Nachbarschaftsrecht
Brandenburg
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Die Grundstücksnachbarn haben
ihre nachbarlichen Beziehungen
so zu gestalten, daß ihre
individuellen und gemeinschaftlichen
Interessen mit den Erfordernissen,
die an ein gutes nachbarschaftliches
Verhältnis zu stellen sind,
übereinstimmen und gegenseitig
keine Schäden oder vermeidbare
Belästigungen aus der Nutzung
der Grundstücke und Gebäude
entstehen. Zur Beilegung von Konflikten
haben sie verantwortungsbewußt
zusammenzuwirken.
§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes
ist der Eigentümer des an
ein Grundstück angrenzenden
Grundstücks.
(2) Im Falle der Belastung des
Grundstücks mit einem Erbbaurecht
tritt der Erbbauberechtigte an
die Stelle des Grundstückseigentümers.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 5 bis 31
und 33 bis 59 gelten nur, soweit
die Nachbarn keine von diesen
Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen
treffen oder zwingende öffentlich-rechtliche
Vorschriften oder bestandskräftige
Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene
Schriftform ist nicht abdingbar.
§ 4 Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verletzte von
dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt
oder hätte erlangen können,
im übrigen ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in 30 Jahren
von der Vornahme der Handlung
an.
(2) Andere auf Zahlung von Geld
gerichtete Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des
Jahres, in welchem der Anspruch
fällig wird.
ZWEITER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 5 Begriff der Nachbarwand
Nachbarwand ist die auf der Grenze
zweier Grundstücke errichtete
Wand, die den auf diesen Grundstücken
errichteten Bauwerken als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung dient.
§ 6 Errichten und Beschaffenheit
der Nachbarwand
(1) Eine Nachbarwand darf nur
errichtet werden, wenn die Errichtung
baurechtlich zulässig ist
und beide Nachbarn die Errichtung
schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich
gesichert haben.
(2) Die Nachbarwand ist in einer
solchen Bauart und Bemessung auszuführen,
daß sie den Bauvorhaben
beider Nachbarn genügt. Der
Erbauer braucht die Wand nur für
einen Anbau herzurichten, der
an sie keine höheren Anforderungen
stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
(3) Erfordert keines der beiden
Bauvorhaben eine stärkere
Wand als das andere, so darf die
Nachbarwand höchstens mit
der Hälfte ihrer notwendigen
Stärke auf dem Nachbargrundstück
errichtet werden. Erfordert ein
Bauvorhaben eine stärkere
Wand, so ist die Wand zu einem
entsprechend größeren
Teil auf diesem Grundstück
zu errichten.
§ 7 Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Nachbar ist berechtigt,
an die Nachbarwand anzubauen.
Anbau ist die Mitbenutzung der
Wand als Abschlußwand oder
zur Unterstützung oder Aussteifung
des neuen Bauwerks.
(2) Setzt der Anbau eine tiefere
Gründung der Nachbarwand
voraus, so darf die Nachbarwand
unterfangen oder der Boden im
Bereich der Gründung der
Nachbarwand verfestigt werden,
wenn es
nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst unumgänglich
ist oder nur mit unzumutbar hohen
Kosten vermieden werden könnte,
nur
geringfügige Beeinträchtigungen
des zuerst errichteten Bauwerks
zu besorgen sind und das
Bauvorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig oder zugelassen
worden ist.
§
8 Anzeige des Anbaus
(1)
Die Einzelheiten des geplanten
Anbaus sind dem Eigentümer
und dem in seinem Besitz berührten
unmittelbaren Besitzer des zuerst
bebauten Grundstücks zwei
Monate vor Beginn der Bauarbeiten
schriftlich anzuzeigen. Mit den
Arbeiten darf erst nach Fristablauf
begonnen werden, sofern sich der
Nachbar nicht mit einem früheren
Termin schriftlich einverstanden
erklärt hat.
(2) Die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer des Grundstücks
genügt, wenn die Person oder
der Aufenthalt des Grundstückseigentümers
nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten feststellbar ist
oder die Anzeige an ihn im Ausland
erfolgen müßte.
§ 9 Vergütung im Fall
des Anbaus
(1)
Der anbauende Nachbar hat dem
Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks den halben Wert
der Nachbarwand zu vergüten,
soweit sie durch den Anbau genutzt
wird.
(2) Die Vergütung ermäßigt
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand
nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Bauwerk
erforderlich war. Sie erhöht
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand
nur für das später errichtete
Bauwerk erforderlich war.
(3) Steht die Nachbarwand mehr
auf dem Nachbargrundstück,
als in § 6 vorgesehen oder
davon abweichend vereinbart ist,
so ermäßigt sich die
Vergütung um den Wert des
zusätzlich überbauten
Bodens, wenn nicht die in §
912 Abs. 2 oder § 915 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Rechte ausgeübt
werden. Steht die Nachbarwand
weniger auf dem Nachbargrundstück,
als in § 6 vorgesehen oder
davon abweichend vereinbart ist,
so erhöht sich die Vergütung
um den Wert des Bodens, den die
Nachbarwand anderenfalls auf dem
Nachbargrundstück zusätzlich
benötigt hätte.
(4) Die Vergütung wird mit
der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der
Berechnung des Wertes der Nachbarwand
ist von den zu diesem Zeitpunkt
üblichen Baukosten auszugehen.
Das Alter sowie der bauliche Zustand
der Nachbarwand sind zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe der voraussichtlichen
Vergütung zu leisten; der
Anbau darf dann erst nach Leistung
der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden.
§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten
der Nachbarwand dem Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks
allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Nachbarwand von beiden
Nachbarn entsprechend dem Verhältnis
ihrer Beteiligung gemäß
§ 6 Abs. 3 zu tragen.
§ 11 Abriß eines der
Bauwerke
Wird nach erfolgtem Anbau eines
der beiden Bauwerke abgerissen
und nicht neu errichtet, so hat
der Eigentümer des Grundstücks,
auf dem das abgerissene Bauwerk
stand, die durch den Abriß
an der Nachbarwand entstandenen
Schäden zu beseitigen und
die Außenfläche des
bisher gemeinsam genutzten Teils
der Nachbarwand in einen für
eine Außenwand geeigneten
Zustand zu versetzen. Für
den Teil der Nachbarwand, welcher
auf dem nunmehr unbebauten Grundstück
steht, ist eine Vergütung
an den Eigentümer des unbebauten
Grundstücks zu zahlen. §
10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1) Wird das spätere Bauwerk
nicht an die Nachbarwand angebaut,
obwohl das möglich wäre,
hat der anbauberechtigte Nachbar
für die durch die Errichtung
der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen
gegenüber den Kosten der
Herstellung einer Grenzwand Ersatz
zu leisten. Hat die Nachbarwand
von dem Grundstück des zuerst
Bauenden weniger Baugrund benötigt
als eine Grenzwand, so ermäßigt
sich der Ersatzanspruch um den
Wert des eingesparten Baugrunds.
Höchstens ist der Betrag
zu erstatten, den der Eigentümer
des Nachbargrundstücks im
Falle des Anbaus zu zahlen hätte.
Der Anspruch wird mit der Fertigstellung
des späteren Bauwerks im
Rohbau fällig.
(2) Der anbauberechtigte Nachbar
ist verpflichtet, die Fuge zwischen
der Nachbarwand und seinem an
die Nachbarwand herangebauten
Bauwerk auf seine Kosten auszufüllen
und zu verschließen.
§ 13 Beseitigen der Nachbarwand
(1) Solange und soweit noch nicht
angebaut worden ist, darf der
Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks die Nachbarwand
beseitigen, wenn der anbauberechtigte
Nachbar der Beseitigung nicht
widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand
zu beseitigen, ist anzuzeigen;
§ 8 gilt entsprechend.
(3) Der Widerspruch des anbauberechtigten
Nachbarn muß binnen zwei
Monaten nach Zugang der Anzeige
schriftlich erhoben werden. Der
Widerspruch wird unbeachtlich,
wenn der anbauberechtigte Nachbar
nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Empfang der Anzeige einen
Antrag auf Genehmigung eines Anbaus
bei der Baugenehmigungsbehörde
einreicht oder die Ablehnung einer
beantragten Baugenehmigung nicht
mehr angefochten werden kann oder
von einer Baugenehmigung nicht
innerhalb eines Jahres nach Erteilung
Gebrauch gemacht wird.
(4)
Macht der Eigentümer des
zuerst bebauten Grundstücks
von seinem Recht zur Beseitigung
Gebrauch, so hat er dem Nachbarn
für die Dauer der Nutzung
des Nachbargrundstücks durch
die Nachbarwand eine angemessene
Vergütung zu leisten. Beseitigt
der Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks die
Nachbarwand ganz oder teilweise,
ohne hierzu nach den Absätzen
1 bis 3 berechtigt zu sein, so
hat er dem Nachbarn Ersatz für
den durch die völlige oder
teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit
zugefügten Schaden zu leisten;
der Anspruch wird mit der Fertigstellung
des späteren Bauwerks im
Rohbau fällig.
§ 14 Erhöhen und Verstärken
der Nachbarwand
(1)
Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand in voller
Stärke auf seine Kosten erhöhen,
wenn dadurch keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen des anderen
Grundstücks zu erwarten sind.
Dabei darf der Höherbauende
auf das Nachbardach einschließlich
des Dachtragewerkes einwirken,
soweit dies erforderlich ist;
er hat auf seine Kosten das Nachbardach
mit der erhöhten Wand ordnungsgemäß
zu verbinden. Für den erhöhten
Teil der Nachbarwand gelten §
7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11,
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs.
1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand auf seinem
Grundstück auf seine Kosten
verstärken.
(3) Setzt die Erhöhung oder
die Verstärkung der Nachbarwand
eine tiefere Gründung der
Nachbarwand voraus, so gilt §
7 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 1 bis 3 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend.
§ 15 Schadensersatz bei Erhöhung
und Verstärkung
Schaden, der in Ausübung
der Rechte nach § 7 Abs.
2 oder § 14 dem Eigentümer
oder dem Nutzungsberechtigten
des anderen Grundstücks entsteht,
ist auch ohne Verschulden zu ersetzen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe des voraussichtlichen
Schadens zu leisten; das Recht
darf dann erst nach Leistung der
Sicherheit ausgeübt werden.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 16 Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar
an der Grenze zum Nachbargrundstück
auf dem Grundstück des Erbauers
errichtete Wand.
§ 17 Errichten einer Grenzwand
(1) Der Grundstückseigentümer,
auf dessen Grundstück eine
Grenzwand errichtet werden soll,
hat dem Nachbarn die Bauart und
Bemessung der beabsichtigten Wand
zwei Monate vor Baubeginn schriftlich
anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Nachbar kann innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang der
Anzeige verlangen, die Grenzwand
so zu gründen, daß
bei der späteren Durchführung
seines Bauvorhabens zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden.
Verzichtet er auf dieses Recht,
kann mit den Arbeiten bereits
vor Fristablauf begonnen werden.
Wird die Anzeige schuldhaft verspätet
abgegeben oder unterlassen, so
hat der Eigentümer des zur
Bebauung vorgesehenen Grundstücks
dem Nachbarn den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Die durch das Verlangen nach
Absatz 2 Satz 1 entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des
Erbauers der Grenzwand innerhalb
eines Monats Vorschuß zu
leisten. Der Anspruch auf die
besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand
die besondere Gründung auch
zum Vorteil seines Bauwerks nutzt,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Nachbarn auf den angemessenen
Kostenanteil; darüber hinaus
gezahlte Kosten können zurückgefordert
werden.
§ 18 Errichten einer zweiten
Grenzwand
(1) Wer eine Grenzwand neben einer
schon vorhandenen Grenzwand errichtet,
ist verpflichtet, die Fuge zwischen
den Grenzwänden auf seine
Kosten auszufüllen und zu
verschließen, falls dies
den allgemeinen Regeln der Baukunst
entspricht und der Baugestaltung
nicht widerspricht.
(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand
ist berechtigt, auf eigene Kosten
durch übergreifende Abdeckungen
einen Anschluß herzustellen;
er hat den Anschluß auf
seine Kosten zu unterhalten.
(3) Ist es zur Ausführung
des Bauvorhabens erforderlich,
die zweite Grenzwand tiefer als
die zuerst errichtete Grenzwand
zu gründen, so gilt §
7 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 2 und 3 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend. Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
15 entsprechend.
§ 19 Einseitige Grenzwand
Der Eigentümer eines Grundstücks
hat Bauteile, die in den Luftraum
seines Grundstücks übergreifen,
zu dulden, wenn nach
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften auf dem Nachbargrundstück
nur bis an die Grenze gebaut werden
darf, die
übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich
zulässig oder zugelassen
worden sind, sie
die Benutzung seines Grundstücks
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen
und sie
nicht zur Vergrößerung
der Nutzfläche dienen.
ABSCHNITT
4
Fenster-
und Lichtrecht
§ 20 Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand
eines Gebäudes, die parallel
oder in einem Winkel bis zu 60
zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster,
Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile wie Balkone und Terrassen
nur mit schriftlicher Zustimmung
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
angebracht werden, wenn ein geringerer
Abstand als 3 m von dem grenznächsten
Punkt der Einrichtung bis zur
Grenze eingehalten werden soll.
(2) Von einem Fenster oder einem
zum Betreten bestimmten Bauteil,
dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks
schriftlich zugestimmt hat oder
das nach dem bisherigen Recht
angebracht worden ist, müssen
er und seine Rechtsnachfolger
mit einem später errichteten
Bauwerk mindestens 3 m Abstand
einhalten. Dies gilt nicht, wenn
das später errichtete Bauwerk
den Lichteinfall nicht oder nur
geringfügig beeinträchtigt.
§ 21 Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 20
ist nicht erforderlich
für
lichtdurchlässige Wandbauteile,
wenn sie undurchsichtig, schalldämmend
und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig
sind,
für
Außenwände gegenüber
Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu oberirdischen Gewässern
von jeweils mehr als 2 m Breite,
soweit
nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften Fenster und Türen
angebracht werden müssen
und wenn
keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
§
22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung
einer zustimmungsbedürftigen
Einrichtung, die einen geringeren
als den in § 20 vorgeschriebenen
Abstand hat, ist ausgeschlossen,
wenn nicht bis zum Ablauf des
auf die Anbringung der Einrichtung
folgenden Kalenderjahres Klage
auf Beseitigung erhoben worden
ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Einrichtung, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden ist,
ist ausgeschlossen, wenn ihr Abstand
dem bisherigen Recht entspricht
oder ihr Abstand nicht dem bisherigen
Recht entspricht und nicht bis
zum Ablauf des auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres
Klage auf Beseitigung erhoben
worden ist.
(3)
Wird das Gebäude, an dem
sich die Einrichtung befand, oder
das Bauwerk beseitigt, so gelten
für einen Neubau die §§
20 und 21.
FÜNFTER ABSCHNITT
Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 23 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
müssen dulden, daß
ihr Grundstück einschließlich
der Bauwerke von dem Nachbarn
oder von ihm Beauftragten zur
Vorbereitung und Durchführung
von Bau-, Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten auf dem
Nachbargrundstück vorübergehend
betreten und benutzt wird, wenn
und soweit die Arbeiten anders
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden können, die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu
dem von dem Berechtigten erstrebten
Vorteil stehen und das
Vorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig oder zugelassen
worden ist.
(2)
Das Recht zur Benutzung umfaßt
die Befugnis, auf oder über
dem Grundstück Gerüste
und Geräte aufzustellen sowie
die zu den Arbeiten erforderlichen
Baustoffe über das Grundstück
zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig
und schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht
zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 1 und 2 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend. Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
15 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden
auf die Eigentümer öffentlicher
Verkehrsflächen keine Anwendung.
§ 24 Nutzungsentschädigung
(1)
Wer ein Grundstück gemäß
§ 23 benutzt, hat für
die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung
in Höhe der ortsüblichen
Miete für die benutzten Bauwerksteile
oder für einen dem benutzten
unbebauten Grundstücksteil
vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen.
Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile
bis zur Dauer von zwei Wochen
bleibt außer Betracht. Die
Nutzungsentschädigung ist
jeweils zum Ende eines Kalendermonats
fällig.
(2) Nutzungsentschädigung
kann nicht verlangt werden, soweit
nach § 23 Abs. 4 Ersatz für
entgangene anderweitige Nutzung
gefordert wird.
SECHSTER ABSCHNITT
Höherführen von Schornsteinen
und Lüftungsleitungen
§ 25
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
dulden, daß der Nachbar
an ihrem höheren Gebäude
Schornsteine und Lüftungsleitungen
seines angrenzenden niedrigeren
Gebäudes befestigt, wenn
die
Höherführung der Schornsteine
und Lüftungsleitungen für
deren Betriebsfähigkeit erforderlich
ist, Schornsteine
und Lüftungsleitungen anders
nur mit erheblichen technischen
Nachteilen oder mit unverhältnismäßig
hohen Kosten höhergeführt
werden können, das
betroffene Grundstück nicht
erheblich beeinträchtigt
wird und die
Erhöhung und Befestigung
öffentlich-rechtlich zulässig
oder zugelassen worden ist.
(2)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
des betroffenen Grundstücks
müssen ferner dulden, daß
die
höhergeführten Schornsteine
und Lüftungsleitungen von
ihrem Grundstück aus unterhalten
werden, wenn dies ohne Benutzung
ihres Grundstücks nicht oder
nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist
und die
hierzu erforderlichen Anlagen
auf diesem Grundstück angebracht
werden; sie können den Berechtigten
statt dessen darauf verweisen,
an dem höheren Gebäude
auf eigene Kosten außen
eine Steigleiter anzubringen,
wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten
ermöglicht werden.
(3)
Die Absicht, die Rechte nach den
Absätzen 1 und 2 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend. Keiner vorherigen
Anzeige bedürfen kleinere
Arbeiten zur Unterhaltung der
Anlage; zur Unzeit brauchen sie
nicht geduldet zu werden.
(4) Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
15 entsprechend.
SIEBTER ABSCHNITT
Bodenerhöhungen,
Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 26 Bodenerhöhungen
(1)
Der Boden eines Grundstücks
darf nicht über die Geländeoberfläche
des Nachbargrundstücks erhöht
werden, es sei denn, es wird ein
solcher Abstand zur Grundstücksgrenze
eingehalten oder es werden solche
Vorkehrungen getroffen und unterhalten,
daß eine Schädigung
des Nachbargrundstücks insbesondere
durch Absturz, Abschwemmung oder
Pressung des Bodens ausgeschlossen
ist.
(2) Geländeoberfläche
ist die natürliche Geländeoberfläche,
soweit nicht gemäß
§ 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches
oder in der Baugenehmigung eine
andere Geländeoberfläche
festgesetzt ist.
§ 27 Aufschichtungen und
sonstige Anlagen
(1)
Mit Aufschichtungen von Holz,
Steinen, Stroh und dergleichen
sowie sonstigen mit dem Grundstück
nicht fest verbundenen Anlagen,
die nicht über 1,50 m hoch
sind, braucht kein Mindestabstand
von der Grenze eingehalten zu
werden. Sind sie höher, so
muß der Abstand um so viel
über 0,50 m betragen, als
ihre Höhe das Maß von
1,50 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Baugerüste, für
Aufschichtungen und Anlagen, die
eine Wand oder geschlossene Einfriedung
nicht überragen, und gegenüber
Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu oberirdischen Gewässern
von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
ACHTER
ABSCHNITT
Einfriedung
§ 28 Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer
kann von dem Nachbarn die Einfriedung
nach folgenden Regeln verlangen:
Wenn
Grundstücke unmittelbar nebeneinander
an derselben Straße liegen,
so hat jeder Grundstückseigentümer
an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück
einzufrieden.
a)
Rechtes Nachbargrundstück
ist das, das von der Straße
aus betrachtet rechts liegt.
b) Liegt ein Grundstück zwischen
zwei Straßen, so ist das
Grundstück rechtes Nachbargrundstück,
welches von der Straße aus
betrachtet rechts liegt, an der
sich der Haupteingang des Grundstücks
befindet. Ist ein Haupteingang
nicht feststellbar, so hat der
Grundstückseigentümer
auf Verlangen des Nachbarn zu
bestimmen, welche Straße
als die Straße gelten soll,
an der sich der Haupteingang befindet;
§ 264 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Durch Verlegung des Haupteingangs
wird die Einfriedungspflicht ohne
Zustimmung des Eigentümers
des angrenzenden Grundstücks
nicht verändert.
c) Für Eckgrundstücke
gilt Buchstabe a ohne Rücksicht
auf die Lage des Haupteingangs.
Als
Straßen gelten auch Wege,
wenn solche an Stelle von Straßen
für die Lage von Grundstücken
maßgeblich sind.
Wenn
an einer Grenze beide Nachbarn
einzufrieden haben, so haben sie
gemeinsam einzufrieden.
An
Grenzen, für die durch Nummer
1 keine Einfriedungspflicht begründet
wird, insbesondere an beiderseits
rückwärtigen Grenzen,
ist gemeinsam einzufrieden.
§ 29 Anzeigepflicht
(1)
Die Absicht, eine Einfriedung
zu errichten, zu beseitigen, durch
eine andere zu ersetzen oder wesentlich
zu verändern, ist dem Nachbarn
mindestens zwei Wochen vor Beginn
der Arbeiten anzuzeigen; §
8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht besteht
auch dann, wenn der Nachbar weder
die Einfriedung verlangen kann
noch zu den Kosten beizutragen
hat.
§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
(1) Eine Einfriedungspflicht besteht
nicht, wenn und soweit die Grenze
mit Gebäuden besetzt ist
oder Einfriedungen nicht ortsüblich
sind.
(2) Eine Einfriedungspflicht besteht
ferner nicht für Grenzen
zwischen Grundstücken und
den an sie angrenzenden Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft,
öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und Gewässern.
§ 31 Einfriedungspflicht
des Störers
Besteht keine Einfriedungspflicht
nach § 30, so hat der Eigentümer
eines bebauten oder gewerblich
genutzten Grundstücks gleichwohl
das Grundstück auf Verlangen
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
einzufrieden, wenn von
seinem Grundstück unzumutbare
Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks
ausgehen, die durch eine Einfriedung
verhindert oder gemildert werden
können, und die
Einfriedung zulässig ist.
§
32 Beschaffenheit
(1) Es kann nur die Errichtung
einer ortsüblichen Einfriedung
oder, wenn keine Ortsüblichkeit
feststellbar ist, eines etwa 1,25
m hohen Zaunes aus Maschendraht
verlangt werden. Können Nachbarn,
die gemeinsam einzufrieden haben,
sich nicht auf eine unter mehreren
ortsüblichen Einfriedungen
einigen, so ist ein Zaun der in
Satz 1 bezeichneten Art zu errichten.
(2)
Schreiben öffentlich-rechtliche
Vorschriften eine andere Art der
Einfriedung vor, so tritt diese
an die Stelle der in Absatz 1
genannten Einfriedungsart.
(3) Bietet die Einfriedung gemäß
Absatz 1 keinen angemessenen Schutz
vor unzumutbaren Beeinträchtigungen,
so hat auf Verlangen des Nachbarn
derjenige, von dessen Grundstück
die Beeinträchtigungen ausgehen,
die Einfriedung im erforderlichen
Umfang zu verstärken oder
höher auszuführen.
§ 33 Standort
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet
ist, hat die Einfriedung auf seinem
Grundstück zu errichten.
Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden,
so ist die Einfriedung auf der
gemeinsamen Grenze zu errichten.
§ 34 Kosten der Errichtung
(1) Wer zur Einfriedung allein
verpflichtet ist, hat die Kosten
der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden,
so tragen sie die Kosten der Einfriedung
je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer
Einfriedung nur für eines
der beiden Grundstücke eine
Einfriedung nach § 32 Abs.
2 vorgeschrieben, so sind die
Kosten einer Einfriedung nach
§ 32 Abs. 1 maßgebend;
die Mehrkosten trägt der
gemäß § 32 Abs.
2 verpflichtete Grundstückseigentümer.
Die bei einer Einfriedung nach
§ 32 Abs. 3 gegenüber
einer Einfriedung nach §
32 Abs. 1 oder 2 entstehenden
Mehrkosten der Errichtung trägt
der Nachbar, von dessen Grundstück
die Beeinträchtigungen ausgehen.
§ 35 Benutzung und Kosten
der Unterhaltung
(1) Wer zur Einfriedung allein
verpflichtet ist, ist zur ausschließlichen
Benutzung der Einfriedung berechtigt
und hat die Kosten der Unterhaltung
der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden,
so gilt für die gemeinsame
Benutzung und Unterhaltung der
Einfriedung auch dann die Regelung
des § 922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung
ganz auf einem der Grundstücke
errichtet ist.
NEUNTER ABSCHNITT
Grenzabstände für Pflanzen
§ 36 Grenzabstände für
Wald
Auf Waldgrundstücken sind
gegenüber Nachbargrundstücken
zumindest die Grenzabstände
für Wald bei Verjüngung
nach Maßgabe des Waldgesetzes
des Landes Brandenburg einzuhalten.
§ 37 Grenzabstände für
Bäume, Sträucher und
Hecken
(1) Mit Bäumen außerhalb
des Waldes, Sträuchern und
Hecken (Anpflanzungen) von über
2 m regelmäßiger Wuchshöhe
ist ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück
einzuhalten, daß bei Obstbäumen
ein Abstand von 2 m, bei
sonstigen Bäumen ein Abstand
von 4 m und im
übrigen für jeden Teil
der Anpflanzung der Abstand mindestens
ein Drittel seiner Höhe über
dem Erdboden beträgt.
Der Abstand wird waagerecht und
rechtwinklig zur Grenze gemessen.
(2) Der doppelte Abstand ist gegenüber
Grundstücken einzuhalten,
die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch
genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend
nicht genutzt werden.
§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 37 gilt nicht für
Anpflanzungen,
die hinter einer geschlossenen
Einfriedung vorgenommen werden
und diese nicht überragen;
als geschlossen gilt auch eine
Einfriedung, deren Bauteile breiter
sind als die Zwischenräume;
Anpflanzungen
auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Anpflanzungen
an den Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen
Grünflächen und zu oberirdischen
Gewässern von jeweils mehr
als 4 m Breite; Hecken,
die nach § 33 auf der Grenze
angepflanzt werden oder die das
öffentliche Recht als Einfriedung
vorschreibt. §
37 gilt ferner nicht, wenn das
öffentliche Recht andere
Grenzabstände vorschreibt.
§ 39 Beseitigungsanspruch
Wird
der vorgeschriebene Mindestabstand
nicht eingehalten, so kann der
Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung
verlangen. Der Eigentümer
und der Nutzungsberechtigte des
Grundstücks sind befugt,
statt dessen die Anpflanzung auf
ihrem Grundstück zurückzuschneiden,
sofern auch auf diese Weise ein
den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechender Zustand hergestellt
werden kann. Eine Beseitigung
oder Zurückschneidung kann
nur verlangt werden, soweit pflanzenschützende
Vorschriften nicht berührt
werden.
§ 40 Ausschluß des
Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz
auf Beseitigung von Anpflanzungen,
die die vorgeschriebenen Mindestabstände
nicht einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht bis zum
Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen
folgenden Kalenderjahres Klage
auf Beseitigung erhoben hat. Für
Anpflanzungen, die zunächst
die vorgeschriebenen Abstände
einhalten, beginnt die Frist,
wenn sie über die nach diesem
Gesetz zulässige Höhe
hinausgewachsen sind.
§ 41 Ersatzanpflanzungen
Werden für Anpflanzungen,
bei denen der Anspruch auf Beseitigung
nach § 40 ausgeschlossen
ist, Ersatzanpflanzungen oder
Nachpflanzungen vorgenommen, so
sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Abstände einzuhalten. Dies
gilt nicht für die Ersetzung
einzelner abgestorbener Heckenpflanzen
einer geschlossenen Hecke.
§ 42 Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit
des Abstandes wird durch nachträgliche
Grenzänderungen nicht berührt;
§ 41 gilt entsprechend.
§ 43 Wild wachsende Pflanzen
Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten für wild wachsende
Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen
im Sinne des § 40 Satz 1
gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers
gegenüber dem Nachbarn, daß
er die wild wachsende Pflanze
nicht beseitigen wolle.
ZEHNTER ABSCHNITT
Duldung von Leitungen
§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken
(1) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
müssen dulden, daß
durch ihr Grundstück der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des Nachbargrundstücks auf
eigene Kosten Versorgungs- und
Abwasserleitungen hindurchführen,
wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich
zulässig, der
Anschluß an das Versorgungs-
und Entwässerungsnetz anders
nicht möglich und die
damit verbundene Beeinträchtigung
nicht erheblich ist.
(2)
Ist das betroffene Grundstück
an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz
bereits angeschlossen und reichen
die vorhandenen Leitungen aus,
um die Versorgung oder Entwässerung
der beiden Grundstücke durchzuführen,
so beschränkt sich die Verpflichtung
nach Absatz 1 auf das Dulden des
Anschlusses. Im Falle des Anschlusses
ist zu den Herstellungskosten
des Teils der Leitungen, der nach
dem Anschluß mitbenutzt
werden soll, ein angemessener
Beitrag und auf Verlangen Sicherheit
in Höhe des voraussichtlichen
Beitrags zu leisten. In diesem
Falle darf der Anschluß
erst nach Leistung der Sicherheit
vorgenommen werden.
(3) Bestehen mehrere Möglichkeiten
der Durchführung, so ist
die für das betroffene Grundstück
schonendste zu wählen.
§ 45 Unterhaltung
(1) Der Berechtigte hat die nach
§ 44 Abs. 1 verlegten Leitungen
oder die nach § 44 Abs. 2
hergestellten Anschlußleitungen
auf seine Kosten zu unterhalten.
Zu den Unterhaltungskosten der
Teile der Leitungen, die von ihm
mitbenutzt werden, hat er einen
angemessenen Beitrag zu leisten.
(2) Zur Durchführung von
Maßnahmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 darf der Berechtigte
oder der von ihm Beauftragte das
betroffene Grundstück betreten.
§ 46 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Für die Verpflichtungen zur
Anzeige und zum Schadensersatz
gelten § 8 Abs. 1 Satz 1
und § 15 entsprechend.
§ 47 Nachträgliche erhebliche
Beeinträchtigung
(1) Führen die nach §
44 Abs. 1 verlegten Leitungen
oder die nach § 44 Abs. 2
hergestellten Anschlußleitungen
nachträglich zu einer erheblichen
Beeinträchtigung, so können
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des betroffenen Grundstücks
von dem Berechtigten verlangen,
daß er seine Leitungen beseitigt
und die Beseitigung der Teile
der Leitungen, die gemeinschaftlich
genutzt werden, duldet. Dieses
Recht entfällt, wenn der
Berechtigte die Beeinträchtigung
so herabmindert, daß sie
nicht mehr erheblich ist.
(2) Der Schaden, der durch die
Maßnahmen nach Absatz 1
auf dem betroffenen Grundstück
entsteht, ist zu ersetzen.
§ 48 Anschlußrecht
des Duldungspflichtigen
(1) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks,
das gemäß § 44
Abs. 1 in Anspruch genommen ist,
sind berechtigt, ihrerseits an
die verlegten Leitungen anzuschließen,
wenn diese ausreichen, um die
Versorgung oder Entwässerung
der beiden Grundstücke durchzuführen.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 und §
45 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Soll ein auf dem betroffenen
Grundstück errichtetes oder
noch zu erstellendes Gebäude
an die Leitungen angeschlossen
werden, die der Eigentümer
oder die Nutzungsberechtigten
des Nachbargrundstücks nach
§ 44 Abs. 1 durch das Grundstück
hindurchführen wollen, so
können der Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten des
betroffenen Grundstücks verlangen,
daß die Leitungen in einer
ihrem Vorhaben Rechnung tragenden
und technisch vertretbaren Weise
verlegt werden. Die durch dieses
Verlangen entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen binnen
zwei Wochen Vorschuß zu
leisten; der Anspruch nach Satz
1 erlischt, wenn der Vorschuß
nicht fristgerecht geleistet wird.
§ 49 Leitungen in öffentlichen
Straßen
Die
§§ 44 bis 48 gelten
nicht für die Verlegung von
Leitungen in öffentlichen
Straßen und in öffentlichen
Grünflächen.
§ 50 Entschädigung
(1)
Für die Duldung der Rechtsausübung
nach § 44 ist der Nachbar
durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die Rente ist jährlich im
voraus zu entrichten.
(2) Die Höhe der Rente ist
nach Billigkeit zu bemessen. Dabei
sind die dem Berechtigten durch
die Ausübung des Rechts zugute
kommenden Einsparungen und der
Umfang der Belästigung des
Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.
§ 51 Anschluß an Fernheizungen
Die
Vorschriften dieses Abschnitts
gelten entsprechend für den
Anschluß eines Grundstücks
an eine Fernheizung, sofern derjenige,
der sein Grundstück anschließen
will, einem Anschlußzwang
unterliegt.
ELFTER ABSCHNITT
Dachtraufe und Abwässer
§ 52 Niederschlagswasser
(1) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
müssen ihre baulichen Anlagen
so einrichten, daß Niederschlagswasser
nicht auf das Nachbargrundstück
tropft oder auf dieses abgeleitet
wird und Niederschlagswasser,
das auf das eigene Grundstück
tropft oder abgeleitet ist, nicht
auf das Nachbargrundstück
übertritt.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung
auf freistehende Mauern entlang
öffentlicher Straßen
und öffentlicher Grünflächen.
§ 53 Anbringen von Sammel-
und Abflußeinrichtungen
(1) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks,
die aus besonderem Rechtsgrund
verpflichtet sind, das von den
baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks
tropfende oder abgeleitete oder
von dem Nachbargrundstück
übertretende Niederschlagswasser
aufzunehmen, sind berechtigt,
auf eigene Kosten besondere Sammel-
und Abflußeinrichtungen
an der baulichen Anlage des traufberechtigten
Nachbarn anzubringen, wenn die
damit verbundene Beeinträchtigung
nicht erheblich ist. Sie haben
diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2) Für die Verpflichtungen
zur Anzeige und zum Schadensersatz
gelten die §§ 8 und
15 entsprechend.
§ 54 Abwässer
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks dürfen
ihre baulichen Anlagen nicht so
einrichten, daß Abwässer
und andere Flüssigkeiten
auf das Nachbargrundstück
übertreten.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Wild abfließendes Wasser
§ 55 Abfluß und Zufluß
(1) Wild abfließendes Wasser
ist oberirdisch außerhalb
eines Bettes abfließendes
Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
dürfen nicht
den Abfluß wild abfließenden
Wassers auf Nachbargrundstücke
verstärken und den
Zufluß wild abfließenden
Wassers von Nachbargrundstücken
auf ihr Grundstück hindern,
wenn
dadurch die Nachbargrundstücke
erheblich beeinträchtigt
werden.
(3) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
dürfen den Abfluß von
Niederschlagswasser von ihrem
Grundstück auf Nachbargrundstücke
mindern oder unterbinden.
§ 56 Wiederherstellung des
früheren Zustands
(1) Haben Naturereignisse den
Abfluß wild abfließenden
Wassers von einem Grundstück
auf ein Nachbargrundstück
verstärkt oder den Zufluß
wild abfließenden Wassers
von einem Nachbargrundstück
auf ein Grundstück gemindert
oder unterbunden und wird dadurch
das Nachbargrundstück erheblich
beeinträchtigt, so müssen
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des Grundstücks die Wiederherstellung
des früheren Zustands durch
den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des beeinträchtigten Nachbargrundstücks
dulden.
(2) Die Wiederherstellung muß
binnen drei Jahren vom Ende des
Jahres ab, in dem die Veränderung
eingetreten ist, durchgeführt
werden. Während der Dauer
eines Rechtsstreits über
die Verpflichtung zur Duldung
der Wiederherstellung ist der
Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten
gehemmt.
§ 57 Schadensersatz
Schaden, der bei Ausübung
des Rechts nach § 56 Abs.
1 auf dem betroffenen Grundstück
entsteht, ist zu ersetzen; §
15 gilt entsprechend.
§ 58 Anzeigepflicht
Die Absicht, das Recht nach §
56 Abs. 1 auszuüben, ist
zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten
anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
§ 59 Wegfall der Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung und zur
Anzeige
Ist
die Ausübung des Rechts nach
§ 56 Abs. 1 zur Abwendung
einer gegenwärtigen erheblichen
Gefahr erforderlich, so entfällt
die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
und zur Anzeige.
§ 60 Veränderung des
Grundwasserspiegels
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks dürfen
auf dessen Untergrund mit physikalischen
oder chemischen Mitteln nicht
in einer Weise einwirken, daß
der Grundwasserspiegel steigt
oder sinkt und dadurch auf einem
Nachbargrundstück erhebliche
Beeinträchtigungen hervorgerufen
werden.
(2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehen, richtet sich unbeschadet
der Vorschrift des Absatzes 2
nach diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
von Pflanzen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes vorhanden sind und
deren Grenzabstände den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht entsprechen,
ist ausgeschlossen, wenn
a) der Nachbar nicht innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung
erhoben hat oder
b)die
Pflanzen dem bisherigen Recht
entsprechen.
(3)
Ansprüche auf Zahlung aufgrund
dieses Gesetzes bestehen nur,
wenn das den Anspruch begründende
Ereignis nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls
behält es bei dem bisherigen
Recht sein Bewenden.
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit
sie als Landesrecht fortgelten,
die §§ 316 bis 322 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik vom 19.
Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465),
Erster Teil, Achter Titel §§
125 bis 131, 133, 137 bis 140,
142 bis 144, 146 bis 148, 152,
153, 155, 156, 162 bis 167, 169
bis 174, 185, 186, Zweiundzwanzigster
Titel §§ 55 bis 62 des
Allgemeinen Landrechts für
die Preußischen Staaten
vom 5. Februar 1794, außer
Kraft.