Nachbarschaftsrecht
Sachsen-Anhalt
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§
1 Grundsätze
(1)
Die nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen
im räumlichen Einwirkungsbereich
der Grundstücksbenutzungen
bestimmen sich nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und nach diesem Gesetz.
(2) Nachbar oder Nachbarin im
Sinne dieses Gesetzes ist
der
Eigentümer oder die Eigentümerin
eines Grundstücks, im
Falle der Belastung des Grundstücks
mit einem Erbbaurecht statt dessen
der oder die Erbbauberechtigte,
der
Inhaber oder die Inhaberin eines
fortbestehenden selbständigen
Gebäudeeigentums oder dinglichen
Nutzungsrechts nach Artikel 233
§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
(3)
Soweit dies besonders bestimmt
ist, gelten Rechte und Pflichten
nach diesem Gesetz auch für
diejenigen, die ein fremdes Grundstück
auf Grund sonstiger Berechtigung
ganz oder teilweise besitzen und
in ihrem Besitz berührt sind.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Die §§ 5 bis 43 dieses
Gesetzes gelten nur, soweit die
Beteiligten keine von diesen Vorschriften
abweichenden Vereinbarungen treffen
oder zwingende öffentlichrechtliche
Vorschriften oder bestandskräftige
Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2) Ist in diesem Gesetz die Schriftform
vorgesehen, darf davon nicht abgewichen
werden.
§ 3 Anzeige von Vorhaben,
Einwendungen
(1)
Ist nach diesem Gesetz ein Vorhaben
anzuzeigen, so ist die Anzeige
an den Nachbarn oder die Nachbarin
und an den unmittelbaren Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
des Grundstücks zu richten.
Die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer oder die unmittelbare
Besitzern genügt, wenn der
Aufenthalt des Nachbarn oder der
Nachbarin nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten feststellbar ist
oder die Anzeige im Ausland erfolgen
müßte und im Inland
niemand zum Empfang von Erklärungen
bevollmächtigt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt
ist, ist das Vorhaben schriftlich
unter Mitteilung der näheren
Einzelheiten seines Inhalts und
seiner Durchführung spätestens
acht Wochen vor Beginn der Bauarbeiten
oder sonstigen Maßnahmen
anzuzeigen. Einwendungen gegen
das Vorhaben sind unverzüglich
zu erheben. Mit den Bauarbeiten
oder sonstigen Maßnahmen
darf vor Fristablauf nur begonnen
werden, wenn sich der Nachbar
oder die Nachbarin und der unmittelbare
Besitzer oder die unmittelbare
Besitzerin mit dem früheren
Beginn einverstanden erklärt
haben.
§ 4 Verjährung
(1)
Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in welchem der oder die Verletzte
von dem Schaden und der ersatzpflichtigen
Person Kenntnis erlangt und hätte
erlangen können, im übrigen
ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in 30 Jahren von der
Vornahme der schädigenden
Handlung an.
(2) Andere auf Zahlung von Geld
gerichteten Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
drei Jahren, beginnend mit dem
Schluß des Kalenderjahres,
in welchem der Anspruch entsteht.
(3) Die §§ 198 bis 225
des Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend.
(4) Im übrigen unterliegen
die Ansprüche nach diesem
Gesetz nicht der Verjährung.
ZWEITER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 5 Errichtung
(1)
Nachbarwand ist die auf der Grenze
zweier Grundstücke errichtete
Wand, die den auf diesen Grundstücken
errichteten oder zu errichtenden
Gebäuden als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung dient oder dienen
soll.
(2) Eine Nachbarwand darf nur
errichtet werden, wenn der Nachbar
oder die Nachbarin in ihre Errichtung,
ihre Anordnung auf den Grundstücken
und in ihre Bauart und Bemessung,
insbesondere ihre Höhe, Stärke
und Gründungstiefe, schriftlich
einwilligt. Die Einwilligung ist
unwiderruflich.
§ 6 Anbau, Anzeige
(1)
Der Nachbar oder die Nachbarin
ist berechtigt, an die Nachbarwand
anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung
der Wand als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung des neuen Gebäudes.
(2)
Die Einzelheiten des beabsichtigten
Anbaues sind dem Nachbarn oder
der Nachbarin und dem unmittelbaren
Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin des zuerst bebauten
Grundstücks unter Beifügung
des Bauantrages und der Bauvorlagen
anzuzeigen; im übrigen gilt
§ 3.
(3) Schäden, die in Ausübung
des Rechts nach Absatz 1 dem Nachbarn,
der Nachbarin, dem unmittelbaren
Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin des zuerst bebauten
Grundstücks entstehen, sind
ohne Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen. Auf Verlangen ist
Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen
Schadens zu leisten; das Recht
darf dann erst nach Leistung der
Sicherheit ausgeübt werden.
§ 7 Vergütung
(1)
Wer anbaut, hat dem Nachbarn oder
der Nachbarin, die die Nachbarwand
errichtet haben, beziehungsweise
deren Rechtsnachfolgern ihren
halben Wert zu vergüten.
Dabei ist von den im Zeitpunkt
der Errichtung üblichen Baukosten
auszugehen und das Alter sowie
der bauliche Zustand der Nachbarwand
zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung ermäßigt
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Wand
nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Bauwerk
erforderlich ist; sie ist angemessen
zu erhöhen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung im Hinblick
auf Interessen des anbauenden
Nachbarn oder der anbauenden Nachbarin
gewählt worden ist.
(3) Die Vergütung wird mit
der Rohbauabnahme des Anbaues
fällig.
§ 8 Erhöhen
(1)
Jeder Nachbar oder jede Nachbarin
darf die Nachbarwand auf eigene
Kosten nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst erhöhen,
wenn dadurch keine erhebliche
Beeinträchtigung für
den anderen Nachbarn oder die
andere Nachbarin zu erwarten ist.
Das Vorhaben ist entsprechend
§ 6 Abs. 2 anzuzeigen.
(2) Wer höher baut, darf,
soweit erforderlich, auf das Nachbardach
einschließlich des Dachtragwerks
einwirken. Das Nachbardach ist
auf Kosten des oder der Einwirkenden
mit der erhöhten Nachbarwand
ordnungsgemäß zu verbinden.
(3) Für den erhöhten
Teil der Nachbarwand gelten §
6 Abs. 1, §§ 7, 9 und
10 entsprechend. Für Schäden,
die in Ausübung des Rechts
nach Absatz 1 und 2 entstehen,
gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
§ 9 Beseitigung vor dem Anbau
(1)
Solange und soweit noch nicht
angebaut worden ist, darf die
Nachbarwand vom Erbauer oder von
der Erbauerin beziehungsweise
deren Rechtsnachfolgern beseitigt
werden, wenn der Nachbar oder
die Nachbarin der Beseitigung
nicht widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand
zu beseitigen, ist anzuzeigen,
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Widerspruch des Nachbarn
oder der Nachbarin muß binnen
acht Wochen nach Zugang der Anzeige
schriftlich erhoben werden. Der
Widerspruch wird unbeachtlich,
wenn der
Nachbar oder die Nachbarin nicht
innerhalb von sechs Monaten nach
Empfang der Anzeige einen Antrag
auf Genehmigung des Anbaues bei
der Baugenehmigungsbehörde
einreicht oder der
Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung
bestandskräftig abgelehnt
ist oder von
der Baugenehmigung nicht innerhalb
eines Jahres nach Erteilung Gebrauch
gemacht wird.
(4)
Beseitigen der Erbauer oder die
Erbauerin der Nachbarwand beziehungsweise
deren Rechtsnachfolger diese ganz
oder teilweise, ohne hierzu nach
den Absätzen 1 bis 3 berechtigt
zu sein, so ist dem anbauberechtigten
Nachbarn oder der anbauberechtigten
Nachbarin Ersatz für den
durch die völlige oder teilweise
Beseitigung der Anbaumöglichkeit
zugefügten Schaden zu leisten;
der Anspruch entsteht mit der
Fertigstellung des Rohbaus des
späteren Bauwerks.
§ 10 Unterhaltung, Abbruch
(1)
Bis zum Anbau an die Nachbarwand
fallen die Unterhaltungskosten
ihrem Erbauer oder ihrer Erbauerin
beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern
allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau tragen beide
Seiten die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Nachbarwand zu gleichen
Teilen.
(3) Wird eines der beiden Gebäude
abgebrochen und nicht neu errichtet,
sind der Bauherr oder die Bauherrin
beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
verpflichtet, die durch den Abbruch
entstandenen Schäden zu beseitigen
und die Außenfläche
des bisher gemeinsam genutzten
Teiles der Wand auf eigene Kosten
in einen für eine Außenwand
geeigneten Zustand zu versetzen.
Die Kosten der künftigen
Unterhaltung fallen dem anderen
Nachbarn oder der anderen Nachbarin
allein zur Last.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 11 Begriff
Grenzwand
ist die unmittelbar an der Grenze
zum benachbarten Grundstück,
jedoch ausschließlich auf
dem Grundstück des Erbauers
oder der Erbauerin errichtete
Wand.
§ 12 Errichtung einer ersten
Grenzwand
(1)
Wer eine Grenzwand errichten will,
hat dies dem Nachbarn oder der
Nachbarin anzuzeigen. § 6
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin
kann innerhalb von acht Wochen
nach Zugang der Anzeige eine solche
Gründung der Grenzwand verlangen,
daß bei der späteren
Durchführung des eigenen
Bauvorhabens erschwerende Baumaßnahmen,
wie insbesondere ein Unterfangen
der zuerst gebauten Wand, vermieden
werden. Mit den Arbeiten zur Errichtung
der Grenzwand darf erst nach Ablauf
der Frist begonnen werden.
(3) Der Nachbar oder die Nachbarin
hat die nach Absatz 2 entstehenden
Mehrkosten zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen binnen
vier Wochen Vorschuß oder
Sicherheit zu leisten; der Anspruch
auf besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß oder eine
Sicherheit nicht fristgerecht
geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer oder die
Erbauerin der Grenzwand beziehungsweise
deren Rechtsnachfolger die besondere
Gründung auch zum Vorteil
des eigenen Gebäudes nutzen,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Nachbarn oder der Nachbarin
auf den angemessenen Kostenanteil;
darüber hinaus bereits erbrachte
Leistungen können zurückgefordert
werden.
§ 13 Anbau
(1)
Der Nachbar oder die Nachbarin
darf eine Grenzwand durch Anbau
(§ 6 Abs. 1 Satz 2) nutzen,
wenn ihr Erbauer oder ihre Erbauerin
beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
schriftlich einwilligen. Die Einwilligung
ist unwiderruflich. Für die
Pflicht zur Anzeige des Vorhabens
und die Pflicht, Schadensersatz
zu leisten, gilt § 6 Abs.
2 und 3 entsprechend.
(2) Wer ohne eigene Grenzwand
anbaut, hat dem Nachbarn oder
der Nachbarin eine angemessene
Vergütung entsprechend seiner
Kostenersparnis zu zahlen.
(3) Nach dem Anbau tragen beide
Seiten die Unterhaltungskosten
der Grenzwand zu gleichen Teilen.
§ 14 Errichtung einer zweiten
Grenzwand
(1)
Wenn eine Grenzwand neben einer
schon vorhandenen Grenzwand errichtet
werden soll, gilt für die
Pflicht zur Anzeige des Vorhabens
und zur Schadensersatzleistung
§ 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin
hat auf eigene Kosten die zweite
Grenzwand dicht anzuschließen
und erforderlichenfalls eine Fuge
zwischen den Grenzwänden
auszufüllen und zu verschließen.
Er oder sie darf auf eigene Kosten
durch übergreifende Abdeckungen
einen Anschluß an das bestehende
Gebäude herstellen. Der Anschluß
ist von ihm oder ihr zu unterhalten.
Werden die Grenzwände gleichzeitig
errichtet, tragen beide Seiten
die Kosten des Anschlusses zu
gleichen Teilen.
(3) Muß der Nachbar oder
die Nachbarin zur Ausführung
des Bauvorhabens die eigene Grenzwand
tiefer als die zuerst errichtete
Grenzwand gründen, so darf
er oder sie diese auf eigene Kosten
unterfangen, wenn das nach den
allgemein anerkannten Regeln der
Baukunst unumgänglich ist
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten vermieden werden
könnte und keine erhebliche
Schädigung des zuerst errichteten
Gebäudes zu erwarten ist.
Für die Verpflichtung zum
Schadensersatz und zur Leistung
von Sicherheit gilt § 6 Abs.
3 entsprechend.
§ 15 Abbruch eines Gebäudes
Wird
nach Errichtung eines Anbaues
oder einer zweiten Grenzwand eines
der beiden Gebäude abgerissen,
so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
Für die Pflicht zur Anzeige
gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
§ 16 Übergreifende Bauteile
Bauteile,
die in den Luftraum eines anderen
Grundstücks übergreifen,
sind zu dulden,
wenn nach
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nur auf dem benachbarten
Grundstück bis an die Grenze
gebaut werden darf, die
übergreifenden Bauteile öffentlichrechtlich
zulässig sind, sie
die Benutzung des anderen Grundstücks
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen
und sie
nicht zur Vergrößerung
der Nutzfläche des Bauwerks
dienen.
VIERTER
ABSCHNITT
Bodenveränderungen
§ 17 Verbot der Schädigung
des benachbarten Grundstücks
(1)
Der Boden eines Grundstücks
darf nicht über die Geländeoberfläche
des benachbarten Grundstücks
erhöht oder vertieft (§
909 BGB) werden, es sei denn,
es wird ein solcher Abstand zur
Grundstücksgrenze eingehalten
oder es werden solche Vorkehrungen
getroffen und unterhalten, daß
eine Schädigung des benachbarten
Grundstücks insbesondere
durch Absturz, Abschwemmung oder
Pressung des Bodens ausgeschlossen
ist.
(2) Geländeoberfläche
ist die natürliche Geländeoberfläche,
soweit nicht gemäß
§ 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches
oder in der Baugenehmigung eine
andere Geländeoberfläche
festgesetzt ist.
FÜNFTER ABSCHNITT
Hammerschlags-
und Leiterrecht
§ 18 Inhalt und Umfang
(1)
Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
eines Grundstücks müssen
dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke
zur Vorbereitung und Durchführung
von Bau-, Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten auf dem
benachbarten Grundstück vorübergehend
betreten und benutzt wird, wenn
und soweit die
Arbeiten anders nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten und Erschwerungen
durchgeführt werden könnten,
die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu
dem von der berechtigten Person
erstrebten Vorteil stehen und
das
Vorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
(2)
Das Recht zur Benutzung umfaßt
auch die Befugnis, auf oder über
dem Grundstück Gerüste
und Geräte aufzustellen sowie
die zu den Arbeiten erforderlichen
Baustoffe über das Grundstück
zu bringen.
(3) Art, Umfang und voraussichtliche
Dauer der Benutzung des benachbarten
Grundstücks sind mindestens
vier Wochen vor Beginn der Benutzung
dem Nachbarn oder der Nachbarin
und dem unmittelbaren Besitzer
oder der unmittelbaren Besitzerin
schriftlich anzuzeigen. Satz 1
gilt nicht, wenn die Ausübung
des Rechts zur Abwendung einer
gegenwärtigen erheblichen
Gefahr notwendig ist.
(4) Das Recht ist so zügig
und schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht
zur Unzeit geltend gemacht werden.
§ 19 Nutzungsentschädigung
Wer
ein Grundstück länger
als zwei Wochen gemäß
§ 18 benutzt, hat an den
unmittelbaren Besitzer oder die
unmittelbare Besitzerin für
die ganze Zeit der Benutzung eine
Nutzungsentschädigung in
Höhe der ortsüblichen
Miete für die benutzten Bauwerksteile
oder für einen dem benutzten
unbebauten Grundstücksteil
vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen.
Die Nutzungsentschädigung
ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats
fällig. § 20 bleibt
unberührt.
§ 20 Schadensersatz
Ein
bei der Ausübung des Rechts
auf dem benachbarten Grundstück
entstehender Schaden ist ohne
Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen. Auf Verlangen ist
Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen
Schadens zu leisten; das Recht
darf dann erst nach Leistung der
Sicherheit ausgeübt werden.
SECHSTER ABSCHNITT
Höherführen
von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen
§ 21 Duldungspflichten
(1)
Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
müssen dulden, daß
an ihrem höheren Gebäude
der andere Nachbar oder die andere
Nachbarin und der unmittelbare
Besitzer oder die unmittelbare
Besitzerin des angrenzenden niedrigeren
Gebäudes ihre Abgasanlagen,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
befestigen, wenn die
Höherführung der Abgasanlagen
und Lüftungsleitungen für
deren Betriebsfähigkeit erforderlich
ist und sie anders nur mit erheblichen
technischen Nachteilen oder unverhältnismäßig
hohen Kosten höhergeführt
werden könnten, die
Antennenanlage für einen
einwandfreien Empfang von Sendungen
erforderlich ist, das
betroffene Grundstück nicht
erheblich beeinträchtigt
wird und die
Erhöhung und Befestigung
öffentlich-rechtlich zulässig
ist.
(2)
Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
müssen ferner dulden, daß
die
höhergeführten Abgasanlagen,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
von ihrem Grundstück aus
unterhalten werden, wenn dies
ohne Benutzung ihres Grundstücks
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist
und die
hierzu erforderlichen Anlagen
auf ihrem Grundstück angebracht
werden; sie können die berechtigte
Person darauf verweisen, an dem
höheren Gebäude auf
eigene Kosten außen eine
Steigleiter anzubringen, wenn
dadurch die Unterhaltungsarbeiten
ermöglicht werden.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten für
Antennenanlagen nicht, wenn der
berechtigten Person die Mitbenutzung
einer dazu geeigneten Antennenanlage
des höheren Gebäudes
gestattet wird.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 1 und 2 auszuüben,
ist dem Nachbarn oder der Nachbarin
und dem unmittelbaren Besitzer
oder der unmittelbaren Besitzerin
anzuzeigen; im übrigen gilt
§ 3.
(5) Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
20 entsprechend.
SIEBTER ABSCHNITT
Einfriedung der Grundstücke
§
22 Einfriedungspflicht
(1)
Auf Verlangen des Nachbarn oder
der Nachbarin ist ein Grundstück
einzufrieden, wenn dies zum Schutze
des benachbarten Grundstücks
vor nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen,
die von dem anderen Grundstück
ausgehen, erforderlich ist.
(2) Für die Beschaffenheit
der Einfriedung gilt § 23.
Bietet eine dem § 23 entsprechende
Einfriedung keinen angemessenen
Schutz vor nicht hinzunehmenden
Beeinträchtigungen, so ist
sie in dem erforderlichen Umfang
zu verstärken, zu erhöhen
oder zu vertiefen.
§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
Wird
ein Grundstück eingefriedet,
so muß die Einfriedung ortsüblich
sein. Läßt sich eine
ortsübliche Einfriedung nicht
feststellen, so darf ein bis 2,0
Meter hoher Zaun errichtet werden.
Schreiben öffentlichrechtliche
Vorschriften eine andere Art der
Einfriedung vor, so tritt diese
nach Art und Ausmaß an die
Stelle der in Satz 1 und 2 bezeichneten
Einfriedung.
§ 24 Standort der Einfriedung
(1)
Eine Einfriedung ist an der Grenze
zum benachbarten Grundstück
zu errichten.
(2) Von der Grenze eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das
außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt und nicht
in einem Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen ist, müssen Einfriedungen
auf Verlangen des Nachbarn oder
der Nachbarin 0,5 Meter zurückbleiben.
Dies gilt nicht gegenüber
Grundstücken, für die
nach Lage, Größe oder
sonstiger Beschaffenheit eine
den Grenzabstand erfordernde Art
der Bodenbearbeitung nicht in
Betracht kommt.
(3) Die Einfriedung darf auf die
Grenze gesetzt werden,
a) wenn der Nachbar oder die Nachbarin
einwilligt,
b)
in den Fällen des §
25.
§
25 Gemeinsame Einfriedung
Sind
Nachbarn an einem Grenzabschnitt
nach § 22 gegenseitig zur
Einfriedung verpflichtet, so können
sie voneinander verlangen, daß
eine gemeinsame Einfriedung auf
die Grenze gesetzt wird. Die Kosten
der Errichtung und Unterhaltung
der gemeinsamen Einfriedung sind
von beide Seiten je zur Hälfte
zu tragen.
§ 26 Ausnahmen
§§
22 bis 25 gelten nicht für
die Eigentümer oder Eigentümerinnen
und unmittelbaren Besitzer oder
unmittelbaren Besitzerinnen von
öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und oberirdischen Gewässern.
Sie gelten auch nicht für
Inhaber oder Inhaberinnen eines
Erbbaurechts an öffentlichen
Verkehrsflächen oder öffentlichen
Grünflächen.
§ 27 Anzeigepflicht
(1)
Die Absicht, eine Einfriedung
zu errichten, zu beseitigen, durch
eine andere zu ersetzen oder wesentlich
zu verändern, ist dem Nachbarn
oder der Nachbarin und dem unmittelbaren
Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin der angrenzenden Grundstücke
unter Mitteilung der Einzelheiten
des Vorhabens mindestens vier
Wochen vor Beginn der Arbeiten
schriftlich anzuzeigen; im übrigen
gilt § 3.
(2) Die Anzeigepflicht besteht
auch dann, wenn die andere Seite
weder die Einfriedung verlangen
kann noch zu den Kosten beizutragen
hat.
§ 28 Beseitigungsanspruch
Der
Anspruch auf Änderung oder
Beseitigung einer Einfriedung,
die den §§ 22 bis 24
nicht entspricht, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar oder die Nachbarin
nicht binnen Jahresfrist Klage
erhoben hat. Die Frist beginnt
mit dem Schluß des Kalenderjahres
der Errichtung oder, wenn eine
solche Einfriedung erneuert wird,
ihrer Erneuerung.
ACHTER ABSCHNITT
Wasserrechtliches
Nachbarschaftsrecht
§
29 Veränderung des Grundwasserspiegels
(1)
Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
eines Grundstücks dürfen
auf dessen Untergrund nicht in
einer Weise einwirken, daß
der Grundwasserspiegel steigt
oder sinkt, soweit dadurch auf
einem benachbarten Grundstück
erhebliche Beeinträchtigungen
hervorgerufen werden.
(2) Bewilligungen und Planfeststellungen
nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 30 Wild abfließendes
Wasser
(1)
Wild abfließendes Wasser
ist oberirdisch außerhalb
eines Bettes abfließendes
Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
eines Grundstücks dürfen
nicht den
Abfluß wild abfließenden
Wassers auf andere Grundstücke
verstärken, den
Zufluß wild abfließenden
Wassers von anderen Grundstücken
auf ihr Grundstück verhindern,
wenn dadurch die anderen Grundstücke
erheblich beeinträchtigt
werden.
(3)
Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
dürfen den Abfluß wild
abfließenden Wassers von
ihrem Grundstück auf andere
Grundstücke mindern oder
unterbinden.
§ 31 Hinderung des Zuflusses
Anlagen,
die den Zufluß wild abfließenden
Wassers verhindern (§ 30
Abs. 2 Nr. 2), können bestehen
bleiben, wenn sie bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtmäßig
vorhanden sind. Sie sind jedoch
zu beseitigen, wenn der Nachbar
oder die Nachbarin das wild abfließende
Wasser durch Anlagen auf dem höher
gelegenen Grundstück nicht
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten abführen kann.
§ 32 Wiederherstellung des
früheren Zustandes
(1)
Haben Überschwemmungen oder
ähnliche Naturereignisse
erhebliche Veränderungen
des Abflusses oder Zuflusses (§
30 Abs. 2) bewirkt, so darf der
Nachbar oder die Nachbarin und
der unmittelbare Besitzer oder
die unmittelbare Besitzerin des
beeinträchtigten Grundstücks
den früheren Zustand des
anderen Grundstücks, auf
dem die Veränderungen eingetreten
sind, auf eigene Kosten wiederherstellen.
Die Genannten und deren Beauftragte
dürfen zu diesem Zweck das
Grundstück betreten und die
erforderlichen Arbeiten durchführen.
(2) Das Recht nach Absatz 1 kann
nur bis zum Ende des auf den Eintritt
der Veränderung folgenden
Kalenderjahres ausgeübt werden.
Während der Dauer eines Rechtsstreits
über die Pflicht zur Duldung
der Wiederherstellung ist der
Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten
gehemmt.
(3) Die Absicht, das Recht nach
Absatz 1 auszuüben, ist dem
Nachbarn oder der Nachbarin und
dem unmittelbaren Besitzer oder
der unmittelbaren Besitzerin schriftlich
unter Angabe der im einzelnen
beabsichtigten Maßnahmen
mindestens vier Wochen vor Beginn
der Arbeiten anzuzeigen. Die Absicht,
das betroffene Grundstück
zur Besichtigung oder wegen geringfügiger
Arbeiten zu betreten, braucht
nur drei Tage zuvor dem unmittelbaren
Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin angezeigt zu werden.
Im übrigen gilt § 3.
(4) Schäden, die bei Ausübung
des Rechts nach Absatz 1 entstehen,
sind ohne Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen. Hat die geschädigte
Person den Schaden mitverursacht,
so hängt die Ersatzpflicht
sowie der Umfang der Ersatzleistung
von den Umständen ab, insbesondere
davon, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder anderen Teil
verursacht worden ist. Auf Verlangen
ist Sicherheit in Höhe des
möglichen Schadens zu leisten,
wenn mit einem Schaden von mehr
als 1 000 Euro zu rechnen ist;
in einem solchen Falle darf das
Recht erst nach Leistung der Sicherheit
ausgeübt werden.
(5) Ist die Ausübung des
Rechts nach Absatz 1 zur Abwendung
einer gegenwärtigen erheblichen
Gefahr erforderlich, brauchen
bei der Anzeige nach Absatz 3
die dort bestimmten Fristen nicht
eingehalten zu werden.
NEUNTER ABSCHNITT
Traufwasser,
Abwässer
§ 33 Störungsverbot
Der
Nachbar oder die Nachbarin und
der unmittelbare Besitzer oder
die unmittelbare Besitzerin eines
Grundstücks haben bauliche
Anlagen so einzurichten, daß
Traufwasser, Abwässer oder
andere Flüssigkeiten nicht
auf das benachbarte Grundstück
übertreten.
ZEHNTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen
§ 34 Grenzabstände für
Bäume, Sträucher und
einzelne Rebstöcke
(1)
Mit Bäumen, Sträuchern
und einzelnen Rebstöcken
sind je nach ihrer Höhe mindestens
folgende Abstände von den
benachbarten Grundstücken
einzuhalten:
a) bis zu 1,50 Meter Höhe
0,50 Meter
b)
bis zu 3 Meter Höhe 1 Meter
c)
bis zu 5 Meter Höhe 1,25
Meter
d)
bis zu 15 Meter Höhe 3 Meter
e)über
15 Meter Höhe 6 Meter.
(2)
Die in Absatz 1 bestimmten Abstände
gelten auch für Hecken, falls
die Hecke nicht gemäß
§ 24 Abs. 3 auf der Grenze
gepflanzt wird. Sie gelten auch
für ohne menschliches Zutun
gewachsene Pflanzen.
(3) An Grenzen zu landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken ist
ein Streifen von 0,5 Meter von
Anpflanzungen freizuhalten. Dies
gilt nicht gegenüber Grundstücken,
für die nach Lage, Größe
oder sonstiger Beschaffenheit
eine den Grenzabstand erfordernde
Art der Bodenbearbeitung nicht
in Betracht kommt.
§ 35 Ausnahmen
(1)
§ 34 gilt nicht für
Anpflanzungen
hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen
Einfriedung, wenn sie diese nicht
oder nicht erheblich überragen,
Anpflanzungen
an den Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen
Grünflächen und Gewässern,
Anpflanzungen
auf öffentlichen Straßen
und auf Uferböschungen.
(2)
Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile genügt
ein Grenzabstand von 1 Meter für
alle Anpflanzungen. § 38
bleibt unberührt.
§ 36 Berechnung des Abstandes
Der
Abstand wird in der gedachten
Waagerechten von der Mitte des
Baumstammes, des Strauches, der
Hecke oder des Rebstocks bis zur
Grenze gemessen, und zwar an der
Stelle, an der die Pflanze aus
dem Boden tritt.
§ 37 Grenzabstände im
Weinbau
(1)
Bei der Anpflanzung von Rebstöcken
auf einem dem Weinbau dienenden
Grundstück sind folgende
Abstände von der Grundstücksgrenze
einzuhalten:
gegenüber den parallel zu
den Rebzeilen verlaufenden Grenzen
die Hälfte des geringsten
Zeilenabstandes, gemessen zwischen
den Mittellinien der Rebzeilen,
mindestens aber 0,75 Meter;
gegenüber
den sonstigen Grenzen, gerechnet
vom äußersten Rebstock
oder der äußersten
Verankerung der Erziehungsvorrichtung
an, mindestens 1 Meter.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für die
Anpflanzung von Rebstöcken
an Grundstücksgrenzen, die
durch Stützmauern gebildet
werden, sowie in den in §
35 Abs. 1 genannten Fällen.
§ 38 Grenzabstände für
Wald
(1)
Mit Wald sind von den benachbarten
Grundstücken mit Ausnahme
von Ödland, öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen, Gewässern
und anderem Wald folgende Abstände
einzuhalten:
mit
Gehölzen, die erfahrungsgemäß
bis zu 2 Meter Höhe erreichen
können, 1 Meter,
mit
Gehölzen, die erfahrungsgemäß
bis zu 4 Meter Höhe erreichen
können, 2 Meter,
mit
Gehölzen, die erfahrungsgemäß
über 4 Meter Höhe erreichen
können, 8 Meter.
(2)
§ 36 ist entsprechend anzuwenden.
§ 39 Beseitigung, Zurückschneiden
(1)
Der Nachbar oder die Nachbarin
und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin
können die Beseitigung oder
das Zurückschneiden einer
Anpflanzung verlangen, die den
vorgeschriebenen Mindestabstand
nicht einhält. Beseitigung
kann nicht verlangt werden, wenn
die Anpflanzung zurückgeschnitten
und auf diese Weise ein den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechender
Zustand hergestellt werden kann;
in diesem Fall kann nur verlangt
werden, die Anpflanzung zurückzuschneiden.
(2) Das Beseitigen oder Zurückschneiden
kann nur verlangt werden, soweit
zwingende naturschutzrechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
In der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September braucht nicht
zurückgeschnitten zu werden.
§ 40 Ausschluß des
Anspruchs auf Beseitigung und
auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch nach diesem Gesetz
auf Beseitigung von Anpflanzungen,
die die
vorgeschriebenen Mindestabstände
nicht einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn nicht bis zum Ablauf des
fünften Kalenderjahres, das
auf das Jahr folgt, in dem die
Anpflanzungen die nach diesem
Gesetz zulässige Höhe
ununterbrochen überschritten
haben, Klage auf Beseitigung erhoben
worden ist.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden
von Anpflanzungen ist ausgeschlossen,
wenn die Anpflanzungen über
die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinauswachsen und nicht
spätestens bis zum Ablauf
des zehnten auf die ununterbrochene
Überschreitung folgenden
Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden
erhoben worden ist.
§ 41 Erstanpflanzungen
Werden
für Anpflanzungen, bei denen
der Anspruch auf Beseitigung nach
§ 40 Abs. 1 ausgeschlossen
ist, Ersatzanpflanzungen oder
Nachpflanzungen vorgenommen, so
sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Abstände einzuhalten. Jedoch
dürfen in geschlossenen Anlagen
einzelne Bäume, Sträucher
oder Rebstöcke und in einer
geschlossenen Hecke einzelne abgestorbene
Heckenpflanzen nachgepflanzt werden
und zur Höhe der übrigen
heranwachsen.
§ 42 Nachträgliche Änderungen
(1)
Die Rechtmäßigkeit
des Abstandes und der Höhe
einer Anpflanzung wird durch nachträgliche
Grundstücksteilungen oder
Grenzfeststellungen nicht berührt;
jedoch gilt § 41 entsprechend.
(2) Bei Änderungen der Nutzungsart
eines Grundstücks gilt Absatz
1 entsprechend.
ELFTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften
§ 43 Übergangsvorschriften
und Bestandsschutz
(1)
Der Umfang von Rechten, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf Grund des bisherigen Rechts
bestehen, richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
errichtete Wände sind Nachbarwände
im Sinne dieses Gesetzes, wenn
sie den Voraussetzungen des §
5 Abs. 1 entsprechen und der Nachbar
oder die Nachbarin ihrer Errichtung
zugestimmt hat.
(3) Der Anspruch auf Beseitigung
von Einfriedungen und Anpflanzungen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorhanden sind und den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht entsprechen,
ist ausgeschlossen, wenn sie mit
dem bisherigen Recht vereinbar
sind. Für Wald ist auch der
Anspruch auf Zurückschneiden
ausgeschlossen.
(4) Ansprüche auf Zahlung
von Geld auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes bestehen nur,
wenn das den Anspruch begründende
Ereignis nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten ist; andernfalls
behält es bei dem bisherigen
Recht sein Bewenden.
§ 44 Außerkrafttreten
von Vorschriften
Das
diesem Gesetz entgegenstehende
oder gleichlautende Recht wird
aufgehoben.
§ 45 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1998
in Kraft.