehen und die Erstattung
nicht vertraglich ausgeschlossen
wurde.
§
156
Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung
(1) Beitragspflichten für
Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2, die
vor der förmlichen Festlegung
entstanden sind, bleiben unberührt.
Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge
im Sinne des § 135a Abs.
3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor
der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets in einem
Umlegungsverfahren, das sich auf
Grundstücke im Gebiet bezieht,
den Umlegungsplan nach §
66 Abs. 1 aufgestellt oder ist
eine Vorwegentscheidung nach §
76 getroffen worden, bleibt es
dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde
vor der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss
nach § 113 für ein in
dem Gebiet gelegenes Grundstück
erlassen oder ist eine Einigung
nach § 110 beurkundet worden,
sind die Vorschriften des Ersten
Kapitels weiter anzuwenden.
§
156a
Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
(1) Ergibt sich nach der Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Sanierungsträgers
auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss
der bei der Vorbereitung und Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
erzielten Einnahmen über
die hierfür getätigten
Ausgaben, so ist dieser Überschuss
auf die Eigentümer der im
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke
zu verteilen. Maßgebend
sind die Eigentumsverhältnisse
bei der Bekanntmachung des Beschlusses
über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets. Ist nach
diesem Zeitpunkt das Eigentum
gegen Entgelt übertragen
worden, so steht der auf das Grundstück
entfallende Anteil dem früheren
Eigentümer und dem Eigentümer,
der zu einem Ausgleichsbetrag
nach § 154 herangezogen worden
ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke
entfallenden Anteile des Überschusses
sind nach dem Verhältnis
der Anfangswerte der Grundstücke
im Sinne des § 154 Abs. 2
zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung
des Überschusses Zuschüsse
abzuziehen, die ihr oder Eigentümern
aus Mitteln eines anderen öffentlichen
Haushalts zur Deckung von Kosten
der Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierungsmaßnahme gewährt
worden sind. Im übrigen bestimmt
sich das Verfahren zur Verteilung
des Überschusses nach landesrechtlichen
Regelungen.
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere
Beauftragte
§
157
Erfüllung von Aufgaben für
die Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben, die
ihr bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung
obliegen, eines geeigneten Beauftragten
bedienen. Sie darf jedoch die
Aufgabe,
1. städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,
die der Gemeinde nach den §§
146 bis 148 obliegen,
2. Grundstücke
oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung
im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung
dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger)
übertragen, das die Voraussetzungen
für die Übernahme der
Aufgaben als Sanierungsträger
nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung
der Bauleitpläne und die
Aufgaben eines für eigene
Rechnung tätigen Sanierungsträgers
nicht demselben Unternehmen oder
einem rechtlich oder wirtschaftlich
von ihm abhängigen Unternehmen
übertragen.
§
158
Voraussetzung für die Beauftragung
als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können die
Aufgaben als Sanierungsträger
nur übertragen werden, wenn
1. das Unternehmen
nicht selbst als Bauunternehmen
tätig oder von einem Bauunternehmen
abhängig ist,
2. das Unternehmen
nach seiner Geschäftstätigkeit
und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
geeignet und in der Lage ist,
die Aufgaben eines Sanierungsträgers
ordnungsgemäß zu erfüllen,
3. das Unternehmen,
sofern es nicht bereits kraft
Gesetzes einer jährlichen
Prüfung seiner Geschäftstätigkeit
und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
unterliegt, sich einer derartigen
Prüfung unterworfen hat oder
unterwirft,
4. die zur
Vertretung berufenen Personen
sowie die leitenden Angestellten
die erforderliche geschäftliche
Zuverlässigkeit besitzen.
§
159
Erfüllung der Aufgaben als
Sanierungsträger
(1) Der Sanierungsträger
erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben nach
§ 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
oder 2 im eigenen Namen für
Rechnung der Gemeinde als deren
Treuhänder oder im eigenen
Namen für eigene Rechnung.
Die ihm von der Gemeinde übertragene
Aufgabe nach § 157 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im
eigenen Namen für Rechnung
der Gemeinde als deren Treuhänder.
Der Sanierungsträger hat
der Gemeinde auf Verlangen Auskunft
zu erteilen.
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger
legen mindestens die Aufgaben,
die Rechtsstellung, in der sie
der Sanierungsträger zu erfüllen
hat, eine von der Gemeinde hierfür
zu entrichtende angemessene Vergütung
und die Befugnis der Gemeinde
zur Erteilung von Weisungen durch
schriftlichen Vertrag fest. Der
Vertrag bedarf nicht der Form
des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Er kann von jeder
Seite nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
(3) Der Sanierungsträger
ist verpflichtet, die Grundstücke,
die er nach Übertragung der
Aufgabe zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung
erworben hat, nach Maßgabe
des § 89 Abs. 3 und 4 und
unter Beachtung der Weisungen
der Gemeinde zu veräußern.
Er hat die Grundstücke, die
er nicht veräußert
hat, der Gemeinde anzugeben und
auf ihr Verlangen an Dritte oder
an sie zu veräußern.
(4) Ist in dem von dem Erwerber
an den Sanierungsträger entrichteten
Kaufpreis ein Betrag enthalten,
der nach den §§ 154
und 155 vom Eigentümer zu
tragen wäre, hat der Sanierungsträger
diesen Betrag an die Gemeinde
abzuführen oder mit ihr zu
verrechnen. In den Fällen
des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat
der Sanierungsträger Ansprüche
aus dem Darlehen auf Verlangen
entweder an die Gemeinde abzutreten
und empfangene Zinsen und Tilgungen
an sie abzuführen oder sie
mit ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger
hat für die Grundstücke,
deren Eigentümer er bleibt,
an die Gemeinde Ausgleichsbeträge
nach Maßgabe der §§
154 und 155 zu entrichten.
(6) Der Vertrag, den die Gemeinde
mit dem für eigene Rechnung
tätigen Sanierungsträger
geschlossen hat, erlischt mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen des
Sanierungsträgers. Die Gemeinde
kann vom Konkursverwalter verlangen,
ihr die im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke,
die der Sanierungsträger
nach Übertragung der Aufgaben
zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, gegen
Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen.
Der Konkursverwalter ist verpflichtet,
der Gemeinde ein Verzeichnis dieser
Grundstücke zu übergeben.
Die Gemeinde kann ihren Anspruch
nur binnen sechs Monaten nach
Übergabe des Grundstücksverzeichnisses
geltend machen. Im übrigen
haftet die Gemeinde den Gläubigern
von Verbindlichkeiten aus der
Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
wie ein Bürge, soweit sie
aus dem Vermögen des Sanierungsträgers
im Konkursverfahren keine vollständige
Befriedigung erlangt haben.
(7) Kündigt die Gemeinde
im Falle der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens über
das Vermögen des für
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers
den Vertrag, kann sie vom Sanierungsträger
verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke, die
der Sanierungsträger nach
Übertragung der Aufgaben
zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, gegen
Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen.
§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung
ist insoweit nicht anzuwenden.
Der Sanierungsträger ist
verpflichtet, der Gemeinde ein
Verzeichnis dieser Grundstücke
zu übergeben; Absatz 6 Satz
4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
160
Treuhandvermögen
(1) Ist dem Sanierungsträger
eine Aufgabe als Treuhänder
der Gemeinde übertragen,
erfüllt er sie mit einem
Treuhandvermögen in eigenem
Namen für Rechnung der Gemeinde.
Der Sanierungsträger erhält
von der Gemeinde für den
Rechtsverkehr eine Bescheinigung
über die Übertragung
der Aufgabe als Treuhänder.
Er soll bei Erfüllung der
Aufgabe seinem Namen einen das
Treuhandverhältnis kennzeichnenden
Zusatz hinzufügen.
(2) Der als Treuhänder tätige
Sanierungsträger hat das
in Erfüllung der Aufgabe
gebildete Treuhandvermögen
getrennt von anderem Vermögen
zu verwalten.
(3) Zum Treuhandvermögen
gehören die Mittel, die die
Gemeinde dem Sanierungsträger
zur Erfüllung der Aufgabe
zur Verfügung stellt. Zum
Treuhandvermögen gehört
auch, was der Sanierungsträger
mit Mitteln des Treuhandvermögens
oder durch ein Rechtsgeschäft,
das sich auf das Treuhandvermögen
bezieht, oder auf Grund eines
zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen
gehörenden Gegenstands erwirbt.
(4) Die Gemeinde gewährleistet
die Erfüllung der Verbindlichkeiten,
für die der Sanierungsträger
mit dem Treuhandvermögen
haftet. Mittel, die der Sanierungsträger
darlehensweise von einem Dritten
erhält, gehören nur
dann zum Treuhandvermögen,
wenn die Gemeinde der Darlehensaufnahme
schriftlich zugestimmt hat. Das
gleiche gilt für eigene Mittel,
die der Sanierungsträger
einbringt.
(5) Grundstücke im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet,
die der Sanierungsträger
vor oder nach Übertragung
der Aufgabe mit Mitteln, die nicht
zum Treuhandvermögen gehören,
oder unter Hergabe von eigenem
Austauschland erworben hat, hat
er auf Verlangen der Gemeinde
gegen Ersatz seiner Aufwendungen
in das Treuhandvermögen zu
überführen. Dabei sind
als Grundstückswerte die
Werte zu berücksichtigen,
die sich in Anwendung des §
153 Abs. 1 ergeben.
(6) Der als Treuhänder tätige
Sanierungsträger hat der
Gemeinde nach Beendigung seiner
Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Er hat nach Beendigung seiner
Tätigkeit das Treuhandvermögen
einschließlich der Grundstücke,
die er nicht veräußert
hat, auf die Gemeinde zu übertragen.
Von der Übertragung an haftet
die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
für die noch bestehenden
Verbindlichkeiten, für die
dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat.
(7) Der Sanierungsträger
darf vor der Übertragung
nach Absatz 6 die Grundstücke
des Treuhandvermögens, die
er unter Hergabe von entsprechendem
nicht zum Treuhandvermögen
gehörendem eigenem Austauschland
oder mindestens zwei Jahre, bevor
ihm die Gemeinde einen mit der
Sanierung zusammenhängenden
Auftrag erteilt hat, erworben
und in das Treuhandvermögen
überführt hat, in sein
eigenes Vermögen zurücküberführen.
Sind die von ihm in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücke
veräußert oder im Rahmen
der Ordnungsmaßnahmen zur
Bildung neuer Grundstücke
verwendet oder sind ihre Grenzen
verändert worden, kann der
Sanierungsträger andere Grundstücke,
die wertmäßig seinen
in das Treuhandvermögen überführten
Grundstücken entsprechen,
in sein eigenes Vermögen
zurücküberführen;
er bedarf hierzu der Genehmigung
der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen
den Verkehrswert der Grundstücke
zu erstatten, der sich durch die
rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt.
§
161
Sicherung des Treuhandvermögens
(1) Der Sanierungsträger
haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen
nicht für Verbindlichkeiten,
die sich nicht auf das Treuhandvermögen
beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermögen
wegen einer Verbindlichkeit, für
die der Sanierungsträger
nicht mit dem Treuhandvermögen
haftet, die Zwangsvollstreckung
betrieben, kann die Gemeinde auf
Grund des Treuhandverhältnisses
gegen die Zwangsvollstreckung
nach Maßgabe des §
771 der Zivilprozessordnung Widerspruch,
der Sanierungsträger unter
entsprechender Anwendung des §
767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
Einwendungen geltend machen.
(3) Das Treuhandverhältnis
erlischt mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über
das Vermögen des Sanierungsträgers.
Das Treuhandvermögen gehört
nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter
hat das Treuhandvermögen
auf die Gemeinde zu übertragen
und bis zur Übertragung zu
verwalten. Von der Übertragung
an haftet die Gemeinde anstelle
des Sanierungsträgers für
die Verbindlichkeiten, für
die dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens verbundenen
Rechtsfolgen treten hinsichtlich
der Verbindlichkeiten nicht ein.
§ 418 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
§
162
Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) Die Sanierungssatzung ist
aufzuheben, wenn
1. die Sanierung
durchgeführt ist oder
2. die Sanierung
sich als undurchführbar erweist
oder
3. die Sanierungsabsicht
aus anderen Gründen aufgegeben
wird.
Sind diese Voraussetzungen nur
für einen Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
gegeben, ist die Satzung für
diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss der Gemeinde,
durch den die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets ganz oder
teilweise aufgehoben wird, ergeht
als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich
bekannt zu machen. Die Gemeinde
kann auch ortsüblich bekannntmachen,
dass eine Satzung zur Aufhebung
der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets beschlossen
worden ist; § 10 Abs. 3 Satz
2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Mit der Bekanntmachung wird die
Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt,
die Sanierungsvermerke zu löschen.
§
163
Fortfall von Rechtswirkungen für
einzelne Grundstücke
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung
für ein Grundstück als
abgeschlossen erklären, wenn
entsprechend den Zielen und Zwecken
der Sanierung
1. das Grundstück
bebaut ist oder in sonstiger Weise
genutzt wird oder
2. das Gebäude
modernisiert oder instandgesetzt
ist.
Auf Antrag des Eigentümers
hat die Gemeinde die Sanierung
für das Grundstück als
abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits
vor dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt die Durchführung
der Sanierung für einzelne
Grundstücke durch Bescheid
an die Eigentümer für
abgeschlossen erklären, wenn
die den Zielen und Zwecken der
Sanierung entsprechende Bebauung
oder sonstige Nutzung oder die
Modernisierung oder Instandsetzung
auch ohne Gefährdung der
Ziele und Zwecke der Sanierung
zu einem späteren Zeitpunkt
möglich ist. Ein Rechtsanspruch
auf Abgabe der Erklärung
besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt
die Anwendung der §§
144, 145 und 153 für dieses
Grundstück. Die Gemeinde
ersucht das Grundbuchamt, den
Sanierungsvermerk zu löschen.
§
164
Anspruch auf Rückübertragung
(1) Wird die Sanierungssatzung
aus den in § 162 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen
aufgehoben, hat der frühere
Eigentümer eines Grundstücks
einen Anspruch gegenüber
dem jeweiligen Eigentümer
auf Rückübertragung
dieses Grundstücks, wenn
es die Gemeinde oder der Sanierungsträger
von ihm nach der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets
zur Durchführung der Sanierung
freihändig oder nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs
ohne Hergabe von entsprechendem
Austauschland, Ersatzland oder
Begründung von Rechten der
in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bezeichneten Art erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht,
wenn
1. das Grundstück
als Baugrundstück für
den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünfläche
in einem Bebauungsplan festgesetzt
ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere
Eigentümer selbst das Grundstück
im Wege der Enteignung erworben
hatte oder
3. der Eigentümer
mit der zweckgerechten Verwendung
des Grundstücks begonnen
hat oder
4. das Grundstück
auf Grund des § 89 oder des
§ 159 Abs. 3 an einen Dritten
veräußert wurde oder
5. die Grundstücksgrenzen
erheblich verändert worden
sind.
(3) Die Rückübertragung
kann nur binnen zwei Jahren seit
der Aufhebung der Sanierungssatzung
verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer
hat als Kaufpreis den Verkehrswert
zu zahlen, den das Grundstück
im Zeitpunkt der Rückübertragung
hat.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung
nach § 102 bleibt unberührt.
Die dem Eigentümer zu gewährende
Entschädigung nach §
103 bemisst sich nach dem Verkehrswert
des Grundstücks, der sich
auf Grund des rechtlichen und
tatsächlichen Zustands im
Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen
Festlegung ergibt.
Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§
164a
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) Zur Deckung der Kosten der
einheitlichen Vorbereitung und
zügigen Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
als Einheit (Gesamtmaßnahme)
werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel)
eingesetzt. Für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Sanierung,
deren Finanzierung oder Förderung
auf anderer gesetzlicher Grundlage
beruht, sollen die in den jeweiligen
Haushaltsgesetzen zur Verfügung
gestellten Finanzierungs- oder
Förderungsmittel so eingesetzt
werden, dass die Maßnahmen
im Rahmen der Sanierung durchgeführt
werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel
können eingesetzt werden
für
1. die Vorbereitung
von Sanierungsmaßnahmen
(§ 140),
2. die Durchführung
von Ordnungsmaßnahmen nach
§ 147 einschließlich
Entschädigungen, soweit durch
sie kein bleibender Gegenwert
erlangt wird; zu den Kosten der
Ordnungsmaßnahmen gehören
nicht die persönlichen oder
sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung
von Baumaßnahmen nach §
148,
4. die Gewährung
einer angemessenen Vergütung
von nach Maßgabe dieses
Gesetzes beauftragten Dritten,
5. die Verwirklichung
des Sozialplans nach § 180
sowie die Gewährung eines
Härteausgleichs nach §
181.
(3) Städtebauförderungsmittel
können für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen
im Sinne des § 177 eingesetzt
werden. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, gilt dies auch
für entsprechende Maßnahmen,
zu deren Durchführung sich
der Eigentümer gegenüber
der Gemeinde vertraglich verpflichtet
hat, sowie für darüber
hinausgehende Maßnahmen,
die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung
eines Gebäudes dienen, das
wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben soll.
§
164b
Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund kann zur Förderung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
nach Artikel 104 a Abs. 4 des
Grundgesetzes den Ländern
nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsgesetzes Finanzhilfen
für Investitionen der Gemeinden
und Gemeindeverbände nach
einem in gleicher Weise geltenden,
allgemeinen und sachgerechten
Maßstab gewähren. Der
Maßstab und das Nähere
für den Einsatz der Finanzhilfen
werden durch Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz
solcher Finanzhilfen sind
1. die Stärkung
von Innenstädten und Ortsteilzentren
in ihrer städtebaulichen
Funktion unter besonderer Berücksichtigung
des Wohnungsbaus sowie der Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. die Wiedernutzung
von Flächen, insbesondere
der in Innenstädten brachliegenden
Industrie-, Konversions- oder
Eisenbahnflächen, zur Errichtung
von Wohn- und Arbeitsstätten,
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
unter Berücksichtigung ihrer
funktional sinnvollen Zuordnung
(Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden,
kosten- und flächensparenden
Bauweisen,
3. städtebauliche
Maßnahmen zur Behebung sozialer
Missstände.
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§
165
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige Durchführung
im öffentlichen Interesse
liegen, werden nach den Vorschriften
dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
nach Absatz 1 sollen Ortsteile
und andere Teile des Gemeindegebiets
entsprechend ihrer besonderen
Bedeutung für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung der Gemeinde
oder entsprechend der angestrebten
Entwicklung des Landesgebiets
oder der Region erstmalig entwickelt
oder im Rahmen einer städtebaulichen
Neuordnung einer neuen Entwicklung
zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich,
in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
werden soll, durch Beschluss förmlich
als städtebaulichen Entwicklungsbereich
festlegen, wenn
1. die Maßnahme
den Zielen und Zwecken nach Absatz
2 entspricht,
2. das Wohl
der Allgemeinheit die Durchführung
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erfordert, insbesondere zur Deckung
eines erhöhten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten,
zur Errichtung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen oder zur
Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
angestrebten Ziele und Zwecke
durch städtebauliche Verträge
nicht erreicht werden können
oder Eigentümer der von der
Maßnahme betroffenen Grundstücke
unter entsprechender Berücksichtigung
des § 166 Abs. 3 nicht bereit
sind, ihre Grundstücke an
die Gemeinde oder den von ihr
beauftragten Entwicklungsträger
zu dem Wert zu veräußern,
der sich in Anwendung des §
169 Abs. 1 Nr.6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige
Durchführung der Maßnahme
innerhalb eines absehbaren Zeitraums
gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen
Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden
Untersuchungen durchzuführen
oder zu veranlassen, die erforderlich
sind, um Beurteilungsunterlagen
über die Festlegungsvoraussetzungen
nach Absatz 3 zu gewinnen. Die
§§ 137 bis 141 sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich
ist so zu begrenzen, dass sich
die Entwicklung zweckmäßig
durchführen lässt. Einzelne
Grundstücke, die von der
Entwicklung nicht betroffen werden,
können aus dem Bereich ganz
oder teilweise ausgenommen werden.
Grundstücke, die den in §
26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1
Nr. 7 bezeichneten Zwecken dienen,
die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke sowie Grundstücke,
für die nach § 1 Abs.
2 des Landbeschaffungsgesetzes
ein Anhörungsverfahren eingeleitet
worden ist, und bundeseigene Grundstücke,
bei denen die Absicht, sie für
Zwecke der Landesverteidigung
zu verwenden, der Gemeinde bekannt
ist, dürfen nur mit Zustimmung
des Bedarfsträgers in den
städtebaulichen Entwicklungsbereich
einbezogen werden. Der Bedarfsträger
soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch bei Berücksichtigung
seiner Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse an
der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt
die förmliche Festlegung
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
als Satzung (Entwicklungssatzung).
In der Entwicklungssatzung ist
der städtebauliche Entwicklungsbereich
zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung ist
eine Begründung beizufügen.
In der Begründung sind die
Gründe darzulegen, die die
förmliche Festlegung des
entwicklungsbedürftigen Bereichs
rechtfertigen.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung
ist ortsüblich bekannt zu
machen. § 10 Abs. 3 Satz
2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
In der Bekanntmachung nach Satz
1 ist auf die Genehmigungspflicht
nach den §§ 144, 145
und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit
der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung
rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt
die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung
mit. Sie hat hierbei die von der
Entwicklungssatzung betroffenen
Grundstücke einzeln aufzuführen.
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher
dieser Grundstücke einzutragen,
dass eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
wird (Entwicklungsvermerk). §
54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§
166
Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmaßnahme
wird von der Gemeinde vorbereitet
und durchgeführt, sofern
nicht nach Absatz 4 eine abweichende
Regelung getroffen wird. Die Gemeinde
hat für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug
Bebauungspläne aufzustellen
und, soweit eine Aufgabe nicht
nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften
einem anderen obliegt, alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen,
um die vorgesehene Entwicklung
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass ein
funktionsfähiger Bereich
entsprechend der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung entsteht, der nach
seinem wirtschaftlichen Gefüge
und der Zusammensetzung seiner
Bevölkerung den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme entspricht
und in dem eine ordnungsgemäße
und zweckentsprechende Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern
und Dienstleistungen sichergestellt
ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
erwerben. Dabei soll sie feststellen,
ob und in welcher Rechtsform die
bisherigen Eigentümer einen
späteren Erwerb von Grundstücken
oder Rechten im Rahmen des §
169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde
soll von dem Erwerb eines Grundstücks
absehen, wenn
1. bei einem
baulich genutzten Grundstück
die Art und das Maß der
baulichen Nutzung bei der Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme
nicht geändert werden sollen
oder
2. der Eigentümer
eines Grundstücks, dessen
Verwendung nach den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage ist,
das Grundstück binnen angemessener
Frist dementsprechend zu nutzen,
und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück
nicht, ist der Eigentümer
verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag
an die Gemeinde zu entrichten,
der der durch die Entwicklungsmaßnahme
bedingten Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme
kann einem Planungsverband nach
§ 205 Abs. 4 übertragen
werden.
§
167
Erfüllung von Aufgaben für
die Gemeinde;
Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben, die
ihr bei der Vorbereitung oder
Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme obliegen,
eines geeigneten Beauftragten,
insbesondere eines Entwicklungsträgers,
bedienen. § 157 Abs. 1 Satz
2 und § 158 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Entwicklungsträger
erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben in
eigenem Namen für Rechnung
der Gemeinde als deren Treuhänder.
§ 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 sowie die §§ 160 und
161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger
ist verpflichtet, die Grundstücke
des Treuhandvermögens nach
Maßgabe des § 169 Abs.
5 bis 8 zu veräußern;
er ist dabei an Weisungen der
Gemeinde gebunden.
§
168
Übernahmeverlangen
Der Eigentümer eines im städtebaulichen
Entwicklungsbereich gelegenen
Grundstücks kann von der
Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn
es ihm mit Rücksicht auf
die Erklärung zum städtebaulichen
Entwicklungsbereich oder den Stand
der Entwicklungsmaßnahme
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten
oder in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu
nutzen. Die Vorschrift des §
145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
§
169
Besondere Vorschriften für
den städtebaulichen Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich
sind entsprechend anzuwenden
1. die §§
137,138 und 139 ( Beteiligung
und Mitwirkung der Betroffenen;
Auskunftspflicht; Beteiligung
und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger),
2. § 142
Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§
144 und 145 (Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge;
Genehmigung),
4. die §§
146 bis 148(Durchführung;
Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
5. die §§
150 und 151 (Ersatz für Änderungen
von Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung dienen; Abgaben- und
Auslagenbefreiung),
6. § 153
Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen;
Kaufpreise),
7. die §§
154 bis 156 (Ausgleichsbetrag
des Eigentümers; Anrechnung
auf den Ausgleichsbetrag, Absehen;
Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung),
8. die §§
162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme),
9. die §§
164 a und 164 b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln;
Verwaltungsvereinbarung),
10. §
191 (Vorschriften über den
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken).
(2) Die Vorschriften des Vierten
Teils des Ersten Kapitels über
die Bodenordnung sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan
zugunsten der Gemeinde oder des
Entwicklungsträgers zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zulässig.
Sie setzt voraus, dass der Antragsteller
sich ernsthaft um den freihändigen
Erwerb des Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen bemüht
hat. Die §§ 85, 87,
88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im
städtebaulichen Entwicklungsbereich
nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke ist
§ 153 Abs. 1 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass
in den Gebieten, in denen sich
kein von dem innerlandwirtschaftlichen
Verkehrswert abweichender Verkehrswert
gebildet hat, der Wert maßgebend
ist, der in vergleichbaren Fällen
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt
dort zu erzielen wäre, wo
keine Entwicklungsmaßnahmen
vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet,
Grundstücke, die sie zur
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
freihändig oder nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs
erworben hat, nach Maßgabe
der Absätze 6 bis 8 zu veräußern
mit Ausnahme der Flächen,
die als Baugrundstücke für
den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen
in einem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder für sonstige öffentliche
Zwecke oder als Austauschland
oder zur Entschädigung in
Land benötigt werden.
(6) Die Grundstücke sind
nach ihrer Neuordnung und Erschließung
unter Berücksichtigung weiter
Kreise der Bevölkerung und
unter Beachtung der Ziele und
Zwecke der Entwicklungsmaßnahme
an Bauwillige zu veräußern,
die sich verpflichten, dass sie
die Grundstücke innerhalb
angemessener Frist entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans
und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme
bebauen werden. Dabei sind zunächst
die früheren Eigentümer
zu berücksichtigen. Auf die
Veräußerungspflicht
ist § 89 Abs. 4 anzuwenden.
Zur land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung festgesetzte Grundstücke
sind Land- oder Forstwirten anzubieten,
die zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Grundstücke
übereignet haben oder abgeben
mussten.
Fünfter Teil
Erhaltungssatzung
und städtebauliche Gebote
Erster
Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172
Erhaltung baulicher Anlagen
und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
(1) Die Gemeinde kann in einem
Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung Gebiete bezeichnen,
in denen
1. zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebiets auf Grund
seiner städtebaulichen Gestalt
(Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung (Absatz
4) oder
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen
(Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung
oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung
bedürfen. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch
die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung. Auf die Satzung
ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, für
die Grundstücke in Gebieten
einer Satzung nach Satz 1 Nr.
2 durch Rechtsverordnung mit einer
Geltungsdauer von höchstens
fünf Jahren zu bestimmen,
dass die Begründung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum ( § 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) an
Gebäuden, die ganz oder teilweise
Wohnzwecken zu dienen bestimmt
sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen
darf. Ein solches Verbot gilt
als Verbot im Sinne des §
135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In den Fällen des Satzes
4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3
und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über
die Aufstellung einer Erhaltungssatzung
gefasst und ortsüblich bekanntgemacht,
ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne von Absatz
1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung
nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt
oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur
versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf
die Genehmigung nur versagt werden,
wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
aus besonderen städtebaulichen
Gründen erhalten werden soll.
Sie ist zu erteilen, wenn auch
unter Berücksichtigung des
Allgemeinwohls die Erhaltung der
baulichen Anlage oder ein Absehen
von der Begründung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum wirtschaftlich
nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung
ist ferner zu erteilen, wenn
1. die Änderung einer baulichen
Anlage der Herstellung des zeitgemäßen
Ausstattungszustands einer durchschnittlichen
Wohnung unter Berücksichtigung
der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen
dient,
2. das Grundstück zu einem
Nachlass gehört und Wohnungseigentum
oder Teileigentum zu Gunsten von
Miterben oder Vermächtnisnehmern
begründet werden soll,
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum
zur eigenen Nutzung an Familienangehörige
des Eigentümers veräußert
werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche
Dritter auf Übertragung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum
nicht erfüllt werden können,
zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden
des Genehmigungsvorbehalts eine
Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist,
5. das Gebäude im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum
nicht zu Wohnzwecken genutzt wird
oder
6. sich der Eigentümer verpflichtet,
innerhalb von sieben Jahren ab
der Begründung von Wohnungseigentum
Wohnungen nur an die Mieter zu
veräußern; eine Frist
nach § 577a Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verkürzt sich um sieben Jahre.
Die Frist nach § 577a Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entfällt.
In den Fällen des Satzes
3 Nr. 6 kann in der Genehmigung
bestimmt werden, dass auch die
Veräußerung von Wohnungseigentum
an dem Gebäude während
der Dauer der Verpflichtung der
Genehmigung der Gemeinde bedarf.
Diese Genehmigungspflicht kann
auf Ersuchen der Gemeinde in das
Wohnungsgrundbuch eingetragen
werden; sie erlischt nach Ablauf
der Verpflichtung.
(5) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung
nur versagt werden, um einen den
sozialen Belangen Rechnung tragenden
Ablauf auf der Grundlage eines
Sozialplans (§ 180) zu sichern.
Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt
worden, hat ihn die Gemeinde in
entsprechender Anwendung des §
180 aufzustellen. Absatz 4 Satz
2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 173
Genehmigung, Übernahmeanspruch
(1) Die Genehmigung wird durch
die Gemeinde erteilt. Ist eine
baurechtliche Genehmigung oder
an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, wird
die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
erteilt; im Baugenehmigungs- oder
Zustimmungsverfahren wird über
die in § 172 Abs. 3 bis 5
bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des
§ 172 Abs. 3 die Genehmigung
versagt, kann der Eigentümer
von der Gemeinde unter den Voraussetzungen
des § 40 Abs. 2 die Übernahme
des Grundstücks verlangen.
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie
§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über
den Genehmigungsantrag hat die
Gemeinde mit dem Eigentümer
oder sonstigen zur Unterhaltung
Verpflichteten die für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen
zu erörtern. In den Fällen
des § 172 Abs. 4 und 5 hat
sie auch Mieter, Pächter
und sonstige Nutzungsberechtigte
zu hören.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz
und die Erhaltung von Denkmälern,
bleiben unberührt.
§ 173
Ausnahmen
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke
anzuwenden, die den in §
26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
dienen, und auf die in §
26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
(2) Befindet sich ein Grundstück
der in Absatz 1 bezeichneten Art
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
hat die Gemeinde den Bedarfsträger
hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt
der Bedarfsträger ein Vorhaben
im Sinne des § 172 Abs. 1,
hat er dies der Gemeinde anzuzeigen.
Der Bedarfsträger soll auf
Verlangen der Gemeinde von dem
Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, die die Gemeinde berechtigen
würden, die Genehmigung nach
§ 172 zu versagen, und wenn
die Erhaltung oder das Absehen
von der Errichtung der baulichen
Anlage dem Bedarfsträger
auch unter Berücksichtigung
seiner Aufgaben zuzumuten ist.
Sechster
Teil
Sozialplan
und Härteausgleich
§ 180
Sozialplan
(1) Wirken sich Bebauungspläne,
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen,
städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
oder Stadtumbaumaßnahmen
voraussichtlich nachteilig auf
die persönlichen Lebensumstände
der in dem Gebiet wohnenden oder
arbeitenden Menschen aus, soll
die Gemeinde Vorstellungen entwickeln
und mit den Betroffenen erörtern,
wie nachteilige Auswirkungen möglichst
vermieden oder gemildert werden
können. Die Gemeinde hat
den Betroffenen bei ihren eigenen
Bemühungen, nachteilige Auswirkungen
zu vermeiden oder zu mildern,
zu helfen, insbesondere beim Wohnungs-
und Arbeitsplatzwechsel sowie
beim Umzug von Betrieben; soweit
öffentliche Leistungen in
Betracht kommen können, soll
die Gemeinde hierauf hinweisen.
Sind Betroffene nach ihren persönlichen
Lebensumständen nicht in
der Lage, Empfehlungen und anderen
Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung
von Nachteilen zu folgen oder
Hilfen zu nutzen oder sind aus
anderen Gründen weitere Maßnahmen
der Gemeinde erforderlich, hat
die Gemeinde geeignete Maßnahmen
zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen
und Prüfungen nach Absatz
1 sowie die voraussichtlich in
Betracht zu ziehenden Maßnahmen
der Gemeinde und die Möglichkeiten
ihrer Verwirklichung sind schriftlich
darzustellen (Sozialplan).
(3) Steht die Verwirklichung einer
Durchführungsmaßnahme
durch einen anderen als die Gemeinde
bevor, kann die Gemeinde verlangen,
dass der andere im Einvernehmen
mit ihr die sich aus Absatz 1
ergebenden Aufgaben übernimmt.
Die Gemeinde kann diese Aufgaben
ganz oder teilweise auch selbst
übernehmen und dem anderen
die Kosten auferlegen.
§ 181
Härteausgleich
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert,
soll die Gemeinde bei der Durchführung
dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung
oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
Nachteile - auch im sozialen Bereich
- auf Antrag einen Härteausgleich
in Geld gewähren
1. einem Mieter oder Pächter,
wenn das Miet- oder Pachtverhältnis
mit Rücksicht auf die Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen
aufgehoben oder enteignet worden
ist;
2. einer gekündigten Vertragspartei,
wenn die Kündigung zur Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen
erforderlich ist; dies gilt entsprechend,
wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
vorzeitig durch Vereinbarung der
Beteiligten beendigt wird; die
Gemeinde hat zu bestätigen,
dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses
im Hinblick auf die alsbaldige
Durchführung der städtebaulichen
Maßnahmen geboten ist;
3. einer Vertragspartei, wenn
ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses
die vermieteten oder verpachteten
Räume ganz oder teilweise
vorübergehend unbenutzbar
sind und die Gemeinde bestätigt
hat, dass dies durch die alsbaldige
Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter oder Pächter
für die Umzugskosten, die
dadurch entstehen, dass er nach
der Räumung seiner Wohnung
vorübergehend anderweitig
untergebracht worden ist und später
ein neues Miet- oder Pachtverhältnis
in dem Gebiet begründet wird,
sofern dies im Sozialplan vorgesehen
ist.
Voraussetzung ist, dass der Nachteil
für den Betroffenen in seinen
persönlichen Lebensumständen
eine besondere Härte bedeutet,
eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung
nicht zu gewähren ist und
auch ein Ausgleich durch sonstige
Maßnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse,
die zum Gebrauch oder zur Nutzung
eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils oder einer
sonstigen baulichen Einrichtung
berechtigen.
(3) Ein Härteausgleich wird
nicht gewährt, soweit der
Antragsteller es unterlassen hat
und unterlässt, den wirtschaftlichen
Nachteil durch zumutbare Maßnahmen,
insbesondere unter Einsatz eigener
oder fremder Mittel abzuwenden.
Siebter
Teil
Miet-
und Pachtverhältnisse
§ 182
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Erfordert die Verwirklichung
der Ziele und Zwecke der Sanierung
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, der Entwicklung
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
oder eine Maßnahme nach
den §§ 176 bis 179 die
Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses,
kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis
auf Antrag des Eigentümers
oder im Hinblick auf ein städtebauliches
Gebot mit einer Frist von mindestens
sechs Monaten, bei einem land-
oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstück nur zum Schluss
eines Pachtjahres aufheben.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis
über Wohnraum nur aufheben,
wenn im Zeitpunkt der Beendigung
des Mietverhältnisses angemessener
Ersatzwohnraum für den Mieter
und die zu seinem Hausstand gehörenden
Personen zu zumutbaren Bedingungen
zur Verfügung steht. Strebt
der Mieter oder Pächter von
Geschäftsraum eine anderweitige
Unterbringung an, soll die Gemeinde
das Miet- oder Pachtverhältnis
nur aufheben, wenn im Zeitpunkt
der Beendigung des Rechtsverhältnisses
anderer geeigneter Geschäftsraum
zu zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage
eines Mieters oder Pächters
von Geschäftsraum im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder in einem städtebaulichen
Entwicklungsbereich infolge der
Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen oder
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
wesentlich beeinträchtigt
und ist ihm deshalb die Fortsetzung
des Miet- oder Pachtverhältnisses
nicht mehr zuzumuten, kann die
Gemeinde auf Antrag des Mieters
oder Pächters das Rechtsverhältnis
mit einer Frist von mindestens
sechs Monaten aufheben.
§
183
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
über unbebaute Grundstücke
(1) Ist nach den Festsetzungen
des Bebauungsplans für ein
unbebautes Grundstück eine
andere Nutzung vorgesehen und
ist die alsbaldige Änderung
der Nutzung beabsichtigt, kann
die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
Miet- oder Pachtverhältnisse
aufheben, die sich auf das Grundstück
beziehen und der neuen Nutzung
entgegenstehen.
(2) Auf die Aufhebung ist §
182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 184
Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Die §§ 182 und 183 sind
entsprechend auf andere schuldrechtliche
Vertragsverhältnisse anzuwenden,
die zum Gebrauch oder zur Nutzung
eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils oder einer
sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
§
185
Entschädigung bei Aufhebung
von Miet- oder
Pachtverhältnissen
(1) Ist ein Rechtsverhältnis
auf Grund des § 182, des
§ 183 oder des § 184
aufgehoben worden, ist den Betroffenen
insoweit eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, als ihnen
durch die vorzeitige Beendigung
des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile
entstehen. Die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Fünften
Teils des Ersten Kapitels sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung ist
die Gemeinde verpflichtet. Kommt
eine Einigung über die Entschädigung
nicht zustande, entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde.
(3) Wird ein Pachtvertrag über
kleingärtnerisch genutztes
Land nach § 182, § 183
oder § 184 aufgehoben, ist
die Gemeinde außer zur Entschädigung
nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung
oder Beschaffung von Ersatzland
verpflichtet. Bei der Entschädigung
in Geld ist die Bereitstellung
oder Beschaffung des Ersatzlands
angemessen zu berücksichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde
kann die Gemeinde von der Verpflichtung
zur Bereitstellung oder Beschaffung
von Ersatzland befreien, wenn
die Gemeinde nachweist, dass sie
zur Erfüllung außerstande
ist.
§ 186
Verlängerung von Miet-
oder Pachtverhältnissen
Die Gemeinde kann auf Antrag des
Mieters oder Pächters ein
Miet- oder Pachtverhältnis
über Wohn- oder Geschäftsraum
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, im städtebaulichen
Entwicklungsbereich oder im Hinblick
auf Maßnahmen nach den §§
176 bis 179 verlängern, soweit
dies zur Verwirklichung des Sozialplans
erforderlich ist.
Achter
Teil
Städtebauliche
Maßnahmen im Zusammenhang
mit Maßnahmen
zur
Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187
Abstimmung von Maßnahmen;
Bauleitplaung und Maßnahmen
zur Verbesserung der
Agrarstruktur
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen
sind Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur, insbesondere
auch die Ergebnisse der Vorplanung
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes",
zu berücksichtigen. Ist zu
erwarten, dass Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
zu Auswirkungen auf die bauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets
führen, hat die Gemeinde
darüber zu befinden, ob Bauleitpläne
aufzustellen sind und ob sonstige
städtebauliche Maßnahmen
durchgeführt werden sollen.
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen
hat die obere Flurbereinigungsbehörde
zu prüfen, ob im Zusammenhang
damit eine Flurbereinigung oder
andere Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur einzuleiten
sind.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
von anderen Stellen durchgeführt
werden, diese bei den Vorarbeiten
zur Aufstellung der Bauleitpläne
möglichst frühzeitig
zu beteiligen.
§ 188
Bauleitplanung und Flurbereinigung
(1) Ist eine Flurbereinigung auf
Grund des Flurbereinigungsgesetzes
in einer Gemeinde nach Mitteilung
der Flurbereinigungsbehörde
beabsichtigt oder ist sie bereits
angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet,
rechtzeitig Bauleitpläne
aufzustellen, es sei denn, dass
sich die Flurbereinigung auf die
bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
voraussichtlich nicht auswirkt.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde
und die Gemeinde sind verpflichtet,
ihre das Gemeindegebiet betreffenden
Absichten möglichst frühzeitig
aufeinander abzustimmen. Die Planungen
sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung
nur geändert werden, wenn
zwischen der Flurbereinigungsbehörde
und der Gemeinde Übereinstimmung
besteht oder wenn zwingende Gründe
die Änderung erfordern.
§ 189
Ersatzlandbeschaffung
(1) Wird bei einer städtebaulichen
Maßnahme ein land- oder
forstwirtschaftlicher Betrieb
ganz oder teilweise in Anspruch
genommen, soll die Gemeinde mit
dem Eigentümer des Betriebs
auch klären, ob er einen
anderen land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches
Ersatzland anstrebt. Handelt es
sich bei dem in Anspruch genommenen
Betrieb um eine Siedlerstelle
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
ist die zuständige Siedlungsbehörde
des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um
die Beschaffung oder Bereitstellung
geeigneten Ersatzlands bemühen
und ihr gehörende Grundstücke
als Ersatzland zur Verfügung
stellen, soweit sie diese nicht
für die ihr obliegenden Aufgaben
benötigt.
§ 190
Flurbereinigung aus Anlass
einer städtebaulichen Maßnahme
(1) Werden für städtebauliche
Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in Anspruch genommen,
kann auf Antrag der Gemeinde mit
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
ein Flurbereinigungsverfahren
eingeleitet werden, wenn der den
Betroffenen entstehende Landverlust
auf einen größeren
Kreis von Eigentümern verteilt
oder Nachteile für die allgemeine
Landeskultur, die durch die städtebaulichen
Maßnahmen entstehen, vermieden
werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren
kann bereits angeordnet werden,
wenn ein Bebauungsplan noch nicht
rechtsverbindlich ist. In diesem
Fall muss der Bebauungsplan vor
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
(§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
in Kraft getreten sein. Die Gemeinde
ist Träger des Unternehmens
im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausführung
des Flurbereinigungsplans nach
§ 63 des Flurbereinigungsgesetzes
kann bereits angeordnet werden,
wenn der Flurbereinigungsplan
bekanntgegeben ist.
(3) Die Zulässigkeit einer
Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs bleibt auch
nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens
unberührt.
§
191
Vorschriften über
den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder einer
Sanierungssatzung sind die Vorschriften
über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken
nicht anzuwenden, es sei denn,
dass es sich um die Veräußerung
der Wirtschaftsstelle eines land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebs
oder solcher Grundstücke
handelt, die im Bebauungsplan
als Flächen für die
Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen
sind.
Drittes Kapitel
Sonstige
Vorschriften
Erster
Teil
Wertermittlung
§ 192
Gutachterausschuss
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten
und für sonstige Wertermittlungen
werden selbständige, unabhängige
Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse
bestehen aus einem Vorsitzenden
und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren
Gutachter sollen in der Ermittlung
von Grundstückswerten oder
sonstigen Wertermittlungen sachkundig
und erfahren sein und dürfen
nicht hauptamtlich mit der Verwaltung
der Grundstücke der Gebietskörperschaft,
für deren Bereich der Gutachterausschuss
gebildet ist, befasst sein. Für
die Ermittlung der Bodenrichtwerte
ist ein Bediensteter der zuständigen
Finanzbehörde mit Erfahrung
in der steuerlichen Bewertung
von Grundstücken als Gutachter
vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschüsse
bedienen sich einer Geschäftsstelle.
§ 193
Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss erstattet
Gutachten über den Verkehrswert
von bebauten und unbebauten Grundstücken
sowie Rechten an Grundstücken,
wenn
1. die für den Vollzug dieses
Gesetzbuchs zuständigen Behörden
bei der Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung
des Werts eines Grundstücks
oder der Entschädigung für
ein Grundstück oder ein Recht
an einem Grundstück auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften
zuständigen Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen
gleichstehende Berechtigte, Inhaber
anderer Rechte am Grundstück
und Pflichtteilsberechtigte, für
deren Pflichtteil der Wert des
Grundstücks von Bedeutung
ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt
bleiben Antragsberechtigungen
nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann
außer über die Höhe
der Entschädigung für
den Rechtsverlust auch Gutachten
über die Höhe der Entschädigung
für andere Vermögensnachteile
erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss führt
eine Kaufpreissammlung, wertet
sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte
und sonstige zur Wertermittlung
erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine
bindende Wirkung, soweit nichts
anderes bestimmt oder vereinbart
ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens
ist dem Eigentümer zu übersenden.
§ 194
Verkehrswert
Der Verkehrswert (Marktwert) wird
durch den Preis bestimmt, der
in dem Zeitpunkt, auf den sich
die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach den
rechtlichen Gegebenheiten und
tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und
der Lage des Grundstücks
oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zu erzielen
wäre.
§ 195
Kaufpreissammlung
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung
ist jeder Vertrag, durch den sich
jemand verpflichtet, Eigentum
an einem Grundstück gegen
Entgelt, auch im Wege des Tausches,
zu übertragen oder ein Erbbaurecht
zu begründen, von der beurkundenden
Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss
zu übersenden. Dies gilt
auch für das Angebot und
die Annahme eines Vertrags, wenn
diese getrennt beurkundet werden,
sowie entsprechend für die
Einigung vor einer Enteignungsbehörde,
den Enteignungsbeschluss, den
Beschluss über die Vorwegnahme
einer Entscheidung im Umlegungsverfahren,
den Beschluss über die Aufstellung
eines Umlegungsplans, den Beschluss
über eine vereinfachte Umlegung
und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf
nur dem zuständigen Finanzamt
für Zwecke der Besteuerung
übermittelt werden. Vorschriften,
nach denen Urkunden oder Akten
den Gerichten oder Staatsanwaltschaften
vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
sind bei berechtigtem Interesse
nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften zu erteilen (§
199 Abs. 2 Nr. 4).
§ 196
Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung
sind für jedes Gemeindegebiet
durchschnittliche Lagewerte für
den Boden unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustands,
mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges
oder erschließungsbeitragsfreies
Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte).
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte
mit dem Wert zu ermitteln, der sich
ergeben würde, wenn der Boden
unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte
sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, jeweils zum Ende eines jeden
Kalenderjahres zu ermitteln. Für
Zwecke der steuerlichen Bewertung
des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte
nach ergänzenden Vorgaben der
Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt und
zum jeweiligen für die Wertverhältnisse
bei der Bedarfsbewertung maßgebenden
Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der für den Vollzug dieses
Gesetzbuchs zuständigen Behörden
sind Bodenrichtwerte für einzelne
Gebiete bezogen auf einen abweichenden
Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die
Qualität des Bodens durch einen
Bebauungsplan oder andere Maßnahmen
geändert, sind bei der nächsten
Fortschreibung der Bodenrichtwerte
auf der Grundlage der geänderten
Qualität auch Bodenrichtwerte
bezogen auf die Wertverhältnisse
zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung
und der letzten Bedarfsbewertung
des Grundbesitzes für steuerliche
Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung
kann unterbleiben, wenn das zuständige
Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu
veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Jedermann
kann von der Geschäftsstelle
Auskunft über die Bodenrichtwerte
verlangen.
§ 197
Befugnisse des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss kann
mündliche oder schriftliche
Auskünfte von Sachverständigen
und von Personen einholen, die Angaben
über das Grundstück und,
wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen
im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen
und von Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist, über ein
Grundstück, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen
können. Er kann verlangen,
dass Eigentümer und sonstige
Inhaber von Rechten an einem Grundstück
die zur Führung der Kaufpreissammlung
und zur Begutachtung notwendigen
Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer
und der Besitzer des Grundstücks
haben zu dulden, dass Grundstücke
zur Auswertung von Kaufpreisen und
zur Vorbereitung von Gutachten betreten
werden. Wohnungen dürfen nur
mit Zustimmung der Wohnungsinhaber
betreten werden.
(2) Alle Gerichte und Behörden
haben dem Gutachterausschuss Rechts-
und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt
erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte
über Grundstücke, soweit
dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen
und Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist.
§ 198
Oberer Gutachterausschuss
(1) Bei Bedarf können Obere
Gutachterausschüsse für
den Bereich einer oder mehrerer
höherer Verwaltungsbehörden
gebildet werden, auf die die Vorschriften
über die Gutachterausschüsse
entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuss
hat auf Antrag eines Gerichts ein
Obergutachten zu erstatten, wenn
schon das Gutachten eines Gutachterausschusses
vorliegt.
§ 199
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorschriften über
die Anwendung gleicher Grundsätze
bei der Ermittlung der Verkehrswerte
und bei der Ableitung der für
die Wertermittlung erforderlichen
Daten zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden
der Gutachterausschüsse und
der Oberen Gutachterausschüsse,
soweit in diesem Gesetzbuch nicht
bereits geschehen, die Mitwirkung
der Gutachter und deren Ausschluss
im Einzelfall,
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die Einrichtung und die Aufgaben
der Geschäftsstelle,
4. die Führung und Auswertung
der Kaufpreissammlung, die Ermittlung
der Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung
der Bodenrichtwerte und sonstiger
Daten der Wertermittlung und die
Erteilung von Auskünften aus
der Kaufpreissammlung,
5. die Übermittlung von Daten
der Flurbereinigungsbehörden
zur Führung und Auswertung
der Kaufpreissammlung,
6. die Übertragung weiterer
Aufgaben auf den Gutachterausschuss
und den Oberen Gutachterausschuss
und
7. die Entschädigung der Mitglieder
des Gutachterausschusses und des
Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.
Zweiter
Teil
Allgemeine
Vorschriften;
Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren;
Planerhaltung
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§ 200
Grundstücke; Rechte
an Grundstücken; Baulandkataster
(1) Die für Grundstücke
geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs
sind entsprechend auch auf Grundstücksteile
anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an
Grundstücken bestehenden Vorschriften
sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts
anderes vorschreibt, entsprechend
auch auf grundstücksgleiche
Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder
in absehbarer Zeit bebaubare Flächen
in Karten oder Listen auf der Grundlage
eines Lageplans erfassen, der Flur-
und Flurstücksnummern, Straßennamen
und Angaben zur Grundstücksgröße
enthält (Baulandkataster).
Sie kann die Flächen in Karten
oder Listen veröffentlichen,
soweit der Grundstückseigentümer
nicht widersprochen hat. Die Gemeinde
hat ihre Absicht zur Veröffentlichung
einen Monat vorher öffentlich
bekanntzugeben und dabei auf das
Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer
hinzuweisen.
§ 200a
Ersatzmaßnahmen
Darstellungen für Flächen
zum Ausgleich und Festsetzungen
für Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich im Sinne des §
1 a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen.
Ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang zwischen Eingriff und
Ausgleich ist nicht erforderlich,
soweit dies mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung
und den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist.
§ 201
Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs
ist insbesondere der Ackerbau, die
Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich
Tierhaltung, so weit das Futter
überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen
Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen erzeugt werden
kann, die gartenbauliche Erzeugung,
der Erwerbsobstbau, der Weinbau,
die berufsmäßige Imkerei
und die berufsmäßige
Binnenfischerei.
§ 202
Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung
und Änderung baulicher Anlagen
sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen
der Erdoberfläche ausgehoben
wird, ist in nutzbarem Zustand zu
erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen.
Zweiter
Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 203
Abweichende Zuständigkeitsregelung
(1) Die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Behörde kann
im Einvernehmen mit der Gemeinde
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die nach diesem Gesetzbuch
der Gemeinde obliegenden Aufgaben
auf eine andere Gebietskörperschaft
übertragen werden oder auf
einen Verband, an dessen Willensbildung
die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz können
Aufgaben der Gemeinden nach diesem
Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare
gesetzliche Zusammenschlüsse
von Gemeinden, denen nach Landesrecht
örtliche Selbstverwaltungsaufgaben
der Gemeinde obliegen, übertragen
werden. In dem Landesgesetz ist
zu regeln, wie die Gemeinden an
der Aufgabenerfüllung mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesenen Aufgaben auf andere
staatliche Behörden, Landkreise
oder kreisfreie Gemeinden übertragen.
(4) Unterliegen die Planungsbereiche
gemeinsamer Flächennutzungspläne
(§ 204) oder von Flächennutzungsplänen
und Satzungen eines Planungsverbands
(§ 205) der Zuständigkeit
verschiedener höherer Verwaltungsbehörden,
ist die Oberste Landesbehörde
für die Entscheidung im Genehmigungs-
und Zustimmungsverfahren zuständig.
Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen
Ländern, entscheiden die Obersten
Landesbehörden im gegenseitigen
Einvernehmen.
§
204
Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen
einen gemeinsamen Flächennutzungsplan
aufstellen, wenn ihre städtebauliche
Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Voraussetzungen und Bedürfnisse
bestimmt wird oder ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan einen gerechten
Ausgleich der verschiedenen Belange
ermöglicht. Ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan soll insbesondere
aufgestellt werden, wenn die Ziele
der Raumordnung oder wenn Einrichtungen
und Anlagen des öffentlichen
Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen
sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige
Folgeeinrichtungen eine gemeinsame
Planung erfordern. Der gemeinsame
Flächennutzungsplan kann von
den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam
aufgehoben, geändert oder ergänzt
werden; die Gemeinden können
vereinbaren, dass sich die Bindung
nur auf bestimmte räumliche
oder sachliche Teilbereiche erstreckt.
Ist eine gemeinsame Planung nur
für räumliche oder sachliche
Teilbereiche erforderlich, genügt
anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans
eine Vereinbarung der beteiligten
Gemeinden über bestimmte Darstellungen
in ihren Flächennutzungsplänen.
Sind die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Planung nach Satz
1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck
erreicht, können die beteiligten
Gemeinden den Flächennutzungsplan
für ihr Gemeindegebiet ändern
oder ergänzen; vor Einleitung
des Bauleitplanverfahrens ist die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet
oder Bestand geändert oder
geht die Zuständigkeit zur
Aufstellung von Flächennutzungsplänen
auf Verbände oder sonstige
kommunale Körperschaften über,
gelten unbeschadet abweichender
landesrechtlicher Regelungen bestehende
Flächennutzungspläne fort.
Dies gilt auch für räumliche
und sachliche Teile der Flächennutzungspläne.
Die Befugnis und die Pflicht der
Gemeinde, eines Verbands oder einer
sonstigen Körperschaft, fortgeltende
Flächennutzungspläne aufzuheben
oder für das neue Gemeindegebiet
zu ergänzen oder durch einen
neuen Flächennutzungsplan zu
ersetzen, bleiben unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung,
Ergänzung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen können
nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung
in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt
werden. Satz 1 gilt entsprechend
bei Bildung von Planungsverbänden
und für Zusammenschlüsse
nach § 205 Abs. 6. Die höhere
Verwaltungsbehörde kann verlangen,
dass bestimmte Verfahrensabschnitte
wiederholt werden.
§ 205
Planungsverbände
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche
Planungsträger können
sich zu einem Planungsverband zusammenschließen,
um durch gemeinsame zusammengefasste
Bauleitplanung den Ausgleich der
verschiedenen Belange zu erreichen.
Der Planungsverband tritt nach Maßgabe
seiner Satzung für die Bauleitplanung
und ihre Durchführung an die
Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach
Absatz 1 nicht zustande, können
die Beteiligten auf Antrag eines
Planungsträgers zu einem Planungsverband
zusammengeschlossen werden, wenn
dies zum Wohl der Allgemeinheit
dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss
aus Gründen der Raumordnung
geboten, kann den Antrag auch die
für die Landesplanung nach
Landesrecht zuständige Stelle
stellen. Über den Antrag entscheidet
die Landesregierung. Sind Planungsträger
verschiedener Länder beteiligt,
erfolgt der Zusammenschluss nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten
Landesregierungen. Sollen der Bund
oder eine bundesunmittelbare Körperschaft
oder Anstalt an dem Planungsverband
beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss
nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung
und der Landesregierung, sofern
die beteiligte Behörde des
Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt dem
Zusammenschluss durch die Landesregierung
widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über
die Satzung oder über den Plan
unter den Mitgliedern nicht zustande,
stellt die zuständige Landesbehörde
eine Satzung oder einen Plan auf
und legt sie dem Planungsverband
zur Beschlussfassung vor. Einigen
sich die Mitglieder über diese
Satzung oder diesen Plan nicht,
setzt die Landesregierung die Satzung
oder den Plan fest. Absatz 2 Satz
4 ist entsprechend anzuwenden. Ist
der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an
dem Planungsverband beteiligt, wird
die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und
der Landesregierung festgesetzt,
sofern die beteiligte Behörde
des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt der
Festsetzung durch die Landesregierung
widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können
nach Maßgabe der Satzung die
Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach
diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen
werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen,
wenn die Voraussetzungen für
den Zusammenschluss entfallen sind
oder der Zweck der gemeinsamen Planung
erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender
Beschluss über die Auflösung
nicht zustande, ist unter den in
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen
die Auflösung auf Antrag eines
Mitglieds anzuordnen; im übrigen
ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Nach Auflösung des Planungsverbands
gelten die von ihm aufgestellten
Pläne als Bauleitpläne
der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem
Zweckverbandsrecht oder durch besondere
Landesgesetze wird durch diese Vorschriften
nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung
von Bauleitplänen nach den
Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen,
sind die Entwürfe der Bauleitpläne
mit Begründung vor der
Beschlussfassung hierüber oder
der Festsetzung nach Absatz 3 Satz
2 oder 4 den Gemeinden, für
deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt
werden soll, zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zuzuleiten. Auf
die Behandlung der von den Gemeinden
fristgemäß vorgebrachten
Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz
4 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 206
Örtliche und sachliche
Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig
ist die Behörde, in deren Bereich
das betroffene Grundstück liegt.
Werden Grundstücke betroffen,
die örtlich oder wirtschaftlich
zusammenhängen und demselben
Eigentümer gehören, und
liegen diese Grundstücke im
Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch
sachlich zuständiger Behörden,
so wird die örtlich zuständige
Behörde durch die nächsthöhere
gemeinsame Behörde bestimmt.
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde
nicht vorhanden, so ist die Oberste
Landesbehörde zugleich höhere
Verwaltungsbehörde.
Dritter
Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207
Von Amts wegen bestellter
Vertreter
Ist ein Vertreter nicht vorhanden,
so hat das Vormundschaftsgericht
auf Ersuchen der zuständigen
Behörde einen rechts- und sachkundigen
Vertreter zu bestellen
1. für einen Beteiligten, dessen
Person unbekannt, oder für
eine Person, deren Beteiligung ungewiss
ist,
2. für einen abwesenden Beteiligten,
dessen Aufenthalt unbekannt oder
dessen Aufenthalt zwar bekannt,
der aber an der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten verhindert
ist,
3. für einen Beteiligten, dessen
Aufenthalt sich nicht innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
befindet, wenn er der Aufforderung
der zuständigen Behörde,
einen Vertreter zu bestellen, innerhalb
der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen
ist,
4. für Gesamthandseigentümer
oder Eigentümer nach Bruchteilen
sowie für mehrere Inhaber eines
sonstigen Rechts an einem Grundstück
oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, wenn sie der
Aufforderung der zuständigen
Behörden, einen gemeinsamen
Vertreter zu bestellen, innerhalb
der ihnen gesetzten Fristen nicht
nachgekommen sind,
5. bei herrenlosen Grundstücken
zur Wahrung der aus dem Eigentum
sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Für die Bestellung und für
das Amt des Vertreters gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Pflegschaft
entsprechend.
§ 208<>
Anordnungen zur Erforschung des
Sachverhalts
Die Behörden können zur
Erforschung des Sachverhalts auch
anordnen, dass
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen
vorgelegt werden, auf die sich ein
Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldgläubiger die in
ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
vorlegen.
Für den Fall, dass ein Beteiligter
der Anordnung nicht nachkommt, kann
ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert
Euro angedroht und festgesetzt werden.
Ist Beteiligter eine juristische
Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das
Zwangsgeld dem nach Gesetz oder
Satzung Vertretungsberechtigten
anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
Androhung und Festsetzung können
wiederholt werden.
§ 209
Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer
haben zu dulden, dass Beauftragte
der zuständigen Behörden
zur Vorbereitung der von ihnen nach
diesem Gesetzbuch zu treffenden
Maßnahmen Grundstücke
betreten und Vermessungen, Boden-
und Grundwasseruntersuchungen oder
ähnliche Arbeiten ausführen.
Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen,
ist den Eigentümern oder Besitzern
vorher bekanntzugeben. Wohnungen
dürfen nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz
1 zulässige Maßnahme
dem Eigentümer oder Besitzer
unmittelbare Vermögensnachteile,
so ist dafür von der Stelle,
die den Auftrag erteilt hat, eine
angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten; kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung
nicht zustande, so entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde;
vor der Entscheidung sind die Beteiligten
zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde
den Auftrag erteilt, so hat der
Antragsteller, in dessen Interesse
die Enteignungsbehörde tätig
geworden ist, dem Betroffenen die
Entschädigung zu leisten; kommt
eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde
die Entschädigung fest; vor
der Entscheidung sind die Beteiligten
zu hören.
§ 210
Wiedereinsetzung
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche
oder auf Grund dieses Gesetzbuchs
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige
Behörde kann nach Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand anstelle einer
Entscheidung, die den durch das
bisherige Verfahren herbeigeführten
neuen Rechtszustand ändern
würde, eine Entschädigung
festsetzen.
§ 211
Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden
Verwaltungsakten ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der Beteiligte
über den Rechtsbehelf, der
gegen den Verwaltungsakt gegeben
ist, über die Stelle, bei der
der Rechtsbehelf einzulegen ist,
und über die Frist belehrt
wird.
§ 212
Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass ein nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassener
Verwaltungsakt durch Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach §
217 erst angefochten werden kann,
nachdem seine Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit in
einem Vorverfahren nachgeprüft
worden ist; das Vorverfahren ist
in Anlehnung an die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung zu
regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen,
hat der Widerspruch gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach §
47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans nach § 71
Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung
nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung. §
80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 212a
Entfall der aufschiebenden
Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage
eines Dritten gegen die bauaufsichtliche
Zulassung eines Vorhabens haben
keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
nach § 135a Abs. 3 sowie des
Ausgleichsbetrags nach § 154
Abs. 1 durch die Gemeinde haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 213
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen vorlegt, um einen
begünstigenden Verwaltungsakt
zu erwirken oder einen belastenden
Verwaltungsakt zu verhindern;
2. Pfähle, Pflöcke oder
sonstige Markierungen, die Vorarbeiten
dienen, wegnimmt, verändert,
unkenntlich macht oder unrichtig
setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe
b festgesetzten Bindung für
Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern dadurch zuwiderhandelt,
dass diese beseitigt, wesentlich
beeinträchtigt oder zerstört
werden;
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
einer Erhaltungssatzung (§
172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung
über die Durchführung
von Stadtumbaumaßnahmen (§
171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut
oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhundert Euro, im
Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend
Euro und im Falle des Absatzes 1
Nr. 4 mit einer Geldbuße bis
zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
Vierter
Abschnitt
Planerhaltung
§
214
Beachtlichkeit der Verletzung
von Vorschriften über die Aufstellung
des Flächennutzungsplans und
der Satzungen
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs
ist für die Rechtswirksamkeit
des Flächennutzungsplans und
der Satzungen nach diesem Gesetzbuch
nur beachtlich, wenn
1. entgegen § 2 Abs. 3 die
von der Planung berührten Belange,
die der Gemeinde bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen,
in wesentlichen Punkten nicht zutreffend
ermittelt oder bewertet worden sind
und wenn der Mangel offensichtlich
und auf das Ergebnis des Verfahrens
von Einfluss gewesen ist;
2. die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs.
2, §§ 4a und 13 Abs. 2
Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz
2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie
§ 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt
worden sind; dabei ist unbeachtlich,
wenn bei Anwendung der Vorschriften
einzelne Personen, Behörden
oder sonstige Träger öffentlicher
Belange nicht beteiligt worden sind,
die entsprechenden Belange jedoch
unerheblich waren oder in der Entscheidung
berücksichtigt worden sind,
oder einzelne Angaben dazu, welche
Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, gefehlt haben,
oder bei Anwendung des § 13
Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber,
dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird, unterlassen wurde,
oder bei Anwendung des § 4a
Abs. 3 Satz 4 oder des § 13
die Voraussetzungen für die
Durchführung der Beteiligung
nach diesen Vorschriften verkannt
worden sind;
3. die Vorschriften über die
Begründung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe
nach §§ 2a, 3 Abs. 2,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und
§ 22 Abs. 10 verletzt worden
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
die Begründung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung oder ihr Entwurf
unvollständig ist; abweichend
von Halbsatz 2 ist eine Verletzung
von Vorschriften in Bezug auf den
Umweltbericht unbeachtlich, wenn
die Begründung hierzu nur in
unwesentlichen Punkten unvollständig
ist;
4. ein Beschluss der Gemeinde über
den Flächennutzungsplan oder
die Satzung nicht gefasst, eine
Genehmigung nicht erteilt oder der
mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck
nicht erreicht worden ist.
So weit in den Fällen des Satzes
1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen
Punkten unvollständig ist,
hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, wenn ein berechtigtes
Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit
der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich,
wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung
eines selbstständigen Bebauungsplans
(§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an
die in § 8 Abs. 4 bezeichneten
dringenden Gründe für
die Aufstellung eines vorzeitigen
Bebauungsplans nicht richtig beurteilt
worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich
des Entwickelns des Bebauungsplans
aus dem Flächennutzungsplan
verletzt worden ist, ohne dass hierbei
die sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebende geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt
worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit
sich wegen Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften einschließlich
des § 6 nach Bekanntmachung
des Bebauungsplans herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen §
8 Abs. 3 verstoßen worden
ist, ohne dass die geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt
worden ist.
(3) Für die Abwägung ist
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Beschlussfassung über den
Flächennutzungsplan oder die
Satzung maßgebend. Mängel,
die Gegenstand der Regelung in Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 sind, können
nicht als Mängel der Abwägung
geltend gemacht werden; im Übrigen
sind Mängel im Abwägungsvorgang
nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan
oder die Satzung können durch
ein ergänzendes Verfahren zur
Behebung von Fehlern auch rückwirkend
in Kraft gesetzt werden.
§
215<>
Frist für die Geltendmachung
der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung
des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei
Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde unter Darlegung des
die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der
Verletzung von Vorschriften sowie
auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 215a
weggefallen
§ 216
Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Die Verpflichtung der für das
Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörde, die Einhaltung der
Vorschriften zu prüfen, deren
Verletzung sich nach den §§
214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit
eines Flächennutzungsplans
oder einer Satzung nicht auswirkt,
bleibt unberührt.
Dritter
Teil
Verfahren
vor den Kammern (Senaten) für
Baulandsachen
§ 217
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten
und Fünften Teil des Ersten
Kapitels sowie nach den §§
18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§
39 bis 44, § 126 Abs. 2, §
150 Abs. 2, § 181, § 209
Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können
nur durch Antrag auf gerichtliche
Entscheidung angefochten werden.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere
Verwaltungsakte auf Grund dieses
Gesetzbuchs, für die die Anwendung
des Zweiten Abschnitts des Fünften
Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben
ist oder die in einem Verfahren
nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassen
werden, sowie auf Streitigkeiten
über die Höhe der Geldentschädigung
nach § 190 in Verbindung mit
§ 88 Nr. 7 und § 89 Abs.
2 des Flurbereinigungsgesetzes.
Mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung kann auch die Verurteilung
zum Erlass eines Verwaltungsakts
oder zu einer sonstigen Leistung
sowie eine Feststellung begehrt
werden. Über den Antrag entscheidet
das Landgericht, Kammer für
Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines
Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts
bei der Stelle einzureichen, die
den Verwaltungsakt erlassen hat.
Ist die ortsübliche Bekanntmachung
des Verwaltungsakts vorgeschrieben,
so ist der Antrag binnen sechs Wochen
seit der Bekanntmachung einzureichen.
Hat ein Vorverfahren (§ 212)
stattgefunden, so beginnt die in
Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung
des Bescheids, der das Vorverfahren
beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt
bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Er soll die Erklärung, inwieweit
der Verwaltungsakt angefochten wird,
und einen bestimmten Antrag enthalten.
Er soll die Gründe sowie die
Tatsachen und Beweismittel angeben,
die zur Rechtfertigung des Antrags
dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, hat den Antrag mit
ihren Akten unverzüglich dem
zuständigen Landgericht vorzulegen.
Ist das Verfahren vor der Stelle
noch nicht abgeschlossen, so sind
statt der Akten Abschriften der
bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
§ 218
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert, die Frist nach §
217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag vom Landgericht, Kammer
für Baulandsachen, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn er den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung binnen zwei Wochen
nach Beseitigung des Hindernisses
einreicht und die Tatsachen, die
die Wiedereinsetzung begründen,
glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung
über den Antrag findet die
sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, statt.
Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende
der versäumten Frist an gerechnet,
kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt
ein Enteignungsbeschluss und ist
der bisherige Rechtszustand bereits
durch den neuen Rechtszustand ersetzt
(§ 117 Abs. 5), so kann das
Gericht im Falle der Wiedereinsetzung
den Enteignungsbeschluss nicht aufheben
und hinsichtlich des Gegenstands
der Enteignung oder der Art der
Entschädigung nicht ändern.
§ 219<>
Örtliche Zuständigkeit
der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig
ist das Landgericht, in dessen Bezirk
die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Verhandlung
und Entscheidung über Anträge
auf gerichtliche Entscheidung einem
Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuweisen,
wenn die Zusammenfassung für
eine Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren sachdienlich
ist. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 220<>
Zusammensetzung der Kammern für
Baulandsachen
(1) Bei den Landgerichten werden
eine oder mehrere Kammern für
Baulandsachen gebildet. Die Kammer
für Baulandsachen entscheidet
in der Besetzung mit zwei Richtern
des Landgerichts einschließlich
des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen
Richter eines Verwaltungsgerichts.
Die Vorschriften über den Einzelrichter
sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte
und die für den Fall ihrer
Verhinderung erforderlichen Vertreter
werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständigen Obersten Landesbehörde
auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 221<>
Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) In den Sachen, die auf Grund
eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
bei den Gerichten anhängig
werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus den §§ 217 bis
231 nichts anderes ergibt. §
227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts
wegen die Aufnahme von Beweisen
anordnen und nach Anhörung
der Beteiligten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von ihnen
nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt
mehrere Anträge auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, so wird über
sie gleichzeitig verhandelt und
entschieden.
(4) Die Vorschriften über die
Vorauszahlung der Gebühr für
das Verfahren im allgemeinen nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes sind nicht
anzuwenden.
§ 222
Beteiligte
(1) Wer an dem Verfahren, in dem
der Verwaltungsakt erlassen worden
ist, Beteiligter war, ist auch in
dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter,
wenn seine Rechte oder Pflichten
durch die Entscheidung des Gerichts
betroffen werden können. In
dem gerichtlichen Verfahren ist
auch die Stelle Beteiligte, die
den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist den übrigen
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Beteiligten, soweit sie bekannt
sind, zuzustellen.
(3) Auf die Beteiligten sind die
für die Parteien geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. §
78 der Zivilprozessordnung gilt
in dem Verfahren vor dem Landgericht
und dem Oberlandesgericht nur für
Beteiligte, die Anträge in
der Hauptsache stellen.
§ 223
Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, ermächtigt ist,
nach ihrem Ermessen zu handeln,
kann der Antrag nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung rechtswidrig
ist, weil die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht worden ist. Dies gilt nicht,
soweit in dem Verwaltungsakt über
einen Anspruch auf eine Geldleistung
entschieden worden ist.
§ 224
Entfallen der aufschiebenden
Wirkung im Umlegungsverfahren und
bei vorzeitiger Besitzeinweisung)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach §
47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans nach § 71
Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung
nach § 77 oder § 116
hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 225<>
Vorzeitige Ausführungsanordnung
Ist nur noch die Höhe einer
Geldentschädigung streitig,
so kann das Gericht auf Antrag des
Enteignungsbegünstigten beschließen,
dass die Enteignungsbehörde
die Ausführung des Enteignungsbeschlusses
anzuordnen hat. In dem Beschluss
kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte
für den im Streit befindlichen
Betrag Sicherheit zu leisten hat.
Die Ausführungsanordnung darf
erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte
die festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise
unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat.
§
226
Urteil
(1) Über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, der einen Anspruch
auf eine Geldleistung betrifft,
für begründet erachtet,
so hat das Gericht den Verwaltungsakt
zu ändern. Wird in anderen
Fällen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung für begründet
erachtet, so hat das Gericht den
Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
auszusprechen, dass die Stelle,
die den Verwaltungsakt erlassen
hat, verpflichtet ist, in der Sache
unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts anderweit zu entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluss kann
das Gericht auch ändern, wenn
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nicht einen Anspruch auf Geldleistung
betrifft. Es darf in diesem Fall
über den Antrag des Beteiligten
hinaus, der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss
auch ändern, soweit ein anderer
Beteiligter es beantragt hat; dabei
ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses
zum Nachteil dessen, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt
hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss
geändert, so ist § 113
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben
oder hinsichtlich des Gegenstands
der Enteignung geändert, so
gibt das Gericht im Falle des §
113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht
von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen
nur der eine oder ist nur ein Teil
eines Antrags zur Endentscheidung
reif, so soll das Gericht hierüber
ein Teilurteil nur erlassen, wenn
es zur Beschleunigung des Verfahrens
notwendig erscheint.
§ 227
Säumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint der Beteiligte, der
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur
mündlichen Verhandlung, so
kann auch dann mündlich verhandelt
werden, wenn einer der anderen Beteiligten
nicht erscheint. Über einen
Antrag, den ein nichterschienener
Beteiligter in einer früheren
mündlichen Verhandlung gestellt
hat, kann nach Lage der Akten entschieden
werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, in einem Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht,
so kann jeder andere Beteiligte
eine Entscheidung nach Lage der
Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335,
336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Im übrigen
sind die Vorschriften über
die Versäumnisurteile nicht
anzuwenden.
§ 228
Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt,
der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, gilt,
wenn keiner der Beteiligten dazu
im Widerspruch stehende Anträge
in der Hauptsache gestellt hat,
bei Anwendung der Kostenbestimmungen
der Zivilprozessordnung die Stelle,
die den Verwaltungsakt erlassen
hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der
Kosten eines Beteiligten, der zur
Hauptsache keinen Antrag gestellt
hat, entscheidet das Gericht auf
Antrag des Beteiligten nach billigem
Ermessen.
§ 229
Berufung, Beschwerde
(1) Über die Berufung und die
Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, in
der Besetzung mit zwei Richtern
des Oberlandesgerichts einschließlich
des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen
Richter eines Oberverwaltungsgerichts.
§ 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Verhandlung
und Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden gegen die Entscheidungen
der Kammern für Baulandsachen
einem Oberlandesgericht oder dem
obersten Landesgericht für
die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
zuweisen, wenn die Zusammenfassung
für eine Förderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren
sachdienlich ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 230
Revision
Über die Revision entscheidet
der Bundesgerichtshof.
§ 231
Einigung
Einigen sich die Beteiligten während
eines gerichtlichen Verfahrens,
das eine Enteignung betrifft, so
gelten die §§ 110 und
111 entsprechend. Das Gericht tritt
an die Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 232
Weitere Zuständigkeit
der Kammern (Senate) für
Baulandsachen
Die Länder können durch
Gesetz den Kammern und Senaten für
Baulandsachen die Verhandlung und
Entscheidung über Maßnahmen
der Enteignung und enteignungsgleiche
Eingriffe, die die in § 86
genannten Gegenstände betreffen
und auf Landesrecht beruhen oder
nach Landesrecht vorgenommen werden,
und über Entschädigungsansprüche
übertragen sowie die Vorschriften
dieses Teils für anwendbar
erklären.
Viertes
Kapitel
Überleitungs-
und Schlußvorschriften
Erster
Teil
Überleitungsvorschriften
§ 233
Allgemeine Überleitungsvorschriften
(1) Verfahren nach diesem Gesetz,
die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung förmlich
eingeleitet worden sind, werden
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Ist
mit gesetzlich vorgeschriebenen
einzelnen Schritten des Verfahrens
noch nicht begonnen worden, können
diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten
Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt
zur Planerhaltung sind auch auf
Flächennutzungspläne und
Satzungen entsprechend anzuwenden,
die auf der Grundlage bisheriger
Fassungen dieses Gesetzes in Kraft
getreten sind. Unbeschadet des Satzes
1 sind auf der Grundlage bisheriger
Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche
oder durch Fristablauf unbeachtliche
Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen
und Satzungen auch weiterhin für
die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne
und Satzungen unbeachtlich. Abweichend
von Satz 1 sind für vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
in Kraft getretene Flächennutzungspläne
und Satzungen die vor dem Inkrafttreten
der Gesetzesänderung geltenden
Vorschriften über die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, von Mängeln
der Abwägung und von sonstigen
Vorschriften einschließlich
ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger
Fassungen dieses Gesetzes wirksame
oder übergeleitete Pläne,
Satzungen und Entscheidungen gelten
fort.
§ 234
Überleitungsvorschriften für
das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind
die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls
geltenden städtebaurechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von
§ 25 des Bundesbaugesetzes
erlassen worden sind, gelten als
Satzungen nach § 25 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 weiter.
§
235
Überleitungsvorschriften für
städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Auf städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen,
für die vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften
der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
oder der Voruntersuchungen beschlossen
worden ist, sind abweichend von
§ 233 Abs. 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene
Verfahrensschritte bleiben unberührt.
Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich
festgelegt worden, sind die §§
165 bis 171 in der bis zum 30. April
1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden;
wird zur zweckmäßigen
Durchführung entsprechend den
Zielen und Zwecken einer solchen
Entwicklungsmaßnahme eine
Änderung des Geltungsbereichs
der Entwicklungsmaßnahmeverordnung
erforderlich, ist § 53 in Verbindung
mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes
weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme vor dem
1. Januar 1998 förmlich festgelegt
worden und ist nach der Sanierungssatzung
nur die Genehmigungspflicht nach
§ 144 Abs. 2 in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung
ausgeschlossen, bedarf eine Teilung
auch weiterhin der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde
hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen
im Sinne des Satzes 1 in entsprechender
Anwendung des ab dem 1. Januar 1998
geltenden § 143 Abs. 2 Satz
1 bis 3 unverzüglich nachträglich
mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz
schon vor dem 3. Oktober 1990 galt,
ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse
über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen, die vor dem 1. Mai
1993 bekanntgemacht worden sind,
nicht anzuwenden.
§
236
Überleitungsvorschriften
für das Baugebot
und die Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren
nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden,
wenn der Eigentümer die Verpflichtung
aus einem Baugebot nicht erfüllt,
das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet
worden ist.
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis
6 gilt nicht für die Bildung
von Teil- und Wohnungseigentum,
dessen Eintragung vor dem 26. Juni
1997 beantragt worden ist. Dies
gilt auch, wenn ein Anspruch auf
Bildung oder Übertragung von
Teil- und Wohnungseigentum vor dem
26. Juni 1997 durch eine Vormerkung
gesichert wurde. § 172 in der
ab dem 1. Januar 1998 geltenden
Fassung ist auch auf Satzungen,
die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich
bekanntgemacht worden sind, anzuwenden.
§ 237
(weggefallen)
§ 238
Überleitungsvorschrift
für Entschädigungen
Wurde durch die Änderung des
§ 34 des Bundesbaugesetzes
durch das Gesetz zur Änderung
des Bundesbaugesetzes vom 18. August
1976 die bis dahin zulässige
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben
oder wesentlich geändert, ist
eine Entschädigung in entsprechender
Anwendung der §§ 42, 43
Abs. 1, 2, 4 und 5 und des §
44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu
gewähren; dies gilt nicht,
soweit in dem Zeitpunkt, in dem
nach § 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung
verlangt werden kann, eine entsprechende
Aufhebung oder Änderung der
zulässigen Nutzung auch nach
§ 34 des Bundesbaugesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Fassung hätte eintreten
können, ohne dass die Aufhebung
oder Änderung nach § 44
des Bundesbaugesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung zu entschädigen gewesen
wäre. Wird durch die Änderung
des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz
Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin
zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder wesentlich geändert,
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 239
Überleitungsvorschriften
für die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss über
die Grenzregelung (§ 82 in
der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung) vor dem
20. Juli 2004 gefasst, sind die
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des Vierten Teils des Ersten Kapitels
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 240
(weggefallen)
§ 241<>
(weggefallen)
§ 242
Überleitungsvorschriften
für die Erschließung
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen,
für die eine Beitragspflicht
auf Grund der bis zum 29. Juni 1961
geltenden Vorschriften nicht entstehen
konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch
kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur
Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten
langfristige Verträge oder
sonstige Vereinbarungen, insbesondere
über das Ansammeln von Mitteln
für den Straßenbau in
Straßenbaukassen oder auf
Sonderkonten bestanden, können
die Länder ihre Abwicklung
durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf
Bebauungspläne anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft
getreten sind.
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist
auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 1987 endgültig
hergestellt worden sind. Ist vor
dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht
nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz
eine Beitragspflicht bereits auf
Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden
Vorschriften (§ 127 Abs. 2
Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes)
entstanden, so verbleibt es dabei.
Die Gemeinde soll von der Erhebung
des Erschließungsbeitrags
ganz oder teilweise absehen, wenn
dies auf Grund der örtlichen
Verhältnisse, insbesondere
unter Berücksichtigung des
Nutzens des Kinderspielplatzes für
die Allgemeinheit, geboten ist.
Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli
1987 entstandene Beiträge anzuwenden,
wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet
ist oder
2. er entrichtet worden, aber der
Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar
geworden ist.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden,
wenn der Umlegungsplan (§ 66
des Bundesbaugesetzes) oder die
Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes)
vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich
bekanntgemacht worden ist (§
71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über
die Stundung des Beitrags für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
(§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes)
entschieden und ist die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar geworden,
ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
anzuwenden.
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist
auch auf Kostenvereinbarungen in
Erschließungsverträgen
anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993
geschlossen worden sind. Auf diese
Verträge ist § 129 Abs.
1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts bereits hergestellt
worden sind, kann nach diesem Gesetz
ein Erschließungsbeitrag nicht
erhoben werden. Bereits hergestellte
Erschließungsanlagen oder
Teile von Erschließungsanlagen
sind die einem technischen Ausbauprogramm
oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen.
Leistungen, die Beitragspflichtige
für die Herstellung von Erschließungsanlagen
oder Teilen von Erschließungsanlagen
erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag
anzurechnen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, bei Bedarf
Überleitungsregelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen.
§
243<>
Überleitungsvorschriften für
das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
und das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren,
Pläne, Satzungen und Entscheidungen,
die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch eingeleitet, in
Kraft getreten oder wirksam geworden
sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die
vor dem 1. Januar 1998 förmlich
eingeleitet worden sind, kann die
Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz
in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung weiter angewendet
werden.
§ 244
Überleitungsvorschriften
für das Europarechtsanpassungsgesetz
Bau
(1) Abweichend von § 233 Abs.
1 werden Verfahren für Bauleitpläne
und Satzungen nach § 34 Abs.
4 Satz 1 und § 35 Abs. 6, die
nach dem 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet worden sind oder die
nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen
werden, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu Ende geführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden
auf Bebauungsplanverfahren, die
in der Zeit vom 14. März 1999
bis zum 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet worden sind und die
vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen
werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung weiterhin Anwendung. Ist
mit gesetzlich vorgeschriebenen
einzelnen Verfahrensschritten noch
nicht begonnen worden, können
diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c
gelten nur für Bauleitpläne,
die nach Absatz 1 oder 2 nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu
Ende geführt werden.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist auf
Flächennutzungspläne,
die vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt
worden sind, erstmals ab 1. Januar
2010 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden können Satzungen,
die auf der Grundlage des §
19 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung erlassen worden
sind, durch Satzung aufheben. Die
Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich
bekannt zu machen; sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz
2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der
Sätze 1 und 2 sind Satzungen
auf der Grundlage des § 19
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung nicht mehr anzuwenden. Die
Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit
dieser Satzungen bis zum 31. Dezember
2004 durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Gemeinde hat das
Grundbuchamt um Löschung eines
von ihr nach § 20 Abs. 3 in
der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung veranlassten Widerspruchs
zu ersuchen.
(6) Für eine auf der Grundlage
des § 22 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung wirksam
erlassene Satzung bleibt §
22 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung bis zum 30. Juni
2005 weiterhin anwendbar. Auf die
Satzung ist § 22 in der geltenden
Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt
vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine
den Anforderungen des § 22
Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende
Mitteilung der Gemeinde eingegangen
ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich
der Satzung nicht fristgerecht erfolgt,
ist die Satzung auf die von ihr
erfassten Vorgänge nicht mehr
anzuwenden. Eine Aussetzung der
Zeugniserteilung nach § 22
Abs. 6 Satz 3 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung ist
längstens bis zum 30. Juni
2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde
hat das Grundbuchamt um Löschung
eines von ihr nach § 20 Abs.
3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung oder auf Grundlage von Satz
1 oder 4 in Verbindung mit §
20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli
2004 geltenden Fassung veranlassten
Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen,
wenn die Satzung nicht mehr anwendbar
ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung
unwirksam wird.
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt
nicht für die Zulässigkeit
eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung
einer baulichen Anlage zum Inhalt
hat, deren bisherige Nutzung vor
dem 20. Juli 2004 zulässigerweise
aufgenommen worden ist.
§ 245
Überleitungsvorschriften
für den Stadtumbau und die
Soziale Stadt
(1) Ein von einer Gemeinde bis zum
20. Juli 2004 im Hinblick auf die
Verwaltungsvereinbarungen über
die Gewährung von Finanzhilfen
des Bundes an die Länder nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher
Maßnahmen beschlossenes Gebiet
für Stadtumbaumaßnahmen
sowie ein hierfür aufgestelltes
städtebauliches Entwicklungskonzept
der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet
und städtebauliches Entwicklungskonzept
im Sinne des § 171b.
(2) Ein von der Gemeinde bis zum
20. Juli 2004 im Hinblick auf die
Verwaltungsvereinbarungen über
die Gewährung von Finanzhilfen
des Bundes an die Länder nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher
Maßnahmen beschlossenes Gebiet
für Maßnahmen der Sozialen
Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes
Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet
und Entwicklungskonzept im Sinne
des § 171e.
§ 245a
(weggefallen)
§ 245bÜberleitungsvorschriften
für Vorhaben im Außenbereich
(1) weggefallen
(2) Die Länder können
bestimmen, dass die Frist nach §
35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
c bis zum 31. Dezember 2008 nicht
anzuwenden ist.
§ 245c
weggefallen
Zweiter
Teil
Schlussvorschriften
§ 246
Sonderregelungen
für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin und
Hamburg entfallen die in §
6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und §
190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen
oder Zustimmungen; das Land Bremen
kann bestimmen, dass diese Genehmigungen
oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können
bestimmen, dass Bebauungspläne,
die nicht der Genehmigung bedürfen,
und Satzungen nach § 34 Abs.
4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und §
165 Abs. 6 vor ihrem Inkrafttreten
der höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen sind; dies gilt nicht
für Bebauungspläne nach
§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde
hat die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung
nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen
würde, innerhalb eines Monats
nach Eingang der Anzeige geltend
zu machen. Der Bebauungsplan und
die Satzungen dürfen nur in
Kraft gesetzt werden, wenn die höhere
Verwaltungsbehörde die Verletzung
von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
der in Satz 2 bezeichneten Frist
geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg
bestimmen, welche Form der Rechtsetzung
an die Stelle der in diesem Gesetzbuch
vorgesehenen Satzungen tritt. Das
Land Bremen kann eine solche Bestimmung
treffen. Die Länder Berlin,
Bremen und Hamburg können eine
von § 10 Abs. 3, § 16
Abs. 2, § 22 Abs. 2, §
143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz
2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende
Regelung treffen.
§ 246 a
(weggefallen)
§ 247
Sonderregelungen für Berlin
als Hauptstadt der
Bundesrepublik Deutschland
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen
und sonstigen Satzungen nach diesem
Gesetzbuch soll in der Abwägung
den Belangen, die sich aus der Entwicklung
Berlins als Hauptstadt Deutschlands
ergeben, und den Erfordernissen
der Verfassungsorgane des Bundes
für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe
besonders Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse
nach Absatz 1 werden zwischen Bund
und Berlin in einem Gemeinsamen
Ausschuss erörtert.
(3) Kommt es in dem Ausschuss zu
keiner Übereinstimmung, können
die Verfassungsorgane des Bundes
ihre Erfordernisse eigenständig
feststellen; sie haben dabei eine
geordnete städtebauliche Entwicklung
Berlins zu berücksichtigen.
Die Bauleitpläne und sonstigen
Satzungen nach diesem Gesetzbuch
sind so anzupassen, dass den festgestellten
Erfordernissen in geeigneter Weise
Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane
des Bundes Erfordernisse nach Absatz
3 Satz 1 festgestellt und ist zu
deren Verwirklichung die Aufstellung
eines Bauleitplans oder einer sonstigen
Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten,
soll der Bauleitplan oder die Satzung
aufgestellt werden.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Entwicklung der Parlaments-
und Regierungsbereiche in Berlin
entspricht den Zielen und Zwecken
einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach § 165 Abs. 2.
(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-,
Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren
für Vorhaben der Verfassungsorgane
des Bundes Ermessen auszuüben
oder sind Abwägungen oder Beurteilungen
vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen
des Bundes entsprechend Absatz 3
festgestellten Erfordernisse mit
dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden
Gewicht zu berücksichtigen.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) (weggefallen)
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Anlage zu § 2 Abs. 4 und §
2a
Der Umweltbericht nach § 2
Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr.
2 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden
Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und
der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschließlich der Beschreibung
der Festsetzungen des Plans mit
Angaben über Standorte, Art
und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden der geplanten Vorhaben
und
b) Darstellung der in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt
wurden,
2. einer Beschreibung und Bewertung
der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden,
mit Angaben der:
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen
Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale
der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung
der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
und
d) in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten, wobei
die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Bauleitplans
zu berücksichtigen sind,
3. folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten
Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel
technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen
zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung
des Bauleitplans auf die Umwelt
und
c) allgemein verständliche
Zusammenfassung der erforderlichen
Angaben nach dieser Anlage.
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