Nachbarschaftsrecht
Niedersachsen
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Begriff des Nachbarn
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes
ist nur der Eigentümer eines
Grundstücks, im Falle des
Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.
§ 2 Verjährung
(1)
Für die Verjährung der
Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz gilt §
852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) entsprechend.
(2) Andere, auf Zahlung von Geld
gerichtete Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
vier Jahren. Die §§
198 bis 225 BGB sind anzuwenden.
Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in welchem
der Anspruch entsteht.
ZWEITER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 3 Begriff
der Nachbarwand
Nachbarwand
ist eine auf der Grenze zweier
Grundstücke errichtete Wand,
die mit einem Teil ihrer Dicke
auf dem Nachbargrundstück
steht und den Bauwerken beider
Grundstücke als Abschlusswand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung dient oder dienen
soll.
§ 4 Einvernehmen
mit dem Nachbarn
Eine
Nachbarwand darf nur im Einvernehmen
mit dem Nachbarn errichtet werden.
Für die im Einvernehmen mit
dem Nachbarn errichtete Nachbarwand
gelten die §§ 5 bis
15 .
§ 5 Beschaffenheit
der Nachbarwand
(1)
Die Nachbarwand ist in einer solchen
Bauart und Bemessung auszuführen,
dass sie den Bauvorhaben beider
Nachbarn genügt. Ist nichts
anderes vereinbart, so braucht
der zuerst Bauende die Wand nur
für einen Anbau herzurichten,
der an die Bauart und Bemessung
der Wand keine höheren Anforderungen
stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
Anbau ist die Mitbenutzung der
Wand als Abschlusswand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung
des neuen Bauwerkes.
(2) Erfordert keines der beiden
Bauvorhaben eine größere
Dicke der Wand als das andere,
so darf die Nachbarwand höchstens
mit der Hälfte ihrer notwendigen
Dicke auf dem Nachbargrundstück
errichtet werden. Erfordert der
auf dem einen der Grundstücke
geplante Bau eine dickere Wand,
so ist die Wand mit einem entsprechend
größeren Teil ihrer
Dicke auf diesem Grundstück
zu errichten.
§ 6 Ansprüche
des Nachbarn
Soweit die Nachbarwand dem §
5 Abs. 2 entspricht, hat der Nachbar
keinen Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung ( § 912 BGB
) oder auf Abkauf von Boden (
§ 915 BGB ). Wird die Nachbarwand
beseitigt, bevor angebaut ist,
so kann der Nachbar für die
Zeitspanne ihres Bestehens eine
Vergütung gemäß
§ 912 BGB beanspruchen.
§ 7 Anbau
an die Nachbarwand
(1) Der Nachbar ist berechtigt,
an die Nachbarwand nach den allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst
anzubauen; dabei darf er in den
Besitz des zuerst Bauenden an
der Nachbarwand eingreifen. Unterfangen
der Nachbarwand ist nur entsprechend
den Vorschriften des § 20
zulässig.
(2) Der anbauende Nachbar hat
dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks den
halben Wert der Nachbarwand zu
vergüten, soweit ihre Fläche
zum Anbau genutzt wird. Ruht auf
dem zuerst bebauten Grundstück
ein Erbbaurecht, so steht die
Vergütung dem Erbbauberechtigten
zu.
(3) Die Vergütung ermäßigt
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Wand
nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Bauwerk
erforderlich ist; sie erhöht
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Wand
nur für das später errichtete
Bauwerk erforderlich ist.
(4) Steht die Nachbarwand mehr
auf dem Grundstück des anbauenden
Nachbarn, als in § 5 Abs.
2 vorgesehen ist, so kann dieser
die Vergütung um den Wert
des zusätzlich überbauten
Bodens kürzen, wenn er nicht
die in § 912 Abs. 2 oder
in § 915 BGB bestimmten Rechte
ausübt. Steht die Nachbarwand
weniger auf dem Nachbargrundstück,
als in § 5 Abs. 2 vorgesehen
ist, so erhöht sich die Vergütung
um den Wert des Bodens, den die
Wand andernfalls auf dem Nachbargrundstück
zusätzlich benötigt
hätte.
(5) Die Vergütung wird fällig,
wenn der Anbau im Rohbau hergestellt
ist; sie steht demjenigen zu,
der zu dieser Zeit Eigentümer
(Erbbauberechtigter) ist. Bei
der Wertberechnung ist von den
zu diesem Zeitpunkt üblichen
Baukosten auszugehen und das Alter
sowie der bauliche Zustand der
Nachbarwand zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe der voraussichtlich
zu gewährenden Vergütung
zu leisten, wenn mit einer Vergütung
von mehr als 3.000 Euro zu rechnen
ist; in einem solchen Falle darf
der Anbau erst nach Leistung der
Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden.
§ 8 Anzeige
des Anbaues
(1)
Die Einzelheiten der geplanten
Mitbenutzung der Wand sind zwei
Monate vor Beginn der Bauarbeiten
dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)
des zuerst bebauten Grundstücks
anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf,
wenn nichts anderes vereinbart
wird, erst nach Fristablauf begonnen
werden.
(2) Etwaige Einwendungen gegen
den Anbau sollen unverzüglich
erhoben werden.
(3) Ist der Aufenthalt des Eigentümers
(Erbbauberechtigten) nicht bekannt
oder ist er bei Aufenthalt im
Ausland nicht alsbald erreichbar
und hat er keinen Vertreter bestellt,
so genügt statt der Anzeige
an ihn die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer.
§ 9 Abbruch
an der Nachbarwand
Der geplante Abbruch eines der
beiden Gebäude, denen die
Nachbarwand dient, ist dem Nachbarn
anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
§ 10 Unterhaltung
der Nachbarwand
(1)
Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten
der Nachbarwand dem Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Wand von beiden Nachbarn
zu gleichen Teilen zu tragen.
In den Fällen des §
7 Abs. 3 ermäßigt oder
erhöht sich der Anteil des
Anbauenden an den Unterhaltungskosten
entsprechend der Anbauvergütung.
(3) Wird eines der beiden Gebäude
abgebrochen und nicht neu errichtet,
so hat der Eigentümer des
abgebrochenen Gebäudes die
Außenfläche des bisher
gemeinsam genutzten Teiles der
Wand in einen für eine Außenwand
geeigneten Zustand zu versetzen.
Bedarf die Wand gelegentlich des
Gebäudeabbruches noch weiterer
Instandsetzung, so sind die Kosten
dafür gemäß Absatz
2 gemeinsam zu tragen. Die künftige
Unterhaltung der Wand obliegt
dem Eigentümer des bestehen
gebliebenen Gebäudes.
§ 11 Beseitigen
der Nachbarwand vor dem Anbau
(1)
Der Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks darf
die Nachbarwand nur mit Einwilligung
des Nachbarn beseitigen. Die Absicht,
die Nachbarwand zu beseitigen,
muss dem Nachbarn schriftlich
erklärt werden. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Nachbar
dieser Erklärung nicht innerhalb
von zwei Monaten schriftlich widerspricht.
Für die Erklärung gilt
§ 8 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Einwilligung gilt trotz
Widerspruchs als erteilt, wenn
a) der Nachbar nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Empfang
der Erklärung einen Antrag
auf Genehmigung eines Anbaues
bei der Baugenehmigungsbehörde
einreicht oder
b)
wenn die Ablehnung einer beantragten
Baugenehmigung nicht mehr angefochten
werden kann oder
c)
wenn von einer Baugenehmigung
nicht innerhalb eines Jahres nach
Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(3)
Beseitigt der Erstbauende die
Nachbarwand rechtswidrig ganz
oder teilweise, so kann der anbauberechtigte
Nachbar auch ohne Verschulden
des Erstbauenden Schadensersatz
verlangen. Der Anspruch wird fällig,
wenn das spätere Bauwerk
im Rohbau hergestellt ist.
§ 12 Erhöhen
der Nachbarwand
(1) Jeder Nachbar darf die Nachbarwand
auf seine Kosten erhöhen,
wenn der andere Nachbar schriftlich
einwilligt; bei der Erhöhung
sind die allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst zu beachten.
Die Einwilligung muss erteilt
werden, wenn keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen des eigenen
Grundstücks zu erwarten sind.
Für den hinzugefügten
oberen Teil der Nachbarwand gelten
die Vorschriften des § 5
Abs. 1 und der §§ 7
bis 11 .
(2) Der höher Bauende darf
- soweit erforderlich - auf das
Nachbardach einschließlich
des Dachtragwerkes einwirken;
er hat auf seine Kosten das Nachbardach
mit der erhöhten Nachbarwand
ordnungsgemäß zu verbinden.
(3) Wird die Nachbarwand nicht
in voller Dicke erhöht, so
ist die Erhöhung, wenn die
Nachbarn nichts anderes vereinbart
haben, auf der Mitte der Wand
zu errichten.
§ 13 Verstärken
der Nachbarwand
Jeder
Nachbar darf die Nachbarwand auf
seinem Grundstück verstärken,
soweit es nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst zulässig
ist. Die Absicht der Verstärkung
ist zwei Monate vor Beginn der
Bauarbeiten anzuzeigen; §
8 gilt entsprechend.
§ 14 Schadensersatz
(1)
Schaden, der durch Ausübung
des Rechtes nach § 13 dem
Eigentümer des anderen Grundstücks
oder den Nutzungsberechtigten
entsteht, ist auch ohne Verschulden
zu ersetzen. Hat der Geschädigte
den Schaden mitverursacht, so
hängt die Ersatzpflicht sowie
der Umfang der Ersatzleistung
von den Umständen ab, insbesondere
davon, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder anderen Teil
verursacht worden ist.
(2) Auf Verlangen ist Sicherheit
in Höhe des möglichen
Schadens zu leisten, wenn mit
einem Schaden von mehr als 3.000
Euro zu rechnen ist; in einem
solchen Falle darf das Recht erst
nach Leistung der Sicherheit ausgeübt
werden.
§ 15 Erneuerung
einer Nachbarwand
Wird
eine Nachbarwand, neben der ein
später errichtetes Bauwerk
steht, abgebrochen und durch eine
neue Wand ersetzt, so darf die
neue Wand über die Grenze
hinaus auf der alten Stelle errichtet
werden. Soll die neue Nachbarwand
in Bauart oder Bemessung von der
früheren abweichen, so sind
die §§ 12 bis 14 entsprechend
anzuwenden.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 16 Errichten
einer Grenzwand
(1) Wer an der Grenze zweier Grundstücke,
jedoch ganz auf seinem Grundstück,
eine Wand errichten will (Grenzwand),
hat dem Nachbarn die Bauart und
Bemessung der beabsichtigten Wand
anzuzeigen. § 8 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden.
Als Grenzwand gilt auch eine neben
einer Nachbarwand oder neben einem
Überbau geplante Wand.
(2) Der Nachbar kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige
verlangen, die Grenzwand so zu
gründen, dass zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden,
wenn er später neben der
Grenzwand ein Bauwerk errichtet
oder erweitert. Mit den Arbeiten
darf, wenn nichts anderes vereinbart
wird, erst nach Ablauf der Frist
begonnen werden.
(3) Die durch das Verlangen nach
Absatz 2 entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des
Bauherrn binnen zwei Wochen Vorschuss
zu leisten. Der Anspruch auf die
besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuss nicht fristgerecht
geleistet wird.
(4) Soweit der Bauherr die besondere
Gründung innerhalb von fünf
Jahren seit der Errichtung auch
zum Vorteil seines Bauwerks ausnutzt,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Nachbarn auf den angemessenen
Kostenanteil; darüber hinaus
gezahlte Kosten können zurückgefordert
werden.
§ 17 Veränderung
oder Abbruch einer Grenzwand
Wer
eine Grenzwand erhöhen, verstärken
oder abbrechen will, hat die Einzelheiten
dieser Baumaßnahme einen
Monat vor Beginn der Arbeiten
dem Nachbarn anzuzeigen. §
8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18 Anbau
an eine Grenzwand
(1)
Der Nachbar darf an eine Grenzwand
nur anbauen ( § 5 Abs. 1
Satz 3 ), wenn der Eigentümer
einwilligt. Bei dem Anbau sind
die allgemein anerkannten Regeln
der Baukunst zu beachten.
(2) Der anbauende Nachbar hat
dem Eigentümer der Grenzwand
eine Vergütung zu zahlen,
soweit er sich nicht schon nach
§ 16 Abs. 3 an den Errichtungskosten
beteiligt hat. Auf diese Vergütung
findet § 7 Abs. 2 , 3 und
5 entsprechende Anwendung. Die
Vergütung erhöht sich
um den Wert des Bodens, den der
Anbauende gemäß §
5 Abs. 2 bei Errichtung einer
Nachbarwand hätte zur Verfügung
stellen müssen.
(3) Für die Unterhaltungskosten
der Grenzwand gilt § 10 entsprechend.
§ 19 Anschluss
bei zwei Grenzwänden
(1)
Wer eine Grenzwand neben einer
schon vorhandenen Grenzwand errichtet,
muss sein Bauwerk an das zuerst
errichtete Bauwerk auf seine Kosten
anschließen, soweit dies
nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst erforderlich
oder für die Baugestaltung
zweckmäßig ist. Er
hat den Anschluss auf seine Kosten
zu unterhalten.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten
Anschlusses sind in der in §
16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige
dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks mitzuteilen.
(3) Werden die Grenzwände
gleichzeitig errichtet, so tragen
die Nachbarn die Kosten des Anschlusses
und seiner Unterhaltung zu gleichen
Teilen.
§ 20 Unterfangen
einer Grenzwand
(1)
Der Nachbar darf eine Grenzwand
nur unterfangen, wenn dies zur
Ausführung seines Bauvorhabens
nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst unumgänglich
ist oder nur mit unzumutbar hohen
Kosten vermieden werden könnte
und keine
erhebliche Schädigung des
zuerst errichteten Gebäudes
zu besorgen ist.
(2)
Für Anzeigepflicht und Schadensersatz
gelten die §§ 8 und
14 entsprechend.
§ 21 Einseitige
Grenzwand
Darf
nur auf einer Seite unmittelbar
an eine gemeinsame Grenze gebaut
werden, so hat der Nachbar kleinere,
nicht zum Betreten bestimmte Bauteile,
die in den Luftraum seines Grundstücks
übergreifen, zu dulden, wenn
sie die Benutzung seines Grundstücks
nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigen.
§ 22 Über
die Grenze gebaute Wand
Die
Bestimmungen über die Grenzwand
gelten auch für eine über
die Grenze hinausreichende Wand,
wenn die Vorschriften über
die Nachbarwand nicht anwendbar
sind. Stimmt der Erbauer einer
solchen Wand auf Wunsch des Nachbarn
einem Anbau zu, so gelten die
Vorschriften über die Nachbarwand.
VIERTER ABSCHNITT
Fenster-
und Lichtrecht
§ 23 Umfang
und Inhalt
(1)
In oder an der Außenwand
eines Gebäudes, die parallel
oder in einem Winkel bis zu 75
Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster
oder Türen, die von der Grenze
einen geringeren Abstand als 2,
5 m haben sollen, nur mit Einwilligung
des Nachbarn angebracht werden.
Das Gleiche gilt für Balkone
und Terrassen.
(2) Von einem Fenster, dem der
Nachbar zugestimmt hat, müssen
er und seine Rechtsnachfolger
mit später errichteten Gebäuden
mindestens 2, 5 m Abstand einhalten.
§ 24 Ausnahmen
Eine
Einwilligung nach § 23 Abs.
1 ist nicht erforderlich für
lichtdurchlässige Bauteile,
wenn sie undurchsichtig und schalldämmend
sind, für
Außenwände an oder
neben öffentlichen Straßen,
öffentlichen Wegen und öffentlichen
Plätzen (öffentlichen
Straßen) sowie an oder neben
Gewässern von mehr als 2,
5 m Breite.
§ 25 Ausschluss
des Beseitigungsanspruches
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung einer
Einrichtung nach § 23 Abs.1
, die einen geringeren als den
dort vorgeschriebenen Grenzabstand
hat, ist ausgeschlossen, wenn
die Einrichtung bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes vorhanden ist
und ihr Grenzabstand sowie ihre
sonstige Beschaffenheit dem bisherigen
Recht entspricht oder wenn der
Nachbar nicht spätestens
im zweiten Kalenderjahr nach dem
Anbringen der Einrichtung Klage
auf Beseitigung erhoben hat; die
Frist endet frühestens zwei
Jahre nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes.
(2) Wird das Gebäude, an
dem sich die Einrichtungen befanden,
durch ein neues Gebäude ersetzt,
so gelten die §§ 23
und 24 .
FÜNFTER ABSCHNITT
Bodenerhöhungen
§ 26
Wer
den Boden seines Grundstücks
über die Oberfläche
des Nachbargrundstücks erhöht,
muss einen solchen Grenzabstand
einhalten oder solche Vorkehrungen
treffen und unterhalten, dass
eine Schädigung des Nachbargrundstücks
durch Bodenbewegungen ausgeschlossen
ist. Die Verpflichtung geht auf
den Rechtsnachfolger über.
SECHSTER ABSCHNITT
Einfriedung
§ 27 Einfriedungspflicht
(1)
Grenzen bebaute oder gewerblich
genutzte Grundstücke aneinander,
so kann jeder Eigentümer
eines solchen Grundstücks,
sofern durch Einzelvereinbarung
nichts anderes bestimmt ist, von
den Nachbarn die Einfriedung nach
folgenden Regeln verlangen:
Wenn
Grundstücke unmittelbar nebeneinander
an derselben Straße oder
an demselben Wege liegen, so hat
jeder Eigentümer an der Grenze
zum rechten Nachbargrundstück
einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück
ist dasjenige, das von der Straße
(dem Wege) aus betrachtet rechts
liegt. Dies gilt auch für
Eckgrundstücke, auch für
solche, die an drei Straßen
oder Wege grenzen.
Liegt
ein Grundstück zwischen zwei
Straßen oder Wegen, so ist
dasjenige Grundstück rechtes
Nachbargrundstück im Sinne
von Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen
Straße (demjenigen Wege)
rechts liegt, an der (dem) sich
der Haupteingang des Grundstückes
befindet. Durch Verlegung des
Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht
ohne Zustimmung des Nachbarn nicht
verändert. Für Eckgrundstücke
gilt Nr. 1 ohne Rücksicht
auf die Lage des Haupteingangs.
Wenn
an einer Grenze gemäß
Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1
beide Nachbarn einzufrieden haben,
so haben sie gemeinsam einzufrieden.
An
Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch
Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar
ist, insbesondere an beiderseits
rückwärtigen Grenzen,
ist gemeinsam einzufrieden.
Soweit
die Grenzen mit Gebäuden
besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.
(2)
Soweit in einem Teil eines Ortes
Einfriedungen nicht üblich
sind, besteht keine Einfriedungspflicht.
§ 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 28 Beschaffenheit
der Einfriedung
(1)
Haben die Eigentümer eine
Vereinbarung über die Art
und Beschaffenheit der Einfriedung
nicht getroffen, so kann eine
ortsübliche Einfriedung verlangt
werden. Wenn sich für einen
Teil eines Ortes keine andere
Ortsübung feststellen lässt,
kann ein bis zu 1, 20 m hoher
Zaun verlangt werden.
(2) Die Einfriedung ist - vorbehaltlich
des § 30 - auf dem eigenen
Grundstück zu errichten.
Seitliche Zaunpfosten sollen dem
eigenen Grundstück zugekehrt
sein.
(3) Darf eine Einfriedung nach
der Niedersächsischen Bauordnung
in einer bestimmten Höhe
an der Grenze errichtet werden,
so kann nicht verlangt werden,
dass die Einfriedung eine geringere
Höhe einhält.
§ 29 Einfriedungspflicht
des Störers
(1)
Reicht eine den §§ 27
und 28 entsprechende ortsübliche
Einfriedung nicht aus, um angemessenen
Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen
zu bieten, so hat derjenige, von
dessen Grundstück die Beeinträchtigungen
ausgehen, auf Verlangen des Nachbarn
die Einfriedung zu verbessern,
wenn dadurch die Beeinträchtigungen
verhindert oder gemindert werden
können.
(2) Gehen von einem bebauten oder
gewerblich genutzten Grundstück
unzumutbare Beeinträchtigungen
aus und ergibt sich aus §
27 keine Einfriedungspflicht,
so hat der Eigentümer auf
Verlangen des Nachbarn eine Einfriedung
zu errichten, die dem Nachbargrundstück
angemessenen Schutz gewährt.
Für unbebaute Grundstücke
in Baulücken gilt das Gleiche.
§ 30 Gemeinsame
Einfriedung auf der Grenze
Haben
zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden
und will keiner von ihnen die
Einfriedung ganz auf seinem Grundstück
errichten, so ist jeder von ihnen
berechtigt, eine ortsübliche
Einfriedung auf die Grenze zu
setzen; der andere Nachbar ist
berechtigt, bei der Errichtung
der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche
Zaunpfosten dürfen auf der
Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück
zugekehrt auf dieses gesetzt werden.
§ 31 Abstand
von der Grenze
(1)
Die Einfriedung eines Grundstücks
muss von der Grenze eines landwirtschaftlich
genutzten Nachbargrundstücks
auf Verlangen des Nachbarn 0,
6 m zurückbleiben, wenn beide
Grundstücke außerhalb
eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles liegen und nicht in
einem Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen sind. Der Geländestreifen
vor der Einfriedung kann bei der
Bewirtschaftung des landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks betreten
und befahren werden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz
1 erlischt, wenn eines der beiden
Grundstücke Teil eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles
wird oder in einem Bebauungsplan
als Bauland ausgewiesen wird.
§ 32
(weggefallen)
§ 33 Ausschluss
von Beseitigungsansprüchen
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung einer
Einfriedung, die einen geringeren
als den in § 31 vorgeschriebenen
Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
wenn die Einfriedung bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes vorhanden ist
und ihr Grenzabstand dem bisherigen
Recht entspricht, oder
wenn
der Nachbar nicht spätestens
im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung
der Einfriedung Klage auf Beseitigung
erhoben hat.
Der
Ausschluss gilt nicht, wenn die
Einfriedung durch eine andere
ersetzt wird.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn eine Einfriedung die Grenze
überschreitet, ohne dass
dies nach § 30 statthaft
ist.
§ 34 Kosten
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet
ist, hat die Kosten der Errichtung
und der Unterhaltung der Einfriedung
zu tragen. Dies gilt auch, wenn
die Einfriedung teilweise oder
ganz auf dem Nachbargrundstück
steht.
§ 35 Errichtungskosten
in besonderen Fällen
(1)
Haben zwei Nachbarn gemeinsam
einzufrieden, so tragen sie -
vorbehaltlich des Absatzes 4 -
die Kosten je zur Hälfte.
(2) Entsteht die beiderseitige
Einfriedungspflicht erst nach
Errichtung der Einfriedung, so
ist ein Beitrag zu den Errichtungskosten
in Höhe des halben Zeitwertes
der Einfriedung zu zahlen.
(3) Wird im Falle des § 27
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 das linke
Nachbargrundstück erst später
bebaut oder gewerblich genutzt,
so hat der linke Nachbar eine
vom Erstbauenden an der gemeinsamen
Grenze errichtete Einfriedung
zum Zeitwert zu übernehmen.
(4) Der Berechnung sind die tatsächlichen
Aufwendungen einschließlich
der Eigenleistungen zu Grunde
zu legen, in der Regel jedoch
nur die Kosten einer ortsüblichen
Einfriedung. Höhere Kosten
sind nur zu berücksichtigen,
wenn eine aufwändigere Einfriedungsart
erforderlich war; war die besondere
Einfriedungsart nur für eines
der beiden Grundstücke erforderlich,
so treffen die Mehrkosten den
Eigentümer dieses Grundstücks.
(5) Diese Vorschriften gelten
auch, wenn die Einfriedung ganz
auf einem der beiden Grundstücke
errichtet ist.
§ 36 Benutzung
und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Einfriedung
(1)
Haben die Nachbarn die Errichtungskosten
einer Einfriedung gemeinsam zu
tragen oder hat ein Nachbar dem
anderen später einen Beitrag
zu den Errichtungskosten zu zahlen,
so sind beide Nachbarn zur Benutzung
der Einfriedung gemeinschaftlich
berechtigt. Für die gemeinschaftliche
Benutzung und Unterhaltung gilt
§ 922 BGB .
(2) Dies gilt auch, wenn die Einfriedung
ganz auf einem der beiden Grundstücke
errichtet ist.
§ 37 Anzeigepflicht
(1)
Die Absicht, eine Einfriedung
auf oder an der Grenze oder in
weniger als 0, 6 m Abstand von
der Grenze zu errichten, zu beseitigen,
durch eine andere zu ersetzen
oder wesentlich zu verändern,
ist dem Nachbarn einen Monat vorher
anzuzeigen. Bei einer Einfriedung
von mehr als ortsüblicher
Höhe ist die Anzeige bei
einem Grenzabstand bis zu 1, 5
m erforderlich.
(2) Die Anzeigepflicht besteht
auch dann, wenn der Nachbar weder
die Einfriedung verlangen kann
noch zu den Kosten beizutragen
braucht.
(3) Im Übrigen ist §
8 entsprechend anzuwenden.
SIEBENTER ABSCHNITT
Wasserrechtliches
Nachbarrecht
§ 38 Veränderung
des Grundwassers
(1)
Der Eigentümer eines Grundstücks
und die Nutzungsberechtigten dürfen
auf den Untergrund des Grundstücks
nicht in einer Weise einwirken,
dass der Grundwasserspiegel steigt
oder sinkt oder die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit
des Grundwassers verändert
wird, wenn dadurch die Benutzung
eines anderen Grundstücks
erheblich beeinträchtigt
wird.
(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen
auf das Grundwasser auf
Grund einer Bewilligung nach dem
Niedersächsischen Wassergesetz
oder auf Grund eines alten Rechtes
oder einer alten Befugnis, die
in § 32 des Niedersächsischen
Wassergesetzes aufrechterhalten
sind, oder durch
einen Gewässerausbau, für
den ein Planfeststellungsverfahren
nach dem Niedersächsischen
Wassergesetz durchgeführt
worden ist, oder durch
eine Maßnahme, für
die auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes,
des Niedersächsischen Straßengesetzes
oder anderer Gesetze ein Planungsverfahren
durchgeführt worden ist,
oder auf
Grund eines bergrechtlichen Betriebsplanes.
(3)
Beeinträchtigungen des Grundwassers
als Folge einer erlaubnisfreien
Benutzung nach § 136 Abs.
1 und 2 des Niedersächsischen
Wassergesetzes müssen die
Nachbarn ohne Entschädigung
dulden.
(4) § 64 des Niedersächsischen
Wassergesetzes bleibt unberührt.
§ 39 Wild
abfließendes Wasser
(1)
Wild abfließendes Wasser
ist oberirdisch außerhalb
eines Bettes abfließendes
Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer eines
Grundstücks und die Nutzungsberechtigten
dürfen nicht den
Abfluss wild abfließenden
Wassers auf andere Grundstücke
verstärken, den
Zufluss wild abfließenden
Wassers von anderen Grundstücken
auf ihr Grundstück verhindern,
wenn dadurch die anderen Grundstücke
erheblich beeinträchtigt
werden.
(3)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
dürfen den Abfluss wild abfließenden
Wassers von ihrem Grundstück
auf andere Grundstücke mindern
oder unterbinden.
§ 40 Hinderung
des Zuflusses
Anlagen,
die den Zufluss wild abfließenden
Wassers verhindern, können
bestehen bleiben, wenn sie bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
rechtmäßig vorhanden
sind. Sie sind jedoch zu beseitigen,
wenn der Eigentümer eines
höher gelegenen Grundstücks
das wild abfließende Wasser
durch Anlagen auf seinem Grundstück
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten abführen kann.
§ 41 Wiederherstellung
des früheren Zustandes
(1)
Haben Naturereignisse Veränderungen
der in § 39 Abs. 2 genannten
Art bewirkt, so dürfen der
Eigentümer des beeinträchtigten
Grundstücks und die Nutzungsberechtigten
den früheren Zustand des
Grundstücks, auf dem die
Veränderung eingetreten ist,
auf ihre Kosten wieder herstellen
und zu diesem Zweck das Grundstück
betreten.
(2) Das Recht nach Absatz 1 kann
nur bis zum Ende des auf den Eintritt
der Veränderung folgenden
Kalenderjahres ausgeübt werden.
Während der Dauer eines Rechtsstreites
über die Pflicht zur Duldung
der Wiederherstellung ist der
Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten
gehemmt.
§ 42 Anzeigepflicht
(1)
Wer das Recht nach § 41 Abs.
1 ausüben will, hat einen
Monat vor Beginn der Arbeiten
dem Eigentümer des betroffenen
Grundstücks und - wenn ihr
Besitz berührt wird - auch
den Nutzungsberechtigten die beabsichtigten
Maßnahmen im Einzelnen anzuzeigen.
Mit den Arbeiten darf, wenn nichts
anderes vereinbart wird, erst
nach Fristablauf begonnen werden.
(2) Etwaige Einwendungen gegen
die beabsichtigte Rechtsausübung
sollen unverzüglich erhoben
werden. Werden Einwendungen erhoben,
über die sich keine Einigung
erzielen lässt, so darf in
den Besitz des Nachbarn und der
Nutzungsberechtigten nicht ohne
gerichtliche Entscheidung eingegriffen
werden.
(3) Ist der Aufenthalt eines Duldungspflichtigen
nicht bekannt oder ist er bei
Aufenthalt im Ausland nicht alsbald
erreichbar und ist auch kein Vertreter
bestellt, so genügt statt
der Anzeige an diesen Betroffenen
die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer oder an den Eigentümer.
(4) Die Absicht, das betroffene
Grundstück zur Besichtigung
oder wegen kleinerer Arbeiten
zu betreten, braucht nur einen
Tag vorher dem unmittelbaren Besitzer
angezeigt zu werden.
§ 43 Schadensersatz
Schaden,
der bei Ausübung des Rechtes
nach § 41 Abs. 1 dem Eigentümer
oder den Nutzungsberechtigten
des von der Rechtsausübung
betroffenen Grundstücks entsteht,
ist auch ohne Verschulden zu ersetzen.
§ 14 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44 Rechtsausübung
im Notstand
Im
Notstand ( § 904 BGB ) entfällt
die Verpflichtung zur Anzeige
und zur Sicherheitsleistung.
ACHTER ABSCHNITT
Dachtraufe
§ 45 Traufwasser
(1)
Der Eigentümer eines Grundstücks
und die Nutzungsberechtigten müssen
ihre baulichen Anlagen so einrichten,
dass Traufwasser nicht auf das
Nachbargrundstück tropft
oder auf andere Weise dorthin
gelangt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes vorhandene freistehende
Mauern entlang öffentlichen
Straßen und öffentlichen
Grünflächen.
§ 46 Anbringen
von Sammel- und Abflusseinrichtungen
(1)
Ist ein Grundstückseigentümer
aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet,
Traufwasser aufzunehmen, das von
den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks
tropft oder in anderer Weise auf
das eigene Grundstück gelangt,
so kann er auf seine Kosten besondere
Sammel- und Abflusseinrichtungen
auf dem Nachbargrundstück
anbringen, wenn damit keine erhebliche
Beeinträchtigung verbunden
ist. Er hat diese Einrichtungen
zu unterhalten.
(2) Für Anzeigepflicht und
Schadensersatz gelten die §§
14 , 42 und 44 entsprechend.
NEUNTER ABSCHNITT
Hammmerschlags-
und Leiterrecht
§ 47 Inhalt
und Umfang
(1)
Der Eigentümer eines Grundstücks
und die Nutzungsberechtigten müssen
dulden, dass das Grundstück
zur Vorbereitung und Durchführung
von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten
auf dem Nachbargrundstück
vorübergehend betreten und
benutzt wird, wenn die Arbeiten
anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten ausgeführt werden
können. Diese Pflicht besteht
gegenüber jedem, der nach
eigenem Ermessen, insbesondere
als Bauherr auf dem Nachbargrundstück
solche Arbeiten ausführen
lässt oder selbst ausführt.
Die Pflicht besteht nicht, wenn
dem Verpflichteten unverhältnismäßig
große Nachteile entstehen
würden.
(2) Das Recht ist so schonend
wie möglich auszuüben;
es darf nicht zur Unzeit geltend
gemacht werden, wenn sich die
Arbeiten unschwer auf später
verlegen lassen.
(3) Auf die Eigentümer öffentlicher
Straßen sind die Absätze
1 und 2 nicht anzuwenden; für
sie gilt das öffentliche
Straßenrecht.
(4) Für Anzeigepflicht und
Schadensersatz gelten die §§
14 , 42 und 44 entsprechend.
ZEHNTER ABSCHNITT
Höherführen
von Schornsteinen
§ 49
(1)
Der Eigentümer eines Gebäudes
und die Nutzungsberechtigten müssen
dulden, dass der Nachbar an dem
Gebäude Schornsteine und
Lüftungsschächte eines
angrenzenden niederen Gebäudes
befestigt, wenn deren
Höherführung erforderlich
ist und anders nur mit erheblichen
technischen Nachteilen oder mit
unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich wäre
und das
betroffene Grundstück nicht
erheblich beeinträchtigt
wird.
(2)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
haben ferner zu dulden, dass höher
geführte Schornsteine und
Entlüftungsschächte
vom betroffenen Grundstück
aus unterhalten und gereinigt
und die hierzu erforderlichen
Einrichtungen auf dem betroffenen
Grundstück angebracht werden,
wenn diese Maßnahmen anders
nicht zweckmäßig oder
nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten getroffen werden
können. Das Durchgehen durch
das betroffene Gebäude braucht
nicht geduldet zu werden, wenn
der Berechtigte außen eine
Steigleiter anbringen kann.
(3) Für Anzeigepflicht und
Schadensersatz gelten die §§
14 , 42 und 44 entsprechend.
ELFTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen, ausgenommen
Waldungen
§ 50 Grenzabstände
für Bäume und Sträucher
(1)
Mit Bäumen und Sträuchern
sind je nach ihrer Höhe mindestens
folgende Abstände von den
Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1, 2 m Höhe 0,
25 m
b)
bis zu 2 m Höhe 0, 50 m
c)
bis zu 3 m Höhe 0, 75 m
d)
bis zu 5 m Höhe 1, 25 m
e)
bis zu 15 m Höhe 3, 00 m
f)
über 15 m Höhe 8, 00
m
(2)
Die in Absatz 1 bestimmten Abstände
gelten auch für lebende Hecken,
falls die Hecke nicht gemäß
§ 30 auf die Grenze gepflanzt
wird. Sie gelten auch für
ohne menschliches Zutun gewachsene
Pflanzen.
(3) Im Falle des § 31 ist
der Abstand so zu bemessen, dass
vor den Pflanzen ein Streifen
von 0, 6 m freibleibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
auch für die Nutzungsberechtigten
von Teilflächen eines Grundstücks
in ihrem Verhältnis zueinander.
§ 51 Bestimmung
des Abstandes
Der
Abstand wird am Erdboden von der
Mitte des Baumes oder des Strauches
bis zur Grenze gemessen.
§ 52 Ausnahmen
(1)
§ 50 gilt nicht für
Anpflanzungen
hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen
Einfriedung, wenn sie diese nicht
überragen, Anpflanzungen
an den Grenzen zu öffenlichen
Straßen und zu Gewässern,
Anpflanzungen
auf öffentlichen Straßen
und auf Uferböschungen.
(2)
Im Außenbereich ( §
35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs )
genügt ein Grenzabstand von
1, 25 m für alle Anpflanzungen
über 3 m Höhe.
§ 53 Anspruch
auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1)
Bäume, Sträucher oder
Hecken mit weniger als 0, 25 m
Grenzabstand sind auf Verlangen
des Nachbarn zu beseitigen. Der
Nachbar kann dem Eigentümer
die Wahl lassen, die Anpflanzungen
zu beseitigen oder durch Zurückschneiden
auf einer Höhe bis zu 1,
2 m zu halten.
(2) Bäume, Sträucher
oder Hecken, welche über
die im § 50 oder § 52
zugelassenen Höhen hinauswachsen,
sind auf Verlangen des Nachbarn
auf die zulässige Höhe
zurückzuschneiden, wenn der
Eigentümer sie nicht beseitigen
will.
(3) Der Eigentümer braucht
die Verpflichtung zur Beseitigung
oder zum Zurückschneiden
von Pflanzen nur in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 15. März
zu erfüllen.
§ 54 Ausschluss
des Anspruches auf Beseitigen
oder Zurückschneiden
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung von
Anpflanzungen mit weniger als
0, 25 m Grenzabstand ( §
53 Abs. 1 Satz 1 ) ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht spätestens
im fünften auf die Anpflanzung
folgenden Kalenderjahr Klage auf
Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen
müssen jedoch, wenn sie über
1, 2 m Höhe hinauswachsen,
auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten
werden.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden
von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz
2 und § 53 Abs. 2 ) ist ausgeschlossen
wenn die Anpflanzungen über
die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinauswachsen und der
Nachbar nicht spätestens
im fünften darauf folgenden
Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden
erhebt.
§ 55 Bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandene
Pflanzen - Außenbereich
(1)
Für Anpflanzungen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
vorhanden sind und deren Grenzabstand
dem bisherigen Recht entspricht,
gelten folgende besondere Regeln:
Der
Anspruch auf Beseitigung (§
53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen.
Der
Anspruch auf Zurückschneiden
(§ 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen,
wenn die Anpflanzung bei In-Kraft-Treten
des Gesetzes über 3 m hoch
ist.
Anpflanzungen,
die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes
nicht über 3 m hoch sind,
jedoch über die nach §
50 Abs. 1 Buchst. a und b zulässigen
Höhen von 1, 2 m oder 2 m
hinausgewachsen waren, sind auf
Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden
auf derjenigen Höhe zu halten,
die sie bei In-Kraft-Treten des
Gesetzes hatten; der weiter gehende
Anspruch auf Zurückschneiden
ist ausgeschlossen. § 54
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für
Anpflanzungen, deren Standort
infolge Veränderung des Außenbereichs
( § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
) aufhört, zum Außenbereich
zu gehören.
(3) Entspricht der Grenzabstand
von Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten
des Gesetzes vorhanden sind, nicht
dem bisherigen Recht, so enden
die in § 54 bestimmten Fristen
frühestens zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
§ 56 Ersatzanpflanzungen
Bei
Ersatzanpflanzungen sind die in
den §§ 50 und 52 Abs.
2 vorgeschriebenen Abstände
einzuhalten; jedoch dürfen
in geschlossenen Anlagen einzelne
Bäume oder Sträucher
nachgepflanzt werden und zur Höhe
der übrigen heranwachsen.
§ 57 Nachträgliche
Grenzänderungen
Die
Rechtmäßigkeit des
Abstandes und der Höhe einer
Anpflanzung wird durch nachträgliche
Grenzänderungen nicht berührt;
jedoch gilt § 56 entsprechend.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Waldungen
§ 58 Grenzabstände
(1)
In Waldungen sind von den Nachbargrundstücken
mit Ausnahme von Ödland,
öffentlichen Straßen,
öffentlichen Gewässern
und anderen Waldungen folgende
Abstände einzuhalten:
mit
Gehölzen bis zu 2 m Höhe,
1 m
mit
Gehölzen bis zu 4 m Höhe,
2 m
mit
Gehölzen über 4 m Höhe,
8 m
(2) Werden Waldungen verjüngt,
die bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes vorhanden sind, so genügt
für die neuen Gehölze
über 4 m Höhe der bisherige
Grenzabstand derartiger Gehölze,
jedoch ist mit ihnen mindestens
4 m Grenzabstand einzuhalten.
(3) Die §§ 51 , 56 und
57 sind entsprechend anzuwenden.
§ 59 Beseitigungsanspruch
(1) Gehölze, die entgegen
§ 58 nicht den Mindestgrenzabstand
von 1 m haben oder über die
zulässige Höhe hinauswachsen,
sind auf Verlangen des Nachbarn
zu beseitigen.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
ist ausgeschlossen,
wenn
die Gehölze bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes rechtmäßig
vorhanden waren oder
wenn
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
gepflanzte Gehölze über
die zulässige Höhe hinauswachsen
und der Nachbar nicht spätestens
in dem fünften darauf folgenden
Kalenderjahr Klage auf Beseitigung
erhebt.
§
60 Bewirtschaftung
von Wald
Bei
der Bewirtschaftung von Wald hat
der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung
benachbarter Waldgrundstücke
Rücksicht zu nehmen, soweit
dies im Rahmen ordnungsmäßiger
Forstwirtschaft ohne unbillige
Härten möglich ist.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Gebäude im Außenbereich
§ 61 Größe
des Abstandes
(1)
Bei Errichtung oder Erhöhung
eines Gebäudes im Außenbereich
( § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
) ist von landwirtschaftlich oder
erwerbsgärtnerisch genutzten
Grundstücken ein Abstand
von mindestens 2 m einzuhalten.
Ist das Gebäude höher
als 4 m, so muss der Grenzabstand
eines jeden Bauteiles mindestens
halb so groß sein wie die
Höhe über dem Punkt
der Grenzlinie, der diesem Bauteil
am nächsten liegt.
(2) Teile des Bauwerks, die in
den hiernach freizulassenden Luftraum
hineinragen, sind nur mit Einwilligung
des Nachbarn erlaubt; die Einwilligung
muss erteilt werden, wenn keine
oder nur geringfügige Beeinträchtigungen
zu erwarten sind.
§ 62 Ausschluss
des Beseitigungsanspruches
Der
Anspruch auf Beseitigung eines
Gebäudes, das einen geringeren
als den in § 61 vorgeschriebenen
Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
wenn
das Gebäude bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes vorhanden ist
und sein Grenzabstand dem bisherigen
Recht entspricht,
wenn
der Nachbar nicht spätestens
im zweiten Kalenderjahr nach der
Errichtung oder Erhöhung
des Gebäudes Klage auf Beseitigung
erhoben hat; die Frist endet frühestens
zwei Jahre nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes.
VIERZEHNTER
ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 63 Übergangsvorschriften
(1)
Der Umfang von Befugnissen, die
bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
auf Grund des bisherigen Rechtes
bestehen, richtet sich - unbeschadet
der §§ 25 , 33 , 40
, 55 , 59 und 62 - nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) Einzelvereinbarungen der Beteiligten
werden durch dieses Gesetz nicht
berührt. Die nachbarrechtlichen
Bestimmungen in Rezessen und Flurbereinigungsplänen
treten außer Kraft, soweit
sie diesem Gesetz widersprechen.
(3) Ansprüche auf Zahlung
auf Grund der Vorschriften dieses
Gesetzes bestehen nur, wenn das
den Anspruch begründende
Ereignis nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes eingetreten ist;
andernfalls behält es bei
dem bisherigen Recht sein Bewenden.
(4) Geht die Verpflichtung, eine
Einfriedung zu unterhalten, mit
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
von dem einen Nachbarn auf den
anderen über, so ist die
Einfriedung von den bisher unterhaltspflichtigen
Nachbarn innerhalb von zwei Jahren
in ordnungsmäßigen
Zustand zu versetzen. Der bisher
Verpflichtete kann sich auf den
Übergang der Unterhaltungspflicht
erst berufen, wenn er seiner Pflicht
nach Satz 1 genügt hat.
§ 64
(gegenstandslos)
§ 65 Außer-Kraft-Treten
älteren Rechtes
(1) Folgende Vorschriften werden
aufgehoben, soweit sie nicht bereits
außer Kraft getreten sind:
Erster
Teil Titel 8 §§ 118
bis 186, Erster Teil Titel 22
§§ 55 bis 62 des Allgemeinen
Landrechts für die Preußischen
Staaten vom 5. Februar 1794, die
§§ 71 bis 75 und §§
77 bis 80 des Gesetzes, betreffend
Bauordnung für das Herzogthum
Braunschweig vom 13. März
1899 (Braunschw. GVS. S. 165),
die
§§ 19 bis 47 der Kurhessischen
Bauordnung vom 9. Januar 1784,
§
1 Abs. 2 des Gesetzes über
die Aufhebung privatrechtlicher
Baubeschränkungen in der
Provinz Hannover und in der Stadt
Frankfurt am Main vom 28. Juli
1926 (Nieders. GVBl. Sb. II S.
472).
(2)
Ferner wird alles diesem Gesetz
entgegenstehende oder gleich lautende
Recht aufgehoben.
§ 66 In-Kraft-Treten
des Gesetzes
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1968
in Kraft.