Nachbarschaftsrecht
Rheinland-Pfalz
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1)
Die §§ 3 bis 52 dieses
Gesetzes gelten nur, soweit die
Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
(2) Rechte und Pflichten nach
öffentlichem Recht werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Ausübung von Rechten
nach diesem Gesetz ist nur zulässig,
wenn die nach öffentlichem
Recht zu erfüllenden Voraussetzungen
gegeben sind.
§ 2 Nachbar und Nutzungsberechtigter
(1)
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes
ist der Eigentümer eines
Grundstücks, im Falle der
Belastung mit einem Erbbaurecht
der Erbbauberechtigte. Soweit
sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes für den Eigentümer
eines Grundstücks Rechte
und Pflichten ergeben, treffen
diese bei einer Belastung des
Grundstücks mit einem Erbbaurecht
den Erbbauberechtigten.
(2) Rechte und Pflichten eines
Nutzungsberechtigten nach diesem
Gesetz entstehen nur für
denjenigen Nutzungsberechtigten,
dessen Besitzstand berührt
wird.
ZWEITER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 3 Grundsatz
(1)
Nachbarwand ist die auf der Grenze
zweier Grundstücke errichtete
Wand, die den auf diesen Grundstücken
errichteten oder zu errichtenden
Gebäuden als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung dient oder dienen
soll.
(2) Eine Nachbarwand darf nur
errichtet werden, wenn der Nachbar
einwilligt.
(3) Für die mit der Einwilligung
des Nachbarn errichtete Nachbarwand
gelten die Vorschriften der §§
4 bis 12.
§ 4 Beschaffenheit der Nachbarwand
(1)
Die Nachbarwand ist in derjenigen
Bauart und Bemessung, insbesondere
in der Dicke und mit der Gründungstiefe
auszuführen, daß sie
den Zwecken beider Nachbarn genügt.
Der zuerst Bauende braucht die
Wand nur für einen Anbau
herzurichten, der an die Bauart
und Bemessung der Wand keine höheren
Anforderungen stellt als sein
eigenes Gebäude.
(2) Erfordert keines der beiden
Gebäude eine größere
Dicke der Wand als das andere,
so darf die Nachbarwand höchsten
mit der Hälfte ihrer notwendigen
Dicke auf dem Nachbargrundstück
errichtet werden. Erfordert das
auf einem der Grundstücke
geplante Gebäude eine dickere
Wand, so ist die Wand mit einem
entsprechend größeren
Teil ihrer Dicke auf diesem Grundstück
zu errichten.
(3) Soweit die Nachbarwand den
Vorschriften des Absatzes 2 entspricht,
hat der Nachbar keinen Anspruch
auf Zahlung einer Vergütung
(§ 912 BGB) oder auf Abkauf
von Boden (§ 915 BGB). Wird
die Nachbarwand beseitigt, bevor
angebaut ist, so kann der Nachbar
für die Zeit ihres Bestehens
eine Vergütung nach §
912 BGB beanspruchen.
§ 5 Anbau an die Nachbarwand
(1)
Der Nachbar ist berechtigt, an
die Nachbarwand anzubauen. Anbau
ist die Mitbenutzung der Wand
als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung
des neuen Gebäudes.
(2) Ein Unterfangen der Nachbarwand
ist nur unter den Voraussetzungen
des § 16 Abs. 1 zulässig.
§ 6 Anzeige des Anbaus
(1)
Die Einzelheiten des beabsichtigten
Anbaus sind mindestens drei Monate
vor Beginn der Bauarbeiten dem
Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten
des zuerst gebauten Gebäudes
anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf
erst nach Fristablauf begonnen
werden.
(2) Etwaige Einwendungen gegen
den Anbau sind unverzüglich
zu erheben.
(3) Ist jemand, dem Anzeige nach
Abs. 1 zu machen ist, unbekannten
Aufenthalts oder bei einem Aufenthalt
im Ausland nicht alsbald erreichbar
und hat er keinen Vertreter bestellt,
so genügt statt der Anzeige
an diesen Betroffenen die Anzeige
an den unmittelbaren Besitzer.
§ 7 Vergütung
(1)
Der anbauende Nachbar hat dem
Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks den halben Wert
der Nachbarwand zu vergüten,
soweit ihre Fläche zum Anbau
genutzt wird.
(2) Die Vergütung ist angemessen
herabzusetzen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Wand
nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Gebäude
erforderlich ist: sie ist angemessen
zu erhöhen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Wand
nur für das später errichtete
Gebäude erforderlich ist.
(3) Nimmt die Nachbarwand auf
dem Grundstück des anbauenden
Nachbarn eine größere
Bodenfläche in Anspruch,
als in § 4 Abs. 2 vorgesehen,
so kann dieser die Vergütung
um den Wert des zusätzlich
überbauten Bodens kürzen,
wenn er nicht die in § 912
Abs. 2 oder in § 915 BGB
bestimmten Rechte ausübt.
Nimmt die Nachbarwand auf dem
Grundstück des anbauenden
Nachbarn eine geringere Bodenfläche
in Anspruch, als in § 4 Abs.
2 vorgesehen, so erhöht sich
die Vergütung um den Wert
des Bodens, den die Wand andernfalls
auf dem Grundstück des anbauenden
Nachbarn zusätzlich benötigen
würde.
(4) Die Vergütung wird mit
der Rohbauabnahme des Anbaues
fällig; sie steht demjenigen
zu, der zu dieser Zeit Eigentümer
ist. Bei der Wertberechnung ist
von den zu diesem Zeitpunkt üblichen
Baukosten auszugehen und das Alter
sowie der bauliche Zustand der
Nachbarwand zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe der voraussichtlich
zu gewährenden Vergütung
zu leisten; in einem solchen Falle
darf der Anbau erst nach Leistung
der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden. Die Sicherheit kann in
einer Bankbürgschaft bestehen.
§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand
(1)
Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten
der Nachbarwand dem Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Nachbarwand von beiden
Nachbarn entsprechend dem Verhältnis
ihrer Beteiligung gemäß
§ 7 Abs. 1 bis 3 zu tragen.
(3) Wird eines der beiden Gebäude
abgebrochen und nicht neu errichtet,
so hat der Eigentümer des
abgebrochenen Gebäudes die
Außenfläche des bisher
gemeinsam genutzten Teiles der
Wand in einen für eine Außenwand
geeigneten Zustand zu versetzen.
Bedarf die Wand gelegentlich des
Gebäudeabbruchs noch weiterer
Instandsetzung, so sind die Kosten
dafür gemäß Abs.
2 gemeinsam zu tragen.
§ 9 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1)
Wird das später errichtete
Gebäude nicht an die Nachbarwand
angebaut, so hat der anbauberechtigte
Nachbar für die durch die
Errichtung der Nachbarwand entstandenen
Mehraufwendungen gegenüber
den Kosten einer Grenzwand Ersatz
zu leisten. Dabei ist in angemessener
Weise zu berücksichtigen,
daß das Nachbargrundstück
durch die Nachbarwand teilweise
weiter genutzt wird.
(2) Hat die Nachbarwand von dem
Grundstück des zuerst Bauenden
weniger Bodenfläche benötigt
als eine Grenzwand (§ 13),
so ermäßigt sich der
Ersatz um den Wert der eingesparten
Bodenfläche.
(3) Höchstens ist der Betrag
zu zahlen, der im Falle eines
Anbaus zu zahlen wäre.
(4) Im übrigen ist §
7 Abs. 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5)
Der anbauberechtigte Nachbar ist
verpflichtet, die Dachfläche
seines Gebäudes auf seine
Kosten dicht an die Nachbarwand
anzuschließen.
§ 10 Beseitigen der Nachbarwand
vor dem Anbau
(1)
Der Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks darf
die Nachbarwand nur mit Einwilligung
des Nachbarn beseitigen. Die Absicht,
die Nachbarwand zu beseitigen,
muß dem Nachbarn schriftlich
erklärt werden. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Nachbar
dieser Erklärung nicht innerhalb
von zwei Monaten schriftlich widerspricht.
Für die Erklärung gilt
§ 6 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Einwilligung gilt trotz
Widerspruch als erteilt, wenn
a) der Nachbar nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Empfang
der Erklärung einen Antrag
auf Genehmigung eines Anbaus bei
der Genehmigungsbehörde einreicht
oder
b)
wenn die Ablehnung einer beantragten
Baugenehmigung nicht mehr angefochten
werden kann oder
c)
wenn von einer Baugenehmigung
nicht innerhalb eines Jahre nach
Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(3)
Beseitigt der Erbauer der Nachbarwand
diese ganz oder teilweise, ohne
hierzu nach den Absätzen
1 und 2 berechtigt zu sein, so
kann der anbauberechtigte Nachbar
ohne Rücksicht auf Verschulden
Ersatz für den ihm durch
die völlige oder teilweise
Beseitigung der Anbaumöglichkeit
zugefügten Schaden verlangen.
Der Anspruch wird mit der Rohbaumaßnahme
des späteren Gebäudes
fällig.
§ 11 Erhöhen der Nachbarwand
(1)
Jeder Nachbar ist berechtigt,
die Nachbarwand auf seine Kosten
zu erhöhen. Für den
hinzugefügten oberen Teil
der Nachbarwand gelten die §§
4 bis 10 entsprechend.
(2) Der höher Bauende darf
auf das Nachbardach einschließlich
des Dachtragewerks einwirken.
soweit dies erforderlich ist;
er hat auf seine Kosten das Nachbardach
mit der erhöhten Nachbarwand
ordnungsgemäß zu verbinden.
§ 12 Gründungstiefe
(1)
Soll eine Nachbarwand errichtet
werden, so kann der Nachbar von
ihrem Erbauer bis zur Erteilung
der Baugenehmigung verlangen,
daß dieser die Gründung
so tief legt, wie es erforderlich
ist, um bei Errichtung eines baurechtlich
zulässigen Gebäudes
auf dem Nachbargrundstück
die Nachbarwand zu benutzen. Er
hat ihm in diesem Falle die entstandenen
Mehrkosten zu erstatten. Auf Verlangen
ist binnen zwei Wochen Vorschuß
in Höhe der voraussichtlichen
Mehrkosten zu leisten. Der Anspruch
auf tiefere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht geleistet wird.
(2) Der Erbauer der Nachbarwand
kann verlangen, daß der
Nachbar innerhalb angemessener
Frist die tiefere Gründung
selbst ausführt. Nach Ablauf
dieser Frist gilt das Verlangen
auf tiefere Gründung nach
Absatz 1 als nicht gestellt.
(3) Soweit die tiefe Gründung
zum Vorteil des zur Bebauung vorgesehenen
Grundstücks ausgenutzt wird,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Nachbarn auf die Hälfte
der entstandenen Mehrkosten; darüber
hinaus bereits erbrachte Leistungen
können zurückgefordert
werden. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 13 Errichten der Grenzwand
(1)
Grenzwand ist die unmittelbar
an der Grenze zum Nachbargrundstück,
jedoch ausschließlich auf
dem Grundstück des Erbauers
errichtete Wand.
(2) Wer eine Grenzwand errichten
will, hat dem Nachbarn die Bauart,
Bemessung und Gründung der
beabsichtigten Wand anzuzeigen.
Ist der Nachbar für den Erbauer
der Grenzwand nicht alsbald erreichbar,
so genügt eine Anzeige an
den unmittelbaren Besitzer des
Nachbargrundstücks.
(3) Der Nachbar kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige
eine solche Gründung der
Grenzwand verlangen, daß
zusätzliche Baumaßnahmen
vermieden werden, wenn er später
neben der Grenzwand ein Gebäude
errichtet oder erweitert. Mit
den Arbeiten zur Errichtung der
Grenzwand darf erst nach Ablauf
der Frist begonnen werden.
(4) Die nach Absatz 3 entstehenden
Mehrkosten sind zu erstatten.
In Höhe der voraussichtlich
zu erwartenden Mehrkosten ist
auf Verlangen binnen zwei Wochen
Vorschuß zu leisten; der
Anspruch auf besondere Gründung
erlischt, wenn der Vorschuß
nicht fristgerecht geleistet wird.
(5) Soweit die besondere Gründung
auch zum Vorteil des zuerst errichteten
Gebäudes ausgenutzt wird,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Nachbarn auf den angemessenen
Kostenanteil; darüber hinaus
bereits erbrachte Leistungen können
zurückgefordert werden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten
nicht, wenn Garagen oder andere
eingeschossige Nebengebäude
ohne Aufenthaltsräume an
der Grenze errichtet werden sollen.
§ 14 Anbau an eine Grenzwand
(1)
Der Nachbar darf eine Grenzwand
durch Anbau (§ 5 Abs.1 Satz
2) nutzen, wenn der Eigentümer
einwilligt.
(2) Der anbauende Nachbar hat
eine Vergütung zu zahlen,
soweit er sich nicht schon nach
§ 13 Abs. 4 an den Baukosten
beteiligt hat. Auf diese Vergütung
ist § 7 Abs. 1,2 und Abs.
4 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Die Vergütung erhöht
sich um den Wert des Bodens, den
der Anbauende gemäß
§ 4 Abs. 2 bei Errichtung
einer Nachbarwand hätte zur
Verfügung stellen müssen.
(3) Für die Unterhaltungskosten
der Grenzwand gilt § 8 entsprechend.
§ 15 Anschluß bei zwei
Grenzwänden
(1)
Wer seine Grenzwand neben einer
schon vorhandenen Grenzwand errichtet,
hat sie auf seine Kosten an das
zuerst errichtete Gebäude
dicht anzuschließen. Er
hat den Anschluß auf seine
Kosten zu unterhalten.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten
Abschlusses sind in der nach §
13 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeige
dem Nachbarn mitzuteilen.
(3) Werden die Grenzwände
gleichzeitig errichtet, so tragen
die Nachbarn die Kosten des Anschlusses
und seiner Unterhaltung zu gleichen
Teilen.
§ 16 Unterfangen einer Grenzwand
(1)
Muß der Nachbar zur Errichtung
seines Gebäudes seine Grenzwand
tiefer als die zuerst errichtete
Grenzwand gründen, so darf
er diese unterfangen, wenn keine
erhebliche Schädigung des
zuerst errichteten Gebäudes
zu besorgen ist und das Unterfangen
nur mit unzumutbar hohen Kosten
vermieden werden könnte.
(2) Für die Verpflichtung
zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung
und zum Schadensersatz gelten
die §§ 6 und 19 entsprechend.
VIERTER ABSCHNITT
Hochführen
von Schornsteinen, Lüftungsschächten
und Antennenanlagen
§ 17 Inhalt und Umfang
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
dulden, daß der Nachbar
an dem Gebäude Schornsteine,
Lüftungsschächte und
Antennenanlagen seines angrenzenden
niedrigeren Gebäudes befestigt,
wenn die
Höherführung der Schornsteine
und Lüftungsschächte
zur Betriebsfähigkeit oder
die Erhöhung der Antennenanlage
für einen einwandfreien Empfang
von Sendungen erforderlich ist
und die
Befestigung der höhergeführten
Schornsteine, Lüftungsschächte
und Antennenanlagen ohne Inanspruchnahme
des Nachbargebäudes nur mit
erheblichen technischen Nachteilen
oder unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich wäre
und das
betroffene Grundstück nicht
erheblich beeinträchtigt
wird.
(2)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
des betroffenen Grundstücks
müssen ferner dulden, daß
die höhergeführten Schornsteine,
Lüftungsschächte und
Antennenanlagen des Nachbargrundstücks
von ihrem Grundstück aus
unterhalten und gereinigt werden
und daß
die hierfür notwendigen Einrichtungen
auf ihrem Grundstück angebracht
werden, wenn diese Maßnahmen
anders nicht zweckmäßig
und nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten getroffen werden
können. Sie können die
Berechtigten darauf verweisen,
an ihrem Gebäude außen
eine Steigleiter anzubringen und
zu benutzen, wenn dies den notwendigen
Zugang für die nach Satz
1 vorzunehmenden Arbeiten ermöglicht.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten für
Antennenanlagen nicht, wenn dem
Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten
des niedrigeren Gebäudes
Mitbenutzung einer dazu geeigneten
Antennenanlage des höheren
Gebäudes gestattet wird.
§ 18 Anzeigepflicht
Für
die Verpflichtung zur vorherigen
Anzeige der Rechtsausübung
gilt § 6 entsprechend. Keiner
vorherigen Anzeige bedürfen
jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten
des Schornsteinfegers, notwendige
Besichtigungen der Anlage durch
den Berechtigten, sowie kleinere
Arbeiten, die den Verpflichteten
nicht belästigen.
§ 19 Schadensersatz
(1)
Schaden, der bei Ausübung
der Rechte nach § 17 dem
Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten
des Nachbargrundstücks entsteht,
ist ohne Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen. Hat der Geschädigte
den Schaden mitverursacht, so
richtet sich die Ersatzpflicht
sowie der Umfang der Ersatzleistung
nach den Umständen, insbesondere
danach, inwieweit der Schaden
überwiegend von dem einen
oder anderen Teil verursacht worden
ist.
(2) Auf Verlangen ist Sicherheit
in Höhe des möglichen
Schadens zu leisten. In diesem
Falle darf das Recht erst nach
Leistung der Sicherheit ausgeübt
werden. Die Sicherheit kann in
einer Bankbürgschaft bestehen.
§ 20 Entschädigung
(1)
Für die Duldung der Rechtsausübung
nach § 17 ist der Nachbar
durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die Rente ist jährlich im
voraus zu entrichten.
(2) Die Höhe der Rente ist
nach Billigkeit zu bemessen. Dabei
sind die dem Berechtigten durch
die Ausübung des Rechts zugute
kommenden Einsparungen und der
Umfang der Belästigung des
Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Hammerschlags-
und Leiterrecht
§ 21 Inhalt und Umfang
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
müssen dulden, daß
ihr Grundstück zwecks Errichtung,
Veränderung, Reinigung, Unterhaltung
oder Beseitigung einer baulichen
Anlage auf dem Nachbargrundstück
vorübergehend betreten wird
und daß auf oder über
dem Grundstück Leitern oder
Gerüste aufgestellt sowie
die zu den Bauarbeiten erforderlichen
Gegenstände über das
Grundstück gebracht werden,
wenn und soweit das
Vorhaben anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
und Belästigungen nicht außer
Verhältnis zu dem von dem
Berechtigten erstrebten Vorteil
stehen.
(2)
Das Recht ist mit möglichster
Schonung des Nachbargrundstücks
auszuüben: es darf nicht
zur Unzeit geltend gemacht werden.
§ 22 Anzeigepflicht
Die
Absicht, das Nachbargrundstück
zu benutzen, ist mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Benutzung
dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten
dieses Grundstücks anzuzeigen.
§ 6 Abs. 3 findet entsprechende
Anordnung.
§ 23 Schadensersatz
Der
bei der Ausübung des Rechts
auf dem Nachbargrundstück
entstehende Schaden ist ohne Rücksicht
auf Verschulden zu ersetzen. Auf
Verlangen ist Sicherheit in Höhe
des voraussichtlichen Schadenbeitrages
zu leisten; in einem solchen Falle
darf das Recht erst nach Leistung
der Sicherheit ausgeübt werden.
Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft
bestehen.
§ 24 Gefahr im Verzuge
Ist
die Ausübung des Rechts nach
§ 21 zur Abwendung einer
gegenwärtigen erheblichen
Gefahr erforderlich, so entfällt
die Verpflichtung zur Anzeige
nach § 22 und zur Sicherheitsleistung
nach § 23 Satz 2.
§ 25 Entschädigung
(1)
Wer ein Grundstück länger
als zwei Wochen gemäß
§ 21 benutzt hat, hat für
die ganze Zeit der Benutzung eine
angemessene Entschädigung
zu zahlen; diese ist in der Regel
so hoch wie die ortsübliche
Miete für einem dem benutzten
Grundstücksteil vergleichbaren
gewerblichen Lagerplatz.
(2) Auf die nach Absatz 1 zu zahlende
Entschädigung sind Schadensersatzleistungen
nach § 23 für entgangene
anderweitige Nutzung anzurechnen.
SECHSTER ABSCHNITT
Duldung
von Leitungen
§ 26 Duldungspflicht
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
müssen dulden, daß
durch ihr Grundstück Wasserversorgungs-
oder Abwasserleitungen zu einem
Nachbargrundstück hindurchgeführt
werden, wenn der
Anschluß an das Wasserversorgungs-
oder Entwässerungsnetz anders
nicht zweckmäßig oder
nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und die
damit verbundene Beeinträchtigung
nicht erheblich ist.
(2)
Ist das betroffene Grundstück
an das Wasserversorgungs- und
Entwässerungsnetz bereits
angeschlossen und reichen die
vorhandenen Leitungen zur Versorgung
oder Entwässerung beider
Grundstücke nicht aus, so
beschränkt sich die Verpflichtung
nach Absatz 1 auf das Dulden des
Anschlusses. Im Falle des Anschlusses
ist zu den Herstellungskosten
des Teils der Leitungen, der nach
dem Abschluß mitbenutzt
werden soll, ein angemessener
Beitrag und auf Verlangen Sicherheit
in Höhe des voraussichtlichen
Beitrags zu leisten. In diesem
Falle dürfen die Arbeiten
erst nach Leistung der Sicherheit
vorgenommen werden. Die Sicherheit
kann in einer Bankbürgschaft
bestehen.
(3) Bestehen technisch mehrere
Möglichkeiten der Durchführung,
so ist die für das betroffene
Grundstück schonendste zu
wählen.
§ 27 Unterhaltung der Leitungen
Der
Berechtigte hat die nach §
26 verlegten Leitungen oder Anschlußleitungen
auf seine Kosten zu unterhalten.
Zu den Unterhaltungskosten der
Teile der Leitungen, die von ihm
mitbenutzt werden, hat er einen
angemessenen Beitrag zu leisten.
§ 28 Anzeigepflichten und
Schadensersatz
(1)
Für die Verpflichtungen des
Berechtigten zur Anzeige und zum
Schadensersatz gelten die §§
22 und 23 entsprechend.
(2) Der Duldungspflichtige hat
dem Berechtigten anzuzeigen, wenn
er auf seinem Grundstück
Veränderungen vornehmen will,
die wesentliche Auswirkungen auf
die Benutzung oder Unterhaltung
der verlegten Leitungen haben
könnten.
§ 29 Anschlußrecht
des Duldungspflichtigen
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks, das nach
§ 26 in Anspruch genommen
wird. sind berechtigt, ihrerseits
an die verlegten Leitungen anzuschließen,
wenn diese ausreichen, um die
Wasserversorgung oder die Entwässerung
beider Grundstücke sicherzustellen.
§ 26 Abs. 2 Satz 2 und §§
27, 28 gelten entsprechend.
(2) Soll ein auf dem betroffenen
Grundstück errichtetes oder
noch zu erstellendes Gebäude
an die Leitungen angeschlossen
werden, die der Eigentümer
oder der Nutzungsberechtigte eines
anderen Grundstücks nach
§ 26 durch das Grundstück
hindurchführen wollen, so
können der Eigentümer
und der Nutzungsberechtigte des
betroffenen Grundstücks verlangen,
daß die Leitungen so verlegt
werden, daß ihr Grundstück
ebenfalls angeschlossen werden
kann. Die entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen binnen
zwei Wochen Vorschuß zu
leisten; der Anspruch nach Satz
1 erlischt, wenn der Vorschuß
nicht fristgerecht geleistet wird.
§ 30 Betretungsrecht
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
müssen dulden, daß
ihr Grundstück zwecks Verlegung,
Änderung, Unterhaltung oder
Beseitigung einer Wasserversorgungs-
oder Abwasserleitung auf einem
anderen Grundstück betreten
wird, daß über das
Grundstück, die zu den Arbeiten
erforderlichen Gegenstände
gebracht werden und daß
Erdaushub vorübergehend dort
gelagert wird, wenn das
Vorhaben anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
und Belästigungen nicht außer
Verhältnis zu dem von dem
Berechtigten erstrebten Vorteil
stehen.
(2) Die Vorschriften der §§
22 bis 25 gelten entsprechend.
§ 31 Nachträgliche erhebliche
Beeinträchtigungen
(1)
Führen die nach § 26
Abs. 1 verlegten Leitungen oder
die nach § 26 Abs. 2 hergestellten
Anschlußleitungen nachträglich
zu einer erheblichen Beeinträchtigung
, so können der Eigentümer
und der Nutzungsberechtigte des
betroffenen Grundstücks von
dem Berechtigten verlangen, daß
er seine Leitungen beseitigt und
die Beseitigung der Teile der
Leitungen, die gemeinschaftlich
genutzt werden, duldet. Dieses
Recht entfällt, wenn der
Berechtigte die Beeinträchtigung
so herabmindert, daß sie
nicht mehr erheblich ist.
(2) Schaden, der durch Maßnahmen
nach Absatz 1 auf dem betroffenen
Grundstück entsteht, ist
ohne Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen.
§ 32 Entschädigung
(1)
Für die Duldung der Rechtsausübung
nach § 26 ist der Nachbar
durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die Rente ist jährlich im
voraus zu entrichten.
(2) Die Höhe der Rente ist
nach Billigkeit zu bemessen. Dabei
sind die dem Berechtigten durch
die Ausübung des Rechts zugute
kommenden Einsparungen und der
Umfang der Belästigung des
Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.
§ 33 Anschluß an Fernheizungen
Die
Vorschriften dieses Abschnitts
gelten entsprechend für den
Anschluß eines Grundstücks
an eine Fernheizung, sofern derjenige,
der sein Grundstück anschließen
lassen will, einem Anschlußzwang
unterliegt.
SIEBENTER ABSCHNITT
Fenster-
und Lichtrecht
§ 34 Inhalt und Umfang
(1)
In oder an der Außenwand
eines Gebäudes, die parallel
oder in einem Winkel bis zu 60
Grad (alte Teilung) zur Grenze
des Nachbargrundstücks verläuft,
dürfen Fenster oder Türen,
die von der Grenze keinen größeren
Abstand als 2,50m haben sollen,
nur angebracht werden, wenn der
Nachbar seine Einwilligung erteilt
hat.
(2) Hat der Nachbar die nach Absatz
1 erforderliche Einwilligung zum
Anbringen eines Fensters erteilt,
so muß er mit später
zu errichtenden baulichen Anlagen
einen Abstand von 2 m von diesem
Fenster einhalten. Dies gilt nicht,
wenn die später errichtete
bauliche Anlage den Lichteinfall
in das Fenster nicht oder nur
geringfügig beeinträchtigt
oder wenn die Einhaltung eines
geringeren Abstandes baurechtlich
geboten ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nur,
wenn die Einwilligung schriftlich
erteilt ist. Die Unterzeichnung
der Bauunterlagen genügt
nicht.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend
für Balkone, Terrassen und
ähnliche Bauteile, die einen
Ausblick zum Nachbargrundstück
gewähren. Der Abstand wird
vom grenznächsten Punkt des
Bauteils gemessen.
§ 35 Ausnahmen
Eine
Einwilligung nach § 34 ist
nicht erforderlich soweit
die Anbringung der Fenster, Türen
oder Bauteile (§ 34 Abs.4)
baurechtlich geboten ist, für
Lichtöffnungen, die nicht
geöffnet werden können
und entweder mit ihrer Unterkante
mindestens 1,80 m über dem
Fußboden des zu erhellenden
Raumes liegen oder undurchsichtig
sind, für
Lichtschächte und Öffnungen,
die unterhalb der angrenzenden
Erdoberfläche liegen, für
Fenster und andere Öffnungen
zur Belichtung oder Belüftung
von Ställen in Dorfgebieten
(§ 22 Abs. 5 der Landesbauordnung),
für
Außenwände gegenüber
Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,
Grünflächen und Gewässern,
wenn die Flächen oder Gewässer
mindestens 3 m breit sind.
§
36 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Der
Anspruch auf Beseitigung einer
Einrichtung im Sinne des §
34, die einen geringeren als den
dort vorgeschriebenen Abstand
einhält, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht innerhalb
von zwei Jahren nach dem Anbringen
Klage auf Beseitigung erhoben
hat.
ACHTER ABSCHNITT
Dachtraufe
§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
ihre baulichen Anlagen so einrichten,
daß Niederschlagswasser
nicht auf das Nachbargrundstück
tropft, auf dieses abgeleitet
wird oder übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf freistehende Mauern entlang
öffentlicher Straßen,
Grünflächen und Gewässer,
es sei denn, daß die Zuführung
des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen
führt oder dadurch Dritte
gefährdet werden.
§ 38 Anbringung von Sammel-
und Abflußeinrichtungen
(1)
Wer aus besonderem Rechtsgrund
verpflichtet ist, Niederschlagswasser
aufzunehmen, das von den baulichen
Anlagen eines Nachbargrundstücks
tropft oder in anderer Weise auf
sein Grundstück gelangt,
darf auf seine Kosten besondere
Sammel- und Abflußeinrichtungen
auf dem Nachbargrundstück
anbringen, wenn damit keine erhebliche
Beeinträchtigung verbunden
ist. Er hat diese Einrichtungen
zu unterhalten.
(2) Für die Verpflichtung
zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung
und zum Schadensersatz gelten
die §§ 6 und 19 entsprechend.
NEUNTER ABSCHNITT
Einfriedungen
§ 39 Einfriedungspflicht
(1)
Innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer
eines Grundstücks auf Verlangen
des Nachbarn verpflichtet, sein
Grundstück einzufrieden,
wenn dies zum Schutz des Nachbargrundstücks
vor wesentlichen Beeinträchtigungen
erforderlich ist, die von dem
einzufriedenden Grundstück
ausgehen.
(2) Soweit baurechtlich nicht
anderes vorgeschrieben ist oder
gefordert wird, richtet sich die
Art der Einfriedung nach der Ortsübung.
Läßt sich eine ortsübliche
Einfriedung nicht feststellen,
so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus
festem Maschendraht als ortsüblich.
Reicht die nach Satz 1 oder 2
vorgeschriebene Art der Einfriedung
nicht aus, um dem Nachbargrundstück
angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen
zu bieten, so hat der zur Einfriedung
Verpflichtete die Einfriedung
in dem erforderlichen Maße
zu verstärken oder zu erhöhen.
§ 40 Kosten der Einfriedung
(1)
Wer zur Einfriedung seines Grundstücks
verpflichtet ist, hat die hierzu
erforderlichen Einrichtungen auf
seinem eigenen Grundstück
anzubringen und zu unterhalten.
(2) Sind zwei Nachbarn an einem
Grenzabschnitt nach § 39
gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet,
so kann jeder von ihnen verlangen,
daß eine gemeinsame Einfriedung
auf die Grenze gesetzt wird. Die
Nachbarn haben die Kosten der
Einfriedung und der Unterhaltung
der Einfriedung je zur Hälfte
zu tragen. Als Kosten sind die
tatsächlichen Aufwendungen
einschließlich der Eigenleistungen
zu berechnen, in der Regel jedoch
nicht mehr als die Kosten einer
ortsüblichen Einfriedung
(§ 39 Abs. 2 Satz 1).Höhere
Kosten sind nur zu berücksichtigen,
wenn eine aufwendige Art der Einfriedung
erforderlich oder vorgeschrieben
war: war die besondere Einfriedungsart
nur für eines der Grundstücke
erforderlich oder vorgeschrieben,
so hat der Eigentümer dieses
Grundstücks die Mehrkosten
allein zu tragen.
§ 41 Anzeigepflicht
(1)
Die Absicht, eine Einfriedung
zu errichten, zu beseitigen, durch
eine andere zu ersetzen oder wesentlich
zu verändern, ist dem Nachbarn
mindestens zwei Wochen vor Beginn
der Arbeiten anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht
auch dann, wenn der Nachbar weder
die Einfriedung verlangen kann
noch zu den Kosten beizutragen
hat.
(3)Ist der Nachbar für denjenigen,
der eine Einfriedung errichten
will, nicht alsbald erreichbar,
so genügt eine Anzeige an
den unmittelbaren Besitzer des
Nachbargrundstückes.
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen
(1)
Einfriedungen müssen von
der Grenze eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das
außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt und nicht
in einem Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen ist, auf Verlangen
des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben.
Dies gilt nicht gegenüber
Grundstücken, für die
nach Lage, Beschaffenheit oder
Größe eine Bearbeitung
mit Gespann oder Schlepper nicht
in Betracht kommt. Von der Grenze
eines Wirtschaftsweges (§
2 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes)
müssen Einfriedungen 0,5
m zurückbleiben.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Einfriedung, die einen geringeren
Abstand als 0,5 m einhält,
ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar
nicht innerhalb von zwei Jahren
nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung
erhoben hat. Dies gilt nicht im
Falle des Absatzes 1 Satz 3.
(3) Wird eine Einfriedung, die
einen geringeren Anstand als 0,5
m einhält, durch eine andere
ersetzt, so ist Absatz 1 anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn die Einfriedung
in einer der Erneuerung gleichkommenden
Weise ausgebessert wird.
ZEHNTER ABSCHNITT
Bodenerhöhungen
§ 43 Grundsatz
Wer
den Boden seines Grundstücks
über die Oberfläche
des Nachbargrundstücks erhöht,
muß einen solchen Abstand
von der Grenze einhalten oder
solche Vorkehrungen treffen und
unterhalten, daß eine Schädigung
des Nachbargrundstücks insbesondere
durch Absturz oder Pressung des
Bodens ausgeschlossen ist. Die
Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger
über.
ELFTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen
§ 44 Grenzabstände für
Bäume, Sträucher und
einzelne Rebstöcke
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks haben mit Bäumen,
Sträuchern und einzelnen
Rebstöcken von den Nachbargrundstücken
- vorbehaltlich des § 46
- folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Bäumen (ausgenommen
Obstbäume), und zwar
a) sehr stark wachsenden Bäumen
mit artgemäß ähnlicher
Ausdehnung wie Bergahorn (Acer
Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia
platyphyllos), Pappelarten (Populus),
Platane (Platanus acerifolia),
Roßkastanie (Aesculus hippocastanum),
Stieleiche (Quercus robur), ferner
Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia),
Fichte (Picea abies), österreichische
Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca),
Atlaszeder (Cedrus atlantica)
4 m
b)
stark wachsenden Bäumen mit
artgemäß ähnlicher
Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus
betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia),
Weißbirke (Beluta pendula),
Zierkirsche (Prunus serrulata),
Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum
(Thuja occidentalis) 2 m
c)
allen übrigen Bäumen
1,5 m
2.
mit Obstbäumen und zwar
a) Walnußsämlingen
4 m
b)
Kernobstbäumen, auf stark
wachsenden Unterlagen veredelt,
sowie Süßkirschenbäumen
und veredelten Walnußbäumen
2 m
c)
Kernobstbäumen, auf schwach
wachsenden Unterlagen veredelt,
sowie Steinobstbäumen, ausgenommen
Süßkirschenbäume
1,5 m
3.
mit Sträuchern ( ausgenommen
Beerenobststräuchern) und
zwar
a) stark wachsenden Sträuchern
mit artgemäßer Ausdehnung
wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden),
Haselnuß (Coryplus avellana),
Felsenmispel (Cotoneaster bullata),
Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen
(Forsythia intermedia), Wacholder
(Juniperus communis) 1 m
b)
allen übrigen Sträuchern
0,5 m
4.
mit Beerenobststräuchern,
und zwar
a) Brombeersträuchern 1 m
b)
allen übrigen Beerenobststräuchern
0,5 m
5.
mit einzelnen Rebstöcken
0,5 m
6. mit Baumschulbeständen
wobei die Gehölze mit Ausnahme
der Baumschulbestände von
Sträuchern und Beerenobststräuchern
die Höhe von 2 m nicht überschreiten
dürfen, es sei denn, daß
die Abstände nach Nummern
1 oder 2 eingehalten werden. 1,0
m
7. mit Weihnachtsbaumpflanzungen
wobei die Gehölze die Höhe
von 2 m nicht überschreiten
dürfen, es sei denn, daß
die Abstände nach Nummer
1 eingehalten werden. 1,0 m
§ 45 Grenzabstände für
Hecken
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben mit
Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken
- vorbehaltlich des § 46
- folgende Abstände einzuhalten:
mit
Hecken über 1,5 m Höhe
0,75 m
mit
Hecken bis zu 1,5 m Höhe
0,5 m
mit
Hecken bis zu 1,0 m Höhe
0,25 m
(2)
Hecken im Sinne des Absatzes 1
sind Schnitt- und Formhecken,
und zwar auch dann, wenn sie im
Einzelfall nicht geschnitten werden.
§ 46 Ausnahmen
(1)
Die doppelten Abstände nach
den §§ 44 und 45, in
den Fällen des § 44
Nr.1a und Nr. 2 a jedoch die 1,5fachen
Abstände mit Ausnahme der
Abstände für die Pappelarten
(Populus), sind einzuhalten gegenüber
Grundstücken, die dem Weinbau
dienen, landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch
oder kleingärtnerisch genutzt
werden, sofern nicht durch Bebauungsplan
eine andere Nutzung festgelegt
ist, oder durch Bebauungsplan
dieser Nutzung vorbehalten sind.
(2)
Die §§ 44 und 45 gelten
nicht für Anpflanzungen,
die hinter einer undurchsichtigen
Einfriedung vorgenommen werden
und diese nicht überragen,
Anpflanzungen
an den Grenzen zu öffentlichen
Grünflächen und zu Gewässern
Anpflanzungen
zum Schutze von erosions- oder
rutschgefährdeten Böschungen
oder steilen Hängen Anpflanzungen
gegenüber Grundstücken
außerhalb des geschlossenen
Baugebietes, die geringwertiges
Weideland (Hutung) oder Heide
sind oder die landwirtschaftlich
oder gartenbaulich nicht genutzt
werden, nicht bebaut sind und
auch nicht als Hofraum dienen.
§
47 Berechnung des Abstandes
Der
Abstand wird von der Mitte des
Baumstammes, des Strauches, der
Hecke oder des Rebstocks bis zur
Grenzlinie gemessen, und zwar
an der Stelle, an der die Pflanze
aus dem Boden austritt.
§ 48 Grenzabstände im
Weinbau
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines dem Weinbau dienenden Grundstücks
haben bei der Anpflanzung von
Rebstöcken folgende Abstände
von der Grundstücksgrenze
einzuhalten: gegenüber
den parallel zu den Rebzeilen
verlaufenden Grenzen die Hälfte
des geringsten Zeilenabstandes,
gemessen zwischen den Mittellinien
der Rebzeilen, mindestens aber
0,75 m bei Zeilenbreiten bis zu
2 m und 1,40m bei Zeilenbreiten
von über 2 m, gegenüber
den sonstigen Grenzen, gerechnet
vom äußersten Rebstock
oder der äußersten
Verankerung der Erziehungsvorrichtung
an, mindestens 1 m.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für die
Anpflanzung von Rebstöcken
an Grundstücksgrenzen, die
durch Stützmauern gebildet
werden, sowie in den in §
46 Abs. 2 genannten Fällen.
§ 49 Grenzabstände für
Wald
(1)
Wird ein Wald neu begründet
oder verjüngt, so sind gegenüber
Nachbargrundstücken folgende
Abstände einzuhalten:
gegenüber
dem Weinbau dienenden Grundstücken
10 m
gegenüber
öffentlichen Verkehrsflächen
und Wirtschaftswegen 3 m
gegenüber
sonstigen Grundstücken, die
nicht mit Wald bepflanzt sind,
bei Neubegründung 6 m
und bei Verjüngung 4 m
gegenüber
Grundstücken, die mit Wald
bepflanzt sind 2 m
(2)
Absatz 1 gilt nicht gegenüber
Grundstücken im Sinne von
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende
Streifen kann mit Laubgehölzen
bepflanzt werden, deren natürlicher
Wuchs bei einem Grenzabstand bis
zu 3 m die Höhe von 6 m und
bei einem Grenzabstand bis zu
1 m die Höhe von 2 m nicht
überschreitet.
§ 50 Abstände von Spaliervorrichtungen
und Pergolen
(1)
Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen,
die eine flächenmäßige
Ausdehnung der Pflanzen bezwecken,
und die nicht höher als 2
m sind, ist ein Abstand von 0,50m,
und wenn sie höher als 2
m sind, ein um das Maß der
Mehrhöhe größerer
Abstand von der Grenze einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den
in § 46 Abs. 2 genannten
Fällen
§ 51 Ausschluß des
Beseitigungsanspruchs
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung von
Anpflanzungen, die geringere als
die in den §§ 44 bis
50 vorgeschriebenen Abstände
einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht innerhalb
von fünf Jahren nach der
Anpflanzung Klage auf Beseitigung
erhoben hat. Dies gilt nicht für
Anpflanzungen an der Grenze eines
Wirtschaftsweges.
(2) Werden für die in Absatz
1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen
vorgenommen, so gelten die §§
44 - 50.
§ 52 Nachträgliche Grenzänderungen
Die
Rechtmäßigkeit des
Abstands einer Anpflanzung wird
durch nachträgliche Grenzänderungen
nicht berührt; § 51
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Verjährung
§ 53 Verjährung
(1)
Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verletzte von
dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren
von der Vornahme der Handlung
an.
(2) Andere, auf Zahlung von Geld
gerichtete Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
vier Jahren. Die §§
198 bis 225 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind anzuwenden.
Die Verjährung beginnt mit
dem Schluß des Jahres, in
welchem der Anspruch entsteht.
(3) Im übrigen unterliegen
die Ansprüche nach diesem
Gesetz nicht der Verjährung.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 54 Übergangsvorschriften
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung von
Einrichtungen im Sinne des §
34, von Einfriedungen und von
Pflanzen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes vorhanden sind und
deren Grenzabstände den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht entsprechen,
ist ausgeschlossen, wenn sie dem
bisherigen Recht entsprechen oder
wenn der Nachbar nicht innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung
erhoben hat.
(2) Der Umfang von Rechten, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf Grund des bisherigen Rechts
bestehen, richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
(3)Ansprüche auf Zahlung
von Geld auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes bestehen nur,
wenn das den Anspruch begründende
Ereignis nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten ist; andernfalls
behält es bei dem bisherigen
Recht sein Bewenden.
§ 55 Aufhebungsbestimmung
-
§ 56 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1971
in Kraft.