Baugesetzbuch (BauGB)
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Erstes Kapitel
Allgemeines
Städtebaurecht
Erster
Teil
Bauleitplanung
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§
1
Aufgabe, Begriff und Grundsätze
der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung
ist es, die bauliche sonstige
Nutzung der Grundstücke in der
Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs
vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und
der Bebauungsplan (verbindlicher
Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist.
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen
und städtebaulichen Satzungen
besteht kein Anspruch; ein Anspruch
kann auch nicht durch Vertrag
begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den
Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen
auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen miteinander
in Einklang bringt, und eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.
Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen
zu schützen und zu entwickeln,
auch in Verantwortung für den
allgemeinen Klimaschutz, sowie
die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,
die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen, die
Eigentumsbildung weiter Kreise
der Bevölkerung und die Anforderungen
Kosten sparenden Bauens sowie
die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen
Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere
die Bedürfnisse der Familien,
der jungen, alten und behinderten
Menschen, unterschiedliche Auswirkungen
auf Frauen und Männer sowie die
Belange des Bildungswesens und
von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung,
Fortentwicklung, Anpassung und
der Umbau vorhandener Ortsteile,
5. die Belange der Baukultur,
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
die erhaltenswerten Ortsteile,
Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts festgestellten
Erfordernisse für Gottesdienst
und Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie die Landschaft und
die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen
auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen
auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen
sowie der sachgerechte Umgang
mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien
sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen
sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen
die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften
festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d,
8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer
mittelständischen Struktur im
Interesse einer verbrauchernahen
Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere
mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9. die Belange des Personen- und
Güterverkehrs und der Mobilität
der Bevölkerung, einschließlich
des öffentlichen Personennahverkehrs
und des nicht motorisierten Verkehrs,
unter besonderer Berücksichtigung
einer auf Vermeidung und Verringerung
von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen
Entwicklung,
10. die Belange der Verteidigung
und des Zivilschutzes sowie der
zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11. die Ergebnisse eines von der
Gemeinde beschlossenen städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes oder einer
von ihr beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
über die Aufstellung von Bauleitplänen
gelten auch für ihre Änderung,
Ergänzung und Aufhebung.
§
1a
Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind die nachfolgenden Vorschriften
zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam
und schonend umgegangen werden;
dabei sind zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzungen
die Möglichkeiten der Entwicklung
der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf
das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder
für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang
umgenutzt werden. Die Grundsätze
nach den Sätzen 1 und 2 sind nach
§ 1 Abs. 7 in der Abwägung zu
berücksichtigen.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts in seinen in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten
Bestandteilen (Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz)
sind in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 zu berücksichtigen. Der
Ausgleich erfolgt durch geeignete
Darstellungen und Festsetzungen
nach den §§ 5 und 9 als Flächen
oder Maßnahmen zum Ausgleich.
So weit dies mit einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung und
den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist, können die Darstellungen
und Festsetzungen auch an anderer
Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen. Anstelle von Darstellungen
und Festsetzungen können auch
vertragliche Vereinbarungen nach
§ 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen
zum Ausgleich auf von der Gemeinde
bereit gestellten Flächen getroffen
werden. Ein Ausgleich ist nicht
erforderlich, so weit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) So weit ein Gebiet im Sinne
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
b in seinen für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen erheblich beeinträchtigt
werden kann, sind die Vorschriften
des Bundesnaturschutzgesetzes
über die Zulässigkeit und Durchführung
von derartigen Eingriffen einschließlich
der Einholung der Stellungnahme
der Kommission anzuwenden.
§
2
Aufstellung der Bauleitpläne
(1) Die Bauleitpläne sind von
der Gemeinde in eigener Verantwortung
aufzustellen. Der Beschluss, einen
Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter
Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
Dabei können sich Gemeinden auch
auf die ihnen durch Ziele der
Raumordnung zugewiesenen Funktionen
sowie auf Auswirkungen auf ihre
zentralen Versorgungsbereiche
berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial),
zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
wird eine Umweltprüfung durchgeführt,
in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden
und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden; die Anlage
zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden.
Die Gemeinde legt dazu für jeden
Bauleitplan fest, in welchem Umfang
und Detaillierungsgrad die Ermittlung
der Belange für die Abwägung erforderlich
ist. Die Umweltprüfung bezieht
sich auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt
und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden
kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung
ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Wird eine Umweltprüfung für das
Plangebiet oder für Teile davon
in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs-
oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt,
soll die Umweltprüfung in einem
zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig
durchgeführten Bauleitplanverfahren
auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt
werden. Liegen Landschaftspläne
oder sonstige Pläne nach § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind
deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen
in der Umweltprüfung heranzuziehen.
§
2a
Begründung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht
(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren
dem Entwurf des Bauleitplans eine
Begründung beizufügen. In ihr
sind entsprechend dem Stand des
Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen
Auswirkungen des Bauleitplans
und
2. in dem Umweltbericht nach der
Anlage zu diesem Gesetzbuch die
auf Grund der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht
bildet einen gesonderten Teil
der Begründung.
§
3
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst
frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung
oder Entwicklung eines Gebiets
in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung öffentlich
zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung zu
geben. Von der Unterrichtung und
Erörterung kann abgesehen werden,
wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt
oder aufgehoben wird und sich
dies auf das Plangebiet und die
Nachbargebiete nicht oder nur
unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung
bereits zuvor auf anderer Grundlage
erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung
schließt sich das Verfahren nach
Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung
zu einer Änderung der Planung
führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne
sind mit der Begründung und den
nach Einschätzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen
für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sowie Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sind mindestens
eine Woche vorher ortsüblich bekannt
zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen,
dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden
können und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten
sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden. Die fristgemäß abgegebenen
Stellungnahmen sind zu prüfen;
das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als fünfzig Personen
Stellungnahmen mit im Wesentlichen
gleichem Inhalt abgegeben, kann
die Mitteilung dadurch ersetzt
werden, dass diesen Personen die
Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
wird; die Stelle, bei der das
Ergebnis der Prüfung während der
Dienststunden eingesehen werden
kann, ist ortsüblich bekannt zu
machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne
nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind
die nicht berücksichtigten Stellungnahmen
mit einer Stellungnahme der Gemeinde
beizufügen.
§
4
Beteiligung der Behörden
(1) Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, sind entsprechend
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu
unterrichten und zur Äußerung
auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 aufzufordern. Hieran schließt
sich das Verfahren nach Absatz
2 auch an, wenn die Äußerung zu
einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden
kann, zum Planentwurf und der
Begründung ein. Sie haben ihre
Stellungnahmen innerhalb eines
Monats abzugeben; die Gemeinde
soll diese Frist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes angemessen
verlängern. In den Stellungnahmen
sollen sich die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange auf
ihren Aufgabenbereich beschränken;
sie haben auch Aufschluss über
von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige
Maßnahmen sowie deren zeitliche
Abwicklung zu geben, die für die
städtebauliche Entwicklung und
Ordnung des Gebietes bedeutsam
sein können. Verfügen sie über
Informationen, die für die Ermittlung
und Bewertung des Abwägungsmaterials
zweckdienlich sind, haben sie
diese Informationen der Gemeinde
zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens
zur Aufstellung des Bauleitplans
unterrichten die Behörden die
Gemeinde, sofern nach den ihnen
vorliegenden Erkenntnissen die
Durchführung des Bauleitplans
erhebliche, insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt hat.
§
4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
(1) Die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
dienen insbesondere der vollständigen
Ermittlung und zutreffenden Bewertung
der von der Planung berührten
Belange.
(2) Die Unterrichtung nach § 3
Abs. 1 kann gleichzeitig mit der
Unterrichtung nach § 4 Abs. 1,
die Auslegung nach § 3 Abs. 2
kann gleichzeitig mit der Einholung
der Stellungnahmen nach § 4 Abs.
2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans
nach dem Verfahren nach § 3 Abs.
2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder
ergänzt, ist er erneut auszulegen
und sind die Stellungnahmen erneut
einzuholen. Dabei kann bestimmt
werden, dass Stellungnahmen nur
zu den geänderten oder ergänzten
Teilen abgegeben werden können;
hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
Die Dauer der Auslegung und die
Frist zur Stellungnahme kann angemessen
verkürzt werden. Werden durch
die Änderung oder Ergänzung des
Entwurfs des Bauleitplans die
Grundzüge der Planung nicht berührt,
kann die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der Änderung oder
Ergänzung betroffene Öffentlichkeit
sowie die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher
Belange beschränkt werden.
(4) Bei der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung können ergänzend
elektronische Informationstechnologien
genutzt werden. So weit die Gemeinde
den Entwurf des Bauleitplans und
die Begründung in das Internet
einstellt, können die Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durch Mitteilung
von Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 und
der Internetadresse eingeholt
werden; die Mitteilung kann im
Wege der elektronischen Kommunikation
erfolgen, so weit der Empfänger
hierfür einen Zugang eröffnet
hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung
von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde
oder dem sonstigen Träger öffentlicher
Belange auf dessen Verlangen einen
Entwurf des Bauleitplans und der
Begründung zu übermitteln; § 4
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche
Auswirkungen auf Nachbarstaaten
haben können, sind die Gemeinden
und Behörden des Nachbarstaates
nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
Abweichend von Satz 1 ist bei
Bauleitplänen, die erhebliche
Umweltauswirkungen auf einen anderen
Staat haben können, dieser nach
den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zu beteiligen; für die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und Behörden
des anderen Staates, einschließlich
der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig
abgegebener Stellungnahmen, sind
abweichend von den Vorschriften
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nicht rechtzeitig abgegeben worden
sind, können bei der Beschlussfassung
über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben, sofern die Gemeinde deren
Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren
Inhalt für die Rechtmäßigkeit
des Bauleitplans nicht von Bedeutung
ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung
abgegebene Stellungnahmen nur,
wenn darauf in der Bekanntmachung
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung
hingewiesen worden ist.
§
4b
Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere
zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
die Vorbereitung und Durchführung
von Verfahrensschritten nach den
§§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.
§ 4c
Überwachung
Die Gemeinden überwachen die erheblichen
Umweltauswirkungen, die auf Grund
der Durchführung der Bauleitpläne
eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig
zu ermitteln und in der Lage zu
sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen
dabei die im Umweltbericht nach
Nummer 3 Buchstabe b der Anlage
zu diesem Gesetzbuch angegebenen
Überwachungsmaßnahmen und die
Informationen der Behörden nach
§ 4 Abs. 3.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§
5
Inhalt des Flächennutzungsplans
(1) Im Flächennutzungsplan ist
für das ganze Gemeindegebiet die
sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der
Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den
Grundzügen darzustellen. Aus dem
Flächennutzungsplan können Flächen
und sonstige Darstellungen ausgenommen
werden, wenn dadurch die nach
Satz 1 darzustellenden Grundzüge
nicht berührt werden und die Gemeinde
beabsichtigt, die Darstellung
zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen;
in der Begründung sind die Gründe
hierfür darzulegen. Der Flächennutzungsplan
soll spätestens 15 Jahre nach
seiner erstmaligen oder erneuten
Aufstellung überprüft und, so
weit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 erforderlich,
geändert, ergänzt oder neu aufgestellt
werden.
(2) Im Flächennutzungsplan können
insbesondere dargestellt werden:
1. die für die Bebauung vorgesehenen
Flächen nach der allgemeinen Art
ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen),
nach der besonderen Art ihrer
baulichen Nutzung (Baugebiete)
sowie nach dem allgemeinen Maß
der baulichen Nutzung; Bauflächen,
für die eine zentrale Abwasserbeseitigung
nicht vorgesehen ist, sind zu
kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets
mit Einrichtungen und Anlagen
zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen
und privaten Bereichs, insbesondere
mit den der Allgemeinheit dienenden
baulichen Anlagen und Einrichtungen
des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen
und Kirchen sowie mit sonstigen
kirchlichen und mit sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen
Zwecken dienenden Gebäuden und
Einrichtungen, sowie die Flächen
für Sport und Spielanlagen;
3. die Flächen für den überörtlichen
Verkehr und für die örtlichen
Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,
für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs-
und Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-,
Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflächen, Häfen und
die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen
Flächen sowie die Flächen, die
im Interesse des Hochwasserschutzes
und der Regelung des Wasserabflusses
freizuhalten sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen,
Abgrabungen oder für die Gewinnung
von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen;
9.
a) die Flächen für die Landwirtschaft
und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich
des Flächennutzungsplans können
den Flächen, auf denen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet
werden.
(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungsplans
mit den Rechtswirkungen des §
35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche
Teilflächennutzungspläne aufgestellt
werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen
gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen
gegen Naturgewalten erforderlich
sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau
umgeht oder die für den Abbau
von Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,
die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind,
sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte
Mehrheiten von baulichen Anlagen
sollen nachrichtlich übernommen
werden. Sind derartige Festsetzungen
in Aussicht genommen, sollen sie
im Flächennutzungsplan vermerkt
werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist
eine Begründung mit den Angaben
nach § 2a beizufügen.
.
§
6
Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn der Flächennutzungsplan
nicht ordnungsgemäß zustande gekommen
ist oder diesem Gesetzbuch, den
auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen
oder sonstigen Rechtsvorschriften
widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht
ausgeräumt werden, kann die höhere
Verwaltungsbehörde räumliche oder
sachliche Teile des Flächennutzungsplans
von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen
drei Monaten zu entscheiden; die
höhere Verwaltungsbehörde kann
räumliche und sachliche Teile
des Flächennutzungsplans vorweg
genehmigen. Aus wichtigen Gründen
kann die Frist auf Antrag der
Genehmigungsbehörde von der zuständigen
übergeordneten Behörde verlängert
werden, in der Regel jedoch nur
bis zu drei Monaten. Die Gemeinde
ist von der Fristverlängerung
in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist unter Angabe
von Gründen abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung
ist ortsüblich bekannt zu machen.
Mit der Bekanntmachung wird der
Flächennutzungsplan wirksam. Ihm
ist eine zusammenfassende Erklärung
beizufügen über die Art und Weise,
wie die Umweltbelange und die
Ergebnisse der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung in dem
Flächennutzungsplan berücksichtigt
wurden, und aus welchen Gründen
der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt wurde. Jedermann kann
den Flächennutzungsplan, die Begründung
und die zusammenfassende Erklärung
einsehen und über deren Inhalt
Auskunft verlangen.
.(6) Mit dem Beschluss über eine
Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
kann die Gemeinde auch bestimmen,
dass der Flächennutzungsplan in
der Fassung, die er durch die
Änderung oder Ergänzung erfahren
hat, neu bekannt zu machen ist.
§
7
Anpassung an den Flächennutzungsplan
Öffentliche Planungsträger, die
nach § 4 oder § 13 beteiligt worden
sind, haben ihre Planungen dem
Flächennutzungsplan insoweit anzupassen,
als sie diesem Plan nicht widersprochen
haben. Der Widerspruch ist bis
zum Beschluss der Gemeinde einzulegen.
Macht eine Veränderung der Sachlage
eine abweichende Planung erforderlich,
haben sie sich unverzüglich mit
der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.
Kann ein Einvernehmen zwischen
der Gemeinde und dem öffentlichen
Planungsträger nicht erreicht
werden, kann der öffentliche Planungsträger
nachträglich widersprechen. Der
Widerspruch ist nur zulässig,
wenn die für die abweichende Planung
geltend gemachten Belange die
sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebenden städtebaulichen Belange
nicht nur unwesentlich überwiegen.
Im Fall einer abweichenden Planung
ist § 37 Abs. 3 auf die durch
die Änderung oder Ergänzung des
Flächennutzungsplans oder eines
Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist und geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden
musste, entstehenden Aufwendungen
und Kosten entsprechend anzuwenden;
§ 38 Satz 3 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§
8
Zweck des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan enthält
die rechtsverbindlichen Festsetzungen
für die städtebauliche Ordnung.
Er bildet die Grundlage für weitere,
zum Vollzug dieses Gesetzbuchs
erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Ein Flächennutzungsplan ist nicht
erforderlich, wenn der Bebauungsplan
ausreicht, um die städtebauliche
Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung,
Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans kann gleichzeitig
auch der Flächennutzungsplan aufgestellt,
geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren).
Der Bebauungsplan kann vor dem
Flächennutzungsplan bekanntgemacht
werden, wenn nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist,
dass der Bebauungsplan aus den
künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans
entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt,
geändert, ergänzt oder aufgehoben
werden, bevor der Flächennutzungsplan
aufgestellt ist, wenn dringende
Gründe es erfordern und wenn der
Bebauungsplan der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung des
Gemeindegebiets nicht entgegenstehen
wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen
von Gemeinden oder anderen Veränderungen
der Zuständigkeit für die Aufstellung
von Flächennutzungsplänen ein
Flächennutzungsplan fort, kann
ein vorzeitiger Bebauungsplan
auch aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan ergänzt
oder geändert ist.
§
9
Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus
städtebaulichen Gründen festgesetzt
werden:
1. die Art und das Maß der baulichen
Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren
und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sowie die Stellung der baulichen
Anlagen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe
der Baugrundstücke Mindestmaße
und aus Gründen des sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund
und Boden für Wohnbaugrundstücke
auch Höchstmaße;
4. die Flächen für Nebenanlagen,
die auf Grund anderer Vorschriften
für die Nutzung von Grundstücken
erforderlich sind, wie Spiel-,
Freizeit- und Erholungsflächen
sowie die Flächen für Stellplätze
und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen;
6. die höchstzulässige Zahl der
Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen, auf denen ganz
oder teilweise nur Wohngebäude,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen;
8. einzelne Flächen, auf denen
ganz oder teilweise nur Wohngebäude
errichtet werden dürfen, die für
Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck
von Flächen;
10. die Flächen, die von der Bebauung
freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsflächen sowie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
wie Fußgängerbereiche, Flächen
für das Parken von Fahrzeugen,
Flächen für das Abstellen von
Fahrrädern sowie den Anschluss
anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
die Flächen können auch als öffentliche
oder private Flächen festgesetzt
werden;
12. die Versorgungsflächen;
13. die Führung von oberirdischen
oder unterirdischen Versorgungsanlagen
und -leitungen;
14. die Flächen für die Abfall-
und Abwasserbeseitigung, einschließlich
der Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser, sowie
für Ablagerungen;
15. die öffentlichen und privaten
Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-,
Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16. die Wasserflächen sowie die
Flächen für die Wasserwirtschaft,
für Hochwasserschutzanlagen und
für die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Flächen für Aufschüttungen,
Abgrabungen oder für die Gewinnung
von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen;
18. a) die Flächen für die
Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung
von Anlagen für die Kleintierhaltung
wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,
Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft;
21. die mit Geh-,Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschließungsträgers oder eines
beschränkten Personenkreises zu
belastenden Flächen;
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen
für bestimmte räumliche Bereiche
wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bestimmte Luft verunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt
verwendet werden dürfen,
b) bei der Errichtung von Gebäuden
bestimmte bauliche Maßnahmen für
den Einsatz erneuerbarer Energien
wie insbesondere Solarenergie
getroffen werden müssen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden
Schutzflächen und ihre Nutzung,
die Flächen für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung
oder Minderung solcher Einwirkungen
zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen;
25. für einzelne Flächen oder
für ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie für Teile baulicher
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten
Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern;
26. die Flächen für Aufschüttungen,
Abgrabungen und Stützmauern, soweit
sie zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.
3 können auf den Grundstücken,
auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, oder
an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans
als auch in einem anderen Bebauungsplan
festgesetzt werden. Die Flächen
oder Maßnahmen zum Ausgleich an
anderer Stelle können den Grundstücken,
auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet
werden; dies gilt auch für Maßnahmen
auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen
Fällen festgesetzt werden, dass
bestimmte der in ihm festgesetzten
baulichen und sonstigen Nutzungen
und Anlagen nur
1. für einen bestimmten Zeitraum
zulässig oder
2. bis zum Eintritt bestimmter
Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt
werden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz
1 kann auch die Höhenlage festgesetzt
werden. Festsetzungen nach Absatz
1 für übereinanderliegende Geschosse
und Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen können gesondert
getroffen werden; dies gilt auch,
soweit Geschosse, Ebenen und sonstige
Teile baulicher Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche vorgesehen
sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften
bestimmen, dass auf Landesrecht
beruhende Regelungen in den Bebauungsplan
als Festsetzungen aufgenommen
werden können und inwieweit auf
diese Festsetzungen die Vorschriften
dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen
gegen Naturgewalten erforderlich
sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau
umgeht oder die für den Abbau
von Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen
sowie Denkmäler nach Landesrecht
sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen werden, soweit sie
zu seinem Verständnis oder für
die städtebauliche Beurteilung
von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die
Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs
fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine
Begründung mit den Angaben nach
§2a beizufügen.
§
9a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen
in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung
und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren
und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2. die in den Baugebieten zulässigen
baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung
nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über
verschiedenartige Baugebiete oder
verschiedenartige in den Baugebieten
zulässige bauliche und sonstige
Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne
einschließlich der dazugehörigen
Unterlagen sowie über die Darstellung
des Planinhalts, insbesondere
über die dabei zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung.
§
10
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten
des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den
Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs.
2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs.
4 bedürfen der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde. §
6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung
oder, so weit eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, der Beschluss
des Bebauungsplans durch die Gemeinde
ist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan ist mit der
Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung nach Absatz 4
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;
über den Inhalt ist auf Verlangen
Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, wo der
Bebauungsplan eingesehen werden
kann. Mit der Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft. Die
Bekanntmachung tritt an die Stelle
der sonst für Satzungen vorgeschriebenen
Veröffentlichung.
(4) Dem Bebauungsplan ist eine
zusammenfassende Erklärung beizufügen
über die Art und Weise, wie die
Umweltbelange und die Ergebnisse
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
in dem Bebauungsplan berücksichtigt
wurden, und aus welchen Gründen
der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt wurde.
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren
§
11
Städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche
Verträge schließen. Gegenstände
eines städtebaulichen Vertrages
können insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen durch
den Vertragspartner auf eigene
Kosten; dazu gehören auch die
Neuordnung der Grundstücksverhältnisse,
die Bodensanierung und sonstige
vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung
der städtebaulichen Planungen
sowie erforderlichenfalls des
Umweltberichts; die Verantwortung
der Gemeinde für das gesetzlich
vorgesehene Planaufstellungsverfahren
bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung
der mit der Bauleitplanung verfolgten
Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung,
auch hinsichtlich einer Befristung
oder einer Bedingung, die Durchführung
des Ausgleichs im Sinne des §
1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs
von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie
des Wohnbedarfs der ortsansässigen
Bevölkerung;
3. die Übernahme von Kosten oder
sonstigen Aufwendungen, die der
Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen
entstehen oder entstanden sind
und die Voraussetzung oder Folge
des geplanten Vorhabens sind;
dazu gehört auch die Bereitstellung
von Grundstücken;
4. entsprechend den mit den städtebaulichen
Planungen und Maßnahmen verfolgten
Zielen und Zwecken die Nutzung
von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
sowie von Solaranlagen für die
Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung.
(2) Die vereinbarten Leistungen
müssen den gesamten Umständen
nach angemessen sein. Die Vereinbarung
einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn
er auch ohne sie einen Anspruch
auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag
bedarf der Schriftform, soweit
nicht durch Rechtsvorschriften
eine andere Form vorgeschrieben
ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher
Verträge bleibt unberührt.
§
12
Vorhaben- und Erschließungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben
bestimmen, wenn der Vorhabenträger
auf der Grundlage eines mit der
Gemeinde abgestimmten Plans zur
Durchführung der Vorhaben und
der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben-
und Erschließungsplan) bereit
und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten
Frist und zur Tragung der Planungs-
und Erschließungskosten ganz oder
teilweise vor dem Beschluss nach
§ 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Die Begründung des Planentwurfs
hat die nach § 2a erforderlichen
Angaben zu enthalten. Für die
grenzüberschreitende Beteiligung
ist eine Übersetzung der Angaben
vorzulegen, so weit dies nach
den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach Satz 1 gelten
ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag
des Vorhabenträgers über die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
Auf Antrag des Vorhabenträgers,
oder sofern die Gemeinde es nach
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
für erforderlich hält, informiert
die Gemeinde diesen über den voraussichtlich
erforderlichen Untersuchungsrahmen
der Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 unter Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs. 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan
wird Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans
ist die Gemeinde bei der Bestimmung
der Zulässigkeit der Vorhaben
nicht an die Festsetzungen nach
§ 9 und nach der auf Grund von
§ 9a erlassenen Verordnung gebunden;
die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39
bis 79, 127 bis 135c sind nicht
anzuwenden. So weit der vorhabenbezogene
Bebauungsplan auch im Bereich
des Vorhaben- und Erschließungsplans
Festsetzungen nach § 9 für öffentliche
Zwecke trifft, kann gemäß § 85
Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Flächen außerhalb
des Bereichs des Vorhaben- und
Erschließungsplans können in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers
bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
Die Zustimmung darf nur dann verweigert
werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung
des Vorhaben- und Erschließungsplans
innerhalb der Frist nach Absatz
1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 1 durchgeführt, soll die
Gemeinde den Bebauungsplan aufheben.
Aus der Aufhebung können Ansprüche
des Vorhabenträgers gegen die
Gemeinde nicht geltend gemacht
werden. Bei der Aufhebung kann
das vereinfachte Verfahren nach
§ 13 angewendet werden.
§
13
Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung
oder Ergänzung eines Bauleitplans
die Grundzüge der Planung nicht
berührt oder wird durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans in einem
Gebiet nach § 34 der sich aus
der vorhandenen Eigenart der näheren
Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab
nicht wesentlich verändert, kann
die Gemeinde das vereinfachte
Verfahren anwenden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen,
nicht vorbereitet oder begründet
wird und
2. keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
(2) Im vereinfachten Verfahren
kann
1. von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,
2. der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
3. den berührten Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Beteiligung
nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren
wird von der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2a und von der Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, abgesehen; § 4c
ist nicht anzuwenden. Bei der
Beteiligung nach Absatz 2 Nr.
2 ist darauf hinzuweisen, dass
von einer Umweltprüfung abgesehen
wird.
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung
von Baugesuchen
§
14
Veränderungssperre
(1) Ist ein Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplans
gefasst, kann die Gemeinde zur
Sicherung der Planung für den
künftigen Planbereich eine Veränderungssperre
mit dem Inhalt beschließen, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29
nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden
dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
Die Entscheidung über Ausnahmen
trifft die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder auf Grund
eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von
der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich
eine Genehmigungspflicht nach
§ 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften über die Veränderungssperre
nicht anzuwenden.
§
15
Zurückstellung von Baugesuchen
(1) Wird eine Veränderungssperre
nach § 14 nicht beschlossen, obwohl
die Voraussetzungen gegeben sind,
oder ist eine beschlossene Veränderungssperre
noch nicht in Kraft getreten,
hat die Baugenehmigungsbehörde
auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Vorhaben
im Einzelfall für einen Zeitraum
bis zu zwölf Monaten auszusetzen,
wenn zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planung durch
das Vorhaben unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert werden
würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt, wird auf Antrag
der Gemeinde anstelle der Aussetzung
der Entscheidung über die Zulässigkeit
eine vorläufige Untersagung innerhalb
einer durch Landesrecht festgesetzten
Frist ausgesprochen. Die vorläufige
Untersagung steht der Zurückstellung
nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich
eine Genehmigungspflicht nach
§ 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften über die Zurückstellung
von Baugesuchen nicht anzuwenden;
mit der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs
wird ein Bescheid über die Zurückstellung
des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat
die Baugenehmigungsbehörde die
Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 35 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum
bis zu längstens einem Jahr nach
Zustellung der Zurückstellung
des Baugesuchs auszusetzen, wenn
die Gemeinde beschlossen hat,
einen Flächennutzungsplan aufzustellen,
zu ändern oder zu ergänzen, mit
dem die Rechtswirkungen des §
35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
sollen, und zu befürchten ist,
dass die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert werden
würde. Auf diesen Zeitraum ist
die Zeit zwischen dem Eingang
des Baugesuchs bei der zuständigen
Behörde bis zur Zustellung der
Zurückstellung des Baugesuchs
nicht anzurechnen, so weit der
Zeitraum für die Bearbeitung des
Baugesuchs erforderlich ist. Der
Antrag der Gemeinde nach Satz
1 ist nur innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Gemeinde
in einem Verwaltungsverfahren
von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis
erhalten hat, zulässig.
§
16
Beschluss über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird
von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre
ortsüblich bekannt zu machen.
Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen,
dass eine Veränderungssperre beschlossen
worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
17
Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt
nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs
nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann
die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es
erfordern, kann die Gemeinde
die Frist bis zu einem weiteren
Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine
außer Kraft getretene Veränderungssperre
ganz oder teilweise erneut beschließen,
wenn die Voraussetzungen für ihren
Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist
vor Fristablauf ganz oder teilweise
außer Kraft zu setzen, sobald
die Voraussetzungen für ihren
Erlaß weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt
in jedem Fall außer Kraft, sobald
und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen
ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs
tritt eine bestehende Veränderungssperre
nach § 14 außer Kraft. Dies gilt
nicht, wenn in der Sanierungssatzung
die Genehmigungspflicht nach §
144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
§
18
Entschädigung bei Veränderungssperre
(1) Dauert die Veränderungssperre
länger als vier Jahre über den
Zeitpunkt ihres Beginns oder der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs
nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den
Betroffenen für dadurch entstandene
Vermögensnachteile eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten.
Die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teils sowie § 121 gelten entsprechend;
dabei ist der Grundstückswert
zugrunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des Dritten Teils zu entschädigen
wäre.
(2) Zur Entschädigung ist die
Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte
kann Entschädigung verlangen,
wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten
sind. Er kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Kommt eine Einigung
über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Für den Bescheid über die Festsetzung
der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe
Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre,
die die Sicherung einer Festsetzung
nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs.
1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist
frühestens ab Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans beginnt. In
der Bekanntmachung nach § 16 Abs.
2 ist auf die Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken, Gebiete
mit Fremdenverkehrsfunktionen
§
19
Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines Grundstücks
ist die dem Grundbuchamt gegenüber
abgegebene oder sonst wie erkennbar
gemachte Erklärung des Eigentümers,
dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig
abgeschrieben und als selbstständiges
Grundstück oder als ein Grundstück
zusammen mit anderen Grundstücken
oder mit Teilen anderer Grundstücke
eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
dürfen keine Verhältnisse entstehen,
die den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen.
§
20
(weggefallen)
§
21
(weggefallen)
§
22
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Die Gemeinden, die oder deren
Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr
geprägt sind, können in einem
Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung bestimmen, dass
zur Sicherung der Zweckbestimmung
von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
die Begründung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum
(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)
der Genehmigung unterliegt. Dies
gilt entsprechend für die in den
§§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes
bezeichneten Rechte. Voraussetzung
für die Bestimmung ist, dass durch
die Begründung oder Teilung der
Rechte die vorhandene oder vorgesehene
Zweckbestimmung des Gebiets für
den Fremdenverkehr und dadurch
die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt werden kann. Die
Zweckbestimmung eines Gebiets
für den Fremdenverkehr ist insbesondere
anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten
für die Fremdenbeherbergung, Wochenend-
und Ferienhausgebieten, die im
Bebauungsplan festgesetzt sind,
und bei im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen, deren Eigenart solchen
Gebieten entspricht, sowie bei
sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen,
die durch Beherbergungsbetriebe
und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung
geprägt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung
ortsüblich bekannt zu machen.
Sie kann die Bekanntmachung auch
in entsprechender Anwendung des
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt
den Beschluss über die Satzung,
das Datum ihres Inkrafttretens
sowie die genaue Bezeichnung der
betroffenen Grundstücke vor ihrer
Bekanntmachung rechtzeitig mit.
Von der genauen Bezeichnung der
betroffenen Grundstücke kann abgesehen
werden, wenn die gesamte Gemarkung
betroffen ist und die Gemeinde
dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) weggefallen
(4) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn durch die Begründung
oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung
des Gebiets für den Fremdenverkehr
und dadurch die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt
wird. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn sie erforderlich ist, damit
Ansprüche Dritter erfüllt werden
können, zu deren Sicherung vor
dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
oder der Antrag auf Eintragung
einer Vormerkung beim Grundbuchamt
eingegangen ist; die Genehmigung
kann auch von dem Dritten beantragt
werden. Die Genehmigung kann erteilt
werden, um wirtschaftliche Nachteile
zu vermeiden, die für den Eigentümer
eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet
die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
Über die Genehmigung ist innerhalb
eines Monats nach Eingang des
Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde
zu entscheiden. Kann die Prüfung
des Antrags in dieser Zeit nicht
abgeschlossen werden, ist die
Frist vor ihrem Ablauf in einem
dem Antragsteller mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum
zu verlängern, der notwendig ist,
um die Prüfung abschließen zu
können; höchstens jedoch um drei
Monate. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb
der Frist versagt wird. Darüber
hat die Baugenehmigungsbehörde
auf Antrag eines Beteiligten ein
Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen
gilt als erteilt, wenn es nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert wird; dem Ersuchen
gegenüber der Gemeinde steht die
Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach
Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück,
das im Geltungsbereich einer Satzung
nach Absatz 1 liegt, darf das
Grundbuchamt die von Absatz 1
erfassten Eintragungen in das
Grundbuch nur vornehmen, wenn
der Genehmigungsbescheid oder
ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz
5 vorgelegt wird oder wenn die
Freistellungserklärung der Gemeinde
gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt
eingegangen ist. Ist dennoch eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen
worden, kann die Baugenehmigungsbehörde,
falls die Genehmigung erforderlich
war, das Grundbuchamt um die Eintragung
eines Widerspruchs ersuchen; §
53 Abs. 1 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. Der Widerspruch
ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde
darum ersucht oder die Genehmigung
erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt,
kann der Eigentümer von der Gemeinde
unter den Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 2 die Übernahme des
Grundstücks verlangen. § 43 Abs.
1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und
4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
aufzuheben oder im Einzelfall
einzelne Grundstücke durch Erklärung
gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt
freizustellen, wenn die Voraussetzungen
für den Genehmigungsvorbehalt
entfallen sind. Die Gemeinde teilt
dem Grundbuchamt die Aufhebung
des Genehmigungsvorbehalts sowie
die genaue Bezeichnung der hiervon
betroffenen Grundstücke unverzüglich
mit. Von der genauen Bezeichnung
kann abgesehen werden, wenn die
gesamte Gemarkung betroffen ist
und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt
mitteilt. Der Genehmigungsvorbehalt
erlischt, wenn die Mitteilung
über seine Aufhebung beim Grundbuchamt
eingegangen ist.
(9) In der sonstigen Satzung nach
Absatz 1 kann neben der Bestimmung
des Genehmigungsvorbehalts die
höchstzulässige Zahl der Wohnungen
in Wohngebäuden nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.
Vor der Festsetzung nach Satz
1 ist der betroffenen Öffentlichkeit
und den berührten Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu
geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach
Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen.
In der Begründung zum Bebauungsplan
(§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen
Satzung ist darzulegen, dass die
in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Voraussetzungen für die Festlegung
des Gebiets vorliegen.
§
23
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der
Gemeinde
§
24
Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht
zu beim Kauf von Grundstücken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
soweit es sich um Flächen handelt,
für die nach dem Bebauungsplan
eine Nutzung für öffentliche Zwecke
oder für Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet und städtebaulichen
Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Satzung
zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans,
soweit es sich um unbebaute Flächen
im Außenbereich handelt, für die
nach dem Flächennutzungsplan eine
Nutzung als Wohnbaufläche oder
Wohngebiet dargestellt ist, sowie
6. in Gebieten, die nach den §§
30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend
mit Wohngebäuden bebaut werden
können, soweit die Grundstücke
unbebaut sind.
Im Fall der Nummer 1 kann das
Vorkaufsrecht bereits nach Beginn
der öffentlichen Auslegung ausgeübt
werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan
aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen. Im Fall der Nummer 5
kann das Vorkaufsrecht bereits
ausgeübt werden, wenn die Gemeinde
einen Beschluss gefasst und ortsüblich
bekanntgemacht hat, einen Flächennutzungsplan
aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen und wenn nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen
ist, dass der künftige Flächennutzungsplan
eine solche Nutzung darstellen
wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der
Gemeinde nicht zu beim Kauf von
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur
ausgeübt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
hat die Gemeinde den Verwendungszweck
des Grundstücks anzugeben.
§
25
Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
durch Satzung ihr Vorkaufsrecht
an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche
Maßnahmen in Betracht zieht, zur
Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung durch Satzung Flächen
bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht
an den Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Abs.
2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist
anzuwenden. Der Verwendungszweck
des Grundstücks ist anzugeben,
soweit das bereits zum Zeitpunkt
der Ausübung des Vorkaufsrechts
möglich ist.
§
26
Ausschluss des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts
ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigentümer das Grundstück
an seinen Ehegatten oder an eine
Person verkauft, die mit ihm in
gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundstück
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger
für Zwecke der Landesverteidigung,
des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung,
der Polizei, des Zivilschutzes
oder des Post- und Fernmeldewesens
oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts für Zwecke
des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundstück Vorhaben
errichtet werden sollen, für die
ein in § 38 genanntes Verfahren
eingeleitet oder durchgeführt
worden ist, oder
4. das Grundstück entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans
oder den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Maßnahme bebaut
ist und genutzt wird und eine
auf ihm errichtete bauliche Anlage
keine Missstände oder Mängel im
Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz
1 aufweist.
§
27
Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der Käufer kann die Ausübung
des Vorkaufsrechts abwenden, wenn
die Verwendung des Grundstücks
nach den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Maßnahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, der Käufer in
der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend
zu nutzen, und er sich vor Ablauf
der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz
1 hierzu verpflichtet. Weist eine
auf dem Grundstück befindliche
bauliche Anlage Missstände oder
Mängel im Sinne des § 177 Abs.
2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer
die Ausübung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn er diese Missstände
oder Mängel binnen angemessener
Frist beseitigen kann und er sich
vor Ablauf der Frist nach § 28
Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung
verpflichtet. Die Gemeinde hat
die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz
1 auf Antrag des Käufers um zwei
Monate zu verlängern, wenn der
Käufer vor Ablauf dieser Frist
glaubhaft macht, dass er in der
Lage ist, die in Satz 1 oder 2
genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
(2) Ein Abwendungsrecht besteht
nicht
1. in den Fällen des § 24 Abs.
1 Nr. 1 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn
das Grundstück für Zwecke der
Umlegung (§ 45) benötigt wird.
§
27a
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten
Dritter
(1) Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht
zugunsten eines Dritten ausüben,
wenn das im Wege der Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erwerbende
Grundstück für Zwecke der sozialen
Wohnungraumförderung oder die
Wohnbebauung für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf genutzt
werden soll und der Dritte in
der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend
zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet
oder
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr.
1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines öffentlichen Bedarfs- oder
Erschließungsträgers sowie das
ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende
Vorkaufsrecht zugunsten eines
Sanierungs- oder Entwicklungsträgers
ausüben, wenn der Träger einverstanden
ist.
In den Fällen der Nummer 1 hat
die Gemeinde bei der Ausübung
des Vorkaufsrechts zugunsten eines
Dritten die Frist, in der das
Grundstück für den vorgesehenen
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
kommt der Kaufvertrag zwischen
dem Begünstigten und dem Verkäufer
zustande. Die Gemeinde haftet
für die Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag neben dem Begünstigten
als Gesamtschuldnerin.
(3) Für den von dem Begünstigten
zu zahlenden Betrag und das Verfahren
gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde
in entsprechender Anwendung des
§ 102 die Übertragung des Grundstücks
zu ihren Gunsten oder zugunsten
eines Bauwilligen verlangen, der
dazu in der Lage ist und sich
verpflichtet, die Baumaßnahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
Für die Entschädigung und das
Verfahren gelten die Vorschriften
des Fünften Teils über die Rückenteignung
entsprechend. Die Haftung der
Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz
7 bleibt unberührt.
§
28
Verfahren und Entschädigung
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde
den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich
mitzuteilen; die Mitteilung des
Verkäufers wird durch die Mitteilung
des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt
darf bei Kaufverträgen den Käufer
als Eigentümer in das Grundbuch
nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung
oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde
auf Antrag eines Beteiligten darüber
unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.
Das Zeugnis gilt als Verzicht
auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur
binnen zwei Monaten nach Mitteilung
des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt
gegenüber dem Verkäufer ausgeübt
werden. Die §§ 463, 464 Abs. 2,
§§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Mitteilung des Kaufvertrags ist
auf Ersuchen der Gemeinde zur
Sicherung ihres Anspruchs auf
Übereignung des Grundstücks eine
Vormerkung in das Grundbuch einzutragen;
die Gemeinde trägt die Kosten
der Eintragung der Vormerkung
und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Bei einem
Eigentumserwerb auf Grund der
Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
Wird die Gemeinde nach Ausübung
des Vorkaufsrechts im Grundbuch
als Eigentümerin eingetragen,
kann sie das Grundbuchamt ersuchen,
eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs
des Käufers im Grundbuch eingetragene
Vormerkung zu löschen; sie darf
das Ersuchen nur stellen, wenn
die Ausübung des Vorkaufsrechts
für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz
2 kann die Gemeinde den zu zahlenden
Betrag nach dem Verkehrswert des
Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt
des Kaufes bestimmen, wenn der
vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert
in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren
Weise deutlich überschreitet.
In diesem Fall ist der Verkäufer
berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes über die Ausübung
des Vorkaufsrechts vom Vertrag
zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 349 und 351
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. Tritt der Verkäufer
vom Vertrag zurück, trägt die
Gemeinde die Kosten des Vertrages
auf der Grundlage des Verkehrswertes.
Tritt der Verkäufer vom Vertrag
nicht zurück, erlischt nach Ablauf
der Rücktrittsfrist nach Satz
2 die Pflicht des Verkäufers aus
dem Kaufvertrag, der Gemeinde
das Eigentum an dem Grundstück
zu übertragen. In diesem Fall
geht das Eigentum an dem Grundstück
auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang
des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. Führt die Gemeinde
das Grundstück nicht innerhalb
einer angemessenen Frist dem mit
der Ausübung des Vorkaufsrechts
verfolgten Zweck zu, hat sie dem
Verkäufer einen Betrag in Höhe
des Unterschieds zwischen dem
vereinbarten Kaufpreis und dem
Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs.
3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz
1 sowie die §§ 121 und 122 sind
entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Abs.
1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde
den zu zahlenden Betrag nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des Fünften Teils, wenn der Erwerb
des Grundstücks für die Durchführung
des Bebauungsplans erforderlich
ist und es nach dem festgesetzten
Verwendungszweck enteignet werden
könnte. Mit der Unanfechtbarkeit
des Bescheids über die Ausübung
des Vorkaufsrechts erlischt die
Pflicht des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag, der Gemeinde das
Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. In diesem Fall geht
das Eigentum an dem Grundstück
auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang
des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das
Gemeindegebiet oder für sämtliche
Grundstücke einer Gemarkung auf
die Ausübung der ihr nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte verzichten.
Sie kann den Verzicht jederzeit
für zukünftig abzuschließende
Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht
und sein Widerruf sind ortsüblich
bekannt zu machen. Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut
ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde
auf die Ausübung ihrer Rechte
verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses
nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit
nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht
ausgeübt und sind einem Dritten
dadurch Vermögensnachteile entstanden,
hat sie dafür Entschädigung zu
leisten, soweit dem Dritten ein
vertragliches Recht zum Erwerb
des Grundstücks zustand, bevor
ein gesetzliches Vorkaufsrecht
der Gemeinde auf Grund dieses
Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher
Vorschriften, die durch § 186
des Bundesbaugesetzes aufgehoben
worden sind, begründet worden
ist. Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden. Kommt eine Einigung
über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen
Nutzung;
Entschädigung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben
§
29
Begriff des Vorhabens;
Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben, und für Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfangs
sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten gelten
die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts
und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
§
30
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
der allein oder gemeinsam mit
sonstigen baurechtlichen Vorschriften
mindestens Festsetzungen über
die Art und das Maß der baulichen
Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen
und die örtlichen Verkehrsflächen
enthält, ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es diesen Festsetzungen nicht
widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 12 ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es dem
Bebauungsplan nicht widerspricht
und die Erschließung gesichert
ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
der die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan),
richtet sich die Zulässigkeit
von Vorhaben im übrigen nach §
34 oder § 35.
§
31
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des
Bebauungsplans können solche Ausnahmen
zugelassen werden, die in dem
Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des
Bebauungsplans kann befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans
zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
§
32
Nutzungsbeschränkungen auf künftigen
Gemeinbedarfs-,
Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
Sind überbaute Flächen in dem
Bebauungsplan als Baugrundstücke
für den Gemeinbedarf oder als
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen
festgesetzt, dürfen auf ihnen
Vorhaben, die eine wertsteigernde
Änderung baulicher Anlagen zur
Folge haben, nur zugelassen und
für sie Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplans nur erteilt
werden, wenn der Bedarfs- oder
Erschließungsträger zustimmt oder
der Eigentümer für sich und seine
Rechtsnachfolger auf Ersatz der
Werterhöhung für den Fall schriftlich
verzichtet, dass der Bebauungsplan
durchgeführt wird. Dies gilt auch
für die dem Bebauungsplan nicht
widersprechenden Teile einer baulichen
Anlage, wenn sie für sich allein
nicht wirtschaftlich verwertbar
sind oder wenn bei der Enteignung
die Übernahme der restlichen überbauten
Flächen verlangt werden kann.
§
33
Zulässigkeit von Vorhaben während
der Planaufstellung
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss
über die Aufstellung eines Bebauungsplans
gefasst ist, ist ein Vorhaben
zulässig, wenn
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und
§ 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt
worden ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben
den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen
für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert
ist.
(2) In Fällen des § 4a Abs. 3
Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung ein Vorhaben
zugelassen werden, wenn sich die
vorgenommene Änderung oder Ergänzung
des Bebauungsplanentwurfs nicht
auf das Vorhaben auswirkt und
die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach §
13 durchgeführt, kann ein Vorhaben
vor Durchführung der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung zugelassen
werden, wenn die in Absatz 1 Nr.
2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind. Der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten
Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange ist vor Erteilung
der Genehmigung Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zu geben, so weit sie nicht
bereits zuvor Gelegenheit hatten.
§
34
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild
darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der
näheren Umgebung einem der Baugebiete,
die in der auf Grund des § 9a
erlassenen Verordnung bezeichnet
sind, beurteilt sich die Zulässigkeit
des Vorhabens nach seiner Art
allein danach, ob es nach der
Verordnung in dem Baugebiet allgemein
zulässig wäre; auf die nach der
Verordnung ausnahmsweise zulässigen
Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen
ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1
oder 2 dürfen keine schädlichen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens
in die Eigenart der näheren Umgebung
nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall
abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung,
Nutzungsänderung oder Erneuerung
eines zulässigerweise errichteten
Gewerbe- oder Handwerksbetriebs
dient,
2. städtebaulich vertretbar ist
und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung
auf Einzelhandelsbetriebe, die
die verbrauchernahe Versorgung
der Bevölkerung beeinträchtigen
oder schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in
der Gemeinde oder in anderen Gemeinden
haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang
bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich
als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Flächen im
Flächennutzungsplan als Baufläche
dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen
in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbeziehen, wenn die
einbezogenen Flächen durch die
bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs entsprechend geprägt
sind.
Die Satzungen können miteinander
verbunden werden.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung
von Satzungen nach Absatz 4 Satz
1 Nr. 2 und 3 ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen,
nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
In den Satzungen nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen
werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzung nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend
die § 1a Abs. 2 und 3 und § 9
Abs. 1a entsprechend anzuwenden;
ihr ist eine Begründung mit den
Angaben entsprechend § 2a Satz
2 Nr. 1 beizufügen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und
3 sind die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis
3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.
§
35
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben
nur zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen,
Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft
oder einem ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen
an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung
oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung
nur im Außenbereich ausgeführt
werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
dient,
6. der energetischen Nutzung von
Biomasse im Rahmen eines Betriebes
nach Nummer 1 oder 2 oder eines
Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung
betreibt, sowie dem Anschluss
solcher Anlagen an das öffentliche
Versorgungsnetz dient, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang
mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt überwiegend
aus dem Betrieb oder überwiegend
aus diesem und aus nahe gelegenen
Betrieben nach den Nummern 1,
2 oder 4, so weit letzterer Tierhaltung
betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort
nur eine Anlage betrieben und
d) die installierte elektrische
Leistung der Anlage überschreitet
nicht 0,5 MW
oder
7. der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Kernenergie zu
friedlichen Zwecken oder der Entsorgung
radioaktiver Abfälle dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im
Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert
ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange liegt insbesondere vor,
wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans
oder sonstigen Plans, insbesondere
des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts,
widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt
wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen
für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen,
für Anlagen der Versorgung oder
Entsorgung, für die Sicherheit
oder Gesundheit oder für sonstige
Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder
das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur beeinträchtigt
oder die Wasserwirtschaft gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung
oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von
Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen
den Zielen der Raumordnung nicht
widersprechen; öffentliche Belange
stehen raumbedeutsamen Vorhaben
nach Absatz 1 nicht entgegen,
so weit die Belange bei der Darstellung
dieser Vorhaben als Ziele der
Raumordnung abgewogen worden sind.
Öffentliche Belange stehen einem
Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis
6 in der Regel auch dann entgegen,
so weit hierfür durch Darstellungen
im Flächennutzungsplan oder als
Ziele der Raumordnung eine Ausweisung
an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten
sonstigen Vorhaben im Sinne des
Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten
werden, dass sie Darstellungen
des Flächennutzungsplans oder
eines Landschaftsplans widersprechen,
die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten
lassen, so weit sie im Übrigen
außenbereichsverträglich im Sinne
des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen
Nutzung eines Gebäudes im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen
Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes
bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen
Nutzung liegt nicht länger als
sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als
sieben Jahren zulässigerweise
errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit der Hofstelle
des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken
entstehen neben den bisher nach
Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen
höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
und
g) es wird eine Verpflichtung
übernommen, keine Neubebauung
als Ersatz für die aufgegebene
Nutzung vorzunehmen, es sei denn,
die Neubebauung wird im Interesse
der Entwicklung des Betriebes
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen
Wohngebäudes an gleicher Stelle
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist
zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist
Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird
seit längerer Zeit vom Eigentümer
selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die
Annahme, dass das neu errichtete
Gebäude für den Eigenbedarf des
bisherigen Eigentümers oder seiner
Familie genutzt wird; hat der
Eigentümer das vorhandene Gebäude
im Wege der Erbfolge von einem
Voreigentümer erworben, der es
seit längerer Zeit selbst genutzt
hat, reicht es aus, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
das neu errichtete Gebäude für
den Eigenbedarf des Eigentümers
oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung
eines zulässigerweise errichteten,
durch Brand, Naturereignisse oder
andere außergewöhnliche Ereignisse
zerstörten, gleichartigen Gebäudes
an gleicher Stelle,
4. die Änderung oder Nutzungsänderung
von erhaltenswerten, das Bild
der Kulturlandschaft prägenden
Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben
sind, wenn das Vorhaben einer
zweckmäßigen Verwendung der Gebäude
und der Erhaltung des Gestaltwerts
dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes
auf bis zu höchstens zwei Wohnungen
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise
errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis
zum vorhandenen Gebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren
Wohnung rechtfertigen Tatsachen
die Annahme, dass das Gebäude
vom bisherigen Eigentümer oder
seiner Familie selbst genutzt
wird,
6. die bauliche Erweiterung eines
zulässigerweise errichteten gewerblichen
Betriebs, wenn die Erweiterung
im Verhältnis zum vorhandenen
Gebäude und Betrieb angemessen
ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr.
2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen
des neuen Gebäudes gegenüber dem
beseitigten oder zerstörten Gebäude
sowie geringfügige Abweichungen
vom bisherigen Standort des Gebäudes
zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis
4 zulässigen Vorhaben sind in
einer flächensparenden, die Bodenversiegelung
auf das notwendige Maß begrenzenden
und den Außenbereich schonenden
Weise auszuführen. Für Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist
als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung
eine Verpflichtungserklärung abzugeben,
das Vorhaben nach dauerhafter
Aufgabe der zulässigen Nutzung
zurückzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen; bei einer nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen
Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung
zu übernehmen, bei einer nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen
Nutzungsänderung entfällt sie.
Die Baugenehmigungsbehörde soll
durch nach Landesrecht vorgesehene
Baulast oder in anderer Weise
die Einhaltung der Verpflichtung
nach Satz 2 sowie nach Absatz
4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen.
Im Übrigen soll sie in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen,
dass die bauliche oder sonstige
Anlage nach Durchführung des Vorhabens
nur in der vorgesehenen Art genutzt
wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute
Bereiche im Außenbereich, die
nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine
Wohnbebauung von einigem Gewicht
vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,
dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann,
dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen
für die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen. Die Satzung
kann auch auf Vorhaben erstreckt
werden, die kleineren Handwerks-
und Gewerbebetrieben dienen. In
der Satzung können nähere Bestimmungen
über die Zulässigkeit getroffen
werden. Voraussetzung für die
Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen,
nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind
die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach §
13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Von der Satzung bleibt
die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
§
36
Beteiligung der Gemeinde und der
höheren Verwaltungsbehörde
(1) Über die Zulässigkeit von
Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis
35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren
von der Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. Das Einvernehmen
der Gemeinde ist auch erforderlich,
wenn in einem anderen Verfahren
über die Zulässigkeit nach den
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
entschieden wird; dies gilt nicht
für Vorhaben der in § 29 Abs.
1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht
unterliegen. Richtet sich die
Zulässigkeit von Vorhaben nach
§ 30 Abs. 1, stellen die Länder
sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig
vor Ausführung des Vorhabens über
Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung
nach den §§ 14 und 15 entscheiden
kann. In den Fällen des § 35 Abs.
2 und 4 kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung allgemein
oder für bestimmte Fälle festlegen,
dass die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich
ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde
und die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde dürfen nur
aus den sich aus den §§ 31, 33,
34 und 35 ergebenden Gründen versagt
werden. Das Einvernehmen der Gemeinde
und die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde gelten als
erteilt, wenn sie nicht binnen
zwei Monaten nach Eingang des
Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert werden; dem Ersuchen
gegenüber der Gemeinde steht die
Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach
Landesrecht vorgeschrieben ist.
Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen der Gemeinde
ersetzen.
§
37
Bauliche Maßnahmen des
Bundes und der Länder
(1) Macht die besondere öffentliche
Zweckbestimmung für bauliche Anlagen
des Bundes oder eines Landes erforderlich,
von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs
erlassenen Vorschriften abzuweichen
oder ist das Einvernehmen mit
der Gemeinde nach § 14 oder §
36 nicht erreicht worden, entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben,
die der Landesverteidigung, dienstlichen
Zwecken des Bundesgrenzschutzes
oder dem zivilen Bevölkerungsschutz
dienen, ist nur die Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde
erforderlich. Vor Erteilung der
Zustimmung hat diese die Gemeinde
zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde
ihre Zustimmung oder widerspricht
die Gemeinde dem beabsichtigten
Bauvorhaben, entscheidet das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
und im Benehmen mit der zuständigen
Obersten Landesbehörde.
(3) Entstehen der Gemeinde infolge
der Durchführung von Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen
für Entschädigungen nach diesem
Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger
der Maßnahmen zu ersetzen. Muss
infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan
aufgestellt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden, sind ihr
auch die dadurch entstandenen
Kosten zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf
Grundstücken errichtet werden,
die nach dem Landbeschaffungsgesetz
beschafft werden, sind in dem
Verfahren nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes alle
von der Gemeinde oder der höheren
Verwaltungsbehörde nach den Absätzen
1 und 2 zulässigen Einwendungen
abschließend zu erörtern. Eines
Verfahrens nach Absatz 2 bedarf
es in diesem Fall nicht.
§
38
Bauliche Maßnahmen von überörtlicher
Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren;
öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Planfeststellungsverfahren
und sonstige Verfahren mit den
Rechtswirkungen der Planfeststellung
für Vorhaben von überörtlicher
Bedeutung sowie auf die auf Grund
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
für die Errichtung und den Betrieb
öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen
geltenden Verfahren sind die §§
29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn
die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche
Belange sind zu berücksichtigen.
Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt.
§ 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§
39
Vertrauensschaden
Haben Eigentümer oder in Ausübung
ihrer Nutzungsrechte sonstige
Nutzungsberechtigte im berechtigten
Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Vorbereitungen für die Verwirklichung
von Nutzungsmöglichkeiten getroffen,
die sich aus dem Bebauungsplan
ergeben, können sie angemessene
Entschädigung in Geld verlangen,
soweit die Aufwendungen durch
die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
des Bebauungsplans an Wert verlieren.
Dies gilt auch für Abgaben nach
bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften, die für die Erschließung
des Grundstücks erhoben wurden.
§
40
Entschädigung in Geld oder durch
Übernahme
(1) Sind im Bebauungsplan
1. Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen,
2. Flächen für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf,
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der Bebauung freizuhaltende
Schutzflächen und Flächen für
besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsflächen,
6. Versorgungsflächen,
7. Flächen für die Abfall- und
Abwasserbeseitigung, einschließlich
der Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser, sowie
für Ablagerungen,
8. Grünflächen,
9. Flächen für Aufschüttungen,
Abgrabungen oder für die
Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen,
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze
und Gemeinschaftsgaragen,
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende
Flächen,
13. Wasserflächen, Flächen für
die Wasserwirtschaft, Flächen
für Hochwasserschutzanlagen und
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer
nach Maßgabe der folgenden Absätze
zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile
entstehen. Dies gilt in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf
Flächen für Sport- und Spielanlagen
sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10
bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen
oder ihre Durchführung den Interessen
des Eigentümers oder der Erfüllung
einer ihm obliegenden Rechtspflicht
dienen.
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme
der Flächen verlangen,
1. wenn und soweit es ihm mit
Rücksicht auf die Festsetzung
oder Durchführung des Bebauungsplans
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten
oder es in der bisherigen oder
einer anderen zulässigen Art zu
nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht
ausgeführt werden dürfen und dadurch
die bisherige Nutzung einer baulichen
Anlage aufgehoben oder wesentlich
herabgesetzt wird. Der Eigentümer
kann anstelle der Übernahme die
Begründung von Miteigentum oder
eines geeigneten Rechts verlangen,
wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans
nicht die Entziehung des Eigentums
erfordert.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten,
wenn und soweit Vorhaben nach
§ 32 nicht ausgeführt werden dürfen
und dadurch die bisherige Nutzung
seines Grundstücks wirtschaftlich
erschwert wird. Sind die Voraussetzungen
des Übernahmeanspruchs nach Absatz
2 gegeben, kann nur dieser Anspruch
geltend gemacht werden. Der zur
Entschädigung Verpflichtete kann
den Entschädigungsberechtigten
auf den Übernahmeanspruch verweisen,
wenn das Grundstück für den im
Bebauungsplan festgesetzten Zweck
alsbald benötigt wird.
§
41
Entschädigung bei Begründung von
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
und bei Bindungen für Bepflanzungen
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen
festgesetzt, die mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten zu belasten
sind, kann der Eigentümer unter
den Voraussetzungen des § 40 Abs.
2 verlangen, dass an diesen Flächen
einschließlich der für die Leitungsführungen
erforderlichen Schutzstreifen
das Recht zugunsten des in § 44
Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet
wird. Dies gilt nicht für die
Verpflichtung zur Duldung solcher
örtlichen Leitungen, die der Erschließung
und Versorgung des Grundstücks
dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften,
nach denen der Eigentümer zur
Duldung von Versorgungsleitungen
verpflichtet ist, bleiben unberührt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen
für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,
sonstigen Bepflanzungen und Gewässern
sowie das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt, ist dem Eigentümer
eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, wenn und soweit
infolge dieser Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig
sind, die über das bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung erforderliche
Maß hinausgehen, oder
2. eine wesentliche Wertminderung
des Grundstücks eintritt.
§
42
Entschädigung bei Änderung oder
Aufhebung einer zulässigen Nutzung
(1) Wird die zulässige Nutzung
eines Grundstücks aufgehoben oder
geändert und tritt dadurch eine
nicht nur unwesentliche Wertminderung
des Grundstücks ein, kann der
Eigentümer nach Maßgabe der folgenden
Absätze eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung
eines Grundstücks innerhalb einer
Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit
aufgehoben oder geändert, bemisst
sich die Entschädigung nach dem
Unterschied zwischen dem Wert
des Grundstücks auf Grund der
zulässigen Nutzung und seinem
Wert, der sich infolge der Aufhebung
oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung
eines Grundstücks nach Ablauf
der in Absatz 2 bezeichneten Frist
aufgehoben oder geändert, kann
der Eigentümer nur eine Entschädigung
für Eingriffe in die ausgeübte
Nutzung verlangen, insbesondere
wenn infolge der Aufhebung oder
Änderung der zulässigen Nutzung
die Ausübung der verwirklichten
Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten
der wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks, die sich aus
der verwirklichten Nutzung ergeben,
unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden. Die Höhe der
Entschädigung hinsichtlich der
Beeinträchtigung des Grundstückswerts
bemisst sich nach dem Unterschied
zwischen dem Wert des Grundstücks
auf Grund der ausgeübten Nutzung
und seinem Wert, der sich infolge
der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen
ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe
in ausgeübte Nutzungen bleiben
unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst
sich die Entschädigung nach Absatz
2, wenn der Eigentümer an der
Verwirklichung eines der zulässigen
Nutzung entsprechenden Vorhabens
vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist durch eine Veränderungssperre
oder eine befristete Zurückstellung
seines Vorhabens gehindert worden
ist und er das Vorhaben infolge
der Aufhebung oder Änderung der
zulässigen Nutzung des Grundstücks
nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz
2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung
oder über die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens ein
Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht
erteilt worden und kann der Eigentümer
das Vorhaben infolge der Aufhebung
oder Änderung der zulässigen Nutzung
des Grundstücks nach Ablauf der
Frist nicht mehr verwirklichen
oder ist die Verwirklichung dadurch
für ihn wirtschaftlich unzumutbar
geworden, kann der Eigentümer
in Höhe des Unterschieds zwischen
dem Wert des Grundstücks unter
Zugrundelegung der nach der Genehmigung
vorgesehenen Nutzung und dem Wert
des Grundstücks, der sich infolge
der Aufhebung oder Änderung der
zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung
verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz
2 bezeichneten Frist ein Antrag
auf Erteilung einer Baugenehmigung
oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht,
der die bodenrechtliche Zulässigkeit
eines Vorhabens zum Gegenstand
hat, rechtswidrig abgelehnt worden
und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung
oder der Vorbescheid mit dem beantragten
Inhalt nicht erteilt werden, weil
die im Zeitpunkt der Antragstellung
zulässige Nutzung aufgehoben oder
geändert worden ist, bemißt sich
die Entschädigung nach Absatz
6. Entsprechend findet Absatz
6 auch Anwendung, wenn über einen
den gesetzlichen Vorschriften
entsprechenden und zu genehmigenden
Bauantrag oder einen Vorbescheid
nach Bauaufsichtsrecht, der die
bodenrechtliche Zulässigkeit eines
Vorhabens zum Gegenstand hat,
innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten
Frist nicht entschieden wurde,
obwohl der Antrag so rechtzeitig
gestellt wurde, dass eine Genehmigung
innerhalb der Frist hätte erteilt
werden können.
(8) In den Fällen der Absätze
5 bis 7 besteht der Anspruch auf
Entschädigung nicht, wenn der
Eigentümer nicht bereit oder nicht
in der Lage war, das beabsichtigte
Vorhaben zu verwirklichen. Der
Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen,
die seine Bereitschaft und Möglichkeiten,
das Vorhaben zu verwirklichen,
aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung
eines Grundstücks aufgehoben,
besteht auch der Übernahmeanspruch
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer
auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
vermögensrechtlicher Schutz der
zulässigen Nutzung für sein Grundstück
besteht und wann dieser durch
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist endet.
§
43
Entschädigung und Verfahren
(1) Ist die Entschädigung durch
Übernahme des Grundstücks oder
durch Begründung eines Rechts
zu leisten und kommt eine Einigung
nicht zustande, kann der Eigentümer
die Entziehung des Eigentums oder
die Begründung des Rechts verlangen.
Der Eigentümer kann den Antrag
auf Entziehung des Eigentums oder
auf Begründung des Rechts bei
der Enteignungsbehörde stellen.
Auf die Entziehung des Eigentums
oder die Begründung des Rechts
finden die Vorschriften des Fünften
Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld
zu leisten und kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sowie
§ 121 gelten entsprechend. Für
Bescheide über die Festsetzung
der zu zahlenden Geldentschädigung
gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen
der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist
eine Entschädigung nur nach diesen
Vorschriften zu gewähren. In den
Fällen der §§ 40 und 41 sind solche
Wertminderungen nicht zu berücksichtigen,
die bei Anwendung des § 42 nicht
zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen,
soweit sie darauf beruhen, dass
1. die zulässige Nutzung auf dem
Grundstück den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder an die Sicherheit der auf
dem Grundstück oder im umliegenden
Gebiet wohnenden oder arbeitenden
Menschen nicht entspricht oder
2. in einem Gebiet städtebauliche
Missstände im Sinne des § 136
Abs. 2 und 3 bestehen und die
Nutzung des Grundstücks zu diesen
Missständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen
bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt,
die eingetreten sind, nachdem
der Entschädigungsberechtigte
in der Lage war, den Antrag auf
Festsetzung der Entschädigung
in Geld zu stellen, oder ein Angebot
des Entschädigungspflichtigen,
die Entschädigung in Geld in angemessener
Höhe zu leisten, abgelehnt hat.
Hat der Entschädigungsberechtigte
den Antrag auf Übernahme des Grundstücks
oder Begründung eines geeigneten
Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige
daraufhin ein Angebot auf Übernahme
des Grundstücks oder Begründung
des Rechts zu angemessenen Bedingungen
gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr.
3 entsprechend.
§
44
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit
und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
(1) Zur Entschädigung ist der
Begünstigte verpflichtet, wenn
er mit der Festsetzung zu seinen
Gunsten einverstanden ist. Ist
ein Begünstigter nicht bestimmt
oder liegt sein Einverständnis
nicht vor, ist die Gemeinde zur
Entschädigung verpflichtet. Erfüllt
der Begünstigte seine Verpflichtung
nicht, ist dem Eigentümer gegenüber
auch die Gemeinde verpflichtet;
der Begünstigte hat der Gemeinde
Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der
Beseitigung oder Minderung von
Auswirkungen, die von der Nutzung
eines Grundstücks ausgehen, ist
der Eigentümer zur Entschädigung
verpflichtet, wenn er mit der
Festsetzung einverstanden war.
Ist der Eigentümer auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet,
Auswirkungen, die von der Nutzung
seines Grundstücks ausgehen, zu
beseitigen oder zu mindern, ist
er auch ohne Einverständnis zur
Entschädigung verpflichtet, soweit
er durch die Festsetzung Aufwendungen
erspart. Erfüllt der Eigentümer
seine Verpflichtungen nicht, gilt
Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Die Gemeinde soll den Eigentümer
anhören, bevor sie Festsetzungen
trifft, die zu einer Entschädigung
nach Satz 1 oder 2 führen können.
(3) Der Entschädigungsberechtigte
kann Entschädigung verlangen,
wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten
sind. Er kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Entschädigungsleistungen
in Geld sind ab Fälligkeit mit
2 vom Hundert über dem Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung
durch Übernahme des Grundstücks
zu leisten, findet auf die Verzinsung
§ 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die in Absatz
3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
(5) In der Bekanntmachung nach
§ 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften
des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie
des Absatzes 4 hinzuweisen.
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§
45
Zweck und Anwendungsbereich
Zur Erschließung oder Neugestaltung
von Gebieten können bebaute und
unbebaute Grundstücke durch Umlegung
in der Weise neu geordnet werden,
dass nach Lage, Form und Größe
für die bauliche oder sonstige
Nutzung zweckmäßig gestaltete
Grundstücke entstehen. Die Umlegung
kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
im Sinne des § 30 oder
2. innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils im Sinne des
§ 34, wenn sich aus der Eigenart
der näheren Umgebung oder einem
einfachen Bebauungsplan im Sinne
des § 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien
für die Neuordnung der Grundstücke
ergeben,
durchgeführt werden.
§
46
Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde
(Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung
anzuordnen und durchzuführen,
wenn und sobald sie zur Verwirklichung
eines Bebauungsplans oder aus
Gründen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung zur Verwirklichung
der innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässigen
Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse
mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen
für die Durchführung der Umlegung
gebildet werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse
zusammenzusetzen und mit welchen
Befugnissen sie auszustatten sind,
3. dass der Umlegungsausschuss
die Entscheidung über Vorgänge
nach § 51 von geringer Bedeutung
einer Stelle übertragen kann,
die seine Entscheidungen vorbereitet,
4. dass zur Entscheidung über
einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren
Obere Umlegungsausschüsse gebildet
werden und wie diese Ausschüsse
zusammenzusetzen sind,
5. dass die Flurbereinigungsbehörde
oder eine andere geeignete Behörde
verpflichtet ist, auf Antrag der
Gemeinde (Umlegungsstelle) die
im Umlegungsverfahren zu treffenden
Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung
einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis
zur Durchführung der Umlegung
auf die Flurbereinigungsbehörde
oder eine andere geeignete Behörde
für das Gemeindegebiet oder Teile
des Gemeindegebiets übertragen.
Die Einzelheiten der Übertragung
einschließlich der Mitwirkungsrechte
der Gemeinde können in einer Vereinbarung
zwischen ihr und der die Umlegung
durchführenden Behörde geregelt
werden. Die Gemeinde kann die
Vorbereitung der im Umlegungsverfahren
zu treffenden Entscheidungen sowie
die zur Durchführung der Umlegung
erforderlichen vermessungs- und
katastertechnischen Aufgaben öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren
übertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss
für einzelne Fälle oder bestimmte
Gebiete die Befugnis zur Ausübung
eines ihr nach § 24 Abs. 1 Nr.
2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen;
die Gemeinde kann die Übertragung
jederzeit widerrufen. Das Recht
der Gemeinde, nach der Übertragung
ein Vorkaufsrecht zu anderen als
Umlegungszwecken auszuüben, bleibt
unberührt. Ansprüche Dritter werden
durch die Sätze 1 und 2 nicht
begründet.
§
47
Umlegungsbeschluss
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung
der Eigentümer durch einen Beschluss
der Umlegungsstelle eingeleitet.
Im Umlegungsbeschluss ist das
Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen.
Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) Soll die Umlegung für den
Geltungsbereich eines Bebauungsplans
eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren
auch eingeleitet werden, wenn
der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt
ist. In diesem Fall muss der Bebauungsplan
vor dem Beschluss über die Aufstellung
des Umlegungsplans (§ 66 Abs.
1) in Kraft getreten sein.
§
48
Beteiligte
(1) Im Umlegungsverfahren sind
Beteiligte
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch
eingetragenen oder durch Eintragung
gesicherten Rechts an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden
Recht,
3. die Inhaber eines nicht im
Grundbuch eingetragenen Rechts
an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht,
eines Anspruchs mit dem Recht
auf Befriedigung aus dem Grundstück
oder eines persönlichen Rechts,
das zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung des Grundstücks berechtigt
oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 5 die Bedarfsträger
und
6. die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Personen werden zu dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung
ihres Rechts der Umlegungsstelle
zugeht. Die Anmeldung kann bis
zur Beschlussfassung über den
Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem
angemeldeten Recht, so hat die
Umlegungsstelle dem Anmeldenden
unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung
seines Rechts zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist
er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene
Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, für die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder
seiner Rechtsnachfolger hat auf
Verlangen der Umlegungsstelle
eine Erklärung darüber abzugeben,
ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder ein Recht
daran erworben hat; die Person
des Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§
49
Rechtsnachfolge
Wechselt die Person eines Beteiligten
während eines Umlegungsverfahrens,
so tritt sein Rechtsnachfolger
in dieses Verfahren in dem Zustand
ein, in dem es sich im Zeitpunkt
des Übergangs des Rechts befindet.
§
50
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
(1) Der Umlegungsbeschluss ist
in der Gemeinde ortsüblich bekannt
zu machen.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
hat die Aufforderung zu enthalten,
innerhalb eines Monats Rechte,
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
sind, aber zur Beteiligung am
Umlegungsverfahren berechtigen,
bei der Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf
der in Absatz 2 bezeichneten Frist
angemeldet oder nach Ablauf der
in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist
glaubhaft gemacht, so muss ein
Berechtigter die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gegen sich gelten
lassen, wenn die Umlegungsstelle
dies bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz
2 bezeichneten Rechts muss die
Wirkung eines vor der Anmeldung
eingetretenen Fristablaufs ebenso
gegen sich gelten lassen wie der
Beteiligte, dem gegenüber die
Frist durch Bekanntmachung des
Verwaltungsakts zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen
nach den Absätzen 3 und 4 sowie
nach § 51 ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen.
§
51
Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des
Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung
nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet
nur mit schriftlicher Genehmigung
der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder
Verfügungen über ein Grundstück
und über Rechte an einem Grundstück
getroffen oder Vereinbarungen
abgeschlossen werden, durch die
einem anderen ein Recht zum Erwerb,
zur Nutzung oder Bebauung eines
Grundstücks oder Grundstücksteils
eingeräumt wird, oder Baulasten
neu begründet, geändert oder aufgehoben
werden;
2. erhebliche Veränderungen der
Erdoberfläche oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Veränderungen
der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde
bauliche Anlagen errichtet oder
wertsteigernde Änderungen solcher
Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtige bauliche
Anlagen errichtet oder geändert
werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1
bedarf es im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und
soweit eine Genehmigungspflicht
nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung
vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
hätte begonnen werden dürfen,
sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass das Vorhaben die
Durchführung der Umlegung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren
würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis
5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter
Auflagen und außer bei Verfügungen
über Grundstücke und über Rechte
an Grundstücken auch unter Bedingungen
oder Befristungen erteilt werden.
Wird die Genehmigung unter Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen
erteilt, ist die hierdurch betroffene
Vertragspartei berechtigt, bis
zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit
der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten.
Auf das Rücktrittsrecht sind die
§§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Überträgt der Umlegungsausschuss
auf Grund einer Verordnung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten
Stelle Entscheidungen über Vorgänge
nach Absatz 1, unterliegt diese
Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung
von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss
an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss
kann die Übertragung jederzeit
widerrufen.
§
52
Umlegungsgebiet
(1) Das Umlegungsgebiet ist so
zu begrenzen, dass die Umlegung
sich zweckmäßig durchführen lässt.
Es kann aus räumlich getrennten
Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die
die Durchführung der Umlegung
erschweren, können von der Umlegung
ganz oder teilweise ausgenommen
werden.
(3) Unwesentliche Änderungen des
Umlegungsgebiets können bis zum
Beschluss über die Aufstellung
des Umlegungsplans (§ 66 Abs.
1) von der Umlegungsstelle nach
vorheriger Anhörung der Eigentümer
der betroffenen Grundstücke auch
ohne ortsübliche Bekanntmachung
vorgenommen werden. Die Änderung
wird mit ihrer Bekanntgabe an
die Eigentümer der betroffenen
Grundstücke wirksam.
§
53
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
(1) Die Umlegungsstelle fertigt
eine Karte und ein Verzeichnis
der Grundstücke des Umlegungsgebiets
an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis).
Die Bestandskarte weist mindestens
die bisherige Lage und Form der
Grundstücke des Umlegungsgebiets
und die auf ihnen befindlichen
Gebäude aus und bezeichnet die
Eigentümer. In dem Bestandsverzeichnis
sind für jedes Grundstück mindestens
aufzuführen
1. die im Grundbuch eingetragenen
Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige
Bezeichnung, die Größe und die
im Liegenschaftskataster angegebene
Nutzungsart der Grundstücke unter
Angabe von Straße und Hausnummer
sowie
3. die im Grundbuch in Abteilung
II eingetragenen Lasten und Beschränkungen.
(2) Die Bestandskarte und die
in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2
bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses
sind auf die Dauer eines Monats
in der Gemeinde öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vor der
Auslegung ortsüblich bekannt zu
machen.
(3) Betrifft die Umlegung nur
wenige Grundstücke, so genügt
anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung
die Mitteilung an die Eigentümer
und die Inhaber sonstiger Rechte,
soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich
sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle
angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses
ist die Einsicht jedem gestattet,
der ein berechtigtes Interesse
darlegt.
§
54
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
(1) Die Umlegungsstelle teilt
dem Grundbuchamt und der für die
Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stelle die Einleitung
(§ 47) des Umlegungsverfahrens
und die nachträglichen Änderungen
des Umlegungsgebiets (§ 52) mit.
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher
der umzulegenden Grundstücke einzutragen,
dass das Umlegungsverfahren eingeleitet
ist (Umlegungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt und die für
die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle
von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung
des Umlegungsverfahrens im Grundbuch
der betroffenen Grundstücke und
im Liegenschaftskataster vorgenommen
sind oder vorgenommen werden.
§ 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle
dem Vollstreckungsgericht von
dem Umlegungsbeschluss Kenntnis,
soweit dieser das Grundstück betrifft,
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist.
§
55
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke werden nach ihrer
Fläche rechnerisch zu einer Masse
vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) Aus der Umlegungsmasse sind
vorweg die Flächen auszuscheiden
und der Gemeinde oder dem sonstigen
Erschließungsträger zuzuteilen,
die nach dem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder aus Gründen der geordneten
städtebaulichen Entwicklung zur
Verwirklichung der nach § 34 zulässigen
Nutzung erforderlich sind
als
1. örtliche Verkehrsflächen für
Straßen, Wege einschließlich Fuß-
und Wohnwege und für Plätze sowie
für Sammelstraßen,
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätze
und Anlagen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
soweit sie nicht schon Bestandteil
der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen
sind, sowie für Regenklär- und
Regenüberlaufbecken, wenn die
Flächen überwiegend den Bedürfnissen
der Bewohner des Umlegungsgebiets
dienen sollen. Zu den vorweg auszuscheidenden
Flächen gehören auch die Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 für die in Satz 1 genannten
Anlagen. Grünflächen nach Satz
1 Nr. 2 können auch bauflächenbedingte
Flächen zum Ausgleich im Sinne
von § 1a Abs. 3 umfassen.
(3) Mit der Zuteilung ist die
Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger
für von ihnen in die Umlegungsmasse
eingeworfene Flächen nach Absatz
2 abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist
die Verteilungsmasse.
(5) Sonstige Flächen, für die
nach dem Bebauungsplan eine Nutzung
für öffentliche Zwecke festgesetzt
ist, können einschließlich der
Flächen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 ausgeschieden
und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger
zugeteilt werden, wenn dieser
geeignetes Ersatzland, das auch
außerhalb des Umlegungsgebiets
liegen kann, in die Verteilungsmasse
einbringt. Die Umlegungsstelle
soll von dieser Befugnis Gebrauch
machen, wenn dies zur alsbaldigen
Durchführung des Bebauungsplans
zweckmäßig ist.
§
56
Verteilungsmaßstab
(1) Für die Errechnung der den
beteiligten Grundeigentümern an
der Verteilungsmasse zustehenden
Anteile (Sollanspruch) ist entweder
von dem Verhältnis der Flächen
oder dem Verhältnis der Werte
auszugehen, in dem die früheren
Grundstücke vor der Umlegung zueinander
gestanden haben. Der Maßstab ist
von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem
Ermessen unter gerechter Abwägung
der Interessen der Beteiligten
je nach Zweckmäßigkeit einheitlich
zu bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden,
so kann die Verteilungsmasse auch
nach einem anderen Maßstab aufgeteilt
werden.
§
57
Verteilung nach Werten
Geht die Umlegungsstelle von dem
Verhältnis der Werte aus, so wird
die Verteilungsmasse in dem Verhältnis
verteilt, in dem die zu berücksichtigenden
Eigentümer an der Umlegung beteiligt
sind. Jedem Eigentümer soll ein
Grundstück mindestens mit dem
Verkehrswert zugeteilt werden,
den sein früheres Grundstück auch
unter Berücksichtigung der Pflicht
zur Bereitstellung von Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses
hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke
ist der Verkehrswert, bezogen
auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses,
zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen,
die durch die Umlegung bewirkt
werden, zu berücksichtigen; sollen
Grundstücke in Bezug auf Flächen
nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflichtig
zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen
insoweit unberücksichtigt. Unterschiede
zwischen den so ermittelten Verkehrswerten
sind in Geld auszugleichen.
§
58
Verteilung nach Flächen
(1) Geht die Umlegungsstelle von
dem Verhältnis der Flächen aus,
hat sie von den eingeworfenen
Grundstücken unter Anrechnung
des Flächenabzugs nach § 55 Abs.
2 einen Flächenbeitrag in einem
solchen Umfang abzuziehen, dass
die Vorteile ausgeglichen werden,
die durch die Umlegung erwachsen;
dabei bleiben in den Fällen des
§ 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile
insoweit unberücksichtigt. Der
Flächenbeitrag darf in Gebieten,
die erstmalig erschlossen werden,
nur bis zu 30 vom Hundert, in
anderen Gebieten nur bis zu 10
vom Hundert der eingeworfenen
Fläche betragen. Die Umlegungsstelle
kann statt eines Flächenbeitrags
ganz oder teilweise einen entsprechenden
Geldbeitrag erheben. So weit der
Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag
nach Satz 1 übersteigt, ist der
Vorteil in Geld auszugleichen.
(2) Kann das neue Grundstück nicht
in gleicher oder gleichwertiger
Lage zugeteilt werden, so sind
dadurch begründete Wertunterschiede
in Fläche oder Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen
und Ausgleichsleistungen sind
die Wertverhältnisse im Zeitpunkt
des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
§
59
Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind
den Eigentümern dem Umlegungszweck
entsprechend nach Möglichkeit
Grundstücke einschließlich Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger
Lage wie die eingeworfenen Grundstücke
und entsprechend den nach den
§§ 57 und 58 errechneten Anteilen
zuzuteilen.
(2) So weit es unter Berücksichtigung
der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
nicht möglich ist, die nach den
§§ 57 und 58 errechneten Anteile
tatsächlich zuzuteilen, findet
ein Ausgleich in Geld statt. Auf
den Geldausgleich sind die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils entsprechend
anzuwenden, so weit die Zuteilung
den Einwurfswert oder mehr als
nur unwesentlich den Sollanspruch
unterschreitet. Der Geldausgleich
bemisst sich nach dem Verkehrswert,
bezogen auf den Zeitpunkt der
Aufstellung des Umlegungsplans,
so weit die Zuteilung den Sollanspruch
mehr als nur unwesentlich überschreitet
und dadurch die bauplanungsrechtlich
zulässige Nutzung ermöglicht.
(3) Beantragt ein Eigentümer,
der im Umlegungsgebiet eigen genutzten
Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben
muss und im Umlegungsverfahren
kein Grundstück erhält, dass für
ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren
eines der in Absatz 4 Nr. 2 und
3 bezeichneten Rechte vorgesehen
wird, so soll dem entsprochen
werden, sofern dies in der Umlegung
möglich ist.
(4) Mit Einverständnis der betroffenen
Eigentümer können als Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum außerhalb des
Umlegungsgebiets oder
3. die Begründung von Miteigentum
an einem Grundstück, die Gewährung
von grundstücksgleichen Rechten,
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder sonstigen dinglichen Rechten
innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans durchgeführt
wird, können Eigentümer in Geld
oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets
gelegenen Grundstücken abgefunden
werden, wenn sie im Gebiet keine
bebauungsfähigen Grundstücke erhalten
können oder wenn dies sonst zur
Erreichung der Ziele und Zwecke
des Bebauungsplans erforderlich
ist; wer die Abfindung mit Grundstücken
außerhalb des Gebiets ablehnt,
kann mit Geld abgefunden werden.
Die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
(6) Lehnt der Eigentümer eine
Abfindung mit den in Absatz 4
Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten
ab, obgleich durch eine solche
Abfindung für eine größere Anzahl
von Beteiligten eine Abfindung
in Geld vermieden werden kann
und die Abfindung in diesen Rechtsformen
mit dem Bebauungsplan vereinbar
ist, ist der Eigentümer in Geld
abzufinden. Die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle - der
Umlegungsausschuss auf Antrag
der Gemeinde - kann bei der Zuteilung
von Grundstücken unter den Voraussetzungen
des § 176 ein Baugebot, unter
den Voraussetzungen des § 177
ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot
und unter den Voraussetzungen
des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.
(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans durchgeführt
wird, sind im Umlegungsplan die
Gebäude oder sonstigen baulichen
Anlagen zu bezeichnen, die dem
Bebauungsplan widersprechen und
der Verwirklichung der im Umlegungsplan
in Aussicht genommenen Neugestaltung
(§ 66 Abs. 2) entgegenstehen.
Die Eigentümer und die sonstigen
Nutzungsberechtigten haben die
Beseitigung der im Umlegungsplan
bezeichneten Gebäude und sonstigen
baulichen Anlagen zu dulden, wenn
die Gemeinde die Beseitigung zum
Vollzug des Umlegungsplans durchführt.
(9) Die Befugnis der Gemeinde,
ein Baugebot, ein Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot, ein
Pflanzgebot oder ein Rückbau-
oder Entsiegelungsgebot nach den
§§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt
unberührt.
§
60
Abfindung und Ausgleich für bauliche
Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen
und für sonstige Einrichtungen
ist nur eine Geldabfindung zu
gewähren und im Falle der Zuteilung
ein Ausgleich in Geld festzusetzen,
soweit das Grundstück wegen dieser
Einrichtungen einen über den Bodenwert
hinausgehenden Verkehrswert hat.
Die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
§
61
Aufhebung, Änderung und Begründung
von Rechten
(1) Grundstücksgleiche Rechte
sowie andere Rechte an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden
Recht, ferner Ansprüche mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder persönliche Rechte,
die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundstücks beschränken,
können durch den Umlegungsplan
aufgehoben, geändert oder neu
begründet werden. In Übereinstimmung
mit den Zielen des Bebauungsplans
oder zur Verwirklichung einer
nach § 34 zulässigen Nutzung können
zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Ausnutzung der Grundstücke Flächen
für Zu Wege, gemeinschaftliche
Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze, Garagen, Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen
festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse
geregelt werden. Im Landesrecht
vorgesehene öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem das Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen (Baulast) können im
Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde
aufgehoben, geändert oder neu
begründet werden.
(2) Soweit durch die Aufhebung,
Änderung oder Begründung von Rechten
oder Baulasten Vermögensnachteile
oder Vermögensvorteile entstehen,
findet ein Ausgleich in Geld statt.
Für den Fall, dass Vermögensnachteile
entstehen, sind die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils und
über den Härteausgleich nach §
181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
auch für die nach § 55 Abs. 5
in die Verteilungsmasse eingebrachten
Grundstücke.
§
62
Gemeinschaftliches Eigentum;
besondere rechtliche Verhältnisse
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung
dient und die Eigentümer zustimmen,
kann gemeinschaftliches Eigentum
an Grundstücken geteilt werden.
(2) Wenn einem Eigentümer für
mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen
unterliegende alte Grundstücke
oder Berechtigungen ein neues
Grundstück zugeteilt wird, so
werden entsprechend den verschiedenen
Rechtsverhältnissen Bruchteile
der Gesamtabfindung bestimmt,
die an die Stelle der einzelnen
Grundstücke oder Berechtigungen
treten. In diesen Fällen kann
für jedes eingeworfene Grundstück
oder jede Berechtigung anstelle
des Bruchteils ein besonderes
Grundstück zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum
geteilt wird (Absatz 1) oder einem
Eigentümer für sein Grundstück
mehrere neue Grundstücke zugeteilt
werden, so kann die Umlegungsstelle
Grundpfandrechte und Reallasten,
mit denen eingeworfene Grundstücke
belastet sind, entsprechend den
im Umlegungsverfahren ermittelten
Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke
verteilen.
§
63
Übergang von Rechtsverhältnissen
auf die Abfindung
(1) Die zugeteilten Grundstücke
treten hinsichtlich der Rechte
an den alten Grundstücken und
der diese Grundstücke betreffenden
Rechtsverhältnisse, die nicht
aufgehoben werden, an die Stelle
der alten Grundstücke. Die örtlich
gebundenen öffentlichen Lasten,
die auf den alten Grundstücken
ruhen, gehen auf die in deren
örtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundstücke über.
(2) Erhält der Eigentümer, dem
ein neues Grundstück zugeteilt
wird, für das alte Grundstück
zum Ausgleich von Wertunterschieden
einen Geldausgleich oder nach
§ 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung,
so sind dinglich Berechtigte,
deren Rechte durch die Umlegung
beeinträchtigt werden, insoweit
auf den Geldanspruch des Eigentümers
angewiesen.
§
64
Geldleistungen
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin
und Schuldnerin der im Umlegungsplan
festgesetzten Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit
der Bekanntmachung nach § 71 fällig.
Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen
für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann
bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben
werden; dabei kann vorgesehen
werden, dass die Bezahlung dieser
Ausgleichsleistungen ganz oder
teilweise in wiederkehrenden Leistungen
erfolgt. In den Fällen des Satzes
2 soll die Ausgleichsleistung
ab Fälligkeit und bei Anfechtung
des Umlegungsplans lediglich wegen
der Höhe einer Geldleistung soll
diese in Höhe des angefochtenen
Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans
dem Grund nach mit 2 vom Hundert
über dem Basiszinssatz nach §
247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
jährlich verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers
oder des Erbbauberechtigten zu
Geldleistungen nach den §§ 57
bis 61 gelten als Beitrag und
ruhen als öffentliche Last auf
dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits,
der
1. der Errichtung von Neubauten,
dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude
oder dem Ausbau oder der Erweiterung
bestehender Gebäude oder
2. der Durchführung notwendiger
außerordentlicher Instandsetzungen
an Gebäuden auf dem belasteten
Grundstück dient, ein Grundpfandrecht
bestellt, so kann für dieses auf
Antrag ein Befriedigungsvorrecht
vor der öffentlichen Last nach
Absatz 3 oder einem Teil derselben
für den Fall der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück bewilligt werden,
wenn dadurch die Sicherheit der
öffentlichen Last nicht gefährdet
wird und die Zins- und Tilgungssätze
für das Grundpfandrecht den üblichen
Jahresleistungen für erstrangige
Tilgungshypotheken entsprechen.
Die Bewilligung kann von der Erfüllung
von Bedingungen abhängig gemacht
werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen
der Umlegung von einem Bedarfs-
oder Erschließungsträger verursacht
sind, sind sie von ihm der Gemeinde
zu erstatten.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz
3) sind im Grundbuch zu vermerken.
§
65
Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Für die Hinterlegung von Geldleistungen
und für das Verteilungsverfahren
gelten die Vorschriften der §§
118 und 119 entsprechend.
§
66
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1) Der Umlegungsplan ist von
der Umlegungsstelle nach Erörterung
mit den Eigentümern durch Beschluss
aufzustellen. Er kann auch für
Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt
werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muss
der in Aussicht genommene Neuzustand
mit allen tatsächlichen und rechtlichen
Änderungen hervorgehen, die die
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
erfahren. Der Umlegungsplan muss
nach Form und Inhalt zur Übernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet
sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht
aus der Umlegungskarte und dem
Umlegungsverzeichnis.
§
67
Umlegungskarte
Die Umlegungskarte stellt den
künftigen Zustand des Umlegungsgebiets
dar. In die Karte sind insbesondere
die neuen Grundstücksgrenzen und
-bezeichnungen sowie die Flächen
im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.
§
68
Umlegungsverzeichnis
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt
auf
1. die Grundstücke, einschließlich
der außerhalb des Umlegungsgebiets
zugeteilten, nach Lage, Größe
und Nutzungsart unter Gegenüberstellung
des alten und neuen Bestands mit
Angabe ihrer Eigentümer;
2. die Rechte an einem Grundstück
oder einem das Grundstück belastenden
Recht, ferner Ansprüche mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder persönliche Rechte,
die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundstücks
beschränken, soweit sie aufgehoben,
geändert oder neu begründet werden;
3. die Grundstückslasten nach
Rang und Betrag;
4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit
und Zahlungsart sowie der Wert
der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei
einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen
Zuteilung;
5. diejenigen, zu deren Gunsten
oder Lasten Geldleistungen festgesetzt
sind;
6. die einzuziehenden und die
zu verlegenden Flächen im Sinne
des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe;
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7
sowie
8. die Baulasten nach § 61 Abs.
1 Satz 3.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann
für jedes Grundstück gesondert
aufgestellt werden.
§
69
Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme
(1) Die Umlegungsstelle hat den
Beschluss über die Aufstellung
des Umlegungsplans (§ 66 Abs.
1) in der Gemeinde ortsüblich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass der
Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach Absatz 2 eingesehen
werden kann und auszugsweise nach
§ 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt
wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder
einsehen, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§
70
Zustellung des Umlegungsplans
(1) Den Beteiligten ist ein ihre
Rechte betreffender Auszug aus
dem Umlegungsplan zuzustellen.
Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass der Umlegungsplan an einer
zu benennenden Stelle nach § 69
Abs. 2 eingesehen werden kann.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen
des Umlegungsplans für erforderlich,
so können die Bekanntmachung und
die Zustellung des geänderten
Umlegungsplans auf die von der
Änderung Betroffenen beschränkt
werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle
dem Vollstreckungsgericht von
dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis,
soweit dieses das Grundstück,
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist, und die daran bestehenden
Rechte betrifft.
§
71
Inkrafttreten des Umlegungsplans
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich
bekannt zu machen, in welchem
Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar
geworden ist. Dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
steht es gleich, wenn der Umlegungsplan
lediglich wegen der Höhe einer
Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
kann die Umlegungsstelle räumliche
und sachliche Teile des Umlegungsplans
durch Bekanntmachung in Kraft
setzen, wenn sich die Entscheidung
über eingelegte Rechtsbehelfe
auf diese Teile des Umlegungsplans
nicht auswirken kann. Personen,
die Rechtsbehelfe eingelegt haben,
sind von der Inkraftsetzung zu
unterrichten.
§
72
Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Mit der Bekanntmachung nach
§ 71 wird der bisherige Rechtszustand
durch den in dem Umlegungsplan
vorgesehenen neuen Rechtszustand
ersetzt. Die Bekanntmachung schließt
die Einweisung der neuen Eigentümer
in den Besitz der zugeteilten
Grundstücke ein.
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan
zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit
nach § 71 bekanntgemacht worden
ist. Sie hat den Beteiligten die
neuen Besitz- und Nutzungsrechte,
erforderlichenfalls mit den Mitteln
des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
§
73
Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan
auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
ändern, wenn
1. der Bebauungsplan geändert
wird,
2. eine rechtskräftige Entscheidung
eines Gerichts die Änderung notwendig
macht oder
3. die Beteiligten mit der Änderung
einverstanden sind.
§
74
Berichtigung der öffentlichen
Bücher
(1) Die Umlegungsstelle übersendet
dem Grundbuchamt und der für die
Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stelle eine beglaubigte
Abschrift der Bekanntmachung nach
§ 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung
des Umlegungsplans und ersucht
diese, die Rechtsänderungen in
das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster
einzutragen sowie den Umlegungsvermerk
im Grundbuch zu löschen. Dies
gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets
zugeteilte Grundstücke.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
dienen die Umlegungskarte und
das Umlegungsverzeichnis als amtliches
Verzeichnis der Grundstücke im
Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung,
wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständige Stelle auf diesen Urkunden
bescheinigt hat, dass sie nach
Form und Inhalt zur Übernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet
sind. Diese Bescheinigung ist
nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde
die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis
gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 4).
§
75
Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs
ist die Einsicht in den Umlegungsplan
jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§
76
Vorwegnahme der Entscheidung
Mit Einverständnis der betroffenen
Rechtsinhaber können die Eigentums-
und Besitzverhältnisse für einzelne
Grundstücke sowie andere Rechte
nach den §§ 55 bis 62 geregelt
werden, bevor der Umlegungsplan
aufgestellt ist. Die §§ 70 bis
75 gelten entsprechend.
§
77
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Sofern die Umlegung innerhalb
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle
nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans,
wenn das Wohl der Allgemeinheit
es erfordert,
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans
die Gemeinde oder den sonstigen
Bedarfs- oder Erschließungsträger
in den Besitz der Grundstücke,
die in dem Bebauungsplan als Flächen
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 21
oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt
sind, einweisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans
und Übertragung der Grenzen der
neuen Grundstücke in die Örtlichkeit
auch sonstige am Umlegungsverfahren
Beteiligte in den Besitz der nach
dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen
Grundstücke oder Nutzungsrechte
einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit
kann die vorzeitige Einweisung
in den Besitz insbesondere erfordern
1. in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde
oder eines sonstigen Bedarfs-
oder Erschließungsträgers, wenn
Maßnahmen zur Verwirklichung des
Bebauungsplans bevorstehen und
die Flächen für die vorgesehenen
Anlagen und Einrichtungen der
Erschließung oder Versorgung des
Gebiets benötigt werden,
2. in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter,
wenn dringende städtebauliche
Gründe für die Verschaffung des
Besitzes bestehen und wenn diese
Gründe die Interessen der Betroffenen
an der weiteren Ausübung des Besitzes
wesentlich überwiegen.
(3) Die §§ 116 und 122 gelten
entsprechend.
§
78
Verfahrens- und Sachkosten
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten
und die nicht durch Beiträge nach
§ 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
§
79
Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Geschäfte und Verhandlungen,
die der Durchführung oder Vermeidung
der Umlegung dienen, einschließlich
der Berichtigung der öffentlichen
Bücher, sind frei von Gebühren
und ähnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen; dies
gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt bleiben
Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von
der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung
anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle
versichert, dass ein Geschäft
oder eine Verhandlung der Durchführung
oder Vermeidung der Umlegung dient.
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
§
80
Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung
im Sinne des § 45 als vereinfachte
Umlegung durchführen, wenn die
in § 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen und wenn mit der Umlegung
lediglich
1. unmittelbar aneinander grenzende
oder in enger Nachbarschaft liegende
Grundstücke oder Teile von Grundstücken
untereinander getauscht oder
2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke
oder Teile von Grundstücken, einseitig
zugeteilt
werden. Die auszutauschenden oder
einseitig zuzuteilenden Grundstücke
oder Grundstücksteile dürfen nicht
selbstständig bebaubar sein. Eine
einseitige Zuteilung muss im öffentlichen
Interesse geboten sein.
(2) Auf die vereinfachte Umlegung
sind die Vorschriften des Ersten
Abschnitts nur anzuwenden, so
weit die Vorschriften dieses Abschnitts
dies bestimmen. Einer Anordnung
der vereinfachten Umlegung durch
die Gemeinde bedarf es nicht.
(3) Die vereinfachte Umlegung
ist so durchzuführen, dass jedem
Eigentümer nach dem Verhältnis
des Wertes seines früheren Grundstücks
zum Wert der übrigen Grundstücke
möglichst ein Grundstück in gleicher
oder gleichwertiger Lage zugeteilt
wird. Eine durch die vereinfachte
Umlegung für den Grundstückseigentümer
bewirkte Wertminderung darf nur
unerheblich sein. Mit Zustimmung
der Eigentümer können von den
Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen
getroffen werden.
(4) Im Rahmen des Verfahrens der
vereinfachten Umlegung betroffene
Dienstbarkeiten und Baulasten
nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz
3 können neu geordnet und zu diesem
Zweck auch neu begründet und aufgehoben
werden. Betroffene Grundpfandrechte
können neugeordnet werden, wenn
die Beteiligten dem vorgesehenen
neuen Rechtszustand zustimmen.
(5) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnungen bestimmen,
dass die nach Maßgabe des § 46
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten
Umlegungsausschüsse auch vereinfachte
Umlegungsverfahren selbstständig
durchführen. Die Vorschriften
des § 46 Abs. 4 zur Übertragung
der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde
oder eine andere geeignete Behörde
sind für vereinfachte Umlegungsverfahren
entsprechend anzuwenden.
§
81
Geldleistungen
(1) Vorteile, die durch die vereinfachte
Umlegung bewirkt werden, sind
von den Eigentümern in Geld auszugleichen.
Die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
(2) Gläubigerin und Schuldnerin
der Geldleistungen ist die Gemeinde.
Die Beteiligten können mit Zustimmung
der Gemeinde andere Vereinbarungen
treffen. Die Geldleistungen werden
mit der Bekanntmachung nach §
83 Abs. 1 fällig. § 64 Abs. 3,
4 und 6 über Beitrag und öffentliche
Last ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Gemeinde Gläubigerin
der Geldleistungen ist.
(3) Dinglich Berechtigte, deren
Rechte durch die vereinfachte
Umlegung beeinträchtigt werden,
sind insoweit auf den Geldanspruch
des Eigentümers angewiesen. Für
die Hinterlegung von Geldleistungen
und für das Verteilungsverfahren
gelten die Vorschriften der §§
118 und 119 entsprechend.
§
82
Beschluss über die vereinfachte
Umlegung
(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung
mit den Eigentümern durch Beschluss
die neuen Grenzen sowie die Geldleistung
fest und regelt in ihm, so weit
es erforderlich ist, die Neuordnung
und zu diesem Zweck auch die Neubegründung
und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
Grundpfandrechten und Baulasten.
Beteiligten, deren Rechte ohne
Zustimmung durch den Beschluss
betroffen werden, ist vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der
Beschluss muss nach Form und Inhalt
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein
ihre Rechte betreffender Auszug
aus dem Beschluss zuzustellen.
Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschluss bei einer zu
benennenden Stelle eingesehen
werden kann.
§
83
Bekanntmachung und Rechtswirkungen
der vereinfachten Umlegung
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich
bekannt zu machen, in welchem
Zeitpunkt der Beschluss über die
vereinfachte Umlegung unanfechtbar
geworden ist. § 71 Abs. 2 über
die vorzeitige Inkraftsetzung
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Mit der Bekanntmachung wird
der bisherige Rechtszustand durch
den in dem Beschluss über die
vereinfachte Umlegung vorgesehenen
neuen Rechtszustand ersetzt. Die
Bekanntmachung schließt die Einweisung
der neuen Eigentümer in den Besitz
der zugeteilten Grundstücke oder
Grundstücksteile ein. § 72 Abs.
2 über die Vollziehung ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten
oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen
und Grundstücken geht lastenfrei
auf die neuen Eigentümer über;
Unschädlichkeitszeugnisse sind
nicht erforderlich. Sofern Grundstücksteile
oder Grundstücke einem Grundstück
zugeteilt werden, werden sie Bestandteil
dieses Grundstücks. Die
dinglichen Rechte an diesem Grundstück
erstrecken sich auf die zugeteilten
Grundstücksteile und Grundstücke.
Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten
nur, soweit sich nicht aus einer
Regelung nach § 80 Abs. 4 etwas
anderes ergibt.
§
84
Berichtigung der öffentlichen
Bücher
(1) Die Gemeinde übersendet dem
Grundbuchamt und der für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständigen
Stelle eine beglaubigte Abschrift
des Beschlusses über die vereinfachte
Umlegung, teilt den Zeitpunkt
der Bekanntmachung nach § 83 Abs.
1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen
in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster
einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Für die Kosten der vereinfachten
Umlegung gelten die §§ 78 und
79 entsprechend.
BauGB
Fünfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung
§
85
Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann
nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans ein Grundstück
zu nutzen oder eine solche Nutzung
vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig
bebaute Grundstücke, die nicht
im Bereich eines Bebauungsplans,
aber innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile liegen, insbesondere
zur Schließung von Baulücken,
entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen oder einer
baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung
in Land zu beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene
Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke einer baulichen
Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer
die Verpflichtung nach § 176 Abs.
1 oder 2 nicht erfüllt,
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
eine bauliche Anlage aus den in
§ 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten
Gründen zu erhalten oder
7. im Geltungsbereich einer Satzung
zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
des Stadtumbaus eine bauliche
Anlage aus den in § 171d Abs.
3 bezeichneten Gründen zu erhalten
oder zu beseitigen.
(2) Unberührt bleiben
1. die Vorschriften über die Enteignung
zu anderen als den in Absatz 1
genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften
über die Enteignung zu den in
Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
§
86
Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
1. das Eigentum an Grundstücken
entzogen oder belastet werden;
2. andere Rechte an Grundstücken
entzogen oder belastet werden;
3. Rechte entzogen werden, die
zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung von Grundstücken berechtigen
oder die den Verpflichteten in
der Benutzung von Grundstücken
beschränken; hierzu zählen auch
Rückübertragungsansprüche nach
dem Vermögensgesetz;
4. soweit es in den Vorschriften
dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse
begründet werden, die Rechte der
in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks
sowie auf Sachen, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem
Grundstück verbunden oder in ein
Gebäude eingefügt sind, darf die
Enteignung nur nach Maßgabe des
§ 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder
Belastung des Eigentums an Grundstücken
geltenden Vorschriften sind auf
die Entziehung, Belastung oder
Begründung der in Absatz 1 Nr.
2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend
anzuwenden.
§
87
Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen
Fall nur zulässig, wenn das Wohl
der Allgemeinheit sie erfordert
und der Enteignungszweck auf andere
zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus,
dass der Antragsteller sich ernsthaft
um den freihändigen Erwerb des
zu enteignenden Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen, unter
den Voraussetzungen des § 100
Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten
anderen Landes, vergeblich bemüht
hat. Der Antragsteller hat glaubhaft
zu machen, dass das Grundstück
innerhalb angemessener Frist zu
dem vorgesehenen Zweck verwendet
wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks
zu dem Zweck, es für die bauliche
Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs.
1 Nr. 1) oder es der baulichen
Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs.
1 Nr. 2), darf nur zugunsten der
Gemeinde oder eines öffentlichen
Bedarfs- oder Erschließungsträgers
erfolgen. In den Fällen des §
85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung
eines Grundstücks zugunsten eines
Bauwilligen verlangt werden, der
in der Lage ist, die Baumaßnahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuführen,
und sich hierzu verpflichtet.
Soweit im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet die Enteignung
zugunsten der Gemeinde zulässig
ist, kann sie auch zugunsten eines
Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung
wird durch die Vorschriften des
Dritten Teils des Zweiten Kapitels
nicht berührt.
§
88
Enteignung aus zwingenden städtebaulichen
Gründen
Wird die Enteignung eines Grundstücks
von der Gemeinde zu den in § 85
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Zwecken aus zwingenden städtebaulichen
Gründen beantragt, so genügt anstelle
des § 87 Abs. 2 der Nachweis,
dass die Gemeinde sich ernsthaft
um den freihändigen Erwerb dieses
Grundstücks zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat. Satz 1
ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Enteignung eines im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks zugunsten
der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers
beantragt wird.
§
89
Veräußerungspflicht
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke
zu veräußern,
1. die sie durch Ausübung des
Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet
worden sind, um sie für eine bauliche
Nutzung vorzubereiten oder der
baulichen Nutzung zuzuführen.
Dies gilt nicht für Grundstücke,
die als Austauschland für beabsichtigte
städtebauliche Maßnahmen, zur
Entschädigung in Land oder für
sonstige öffentliche Zwecke benötigt
werden. Die Veräußerungspflicht
entfällt, wenn für das Grundstück
entsprechendes Ersatzland hergegeben
oder Miteigentum an einem Grundstück
übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche
Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder sonstige dingliche Rechte
an einem Grundstück begründet
oder gewährt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück
veräußern, sobald der mit dem
Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht
werden kann oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke
unter Berücksichtigung weiter
Kreise der Bevölkerung an Personen
zu veräußern, die sich verpflichten,
das Grundstück innerhalb angemessener
Frist entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften oder den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme
zu nutzen. Dabei sind in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die
früheren Käufer, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die
früheren Eigentümer vorrangig
zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht
nachkommen, indem sie
1. das Eigentum an dem Grundstück
überträgt,
2. grundstücksgleiche Rechte oder
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder
3. sonstige dingliche Rechte begründet
oder gewährt. Die Verschaffung
eines Anspruchs auf den Erwerb
solcher Rechte steht ihrer Begründung
oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung
gleich.
§
90
Enteignung von Grundstücken zur
Entschädigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken
zur Entschädigung in Land (Ersatzland)
ist zulässig, wenn
1. die Entschädigung eines Eigentümers
nach § 100 in Land festzusetzen
ist,
2. die Bereitstellung von Grundstücken,
die im Rahmen der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung als
Ersatzland geeignet sind, weder
aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten
noch aus dem Grundbesitz des Bundes,
des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband)
oder einer juristischen Person
des Privatrechts, an der der Bund,
das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband)
allein oder gemeinsam überwiegend
beteiligt sind, möglich und zumutbar
ist sowie
3. von dem Enteignungsbegünstigten
geeignete Grundstücke freihändig
zu angemessenen Bedingungen, insbesondere,
soweit ihm dies möglich und zumutbar
ist, unter Angebot geeigneten
anderen Landes aus dem eigenen
Vermögen oder aus dem Besitzstand
von juristischen Personen des
Privatrechts, an deren Kapital
er überwiegend beteiligt ist,
nicht erworben werden können.
(2) Grundstücke unterliegen nicht
der Enteignung zur Entschädigung
in Land, wenn und soweit
1. der Eigentümer oder bei land-
oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken auch der sonstige
Nutzungsberechtigte auf das zu
enteignende Grundstück mit seiner
Berufs- oder Erwerbstätigkeit
angewiesen und ihm im Interesse
der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Betriebs die Abgabe nicht
zuzumuten ist oder
2. die Grundstücke oder ihre Erträge
unmittelbar öffentlichen Zwecken
oder der Wohlfahrtspflege, dem
Unterricht, der Forschung, der
Kranken- und Gesundheitspflege,
der Erziehung, der Körperertüchtigung
oder den Aufgaben der Kirchen
und anderer Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts sowie
deren Einrichtungen dienen oder
zu dienen bestimmt sind.
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans und außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
können Grundstücke zur Entschädigung
in Land nur enteignet werden,
wenn sie land- oder forstwirtschaftlich
genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zweck der
Entschädigung eines Eigentümers,
dessen Grundstück zur Beschaffung
von Ersatzland enteignet wird,
ist unzulässig.
§
91
Ersatz für entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch
Enteignung entzogene Rechte durch
neue Rechte zu ersetzen, ist nur
zulässig, soweit der Ersatz in
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts
vorgesehen ist. Für den Ersatz
entzogener Rechte durch neue Rechte
im Wege der Enteignung nach §
97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in
§ 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung
zur Entschädigung in Land getroffenen
Vorschriften entsprechend.
§
92
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung
der Enteignung
(1) Ein Grundstück darf nur in
dem Umfang enteignet werden, in
dem dies zur Verwirklichung des
Enteignungszwecks erforderlich
ist. Reicht eine Belastung des
Grundstücks mit einem Recht zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks
aus, so ist die Enteignung hierauf
zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet werden, kann
der Eigentümer anstelle der Belastung
die Entziehung des Eigentums verlangen.
Soll ein Grundstück mit einem
anderen Recht belastet werden,
kann der Eigentümer die Entziehung
des Eigentums verlangen, wenn
die Belastung mit dem dinglichen
Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein
räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender
Grundbesitz nur zu einem Teil
enteignet werden, kann der Eigentümer
die Ausdehnung der Enteignung
auf das Restgrundstück oder den
Restbesitz insoweit verlangen,
als das Restgrundstück oder der
Restbesitz nicht mehr in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich
genutzt werden kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen,
dass die Enteignung auf die in
§ 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände
ausgedehnt wird, wenn und soweit
er sie infolge der Enteignung
nicht mehr wirtschaftlich nutzen
oder in anderer Weise angemessen
verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen
2 bis 4 ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Enteignungsbehörde
bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§
93
Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung
zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
1. für den durch die Enteignung
eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere durch die Enteignung
eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem
Entschädigungsberechtigten (§
94) infolge der Enteignung entstehen,
sind bei der Festsetzung der Entschädigung
zu berücksichtigen. Hat bei der
Entstehung eines Vermögensnachteils
ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten
mitgewirkt, so gilt § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung
ist der Zustand des Grundstücks
in dem Zeitpunkt maßgebend, in
dem die Enteignungsbehörde über
den Enteignungsantrag entscheidet.
In den Fällen der vorzeitigen
Besitzeinweisung ist der Zustand
in dem Zeitpunkt maßgebend, in
dem diese wirksam wird.
§
94
Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen,
wer in seinem Recht durch die
Enteignung beeinträchtigt wird
und dadurch einen Vermögensnachteil
erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung
ist der Enteignungsbegünstigte
verpflichtet. Wird Ersatzland
enteignet, so ist zur Entschädigung
derjenige verpflichtet, der dieses
Ersatzland für das zu enteignende
Grundstück beschaffen muss.
§
95
Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) Die Entschädigung für den
durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust bemisst sich nach
dem Verkehrswert (§ 194) des zu
enteignenden Grundstücks oder
sonstigen Gegenstands der Enteignung.
Maßgebend ist der Verkehrswert
in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde
über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung
bleiben unberücksichtigt
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks,
die in der Aussicht auf eine Änderung
der zulässigen Nutzung eingetreten
sind, wenn die Änderung nicht
in absehbarer Zeit zu erwarten
ist;
2. Wertänderungen, die infolge
der bevorstehenden Enteignung
eingetreten sind;
3. Werterhöhungen, die nach dem
Zeitpunkt eingetreten sind, in
dem der Eigentümer zur Vermeidung
der Enteignung ein Kauf- oder
Tauschangebot des Antragstellers
mit angemessenen Bedingungen (§
87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte
annehmen können, es sei denn,
dass der Eigentümer Kapital oder
Arbeit für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veränderungen,
die während einer Veränderungsperre
ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde
vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Veränderungen,
die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens
ohne behördliche Anordnung oder
Zustimmung der Enteignungsbehörde
vorgenommen worden sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie
von üblichen Vereinbarungen auffällig
abweichen und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie getroffen
worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung
zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen
wären, wenn der Eigentümer eine
Entschädigung in den Fällen der
§§ 40 bis 42 geltend machen würde.
(3) Für bauliche Anlagen, deren
Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften entschädigungslos
gefordert werden kann, ist eine
Entschädigung nur zu gewähren,
wenn es aus Gründen der Billigkeit
geboten ist. Kann der Rückbau
entschädigungslos erst nach Ablauf
einer Frist gefordert werden,
so ist die Entschädigung nach
dem Verhältnis der restlichen
zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums
an dem Grundstück durch Rechte
Dritter gemindert, die an dem
Grundstück aufrechterhalten, an
einem anderen Grundstück neu begründet
oder gesondert entschädigt werden,
so ist dies bei der Festsetzung
der Entschädigung für den Rechtsverlust
zu berücksichtigen.
§
96
Entschädigung für andere Vermögensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung
eintretender Vermögensnachteile
ist eine Entschädigung nur zu
gewähren, wenn und soweit diese
Vermögensnachteile nicht bei der
Bemessung der Entschädigung für
den Rechtsverlust berücksichtigt
sind. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten
festzusetzen, insbesondere für
1. den vorübergehenden oder dauernden
Verlust, den der bisherige Eigentümer
in seiner Berufstätigkeit, seiner
Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung
der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben erleidet, jedoch nur
bis zu dem Betrag des Aufwands,
der erforderlich ist, um ein anderes
Grundstück in der gleichen Weise
wie das zu enteignende Grundstück
zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch
die Enteignung eines Grundstücksteils
oder eines Teils eines räumlich
oder wirtschaftlich zusammenhängenden
Grundbesitzes bei dem anderen
Teil oder durch Enteignung des
Rechts an einem Grundstück bei
einem anderen Grundstück entsteht,
soweit die Wertminderung nicht
schon bei der Festsetzung der
Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt
ist;
3. die notwendigen Aufwendungen
für einen durch die Enteignung
erforderlich werdenden Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.
2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§
97
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden
Grundstück sowie persönliche Rechte,
die zum Besitz oder zur Nutzung
des Grundstücks berechtigen oder
den Verpflichteten in der Benutzung
des Grundstücks beschränken, können
aufrechterhalten werden, soweit
dies mit dem Enteignungszweck
vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an
einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten
wird, kann mit Zustimmung des
Rechtsinhabers das Ersatzland
oder ein anderes Grundstück des
Enteignungsbegünstigten mit einem
gleichen Recht belastet werden.
Als Ersatz für ein persönliches
Recht, das nicht aufrechterhalten
wird, kann mit Zustimmung des
Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis
begründet werden, das ein Recht
gleicher Art in Bezug auf das
Ersatzland oder auf ein anderes
Grundstück des Enteignungsbegünstigten
gewährt. Als Ersatz für dingliche
oder persönliche Rechte eines
öffentlichen Verkehrsunternehmens
oder eines Trägers der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Wärme oder Wasser, der auf diese
zur Erfüllung seiner wesensgemäßen
Aufgaben angewiesen ist, sind
auf seinen Antrag Rechte gleicher
Art zu begründen; soweit dazu
Grundstücke des Enteignungsbegünstigten
nicht geeignet sind, können zu
diesem Zweck auch andere Grundstücke
in Anspruch genommen werden. Anträge
nach Satz 3 müssen vor Beginn
der mündlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde
gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten
oder nicht durch neue Rechte ersetzt
werden, sind bei der Enteignung
eines Grundstücks gesondert zu
entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte
sowie Inhaber von Dienstbarkeiten
und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2. Inhaber von persönlichen Rechten,
die zum Besitz oder zur Nutzung
des Grundstücks berechtigen, wenn
der Berechtigte im Besitz des
Grundstücks ist,
3. Inhaber von persönlichen Rechten,
die zum Erwerb des Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten
in der Nutzung des Grundstücks
beschränken.
(4) Berechtigte, deren Rechte
nicht aufrechterhalten, nicht
durch neue Rechte ersetzt und
nicht gesondert entschädigt werden,
haben bei der Enteignung eines
Grundstücks Anspruch auf Ersatz
des Werts ihres Rechts aus der
Geldentschädigung für das Eigentum
an dem Grundstück, soweit sich
ihr Recht auf dieses erstreckt.
Das gilt entsprechend für die
Geldentschädigungen, die für den
durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust in anderen Fällen
oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 festgesetzt werden.
§
98
Schuldübergang
(1) Haftet bei einer Hypothek,
die aufrechterhalten oder durch
ein neues Recht an einem anderen
Grundstück ersetzt wird, der von
der Enteignung Betroffene zugleich
persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte
die Schuld in Höhe der Hypothek.
Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend;
als Veräußerer im Sinne des §
416 ist der von der Enteignung
Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei
einer Grundschuld oder Rentenschuld,
die aufrechterhalten oder durch
ein neues Recht an einem anderen
Grundstück ersetzt wird, der von
der Enteignung Betroffene zugleich
persönlich haftet, sofern er spätestens
in dem nach § 108 anzuberaumenden
Termin die gegen ihn bestehende
Forderung unter Angabe ihres Betrags
und Grunds angemeldet und auf
Verlangen der Enteignungsbehörde
oder eines Beteiligten glaubhaft
gemacht hat.
§
99
Entschädigung in Geld
(1) Die Entschädigung ist in einem
einmaligen Betrag zu leisten,
soweit dieses Gesetzbuch nichts
anderes bestimmt. Auf Antrag des
Eigentümers kann die Entschädigung
in wiederkehrenden Leistungen
festgesetzt werden, wenn dies
den übrigen Beteiligten zuzumuten
ist.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks
mit einem Erbbaurecht ist die
Entschädigung in einem Erbbauzins
zu leisten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge
sind mit 2 vom Hundert über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde
über den Enteignungsantrag entscheidet.
Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung
ist der Zeitpunkt maßgebend, in
dem diese wirksam wird.
§
100
Entschädigung in Land
(1) Die Entschädigung ist auf
Antrag des Eigentümers in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn
er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit,
seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß
obliegenden Aufgaben auf Ersatzland
angewiesen ist und
1. der Enteignungsbegünstigte
über als Ersatzland geeignete
Grundstücke verfügt, auf die er
nicht mit seiner Berufstätigkeit,
seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß
obliegenden Aufgaben angewiesen
ist, oder
2. der Enteignungsbegünstigte
geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem
Ermessen der Enteignungsbehörde
freihändig zu angemessenen Bedingungen
beschaffen kann oder
3. geeignetes Ersatzland durch
Enteignung nach § 90 beschafft
werden kann.
(2) Wird die Entschädigung in
Ersatzland festgesetzt, sind auch
der Verwendungszweck des Ersatzlands
und die Frist, in der das Grundstück
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. Die §§ 102
und 103 gelten entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 3 des Absatzes
1 ist die Entschädigung auf Antrag
des Eigentümers auch dann in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn
ein Grundstück enteignet werden
soll, das mit einem Eigenheim
oder einer Kleinsiedlung bebaut
ist. Dies gilt nicht, wenn nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
der Rückbau des Gebäudes jederzeit
entschädigungslos gefordert werden
kann.
(4) Die Entschädigung kann auf
Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten
ganz oder teilweise in Ersatzland
festgesetzt werden, wenn diese
Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem
Ermessen der Enteignungsbehörde
unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten
billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten
die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts
des Ersatzlands ist § 95 entsprechend
anzuwenden. Hierbei kann eine
Werterhöhung berücksichtigt werden,
die das übrige Grundvermögen des
von der Enteignung Betroffenen
durch den Erwerb des Ersatzlands
über dessen Wert nach Satz 1 hinaus
erfährt. Hat das Ersatzland einen
geringeren Wert als das zu enteignende
Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied
entsprechende zusätzliche Geldentschädigung
festzusetzen. Hat das Ersatzland
einen höheren Wert als das zu
enteignende Grundstück, so ist
festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte
an den durch die Enteignung Begünstigten
eine dem Wertunterschied entsprechende
Ausgleichszahlung zu leisten hat.
Die Ausgleichszahlung wird mit
dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in
der Ausführungsanordnung festgesetzten
Tag fällig.
(6) Wird die Entschädigung in
Land festgesetzt, sollen dingliche
oder persönliche Rechte, soweit
sie nicht an dem zu enteignenden
Grundstück aufrechterhalten werden,
auf Antrag des Rechtsinhabers
ganz oder teilweise nach Maßgabe
des § 97 Abs. 2 ersetzt werden.
Soweit dies nicht möglich ist
oder nicht ausreicht, sind die
Inhaber der Rechte gesondert in
Geld zu entschädigen; dies gilt
für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten
Berechtigungen nur, soweit ihre
Rechte nicht durch eine dem Eigentümer
nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche
Geldentschädigung gedeckt werden.
(7) Anträge nach den Absätzen
1, 3, 4 und 6 sind schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde
zu stellen, und zwar in den Fällen
der Absätze 1, 3 und 4 vor Beginn
und im Falle des Absatzes 6 bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung
(§ 108).
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche
Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
ebenso zur Sicherung der Berufs-
oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten
oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß
obliegenden Aufgaben geeignet,
können dem Eigentümer diese Rechte
anstelle des Ersatzlands angeboten
werden. Der Eigentümer ist in
Geld abzufinden, wenn er die ihm
nach Satz 1 angebotene Entschädigung
ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz
1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland
und beschafft er sich mit Zustimmung
des Enteignungsbegünstigten außerhalb
des Enteignungsverfahrens Ersatzland
oder die in Absatz 8 bezeichneten
Rechte selbst, so hat er gegen
den Enteignungsbegünstigten einen
Anspruch auf Erstattung der erforderlichen
Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte
ist nur insoweit zur Erstattung
verpflichtet, als er selbst Aufwendungen
erspart. Kommt eine Einigung über
die Erstattung nicht zustande,
entscheidet die Enteignungsbehörde;
für den Bescheid gilt § 122 entsprechend.
§
101
Entschädigung durch Gewährung
anderer Rechte
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden
Grundstücks kann auf seinen Antrag,
wenn dies unter Abwägung der Belange
der Beteiligten billig ist, ganz
oder teilweise entschädigt werden
1. durch Bestellung oder Übertragung
von Miteigentum an einem Grundstück,
grundstücksgleichen Rechten, Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
sonstigen dinglichen Rechten an
dem zu enteignenden Grundstück
oder an einem anderen Grundstück
des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum
an einem bebauten Grundstück des
Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum
an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten,
das mit einem Eigenheim oder einer
Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen
den Rechten nach Satz 1 und dem
zu enteignenden Grundstück gilt
§ 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß
bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung schriftlich oder zur
Niederschrift der Enteignungsbehörde
gestellt werden.
§
102
Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer
kann verlangen, dass das enteignete
Grundstück zu seinen Gunsten wieder
enteignet wird (Rückenteignung),
wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte
oder sein Rechtsnachfolger das
Grundstück nicht innerhalb der
festgesetzten Fristen (§ 113 Abs.
2 Nr. 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck
verwendet oder den Enteignungszweck
vor Ablauf der Frist aufgegeben
hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung
zur Übereignung nach § 89 nicht
erfüllt hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht
verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundstück
im Wege der Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder des Baulandbeschaffungsgesetzes
erworben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung
des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch
zugunsten eines anderen Bauwilligen
eingeleitet worden ist und der
enteignete frühere Eigentümer
nicht glaubhaft macht, dass er
das Grundstück binnen angemessener
Frist zu dem vorgesehenen Zweck
verwenden wird.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung
ist binnen zwei Jahren seit Entstehung
des Anspruchs bei der zuständigen
Enteignungsbehörde einzureichen.
§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Der Antrag
ist nicht mehr zulässig, wenn
in den Fällen des Absatzes 1 mit
der zweckgerechten Verwendung
begonnen oder die Veräußerung
oder Ausgabe des Grundstücks in
Erbbaurecht vor Eingang des Antrags
bei der Enteignungsbehörde eingeleitet
worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann
die Rückenteignung ablehnen, wenn
das Grundstück erheblich verändert
oder ganz oder überwiegend Entschädigung
in Land gewährt worden ist.
(5) Der frühere Inhaber eines
Rechts, das durch Enteignung nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
aufgehoben ist, kann unter den
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
verlangen, dass ein gleiches Recht
an dem früher belasteten Grundstück
zu seinen Gunsten durch Enteignung
wieder begründet wird. Die Vorschriften
über die Rückenteignung gelten
entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die
§§ 104 bis 122 entsprechend.
§
103
Entschädigung für die Rückenteignung
Wird dem Antrag auf Rückenteignung
stattgegeben, so hat der Antragsteller
dem von der Rückenteignung Betroffenen
Entschädigung für den Rechtsverlust
zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2
ist nicht anzuwenden. Ist dem
Antragsteller bei der ersten Enteignung
eine Entschädigung für andere
Vermögensnachteile gewährt worden,
so hat er diese Entschädigung
insoweit zurückzugewähren, als
die Nachteile auf Grund der Rückenteignung
entfallen. Die dem Eigentümer
zu gewährende Entschädigung darf
den bei der ersten Enteignung
zugrunde gelegten Verkehrswert
des Grundstücks nicht übersteigen,
jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen,
die zu einer Werterhöhung des
Grundstücks geführt haben. Im
übrigen gelten die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§
104
Enteignungsbehörde
(1) Die Enteignung wird von der
höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt
(Enteignungsbehörde).
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass an den Entscheidungen der
Enteignungsbehörde ehrenamtliche
Beisitzer mitzuwirken haben.
§
105
Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei
der Gemeinde, in deren Gemarkung
das zu enteignende Grundstück
liegt, einzureichen. Die Gemeinde
legt ihn mit ihrer Stellungnahme
binnen eines Monats der Enteignungsbehörde
vor.
§
106
Beteiligte
(1) In dem Enteignungsverfahren
sind Beteiligte
1. der Antragsteller,
2. der Eigentümer und diejenigen,
für die ein Recht an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden
Recht im Grundbuch eingetragen
oder durch Eintragung gesichert
ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch
eingetragenen Rechts an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden
Recht, eines Anspruchs mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder eines persönlichen
Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt oder die Benutzung
des Grundstücks beschränkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt
wird, der Eigentümer und die Inhaber
der in den Nummern 2 und 3 genannten
Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentümer der Grundstücke,
die durch eine Enteignung nach
§ 91 betroffen werden, und
6. die Gemeinde.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Personen werden in dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung
ihres Rechts der Enteignungsbehörde
zugeht. Die Anmeldung kann spätestens
bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung mit den Beteiligten
erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem
angemeldeten Recht, so hat die
Enteignungsbehörde dem Anmeldenden
unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung
seines Rechts zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist
er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene
Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, für die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder
seiner Rechtsnachfolger hat auf
Verlangen der Enteignungsbehörde
eine Erklärung darüber abzugeben,
ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder ein Recht
daran erworben hat; die Person
eines Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§
107
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Das Enteignungsverfahren soll
beschleunigt durchgeführt werden.
Die Enteignungsbehörde soll schon
vor der mündlichen Verhandlung
alle Anordnungen treffen, die
erforderlich sind, um das Verfahren
tunlichst in einem Verhandlungstermin
zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer,
dem Antragsteller sowie den Behörden,
für deren Geschäftsbereich die
Enteignung von Bedeutung ist,
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts
hat die Enteignungsbehörde ein
Gutachten des Gutachterausschusses
(§ 192) einzuholen, wenn Eigentum
entzogen oder ein Erbbaurecht
bestellt werden soll.
(2) Die Enteignungsbehörde hat
die Landwirtschaftsbehörde zu
hören, wenn landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke, die außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans liegen, zur
Entschädigung in Land enteignet
werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren können
miteinander verbunden werden.
Sie sind zu verbinden, wenn die
Gemeinde es beantragt. Verbundene
Enteignungsverfahren können wieder
getrennt werden.
§
108
Einleitung des Enteignungsverfahrens
und Anberaumung des
Termins zur mündlichen Verhandlung;
Enteignungsvermerk
(1) Das Enteignungsverfahren wird
durch Anberaumung eines Termins
zu einer mündlichen Verhandlung
mit den Beteiligten eingeleitet.
Zu der mündlichen Verhandlung
sind der Antragsteller, der Eigentümer
des betroffenen Grundstücks, die
sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen
Beteiligten und die Gemeinde zu
laden. Die Ladung ist zuzustellen.
Die Ladungsfrist beträgt einen
Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten
der Gemeinde kann bereits eingeleitet
werden, wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans
nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat
und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen
nach § 87 Abs. 2 geführt und die
von ihnen gegen den Entwurf des
Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten
Anregungen erörtert worden sind.
Die Gemeinde kann in demselben
Termin die Verhandlungen nach
§ 87 Abs. 2 führen und die Anregungen
erörtern.
Das Verfahren ist so zu fördern,
dass der Enteignungsbeschluss
ergehen kann, sobald der Bebauungsplan
rechtsverbindlich geworden ist.
Eine Einigung nach § 110 oder
§ 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muss enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers
und des betroffenen Grundstücks,
2. den wesentlichen Inhalt des
Enteignungsantrags mit dem Hinweis,
dass der Antrag mit den ihm beigefügten
Unterlagen bei der Enteignungsbehörde
eingesehen werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen
gegen den Enteignungsantrag möglichst
vor der mündlichen Verhandlung
bei der Enteignungsbehörde schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären, und
4. den Hinweis, dass auch bei
Nichterscheinen über den Enteignungsantrag
und andere im Verfahren zu erledigende
Anträge entschieden werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren
Beteiligung auf einem Antrag auf
Entschädigung in Land beruht,
muß außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen
Inhalt auch die Bezeichnung des
Eigentümers, dessen Entschädigung
in Land beantragt ist, und des
Grundstücks, für das die Entschädigung
in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens
ist unter Bezeichnung des betroffenen
Grundstücks und des im Grundbuch
als Eigentümer Eingetragenen sowie
des ersten Termins der mündlichen
Verhandlung mit den Beteiligten
ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind alle
Beteiligten aufzufordern, ihre
Rechte spätestens in der mündlichen
Verhandlung wahrzunehmen mit dem
Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen
über den Enteignungsantrag und
andere im Verfahren zu erledigende
Anträge entschieden werden kann.
(6) Die Enteignungsbehörde teilt
dem Grundbuchamt die Einleitung
des Enteignungsverfahrens mit.
Sie ersucht das Grundbuchamt,
in das Grundbuch des betroffenen
Grundstücks einzutragen, dass
das Enteignungsverfahren eingeleitet
ist (Enteignungsvermerk); ist
das Enteignungsverfahren beendigt,
ersucht die Enteignungsbehörde
das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk
zu löschen. Das Grundbuchamt hat
die Enteignungsbehörde von allen
Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung
des Enteignungsverfahrens im Grundbuch
des betroffenen Grundstücks vorgenommen
sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde
dem Vollstreckungsgericht von
der Einleitung des Enteignungsverfahrens
Kenntnis, soweit dieses das Grundstück
betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist.
§
109
Genehmigungspflicht
(1) Von der Bekanntmachung über
die Einleitung des Enteignungsverfahrens
an bedürfen die in § 51 bezeichneten
Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen
der schriftlichen Genehmigung
der Enteignungsbehörde.
(2) Die Enteignungsbehörde darf
die Genehmigung nur versagen,
wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben
oder die Teilung die Verwirklichung
des Enteignungszwecks unmöglich
machen oder wesentlich erschweren
würde.
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben
nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung
zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde
anordnen, dass die Genehmigungspflicht
nach Absatz 1 bereits zu einem
früheren Zeitpunkt eintritt. Die
Anordnung ist ortsüblich bekannt
zu machen und dem Grundbuchamt
mitzuteilen.
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs.
6 gelten entsprechend.
§
110
Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat
auf eine Einigung zwischen den
Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten,
so hat die Enteignungsbehörde
eine Niederschrift über die Einigung
aufzunehmen. Die Niederschrift
muss den Erfordernissen des §
113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist
von den Beteiligten zu unterschreiben.
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers
bedarf einer öffentlich beglaubigten
Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht
einem nicht mehr anfechtbaren
Enteignungsbeschluss gleich. §
113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
111
Teileinigung
Einigen sich die Beteiligten nur
über den Übergang oder die Belastung
des Eigentums an dem zu enteignenden
Grundstück, jedoch nicht über
die Höhe der Entschädigung, so
ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Enteignungsbehörde
hat anzuordnen, dass dem Berechtigten
eine Vorauszahlung in Höhe der
zu erwartenden Entschädigung zu
leisten ist, soweit sich aus der
Einigung nichts anderes ergibt.
Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren
seinen Fortgang.
§
112
Entscheidung der Enteignungsbehörde
(1) Soweit eine Einigung nicht
zustande kommt, entscheidet die
Enteignungsbehörde auf Grund der
mündlichen Verhandlung durch Beschluss
über den Enteignungsantrag, die
übrigen gestellten Anträge sowie
über die erhobenen Einwendungen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten
hat die Enteignungsbehörde vorab
über den Übergang oder die Belastung
des Eigentums an dem zu enteignenden
Grundstück oder über sonstige
durch die Enteignung zu bewirkende
Rechtsänderungen zu entscheiden.
In diesem Fall hat die Enteignungsbehörde
anzuordnen, dass dem Berechtigten
eine Vorauszahlung in Höhe der
zu erwartenden Entschädigung zu
leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehörde
dem Enteignungsantrag statt, so
entscheidet sie zugleich
1. darüber, welche Rechte der
in § 97 bezeichneten Berechtigten
an dem Gegenstand der Enteignung
aufrechterhalten bleiben,
2. darüber, mit welchen Rechten
der Gegenstand der Enteignung,
das Ersatzland oder ein anderes
Grundstück belastet werden,
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse
begründet werden, die Rechte der
in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
Art gewähren,
4. im Falle der Entschädigung
in Ersatzland über den Eigentumsübergang
oder die Enteignung des Ersatzlands.
§
113
Enteignungsbeschluss
(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde
ist den Beteiligten zuzustellen.
Der Beschluss ist mit einer Belehrung
über Zulässigkeit, Form und Frist
des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
(§ 217) zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde
dem Enteignungsantrag statt, so
muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss)
bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen
und den Enteignungsbegünstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die
Frist, innerhalb der das Grundstück
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist;
4. den Gegenstand der Enteignung,
und zwar
a) wenn das Eigentum an einem
Grundstück Gegenstand der Enteignung
ist, das Grundstück nach Größe,
grundbuchmäßiger, katastermäßiger
und sonst üblicher Bezeichnung;
im Falle der Enteignung eines
Grundstücksteils ist zu seiner
Bezeichnung auf Vermessungsschriften
(Vermessungsrisse und -karten)
Bezug zu nehmen, die von einer
zu Fortführungsvermessungen befugten
Stelle oder von einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur
gefertigt sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem
Grundstück Gegenstand einer selbständigen
Enteignung ist, dieses Recht nach
Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c) wenn ein persönliches Recht,
das zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung von Grundstücken berechtigt
oder den Verpflichteten in der
Nutzung von Grundstücken beschränkt,
Gegenstand einer selbständigen
Enteignung ist, dieses Recht nach
seinem Inhalt und dem Grund seines
Bestehens,
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten
Gegenstände, wenn die Enteignung
auf diese ausgedehnt wird;
5. bei der Belastung eines Grundstücks
mit einem Recht die Art, den Inhalt,
soweit er durch Vertrag bestimmt
werden kann, sowie den Rang des
Rechts, den Berechtigten und das
Grundstück;
6. bei der Begründung eines Rechts
der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten
Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses
und die daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen
Rechtsverhältnisse vor und nach
der Enteignung;
8. die Art und Höhe der Entschädigungen
und die Höhe der Ausgleichszahlungen
nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und §
101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe,
von wem und an wen sie zu leisten
sind; Geldentschädigungen, aus
denen andere von der Enteignung
Betroffene nach § 97 Abs. 4 zu
entschädigen sind, müssen von
den sonstigen Geldentschädigungen
getrennt ausgewiesen werden;
9. bei der Entschädigung in Land
das Grundstück in der in Nummer
4 Buchstabe a bezeichneten Weise.
(3) In den Fällen der §§ 111 und
112 Abs. 2 ist der Enteignungsbeschluss
entsprechend zu beschränken.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch
nicht entsprechend Absatz 2 Nr.
4 Buchstabe a bezeichnet werden,
so kann der Enteignungsbeschluss
ihn auf Grund fester Merkmale
in der Natur oder durch Bezugnahme
auf die Eintragung in einen Lageplan
bezeichnen. Wenn das Ergebnis
der Vermessung vorliegt, ist der
Enteignungsbeschluss durch einen
Nachtragsbeschluss anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung eingetragen,
gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von dem
Enteignungsbeschluss Kenntnis,
wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben
worden ist.
§
114
Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb der der
Enteignungszweck nach § 113 Abs.
2 Nr. 3 zu verwirklichen ist,
beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann
diese Frist vor ihrem Ablauf auf
Antrag verlängern, wenn
1. der Enteignungsbegünstigte
nachweist, dass er den Enteignungszweck
ohne Verschulden innerhalb der
festgesetzten Frist nicht erfüllen
kann, oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge
eintritt und der Rechtsnachfolger
nachweist, dass er den Enteignungszweck
innerhalb der festgesetzten Frist
nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer
ist vor der Entscheidung über
die Verlängerung zu hören.
§
115
Verfahren bei der Entschädigung
durch Gewährung anderer Rechte
(1) Soll die Entschädigung des
Eigentümers eines zu enteignenden
Grundstücks nach § 101 festgesetzt
werden und ist die Bestellung,
Übertragung oder die Ermittlung
des Werts eines der dort bezeichneten
Rechte im Zeitpunkt des Erlasses
des Enteignungsbeschlusses noch
nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde,
wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung
eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss
neben der Festsetzung der Entschädigung
in Geld dem Enteignungsbegünstigten
aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist dem von der Enteignung Betroffenen
ein Recht der bezeichneten Art
zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte
binnen der bestimmten Frist ein
Recht der bezeichneten Art nicht
an oder einigt er sich mit dem
von der Enteignung Betroffenen
nicht, so wird ihm ein solches
Recht auf Antrag zugunsten des
von der Enteignung Betroffenen
durch Enteignung entzogen. Die
Enteignungsbehörde setzt den Inhalt
des Rechts fest, soweit dessen
Inhalt durch Vereinbarung bestimmt
werden kann. Die Vorschriften
dieses Teils über das Verfahren
und die Entschädigung sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann
nur innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der bestimmten Frist
gestellt werden.
§
116
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist die sofortige Ausführung
der beabsichtigten Maßnahme aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit
dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehörde den Antragsteller
auf Antrag durch Beschluss in
den Besitz des von dem Enteignungsverfahren
betroffenen Grundstücks einweisen.
Die Besitzeinweisung ist nur zulässig,
wenn über sie in einer mündlichen
Verhandlung verhandelt worden
ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung
ist dem Antragsteller, dem Eigentümer
und dem unmittelbaren Besitzer
zuzustellen. Die Besitzeinweisung
wird in dem von der Enteignungsbehörde
bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers
ist dieser Zeitpunkt auf mindestens
zwei Wochen nach Zustellung der
Anordnung über die vorzeitige
Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
(2) Die Enteignungsbehörde kann
die vorzeitige Besitzeinweisung
von der Leistung einer Sicherheit
in Höhe der voraussichtlichen
Entschädigung und von der vorherigen
Erfüllung anderer Bedingungen
abhängig machen. Auf Antrag des
Inhabers eines Rechts, das zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt, ist die Einweisung
von der Leistung einer Sicherheit
in Höhe der ihm voraussichtlich
zu gewährenden Entschädigung abhängig
zu machen. Die Anordnung ist dem
Antragsteller, dem Besitzer und
dem Eigentümer zuzustellen.
(3) Durch die Besitzeinweisung
wird dem Besitzer der Besitz entzogen
und der Eingewiesene Besitzer.
Der Eingewiesene darf auf dem
Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag
bezeichnete Bauvorhaben ausführen
und die dafür erforderlichen Maßnahmen
treffen.
(4) Der Eingewiesene hat für die
durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit
die Nachteile nicht durch die
Verzinsung der Geldentschädigung
(§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden.
Art und Höhe der Entschädigung
werden durch die Enteignungsbehörde
spätestens in dem in § 113 bezeichneten
Beschluss festgesetzt. Wird der
Beschluss über Art und Höhe der
Entschädigung vorher erlassen,
so ist er den in Absatz 2 Satz
3 bezeichneten Personen zuzustellen.
Die Entschädigung für die Besitzeinweisung
ist ohne Rücksicht darauf, ob
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt wird, zu dem in Absatz
1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt
fällig.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz
2 Satz 3 bezeichneten Personen
hat die Enteignungsbehörde den
Zustand des Grundstücks vor der
Besitzeinweisung in einer Niederschrift
feststellen zu lassen, soweit
er für die Besitzeinweisungs-
oder die Enteignungsentschädigung
von Bedeutung ist. Den Beteiligten
ist eine Abschrift der Niederschrift
zu übersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag
abgewiesen, so ist die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und
der vorherige unmittelbare Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen.
Der Eingewiesene hat für alle
durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile
Entschädigung zu leisten. Absatz
4 Satz 2 gilt entsprechend.
§
117
Ausführung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist der Enteignungsbeschluss
oder sind die Entscheidungen nach
§ 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,
so ordnet auf Antrag eines Beteiligten
die Enteignungsbehörde die Ausführung
des Enteignungsbeschlusses oder
der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung),
wenn der durch die Enteignung
Begünstigte die Geldentschädigung,
im Falle der Vorabentscheidung
die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte
Vorauszahlung gezahlt oder in
zulässiger Weise unter Verzicht
auf das Recht der Rücknahme hinterlegt
hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
kann im Falle des § 112 Abs. 2
die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung
davon abhängig machen, dass der
durch die Enteignung Begünstigte
im übrigen für einen angemessenen
Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Fällen des § 111 ist
auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen,
wenn der durch die Enteignung
Begünstigte den zwischen den Beteiligten
unstreitigen Entschädigungsbetrag
gezahlt oder in zulässiger Weise
unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit
sich nicht aus der Einigung etwas
anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4
ist auf Antrag eines Beteiligten
die Ausführungsanordnung zu erlassen,
wenn der durch die Enteignung
Begünstigte die im Enteignungsbeschluss
in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss
festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise unter
Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss
braucht nicht unanfechtbar zu
sein.
(4) Die Ausführungsanordnung ist
allen Beteiligten zuzustellen,
deren Rechtsstellung durch den
Enteignungsbeschluss betroffen
wird. Die Ausführungsanordnung
ist der Gemeinde abschriftlich
mitzuteilen, in deren Bezirk das
von der Enteignung betroffene
Grundstück liegt. § 113 Abs. 5
gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung
festzusetzenden Tag wird der bisherige
Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss
geregelten neuen Rechtszustand
ersetzt. Gleichzeitig entstehen
die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten
Rechtsverhältnisse; sie gelten
von diesem Zeitpunkt an als zwischen
den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten
vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt
die Einweisung in den Besitz des
enteigneten Grundstücks und des
Ersatzlands zu dem festgesetzten
Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet
dem Grundbuchamt eine beglaubigte
Abschrift des Enteignungsbeschlusses
und der Ausführungsanordnung und
ersucht es, die Rechtsänderungen
in das Grundbuch einzutragen.
§
118
Hinterlegung
(1) Geldentschädigungen, aus denen
andere Berechtigte nach § 97 Abs.
4 zu befriedigen sind, sind unter
Verzicht auf das Recht der Rücknahme
zu hinterlegen, soweit mehrere
Personen auf sie Anspruch haben
und eine Einigung über die Auszahlung
nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung
erfolgt bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundstück liegt; §
2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach
denen die Hinterlegung geboten
oder statthaft ist, werden hierdurch
nicht berührt.
§
119
Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands
kann jeder Beteiligte sein Recht
an der hinterlegten Summe gegen
einen Mitbeteiligten, der dieses
Recht bestreitet, vor den ordentlichen
Gerichten geltend machen oder
die Einleitung eines gerichtlichen
Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren
ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundstück liegt; in
Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren
sind die Vorschriften über die
Verteilung des Erlöses im Falle
der Zwangsversteigerung mit folgenden
Abweichungen entsprechend anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist
durch Beschluss zu eröffnen;
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an den Antragsteller gilt als
Beschlagnahme im Sinne des § 13
des Zwangsversteigerungsgesetzes;
ist das Grundstück schon in einem
Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei
sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat
bei Eröffnung des Verfahrens von
Amts wegen das Grundbuchamt um
die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen;
in die beglaubigte Abschrift des
Grundbuchblatts sind die zur Zeit
der Zustellung des Enteignungsbeschlusses
an den Enteigneten vorhandenen
Eintragungen sowie die später
eingetragenen Veränderungen und
Löschungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die
in § 97 Abs. 4 bezeichneten Entschädigungsberechtigten
nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes
zu berücksichtigen, wegen der
Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen
jedoch nur für die Zeit bis zur
Hinterlegung.
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften die Verteilung des
Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung
nicht von dem Vollstreckungsgericht,
sondern von einer anderen Stelle
wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht
bestimmt werden, dass diese andere
Stelle auch für das Verteilungsverfahren
nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig
ist. Wird die Änderung einer Entscheidung
dieser anderen Stelle verlangt,
so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
nachzusuchen. Die Beschwerde findet
gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
statt.
§
120
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist die Ausführungsanordnung
noch nicht ergangen, so hat die
Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss
auf Antrag aufzuheben, wenn der
durch die Enteignung Begünstigte
die ihm durch den Enteignungsbeschluss
auferlegten Zahlungen nicht innerhalb
eines Monats nach dem Zeitpunkt
geleistet hat, in dem der Beschluss
unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt
ist jeder Beteiligte, dem eine
nicht gezahlte Entschädigung zusteht
oder der nach § 97 Abs. 4 aus
ihr zu befriedigen ist.
(2) Vor der Aufhebung ist der
durch die Enteignung Begünstigte
zu hören. Der Aufhebungsbeschluss
ist allen Beteiligten zuzustellen
und der Gemeinde und dem Grundbuchamt
abschriftlich mitzuteilen.
§
121
Kosten
(1) Der Antragsteller hat die
Kosten zu tragen, wenn der Antrag
auf Enteignung abgelehnt oder
zurückgenommen wird. Wird dem
Antrag auf Enteignung stattgegeben,
so hat der Entschädigungsverpflichtete
die Kosten zu tragen. Wird einem
Antrag auf Rückenteignung stattgegeben,
so hat der von der Rückenteignung
Betroffene die Kosten zu tragen.
Wird ein Antrag eines sonstigen
Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen,
sind diesem die durch die Behandlung
seines Antrags verursachten Kosten
aufzuerlegen, wenn sein Antrag
offensichtlich unbegründet war.
(2) Kosten sind die Kosten des
Verfahrens und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten sind erstattungsfähig,
wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war. Aufwendungen für
einen Bevollmächtigten, für den
Gebühren und Auslagen gesetzlich
nicht vorgesehen sind, können
nur bis zur Höhe der gesetzlichen
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen
erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das
Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst
zu tragen; das Verschulden eines
Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(4) Die Kosten des Verfahrens
richten sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften. Die Enteignungsbehörde
setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss
oder durch besonderen Beschluss
fest. Der Beschluss bestimmt auch,
ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollmächtigten
notwendig war.
§
122
Vollstreckbarer Titel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Vollstreckung von Urteilen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
findet statt
1. aus der Niederschrift über
eine Einigung wegen der in ihr
bezeichneten Leistungen;
2. aus nicht mehr anfechtbarem
Enteignungsbeschluss wegen der
zu zahlenden Geldentschädigung
oder einer Ausgleichszahlung;
3. aus einem Beschluss über die
vorzeitige Besitzeinweisung oder
deren Aufhebung wegen der darin
festgesetzten Leistungen.
Die Zwangsvollstreckung wegen
einer Ausgleichszahlung ist erst
zulässig, wenn die Ausführungsanordnung
wirksam und unanfechtbar geworden
ist.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung
wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
erteilt, in dessen Bezirk die
Enteignungsbehörde ihren Sitz
hat und, wenn das Verfahren bei
einem Gericht anhängig ist, von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts. In den Fällen
der §§ 731, 767 bis 770, 785,
786 und 791 der Zivilprozessordnung
tritt das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Enteignungsbehörde
ihren Sitz hat, an die Stelle
des Prozessgerichts.
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