Nachbarschaftsrecht Schleswig-Holstein
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die §§ 4 bis 43 gelten
nur, soweit zwingende öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen
oder die Beteiligten nichts anderes
vereinbaren.
(2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebene
Schriftform kann nicht abgedungen
werden.
§ 2 Erbbauberechtigter
Ist
ein Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so tritt
der Erbbauberechtigte an die Stelle
des Eigentümers, soweit sich
nach diesem Gesetz Rechte oder
Pflichten für den Eigentümer
eines Grundstücks ergeben.
§ 3 Verjährung
(1)
Für die Verjährung der
Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz gilt §
852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(2) Andere auf Zahlung von Geld
gerichtete Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des
Jahres, in welchem der Anspruch
fällig wird. Die §§
202 bis 225 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 4 Nachbarwand
und Anbau
(1)
Nachbarwand ist die auf der Grenze
zweier Grundstücke von dem
Eigentümer des einen Grundstücks
mit schriftlicher Zustimmung des
Eigentümers des anderen Grundstücks
errichtete Wand, die den auf diesen
Grundstücken errichteten
oder zu errichtenden Bauwerken
als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung
zu dienen bestimmt ist. Baut der
Eigentümer des anderen Grundstücks
an die Nachbarwand an, gilt seine
schriftliche Zustimmung als erteilt.
(2) Anbau an die Nachbarwand ist
ihre Mitbenutzung als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung eines auf dem Nachbargrundstück
errichteten Bauwerks.
§ 5 Beschaffenheit
der Nachbarwand
(1)
Die Nachbarwand ist in einer solchen
Bauart und Bemessung auszuführen,
daß sie den Bauvorhaben
beider Grundstückseigentümer
genügt. Ist nichts anderes
vereinbart, so braucht der Erbauer
die Wand nur für einen Anbau
herzurichten, der an die Bauart
und Bemessung der Wand keine höheren
Anforderungen stellt als sein
eigenes Bauvorhaben.
(2) Erfordert keines der beiden
Bauvorhaben eine dickere Wand
als das andere, so darf die Nachbarwand
höchstens mit der Hälfte
ihrer notwendigen Dicke auf dem
Nachbargrundstück errichtet
werden. Erfordert das Bauvorhaben
auf dem zuerst bebauten Grundstück
eine dickere Wand, so muß
die Nachbarwand mindestens mit
einem entsprechend größeren
Teil ihrer Dicke auf dem zuerst
bebauten Grundstück errichtet
werden. Erfordert das Bauvorhaben
auf dem Nachbargrundstück
eine dickere Wand, so darf die
Nachbarwand höchstens mit
einem entsprechend größeren
Teil ihrer Dicke auf dem Nachbargrundstück
errichtet werden.
§ 6 Anbau
an die Nachbarwand
(1)
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
ist berechtigt, an die Nachbarwand
anzubauen. Für ein Unterfangen
der Nachbarwand gilt § 14
Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Der anbauende Eigentümer
des Nachbargrundstücks hat
dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks den
halben Wert der Nachbarwand zu
vergüten, soweit sie durch
den Anbau genutzt wird.
(3) Die Vergütung ermäßigt
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand
nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Bauwerk
erforderlich war. Sie erhöht
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand
nur für das später errichtete
Bauwerk erforderlich war.
(4) Steht die Nachbarwand mehr
auf dem Nachbargrundstück,
als in § 5 Abs. 2 vorgesehen
oder davon abweichend vereinbart
ist, so ermäßigt sich
die Vergütung um den Wert
des zusätzlich überbauten
Bodens, wenn nicht die in §
912 Abs. 2 oder § 915 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Rechte ausgeübt
werden.
(5) Die Vergütung wird mit
der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der
Berechnung des Wertes der Nachbarwand
ist von den zu diesem Zeitpunkt
üblichen Baukosten auszugehen.
Das Alter und der bauliche Zustand
der Nachbarwand sind zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe der voraussichtlich
zu gewährenden Vergütung
zu leisten; der Anbau darf dann
erst nach Leistung der Sicherheit
begonnen oder fortgesetzt werden.
§ 7 Anzeige
des Anbaus
(1)
Die Einzelheiten des geplanten
Anbaus sind spätestens zwei
Monate vor Beginn der Bauarbeiten
dem Eigentümer und, soweit
dessen Besitz davon berührt
wird, auch dem Nutzungsberechtigten
des zuerst bebauten Grundstücks
schriftlich anzuzeigen. Mit den
Arbeiten darf erst nach Fristablauf
begonnen werden.
(2) Ist der Aufenthalt des Eigentümers
und des Nutzungsberechtigten nicht
bekannt oder haben sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland, so genügt die
Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
§ 8 Unterhaltung
der Nachbarwand
(1)
Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten
der Nachbarwand dem Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
alleine zur Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Nachbarwand von beiden
Grundstückseigentümern
zu gleichen Teilen zu tragen.
In den Fällen des §
6 Abs. 3 ermäßigt oder
erhöht sich der Anteil des
Anbauenden entsprechend der Anbauvergütung.
(3) Wird eines der beiden Bauwerke
abgebrochen und nicht neu errichtet,
so hat der Eigentümer des
Grundstücks, auf dem das
abgebrochene Bauwerk stand, die
durch den Abbruch entstandenen
Schäden zu beseitigen und
die Außenfläche des
bisher gemeinsam genutzten Teiles
der Nachbarwand in einen für
eine Außenwand geeigneten
Zustand zu versetzen. Die Kosten
der künftigen Unterhaltung
fallen dem anderen Grundstückseigentümer
alleine zur Last.
§ 9 Beseitigung
der Nachbarwand
(1)
Der Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks ist
berechtigt, die Nachbarwand ganz
oder teilweise zu beseitigen,
solange und soweit noch nicht
angebaut ist.
(2) Der anbauberechtigte Eigentümer
des Nachbargrundstücks kann
die Unterlassung der Beseitigung
verlangen, wenn er die Absicht,
die Nachbarwand ganz oder teilweise
durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
schriftlich anzeigt und spätestens
innerhalb von sechs Monaten den
erforderlichen Bauantrag bei der
Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(3) Absatz 2 ist nicht anwendbar,
wenn der Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks, bevor
er eine Anzeige nach Absatz 2
erhalten hat, die Absicht, die
Nachbarwand ganz oder teilweise
zu beseitigen, dem anbauberechtigten
Eigentümer des Nachbargrundstücks
schriftlich angezeigt hat und
spätestens innerhalb von
sechs Monaten den erforderlichen
Antrag auf Abbruchgenehmigung
bei der Bauaufsichtsbehörde
einreicht.
(4) Macht der Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
von seinem Beseitigungsrecht Gebrauch,
so hat er dem anbauberechtigten
Eigentümer des Nachbargrundstücks
für die Dauer der Nutzung
des Nachbargrundstücks eine
Vergütung nach § 912
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu zahlen. Beseitigt der Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
die Nachbarwand ganz oder teilweise,
obwohl er nach Absatz 2 zur Unterhaltung
verpflichtet ist, so hat er dem
anbauberechtigten Eigentümer
des Nachbargrundstücks Ersatz
für den durch die völlige
oder teilweise Beseitigung der
Anbaumöglichkeit zugefügten
Schaden zu leisten; der Anspruch
wird fällig, wenn das spätere
Bauwerk im Rohbau fertiggestellt
ist.
§ 10 Veränderung
der Nachbarwand
(1)
Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand in voller
Dicke auf seine Kosten erhöhen,
wenn dadurch keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen für
den anderen Grundstückseigentümer
zu erwarten sind. Dabei darf der
höher Bauende auf das Nachbardach
einschließlich des Dachtragewerks
einwirken, soweit dies erforderlich
ist; er hat auf seine Kosten das
Nachbardach mit der erhöhten
Nachbarwand so zu verbinden, daß
Schäden durch Gebäudebewegungen
und Witterungseinflüsse vermieden
werden. Für den erhöhten
Teil der Nachbarwand gelten die
§§ 6 bis 8 sowie 9 Abs.
1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Absicht, das Recht nach
Absatz 1 auszuüben, ist anzuzeigen;
§ 7 gilt entsprechend. Schaden,
der bei Ausübung des Rechts
nach Absatz 1 dem Eigentümer
oder dem Nutzungsberechtigten
des anderen Grundstücks entsteht,
ist auch ohne Verschulden zu ersetzen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe des voraussichtlichen
Schadens zu leisten; das Recht
nach Absatz 1 darf dann erst nach
Leistung der Sicherheit ausgeübt
werden.
(3) Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand auf seinem
Grundstück verstärken.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 11 Grenzwand
und Anbau
(1) Grenzwand ist die unmittelbar
an der Grenze zum Nachbargrundstück
auf dem Grundstück des Erbauers
errichtete Wand.
(2) Anbau an die Grenzwand ist
ihre Mitbenutzung als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung des neuen Bauwerks.
§ 12 Errichten
der Grenzwand
(1)
Der Grundstückseigentümer,
der eine Grenzwand errichten will,
hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks
die Bauart und Bemessung der beabsichtigten
Wand schriftlich anzuzeigen; §
7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
kann innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Anzeige verlangen,
die Grenzwand so zu gründen,
daß bei der späteren
Durchführung seines Bauvorhabens
zusätzliche Baumaßnahmen
vermieden werden. Mit der Errichtung
der Grenzwand darf erst nach Fristablauf
begonnen werden.
(3) Die durch das Verlangen nach
Absatz 2 entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des
Erbauers der Grenzwand innerhalb
von zwei Wochen Vorschuß
zu leisten. Der Anspruch auf die
besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand
die besondere Gründung auch
zum Vorteil seines Bauwerks nutzt,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
auf den angemessenen Kostenanteil;
darüber hinaus gezahlte,
Kosten können zurückgefordert
werden.
§ 13 Anbau
an die Grenzwand
(1)
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
darf eine Grenzwand durch Anbau
nutzen, wenn der Eigentümer
des Grundstücks, auf dem
die Grenzwand errichtet ist, schriftlich
zustimmt.
(2) Der anbauende Eigentümer
des Nachbargrundstücks hat
dem Eigentümer des Grundstücks,
auf dem die Grenzwand errichtet
ist, eine Vergütung zu zahlen,
soweit er nicht schon nach §
12 Abs. 3 zu den Baukosten beizutragen
hat; er hat ferner eine angemessene
Vergütung dafür zu leisten,
daß er den für die
Errichtung einer eigenen Grenzwand
erforderlichen Baugrund einspart.
§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz
1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Unterhaltungskosten
der Grenzwand gilt § 8 entsprechend.
§ 14 Errichten
einer zweiten Grenzwand
(1)
Wer eine Grenzwand neben einer
schon Vorhandenen Grenzwand errichtet,
ist verpflichtet, die Fuge zwischen
den Grenzwänden auf seine
Kosten bündig mit den Außenflächen
der Bauwerke zu verdecken.
(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand
ist berechtigt, auf eigene Kosten
durch übergreifende Bauteile
einen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechenden Anschluß
an das bestehende Bauwerk herzustellen;
er hat den Anschluß auf
seine Kosten zu unterhalten.
(3) Muß der Eigentümer
des Nachbargrundstücks zur
Ausführung seines Bauvorhabens
seine Grenzwand tiefer als die
zuerst errichtete Grenzwand gründen,
so darf er diese auf eigene Kosten
unterfangen, wenn dies
nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst unumgänglich
ist oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten vermieden werden
könnte, keine
erhebliche Schädigung des
zuerst errichteten Bauwerks zu
besorgen ist und das
Bauvorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
(4)
Für die Ausübung der
Rechte nach Absatz 2 und 3 gilt
§ 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 15 Einseitige Grenzwand
Der
Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben Bauteile,
die in den Luftraum ihres Grundstücks
übergreifen, zu dulden, wenn
nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
nur auf dem Nachbargrundstück
bis an die Grenze gebaut werden
darf, die
übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht widersprechen,
sie
die Benutzung seines Grundstücks
nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigen und sie
nicht zur Vergrößerung
der Nutzfläche dienen, insbesondere
nicht zum Betreten bestimmt sind.
§
16 Über die Grenze gebaute
Wand
Die
Vorschriften über die Grenzwand
gelten entsprechend für eine
über die Grenze hinausreichende
Wand, die nicht Nachbarwand ist,
zu deren Duldung der Eigentümer
des Nachbargrundstücks aber
verpflichtet ist.
VIERTER ABSCHNITT
Hammerschlags-
und Leiterrecht
§ 17 Inhalt
und Umfang
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke
von dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks
zur Vorbereitung und Durchführung
von Bau-, Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten auf dem
Nachbargrundstück vorübergehend
betreten und benutzt wird, wenn
und soweit die
Arbeiten anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden können, die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu
dem von dem Berechtigten erstrebten
Vorteil stehen und das
Vorhaben öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht widerspricht.
(2)
Das Recht zur Benutzung umfaßt
die Befugnis, auf oder über
dem Grundstück Gerüste
aufzustellen sowie die zu den
Arbeiten erforderlichen Geräte
und Baustoffe über das Grundstück
zu bringen und dort niederzulegen.
(3) Das Recht ist so schonend
wie möglich auszuüben.
Es darf nicht zur Unzeit geltend
gemacht werden.
(4) Absatz 1 findet auf den Eigentümer
öffentlicher Verkehrsflächen
keine Anwendung.
§ 18 Anzeige
und Schadensersatz
Für
die Verpflichtung zur Anzeige
und die Verpflichtung zum Schadensersatz
gelten die §§ 7 und
10 Abs. 2 entsprechend.
§ 19 Nutzungsentschädigung
(1)
Wer ein Grundstück länger
als zwei Wochen gemäß
§ 17 benutzt, hat für
die ganze Zeit der Benutzung eine
Nutzungsentschädigung zu
zahlen. Diese ist so hoch wie
die ortsübliche Miete für
einen dem benutzten Grundstücksteil
vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.
Die Entschädigung ist nach
dem Ablauf Von je zwei Wochen
fällig.
(2) Nutzungsentschädigung
kann nicht verlangt werden, soweit
nach § 18 Ersatz für
entgangene anderweitige Nutzung
gefordert wird.
FÜNFTER ABSCHNITT
Höherführen
von Schornsteinen, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen
§ 20 Inhalt
und Umfang
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
dulden, daß an ihrem höheren
Gebäude der Eigentümer
oder der Nutzungsberechtigte des
angrenzenden niederen Gebäudes
ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen befestigen,
wenn die
Erhöhung der Schornsteine
und Lüftungsleitungen für
die notwendige Zug- und Saugwirkung
und die Erhöhung der Antennenanlagen
für einen einwandfreien Empfang
von Sendungen erforderlich ist
und die Befestigung anders nicht
zweckmäßig oder nur
mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und die
Erhöhung und Befestigung
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
nicht widerspricht.
(2)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
des betroffenen Grundstücks
müssen ferner dulden, daß
die höhergeführten Schornsteine,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
des Nachbargrundstücks von
ihrem Grundstück aus unterhalten
und gereinigt werden, wenn die
Unterhaltung und Reinigung ohne
Benutzung ihres Grundstücks
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und daß
die hierzu erforderlichen Anlagen
auf ihrem Grundstück angebracht
werden.
Sie
können den Berechtigten darauf
verweisen, an dem höheren
Gebäude auf eigene Kosten
außen eine Steigleiter anzubringen,
wenn dadurch die in Satz 1 genannten
Arbeiten ermöglicht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
für Antennenanlagen nicht,
wenn dem Berechtigten die Mitbenutzung
der dazu geeigneten Antennenanlage
des höheren Gebäudes
gestattet wird.
§ 21 Anzeige und Schadensersatz
Für
die Verpflichtung zur Anzeige
und die Verpflichtung zum Schadensersatz
gelten die §§ 7 und
10 Abs. 2 entsprechend.
SECHSTER ABSCHNITT
Fenster-
und Lichtrecht
§ 22 Inhalt
und Umfang
(1)
In oder an der Außenwand
eines Gebäudes, die Parallel
oder in einem Winkel bis zu 60°
zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster,
Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile wie Balkone und Terrassen
nur mit schriftlicher Zustimmung
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
angebracht werden, wenn ein geringerer
Abstand als 3 m von dem grenznächsten
Punkt der Einrichtung bis zur
Grenze eingehalten werden soll.
(2) Die Zustimmung muß erteilt
werden, wenn keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
(3) Von einem Fenster oder einem
zum Betreten bestimmten Bauteil,
dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks
schriftlich zugestimmt hat oder
das nach dem bisherigen Recht
angebracht worden ist, müssen
er und seine Rechtsnachfolger
mit einem später errichteten
Bauwerk mindestens 3 m Abstand
einhalten. Dies gilt nicht, wenn
das später errichtete Bauwerk
den Lichteinfall nicht oder nur
geringfügig beeinträchtigt.
§ 23 Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 22
ist nicht erforderlich für
lichtdurchlässige Wandbauteile,
wenn sie undurchsichtig, schalldämmend
und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig
sind; für
Außenwände gegenüber
Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu oberirdischen Gewässern
von mehr als 3 m Breite; soweit
nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften Fenster und Türen
angebracht werden müssen.
§
24 Ausschluß
des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Einrichtung, die einen geringeren
als den in § 22 Abs. 1 und
3 vorgeschriebenen Abstand hat,
ist ausgeschlossen, wenn nicht
bis zum Ablauf des auf die Anbringung
der Einrichtung folgenden Kalenderjahres
Klage auf Beseitigung erhoben
worden ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Einrichtung, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden ist,
ist ausgeschlossen, wenn
ihr
Abstand dem bisherigen Recht entspricht
oder
ihr
Abstand nicht dem bisherigen Recht
entspricht und nicht bis zum Ablauf
des auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Kalenderjahres
Klage auf Beseitigung erhoben
worden ist.
(3)
Wird das Gebäude, an dem
sich die Einrichtung befand, oder
das Bauwerk beseitigt, so gelten
für einen Neubau die §§
22 und 23.
SIEBTER ABSCHNITT
Bodenerhöhung
§ 25
Der
Eigentümer, der den Boden
seines Grundstücks über
die Oberfläche des Nachbargrundstücks
erhöht, muß einen solchen
Grenzabstand einhalten oder solche
Vorkehrungen treffen und unterhalten,
daß eine Schädigung
des Nachbargrundstücks durch
Bodenbewegungen ausgeschlossen
ist. Die Verpflichtung geht auf
den Rechtsnachfolger über.
ACHTER ABSCHNITT
Traufe
§ 26
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
ihre baulichen Anlagen so einrichten,
daß Niederschlagswasser
nicht auf das Nachbargrundstück
tropft, auf dieses abgeleitet
wird oder auf andere Weise dorthin
übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf freistehende Mauern entlang
öffentlicher Verkehrsflächen
oder öffentlicher Grünanlagen;
auf Niederschlagswasser, das von
einer Nachbar- oder Grenzwand
auf das Nachbargrundstück
abläuft.
NEUNTER
ABSCHNITT
Schutz des Grundwassers
§ 27
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks dürfen
auf den Untergrund ihres Grundstücks
nicht in einer Weise einwirken,
daß der Grundwasserspiegel
steigt oder sinkt oder die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit
des Grundwassers verändert
wird, wenn dadurch die Benutzung
eines anderen Grundstücks
erheblich beeinträchtigt
wird.
(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen
auf das Grundwasser auf
Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung
nach dem Wasserhaushaltsgesetz
und dem Wassergesetz des Landes
Schleswig-Holstein oder auf Grund
eines alten Rechts oder einer
alten Befugnis, die in §
15 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 106 des
Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein
aufrechterhalten sind, oder durch
einen Gewässerausbau, für
den ein Planfeststellungsverfahren
nach dem Wasserhaushaltsgesetz
und dem Wassergesetz des Landes
Schleswig-Holstein durchgeführt
worden ist, oder durch
Maßnahmen, für die
auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes,
des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein
oder anderer Gesetze ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt worden ist.
(3)
Beeinträchtigungen des Grundwassers
als Folge einer erlaubnisfreien
Benutzung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes
und § 31 des Wassergesetzes
des Landes Schleswig-Holstein
müssen ohne Entschädigung
geduldet werden.
ZEHNTER ABSCHNITT
Einfriedigung
bebauter oder gewerblich genutzter
Grundstücke
§ 28 Allgemeine
Einfriedigungspflicht
(1)
Innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils ist der Eigentümer
eines bebauten oder gewerblich
genutzten Grundstücks auf
Verlangen des Eigentümer
des Nachbargrundstücks verpflichtet,
sein Grundstück an der gemeinsamen
Grenze einzufriedigen und die
Einfriedigung zu unterhalten,
soweit die Grenze nicht mit Gebäuden
besetzt ist.
(2) Sind beide Grundstücke
bebaut oder gewerblich genutzt,
so sind beide Eigentümer
gegenseitig verpflichtet, bei
der Errichtung und Unterhaltung
der Einfriedigung mitzuwirken,
wenn einer von ihnen es verlangt.
Jeder Eigentümer kann von
dem anderen eine dem Interesse
beider nach billigem Ermessen
entsprechende Mitwirkung verlangen.
(3) Als gewerblich genutzt im
Sinne der Absätze 1 und 2
gilt nicht ein Grundstück,
das nur dem Erwerbsgartenbau dient.
§ 29 Einfriedigungspflicht
des Störers
Gehen
unzumutbare Beeinträchtigungen
von einem bebauten oder gewerblich
genutzten Grundstück aus,
und besteht eine Einfriedigungspflicht
nach § 28 nicht, so hat der
Eigentümer dieses auf Verlangen
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
insoweit an der gemeinsamen Grenze
einzufriedigen und die Einfriedigung
zu unterhalten, als dadurch die
Beeinträchtigungen verhindert
oder, falls nicht möglich
oder zumutbar, gemildert werden
können.
§ 30 Standort
der Einfriedigung
(1)
Die Einfriedigung ist in den Fällen
der §§ 28 Abs. 1 und
29 entlang der Grenze des einzufriedigenden
Grundstücks und im Falle
des § 28 Abs. 2 auf der gemeinsamen
Grenze zu errichten.
(2) Wird das an ein eingefriedigtes
Grundstück angrenzende Grundstück
bebaut oder gewerblich genutzt,
so ist der Eigentümer des
eingefriedigten Grundstücks
berechtigt, die Einfriedigung
auf eigene Kosten auf die gemeinsame
Grenze zu versetzen.
§ 31 Beschaffenheit
der Einfriedigung
(1)
Die Einfriedigung muß ortsüblich
sein; läßt sich eine
Ortsüblichkeit nicht feststellen,
so ist ein etwa 1,20 m hoher Zaun
aus Maschendraht zu errichten.
Schreiben öffentlich-rechtliche
Vorschriften eine andere Art der
Einfriedigung vor, so tritt diese
an die Stelle denn Satz 1 genannten
Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung nach
Absatz 1 keinen angemessenen Schutz
vor Beeinträchtigungen, die
von einem einzufriedigenden Grundstück
ausgehen, so ist die Einfriedigung
in dem erforderlichen Umfang zu
verstärken, zu erhöhen
oder zu vertiefen.
§ 32 Kosten
der Errichtung und Unterhaltung
(1)
Die Kosten der Errichtung und
Unterhaltung der Einfriedigung
tragen im Falle des § 28
Abs. 2 die Grundstückseigentümer
je zur Hälfte. Dies gilt
auch, wenn die Einfriedigung ganz
auf einem der beiden Grundstücke
errichtet ist.
(2) Die bei einer Einfriedigung
nach § 31 Abs. 2 gegenüber
einer Einfriedigung nach §
31 Abs. 1 entstehenden Mehrkosten
der Errichtung und Unterhaltung
trägt der Eigentümer,
von dessen Grundstück die
Beeinträchtigungen ausgehen.
Wird eine Einfriedigung nach §
31 Abs. 2 nachträglich erforderlich,
so ist sie von dem Eigentümer,
von dessen Grundstück die
Beeinträchtigungen ausgehen,
auf eigene Kosten herzustellen,
wenn der Eigentümer des anderen
Grundstück es verlangt.
(3) Wird das an ein eingefriedigtes
Grundstück angrenzende Grundstück
bebaut oder gewerblich genutzt,
so ist der Eigentümer dieses
Grundstücks verpflichtet,
an den Eigentümer des eingefriedigten
Grundstücks die Hälfte
der Kosten der Errichtung der
Einfriedigung unter angemessener
Berücksichtigung der bisherigen
Abnutzung zu zahlen. Der Berechnung
sind die Kosten der Errichtung
einer Einfriedigung nach §
31 Abs. 1, höchstens die
tatsächlichen Aufwendungen
einschließlich der Eigenleistungen
zugrunde zu legen, wenn die von
dem nachträglich bebauten
oder gewerblich genutzten Grundstück
ausgehenden Beeinträchtigungen
nur die in § 31 Abs. 1 vorgesehene
Einfriedigung erfordern.
§ 33 Ausschluß
des Einfriedigungsanspruchs
Der
Anspruch auf Errichtung oder Mitwirkung
bei der Errichtung einer Einfriedigung
ist ausgeschlossen, wenn auf dem
einzufriedigenden Grundstück
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Einfriedigung vorhanden ist
und
die
Einfriedigung dem bisherigen Recht
entspricht oder
die
Einfriedigung nicht dem bisherigen
Recht entspricht und nicht bis
zum Ablauf des auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres
Klage auf Errichtung oder Mitwirkung
bei der Errichtung einer diesem
Gesetz entsprechenden Einfriedigung
erhoben worden ist.
§
34 Ausnahmen
Die
§§ 28 bis 33 gelten
nicht für Einfriedigungen
zwischen Grundstücken und
den an sie angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und oberirdischen
Gewässern.
ELFTER ABSCHNITT
Einfriedigung
landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
§ 35 Einfriedigungspflicht
(1)
Der Eigentümer eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das
als Weideland dient, ist auf Verlangen
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
verpflichtet, sein Grundstück
an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen
und die Einfriedigung zu unterhalten.
Die Einfriedigung muß so
beschaffen sein, daß das
Vieh das Nachbargrundstück
nicht erreichen kann.
(2) Der Eigentümer eines
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks,
das als Weideland dient und an
einem Gewässer zweiter oder
dritter Ordnung liegt, hat auf
Verlangen desjenigen, der die
Unterhaltungspflicht für
das Gewässer nach §
41 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes
des Landes Schleswig-Holstein
erfüllt, sein Grundstück
an der Grenze zu dem Gewässer
einzufriedigen und die Einfriedigung
zu unterhalten. Die Einfriedigung
muß so beschaffen sein,
daß das Vieh die obere Böschungskante
nicht erreichen kann.
(3) Eine Pflicht zur Einfriedigung
nach Absatz 1 besteht nicht, soweit
durch eine auf der gemeinsamen
Grenze befindliche Einrichtung,
insbesondere durch einen Graben
oder Knick, das Vieh daran gehindert
wird, das Nachbargrundstück
zu erreichen.
§ 36 Gemeinsame
Errichtung und Unterhaltung einer
Einfriedigung
(1)
Haben die Eigentümer zweier
landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
vereinbart, daß eine Einfriedigung
auf der gemeinsamen Grenze errichtet
werden soll, so haben sie die
Einfriedigung gemeinsam zu errichten
und zu unterhalten; die §§
28 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 und
2 Satz 2 gelten entsprechend.
Solange einer der Grundstückseigentümer
ein Interesse an dem Fortbestand
der Einfriedigung hat, darf sie
nicht ohne seine Zustimmung geändert
oder beseitigt werden; die Zustimmung
bedarf bei einer schriftlichen
Vereinbarung der Schriftform.
(2) Im Falle des § 35 Abs.
3 haben die Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke
die auf der gemeinsamen Grenze
befindliche Einrichtung gemeinsam
zu unterhalten; die §§
28 Abs. 2 und 32 Abs. 1 gelten
entsprechend. Die Einrichtung
darf nur mit Zustimmung beider
Nachbarn geändert oder beseitigt
werden.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Anpflanzungen
§ 37 Grenzabstände
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben mit
Bäumen, Sträuchern und
Hecken (Anpflanzungen) von über
1,20 m Höhe einen solchen
Abstand zum Nachbargrundstück
einzuhalten, daß für
jeden Teil der Anpflanzung der
Abstand mindestens ein Drittel
seiner Höhe über dem
Erdboden beträgt. Der Abstand
wird waagerecht und rechtwinklig
zur Grenze gemessen.
(2) Anpflanzungen, die über
die zulässige Höhe oder
den zulässigen Abstand hinausgewachsen
sind, sind auf Verlangen des Eigentümers
des Nachbargrundstücks auf
die zulässige Höhe oder
den zulässigen Abstand zurückzuschneiden,
wenn der Eigentümer oder
der Nutzungsberechtigte sie nicht
beseitigen will. Die Verpflichtung
nach Satz 1 darf nur unter Beachtung
der nach § 24 Abs. 3 des
Landschaftspflegegesetzes bestehenden
Beschränkungen erfüllt
zu werden.
§ 38 Boden-
und Klimaschutzpflanzungen
(1)
Mit Anpflanzungen zum Schutz landwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzter
Grundstücke vor Witterungseinwirkungen
(Boden- und Klimaschutzpflanzungen),
die nicht über 7 m hoch sind,
braucht der in § 37 Abs.
1 vorgeschriebene Grenzabstand
nicht eingehalten zu werden. Wird
die Höhe von 7 m überschritten,
so gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzten
oder eines ungenutzten Grundstücks
müssen überhängende
Zweige und eindringendes Wurzelwerk
von Boden- und Klimaschutzpflanzungen,
von denen keine erheblichen Beeinträchtigungen
ausgehen, dulden.
§ 39 Ausnahmen
§
37 gilt nicht für
a)
Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen
jedoch nur nach Maßgabe
des § 18 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes
b)
Anpflanzungen, die hinter einer
geschlossenen Einfriedigung vorgenommen
werden und diese nicht überragen;
als geschlossen gilt auch eine
Einfriedigung, deren Bauteile
breiter sind als die Zwischenräume;
c)
Anpflanzungen auf öffentlichen
Verkehrsflächen;
d)
Anpflanzungen an den Grenzen zu
öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu oberirdischen Gewässern
von mehr als 4 m Breite;
e)
Hecken, die nach § 30 Abs.
1 auf der Grenze angepflanzt werden
oder die das öffentliche
Recht als Einfriedigung vorschreibt.
§
40 Ausschluß
des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden
von Anpflanzungen ist ausgeschlossen,
wenn die Anpflanzungen über
die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe oder den nach diesem
Gesetz zulässigen Abstand
hinausgewachsen sind und nicht
bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden
Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden
erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden
von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden sind,
ist ausgeschlossen, wenn ihr Grenzabstand
dem bisherigen Recht entspricht,
es sei denn, daß die Anpflanzungen
noch nicht älter als fünf
Jahre sind, oder ihr Grenzabstand
nicht dem bisherigen Recht entspricht
und nicht bis zum Ablauf des zweiten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Kalenderjahres Klage
auf Zurückschneiden erhoben
worden ist.
§
41 Ersatzanpflanzungen
und Grenzänderungen
(1)
Werden für Anpflanzungen,
bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden
nach § 40 ausgeschlossen
ist, Ersatzanpflanzungen oder
Nachpflanzungen vorgenommen, so
sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Abstände einzuhalten.
(2)
Unter Einhaltung des bisherigen
Abstandes dürfen einzelne
abgestorbene Heckenpflanzen einer
geschlossenen Hecke ersetzt werden,
einzelne Sträucher und Bäume
in einem Knick nachgepflanzt werden,
Ersatzanpflanzungen
für beseitigte Knicks vorgenommen
werden.
(3)
Die Rechtmäßigkeit
des Abstandes wird durch nachträgliche
Grenzänderungen nicht berührt;
jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Gebäude
§ 42 Grenzabstand
(1)
Mit der Außenwand eines
Gebäudes und vorspringenden
Gebäudeteilen ist mindestens
der in öffentlich-rechtlichen
Vorschriften bestimmte Abstand
zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Ist in einer Baugenehmigung ein
anderer Abstand vorgeschrieben
oder genehmigt worden, so ist
mindestens dieser Abstand einzuhalten.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
kann die Beseitigung eines Gebäudes
oder Gebäudeteiles insoweit
verlangen, als der in Absatz 1
genannte Abstand nicht eingehalten
worden ist.
§ 43 Ausschluß
des Beseitigungsanspruchs
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung eines
Gebäudes oder Gebäudeteils
ist ausgeschlossen, wenn der
Eigentümer des bebauten Grundstücks
den nach § 42 Abs. 1 vorgeschriebenen
Abstand bei der Bauausführung
weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig nicht eingehalten
hat, es sei denn, daß der
Eigentümer des Nachbargrundstücks
sofort nach der Abstandsunterschreitung
Widerspruch erhoben hat, oder
der
Eigentümer des Nachbargrundstücks
nicht spätestens in dem der
Abstandsunterschreitung folgenden
Kalenderjahr Klage auf Beseitigung
erhoben hat; die Frist endet frühestens
mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
das auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgt, oder das
Gebäude bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes länger als
drei Jahre im Rohbau fertiggestellt
war.
(2)
Ist der Beseitigungsanspruch nach
Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossen,
so kann der Eigentümer des
Nachbargrundstücks von dem
Eigentümer des bebauten Grundstücks
den Ersatz des Schadens verlangen,
der durch die Verringerung der
Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks
entstanden ist. Mindestens ist
eine Entschädigung in Höhe
der Nutzungsvorteile zu zahlen,
die auf dem bebauten Grundstück
durch die Abstandsunterschreitung
entstehen.
VIERZEHNTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§ 44 Übergangsvorschriften
(1)
Der Umfang von Rechten, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehen, richtet sich unbeschadet
der § 24 Abs. 2, §
33, § 40 Abs. 2 und §
43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.
(2) Ansprüche auf Zahlung
aufgrund dieses Gesetzes bestehen
nur, wenn das den Anspruch begründende
Ereignis nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls
behält es bei dem bisherigen
Recht sein Bewenden.
§ 45 Änderung
des Wassergesetzes des Landes
Schleswig-Holstein
Das
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein
vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H.
S. 39), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung
des Wassergesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 23. Juli
1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 173),
wird wie folgt geändert
§
11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"(1)
Für die Erlaubnis gelten
§ 8 Absätze 3 und 6
WHG, § 10 WHG, § 11
Absatz 1 WHG sowie § 13 dieses
Gesetzes entsprechend."
§ 56 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"(1)
Die Planfeststellung ersetzt alle
nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse
und Zustimmungen. § 11 Abs.
1 WHG gilt entsprechend. §
14 WHG bleibt unberührt."
§ 46 Außerkrafttreten
von Vorschriften
Das
diesem Gesetz entgegenstehende
oder gleichlautende Recht wird
aufgehoben.
§ 47 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. April 1971
in Kraft.