Nachbarschaftsrecht Berlin
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Nachbar, Erbbauberechtigter
(1)
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes
ist der Eigentümer des an
ein Grundstück angrenzenden
Grundstücks.
(2) Im Falle der Belastung des
Grundstücks mit einem Erbbaurecht
tritt der Erbbauberechtigte an
die Stelle des Grundstückseigentümers.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Die §§ 4 bis 35 gelten
nur, soweit die Beteiligten keine
von diesen Bestimmungen abweichenden
Vereinbarungen treffen und zwingende
öffentlich-rechtliche Vorschriften
nicht entgegenstehen.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene
Schriftform ist nicht abdingbar.
§ 3 Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verletzte von
dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren
von der Vornahme der Handlung
an.
(2) Andere auf Zahlung von Geld
gerichtete Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des
Jahres, in welchem der Anspruch
fällig wird.
ZWEITER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 4 Begriff der Nachbarwand
Nachbarwand
ist die auf der Grenze zweier
Grundstücke errichtete Wand,
die den auf diesen Grundstücken
errichteten oder zu errichtenden
Bauwerken als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung zu dienen bestimmt
ist.
§ 5 Errichten und Beschaffenheit
der Nachbarwand
(1)
Eine Nachbarwand darf nur errichtet
werden, wenn es die beiden Nachbarn
schriftlich vereinbart haben.
(2) Die Nachbarwand ist in einer
solchen Bauart und Bemessung auszuführen,
daß sie den Bauvorhaben
beider Nachbarn genügt. Der
Erbauer braucht die Wand nur für
einen Anbau herzurichten, der
an sie keine höheren Anforderungen
stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
(3) Erfordert keines der beiden
Bauvorhaben eine dickere Wand
als das andere, so darf die Nachbarwand
höchstens mit der Hälfte
ihrer notwendigen Dicke auf dem
Nachbargrundstück errichtet
werden. Erfordert ein Bauvorhaben
eine dickere Wand, so ist die
Wand zu einem entsprechend größeren
Teil auf diesem Grundstück
zu errichten.
§ 6 Anbau an die Nachbarwand
(1)
Der Nachbar ist berechtigt, an
die Nachbarwand anzubauen. Anbau
ist die Mitbenutzung der Wand
als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung
des neuen Bauwerks.
(2) Setzt der Anbau eine tiefere
Gründung der Nachbarwand
voraus, so darf die Nachbarwand
unterfangen oder der Boden im
Bereich der Gründung der
Nachbarwand verfestigt werden,
wenn es
nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst unumgänglich
ist oder nur mit unzumutbar hohen
Kosten vermieden werden könnte,
nur
geringfügige Beeinträchtigungen
des zuerst errichteten Bauwerks
zu besorgen sind, das
Bauvorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
§
7 Anzeige des Anbaus
(1)
Die Einzelheiten des geplanten
Anbaus sind dem Eigentümer
und dem in seinem Besitz berührten
unmittelbaren Besitzer des zuerst
bebauten Grundstücks zwei
Monate vor Beginn der Bauarbeiten
schriftlich anzuzeigen. Mit den
Arbeiten darf erst nach Fristablauf
begonnen werden.
(2) Die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer des Grundstücks
genügt, wenn die Person oder
der Aufenthalt des Grundstückseigentümers
nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten feststellbar ist
oder die Anzeige an ihn im Ausland
erfolgen müßte.
§ 8 Vergütung im Fall
des Anbaus
(1)
Der anbauende Nachbar hat dem
Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks den halben Wert
der Nachbarwand zu vergüten,
soweit sie durch den Anbau genutzt
wird.
(2) Die Vergütung ermäßigt
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand
nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Bauwerk
erforderlich war. Sie erhöht
sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand
nur für das später errichtete
Bauwerk erforderlich war.
(3) Steht die Nachbarwand mehr
auf dem Nachbargrundstück,
als in § 5 vorgesehen oder
davon abweichend vereinbart ist,
so ermäßigt sich die
Vergütung um den Wert des
zusätzlich überbauten
Bodens, wenn nicht die in §
912 Abs. 2 oder § 915 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
bestimmten Rechte ausgeübt
werden. Steht die Nachbarwand
weniger auf dem Nachbargrundstück,
als in § 5 vorgesehen oder
davon abweichend vereinbart ist,
so erhöht sich die Vergütung
um den Wert des Bodens, den die
Nachbarwand anderenfalls auf dem
Nachbargrundstück zusätzlich
benötigt hätte.
(4) Die Vergütung wird mit
der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der
Berechnung des Wertes der Nachbarwand
ist von den zu diesem Zeitpunkt
üblichen Baukosten auszugehen.
Das Alter sowie der bauliche Zustand
der Nachbarwand sind zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe der voraussichtlichen
Vergütung zu leisten; der
Anbau darf dann erst nach Leistung
der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden.
§ 9 Abriß eines der
Bauwerke
Wird nach erfolgtem Anbau eines
der beiden Bauwerke abgerissen
und nicht neu errichtet, so hat
der Eigentümer des Grundstücks,
auf dem das abgerissene Bauwerk
stand, die durch den Abriß
an der Nachbarwand entstandenen
Schäden zu beseitigen und
die Außenfläche des
bisher gemeinsam genutzten Teils
der Nachbarwand in einen für
eine Außenwand geeigneten
Zustand zu versetzen.
§ 10 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1) Wird das spätere Bauwerk
nicht an die Nachbarwand angebaut,
obwohl das möglich wäre,
so hat der anbauberechtigte Nachbar
für die durch die Errichtung
der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen
gegenüber den Kosten der
Herstellung einer Grenzwand Ersatz
zu leisten. Hat die Nachbarwand
von dem Grundstück des zuerst
Bauenden weniger Baugrund benötigt
als eine Grenzwand, so ermäßigt
sich der Ersatzanspruch um den
Wert des eingesparten Baugrundes.
Höchstens ist der Betrag
zu erstatten, den der Eigentümer
des Nachbargrundstücks im
Falle des Anbaus zu zahlen hätte.
Der Anspruch wird mit der Fertigstellung
des späteren Bauwerks im
Rohbau fällig.
(2) Der anbauberechtigte Nachbar
ist verpflichtet, die Fuge zwischen
der Nachbarwand und seinem an
die Nachbarwand herangebauten
Bauwerk auf seine Kosten auszufüllen
und zu verschließen.
§ 11 Beseitigen der Nachbarwand
(1)
Solange und soweit noch nicht
angebaut worden ist, darf der
Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks die Nachbarwand
beseitigen, wenn der anbauberechtigte
Nachbar der Beseitigung nicht
widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand
zu beseitigen, ist anzuzeigen;
§ 7 gilt entsprechend.
(3) Der Widerspruch des anbauberechtigten
Nachbarn muß binnen zwei
Monaten nach Zugang der Anzeige
schriftlich erhoben werden. Der
Widerspruch ist unbeachtlich,
wenn der anbauberechtigte Nachbar
nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Empfang der Anzeige einen
Antrag auf Genehmigung eines Anbaus
bei der Baugenehmigungsbehörde
einreicht oder die Ablehnung einer
beantragten Baugenehmigung nicht
mehr angefochten werden kann oder
von einer Baugenehmigung nicht
innerhalb eines Jahres nach Erteilung
Gebrauch gemacht wird.
(4)
Macht der Eigentümer des
zuerst bebauten Grundstücks
von seinem Recht zur Beseitigung
Gebrauch, so hat er dem Nachbarn
für die Dauer der Nutzung
des Nachbargrundstücks durch
die Nachbarwand eine angemessene
Vergütung zu leisten. Beseitigt
der Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks die
Nachbarwand ganz oder teilweise,
ohne hierzu nach den Absätzen
1 bis 3 berechtigt zu sein, so
hat er dem Nachbarn Ersatz für
den durch die völlige oder
teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit
zugefügten Schaden zu leisten;
der Anspruch wird mit der Fertigstellung
des späteren Bauwerks im
Rohbau fällig.
§ 12 Erhöhen und Verstärken
der Nachbarwand
(1)
Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand in voller
Dicke auf seine Kosten erhöhen,
wenn dadurch keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen des anderen
Grundstücks zu erwarten sind.
Dabei darf der Höherbauende
auf das Nachbardach einschließlich
des Dachtragewerkes einwirken,
soweit dies erforderlich ist;
er hat auf seine Kosten das Nachbardach
mit der erhöhten Wand ordnungsgemäß
zu verbinden. Für den erhöhten
Teil der Nachbarwand gelten §
6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9,
10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 bis
3 und 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand auf seinem
Grundstück auf seine Kosten
verstärken.
(3) Setzen die Erhöhung oder
die Verstärkung der Nachbarwand
eine tiefere Gründung der
Nachbarwand voraus, so gilt §
6 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 1 bis 3 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 7 gilt
entsprechend.
§ 13 Schadensersatz bei Erhöhung
und Verstärkung
Schaden,
der in Ausübung der Rechte
nach § 6 Abs. 2 oder §
12 dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten des anderen
Grundstücks entsteht, ist
auch ohne Verschulden zu ersetzen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe des voraussichtlichen
Schadens zu leisten; das Recht
darf dann erst nach Leistung der
Sicherheit ausgeübt werden.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 14 Begriff
Grenzwand
ist die unmittelbar an der Grenze
zum Nachbargrundstück auf
dem Grundstück des Erbauers
errichtete Wand.
§ 15 Errichten einer Grenzwand
(1)
Der Grundstückseigentümer,
auf dessen Grundstück eine
Grenzwand errichtet werden soll,
hat dem Nachbarn die Bauart und
Bemessung der beabsichtigten Wand
zwei Monate vor Baubeginn schriftlich
anzuzeigen; § 7 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Nachbar kann innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang der
Anzeige verlangen, die Grenzwand
so zu gründen, daß
bei der späteren Durchführung
seines Bauvorhabens zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden.
Wird die Anzeige schuldhaft verspätet
abgegeben oder unterlassen, so
hat der Eigentümer des zur
Bebauung vorgesehenen Grundstücks
dem Nachbarn den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Die durch das Verlangen nach
Absatz 2 Satz 1 entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des
Erbauers der Grenzwand innerhalb
eines Monats Vorschuß zu
leisten. Der Anspruch auf die
besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand
die besondere Gründung auch
zum Vorteil seines Bauwerks nutzt,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Nachbarn auf den angemessenen
Kostenanteil; darüber hinaus
gezahlte Kosten können zurückgefordert
werden.
§ 16 Errichten einer zweiten
Grenzwand
(1)
Wer eine Grenzwand neben einer
schon vorhandenen Grenzwand errichtet,
ist verpflichtet, die Fuge zwischen
den Grenzwänden auf seine
Kosten auszufüllen und zu
verschließen.
(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand
ist berechtigt, auf eigene Kosten
durch übergreifende Abdeckungen
einen Anschluß herzustellen;
er hat den Anschluß auf
seine Kosten zu unterhalten.
(3) Ist es zur Ausführung
des Bauvorhabens erforderlich,
die zweite Grenzwand tiefer als
die zuerst errichtete Grenzwand
zu gründen, so gilt §
6 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 2 und 3 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 7 gilt
entsprechend. Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
13 entsprechend.
VIERTER ABSCHNITT
Hammerschlags-
und Leiterrecht
§ 17 Inhalt und Umfang
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke
von dem Nachbarn zur Vorbereitung
und Durchführung von Bau-,
Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten
auf dem Nachbargrundstück
vorübergehend betreten und
benutzt wird, wenn und soweit
die
Arbeiten anders nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden können, die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu
dem von dem Berechtigten erstrebten
Vorteil stehen, das
Vorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
(2)
Das Recht zur Benutzung umfaßt
die Befugnis, auf oder über
dem Grundstück Gerüste
und Geräte aufzustellen sowie
die zu den Arbeiten erforderlichen
Baustoffe über das Grundstück
zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig
und schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht
zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 1 und 2 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 7 gilt
entsprechend. Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
13 entsprechend.
(5) Absatz 1 findet auf die Eigentümer
öffentlicher Verkehrsflächen
keine Anwendung.
§ 18 Nutzungsentschädigung
(1)
Wer ein Grundstück gemäß
§ 17 benutzt, hat für
die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung
in Höhe der ortsüblichen
Miete für die benutzten Bauwerksteile
oder für einen dem benutzten
unbebauten Grundstücksteil
vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen.
Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile
bis zur Dauer von zwei Wochen
bleibt außer Betracht. Die
Nutzungsentschädigung ist
jeweils zum Ende eines Kalendermonats
fällig.
(2) Nutzungsentschädigung
kann nicht verlangt werden, soweit
nach § 17 Abs. 4 Ersatz für
entgangene anderweitige Nutzung
gefordert wird.
FÜNFTER ABSCHNITT
Höherführen
von Schornsteinen, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen
§ 19
(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen
dulden, daß der Nachbar
an ihrem höheren Gebäude
Schornsteine, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen seines angrenzenden
niedrigeren Gebäudes befestigt,
wenn die
Höherführung der Schornsteine
und Lüftungsleitungen für
deren Betriebsfähigkeit und
die Höherführung der
Antennenanlage für einen
einwandfreien Empfang von Sendungen
erforderlich ist, Schornsteine,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
anders nur mit erheblichen technischen
Nachteilen oder mit unverhältnismäßig
hohen Kosten höhergeführt
werden können, das
betroffene Grundstück nicht
erheblich beeinträchtigt
wird, die
Erhöhung und Befestigung
öffentlich-rechtlich zulässig
ist.
(2)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
des betroffenen Grundstücks
müssen ferner dulden, daß
die
höhergeführten Schornsteine,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
von ihrem Grundstück aus
unterhalten werden, wenn dies
ohne Benutzung ihres Grundstücks
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist,
die
hierzu erforderlichen Anlagen
auf diesem Grundstück angebracht
werden; sie können den Berechtigten
statt dessen darauf verweisen,
an dem höheren Gebäude
auf eigene Kosten außen
eine Steigleiter anzubringen,
wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten
ermöglicht werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
für Antennenanlagen nicht,
wenn dem Eigentümer des niedrigeren
Gebäudes die Mitbenutzung
der dazu geeigneten Antennenanlage
des höheren Gebäudes
gestattet wird.
(4) Die Absicht, die Rechte nach
den Absätzen 1 und 2 auszuüben,
ist anzuzeigen; § 7 gilt
entsprechend. Keiner vorherigen
Anzeige bedürfen kleinere
Arbeiten zur Unterhaltung der
Anlage; zur Unzeit brauchen sie
nicht geduldet zu werden.
(5) Für die Verpflichtung
zum Schadensersatz gilt §
13 entsprechend.
SECHSTER ABSCHNITT
Bodenerhöhungen
§ 20
Der
Boden eines Grundstücks darf
nicht über die Oberfläche
des Nachbargrundstücks erhöht
werden, es sei denn, es wird ein
solcher Abstand zur Grundstücksgrenze
eingehalten oder es werden solche
Vorkehrungen getroffen und unterhalten,
daß eine Schädigung
des Nachbargrundstücks insbesondere
durch Absturz, Abschwemmung oder
Pressung des Bodens ausgeschlossen
ist.
SIEBENTER ABSCHNITT
Einfriedung
§ 21 Einfriedungspflicht
Jeder
Grundstückseigentümer
kann von dem Nachbarn die Einfriedung
nach folgenden Regeln verlangen:
Wenn
Grundstücke unmittelbar nebeneinander
an derselben Straße liegen,
so hat jeder Grundstückseigentümer
an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück
einzufrieden.
a)Rechtes
Nachbargrundstück ist dasjenige,
das von der Straße aus betrachtet
rechts liegt.
b)Liegt
ein Grundstück zwischen zwei
Straßen, so ist dasjenige
Grundstück rechtes Nachbargrundstück,
welches von derjenigen Straße
aus betrachtet rechts liegt, an
der sich der Haupteingang des
Grundstücks befindet. Ist
ein Haupteingang nicht feststellbar,
so hat der Grundstückseigentümer
auf Verlangen des Nachbarn zu
bestimmen, welche Straße
als diejenige Straße gelten
soll, an der sich der Haupteingang
befindet; § 264 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend. Durch Verlegung
des Haupteinganges wird die Einfriedungspflicht
ohne Zustimmung des Eigentümers
des angrenzenden Grundstücks
nicht verändert.
c)Für
Eckgrundstücke gilt Buchstabe
a ohne Rücksicht auf die
Lage des Haupteinganges. Als Straßen
gelten auch Wege, wenn solche
an Stelle von Straßen für
die Lage von Grundstücken
maßgeblich sind. Wenn an
einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden
haben, so haben sie gemeinsam
einzufrieden. An Grenzen, für
die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht
begründet wird, insbesondere
an beiderseits rückwärtigen
Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
§ 22 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
(1) Eine Einfriedungspflicht besteht
nicht, wenn und soweit die Grenze
mit Gebäuden besetzt ist
oder Einfriedungen nicht ortsüblich
sind.
(2) Eine Einfriedungspflicht besteht
ferner nicht für Grenzen
zwischen Grundstücken und
den an sie angrenzenden Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft,
öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und Gewässern.
§ 23 Beschaffenheit
(1)
Es kann nur die Errichtung einer
ortsüblichen Einfriedung
oder, wenn keine Ortsüblichkeit
feststellbar ist, eines etwa 1,25
m hohen Zaunes aus Maschendraht
verlangt werden. Können Nachbarn,
die gemeinsam einzufrieden haben,
sich nicht auf eine unter mehreren
ortsüblichen Einfriedungen
einigen, so ist ein Zaun der in
Satz 1 bezeichneten Art zu errichten.
(2) Schreiben öffentlich-rechtliche
Vorschriften eine andere Art der
Einfriedung vor, so tritt diese
an die Stelle der in Absatz 1
genannten Einfriedungsart.
(3) Bietet die Einfriedung gemäß
Absatz 1 keinen angemessenen Schutz
vor unzumutbaren Beeinträchtigungen,
so hat auf Verlangen des Nachbarn
derjenige, von dessen Grundstück
die Beeinträchtigungen ausgehen,
die Einfriedung im erforderlichen
Umfang zu verstärken oder
höher auszuführen.
§ 24 Standort
Wer
zur Einfriedung allein verpflichtet
ist, hat die Einfriedung auf seinem
Grundstück zu errichten.
Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden,
so ist die Einfriedung auf der
gemeinsamen Grenze zu errichten.
§ 25 Kosten der Errichtung
(1)
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet
ist, hat die Kosten der Einfriedung
zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden,
so tragen sie die Kosten der Errichtung
der Einfriedung je zur Hälfte.
Ist bei gemeinsamer Einfriedung
nur für eines der beiden
Grundstücke eine Einfriedung
nach § 23 Abs. 2 vorgeschrieben,
so sind die Errichtungskosten
einer Einfriedung nach §
23 Abs. 1 maßgebend; die
Mehrkosten trägt der gemäß
§ 23 Abs. 2 verpflichtete
Grundstückseigentümer.
Die bei einer Einfriedung nach
§ 23 Abs. 3 gegenüber
einer Einfriedung nach §
23 Abs. 1 oder 2 entstehenden
Mehrkosten der Errichtung trägt
der Nachbar, von dessen Grundstück
die Beeinträchtigungen ausgehen.
§ 26 Benutzung und Kosten
der Unterhaltung
(1)
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet
ist, ist zur ausschließlichen
Benutzung der Einfriedung berechtigt
und hat die Kosten der Unterhaltung
der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden,
so gilt für die gemeinsame
Benutzung und Unterhaltung der
Einfriedung auch dann die Regelung
des § 922 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, wenn die Einfriedung
ganz auf einem der Grundstücke
errichtet ist.
ACHTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen
§ 27 Grenzabstände für
Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben mit
Bäumen und Sträuchern
folgende Mindestabstände
von den Nachbargrundstücken
einzuhalten:
1. mit Bäumen, und zwar
a) mit stark wachsenden Bäumen,
insbesondere der Rotbuche, der
Linde, der Platane, der Roßkastanie,
der Stieleiche, der Pappel, der
Weißbirke, der Douglasfichte
und dem Walnuß-baum 3,00
m,
b)
mit Bäumen, die nicht unter
Buchstabe a oder c fallen 1,50
m,
c)
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen
1,00 m,
2.
mit Sträuchern 0,50 m.
§ 28 Grenzabstände für
Hecken
(1) Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken
folgende Mindestabstände
einzuhalten:
1.
mit Hecken über 2 m Höhe
1,00 m,
2.
mit Hecken bis zu 2 m Höhe
0,50 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Hecken, die nach § 24 Satz
2 auf der Grenze gepflanzt werden.
§ 29 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
Die
§§ 27 und 28 gelten
nicht für Anpflanzungen
an den Grenzen zu Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft,
zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu Gewässern, Anpflanzungen
auf öffentlichen Verkehrsflächen,
Anpflanzungen,
die hinter einer geschlossenen
Einfriedung vorgenommen werden
und diese nicht überragen;
als geschlossen gilt auch eine
Einfriedung, deren Bauteile breiter
sind als die Zwischenräume,
Wald.
§
30 Berechnung des Abstandes
Der
Abstand wird von der Mitte des
Baumstammes, des Strauches oder
der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen,
und zwar an der Stelle, an der
die Pflanze aus dem Boden tritt.
Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzreihen
bestehen, wird der Abstand von
der Mitte der Reihe gemessen,
die der Grenze am nächsten
steht.
§ 31 Beseitigungsanspruch
Wird
der vorgeschriebene Mindestabstand
nicht eingehalten, so kann der
Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung
verlangen. Der Eigentümer
und der Nutzungsberechtigte des
Grundstücks sind befugt,
stattdessen die Anpflanzung auf
ihrem Grundstück zurückzuschneiden,
sofern auch auf diese Weise ein
den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechender Zustand hergestellt
werden kann.
§ 32 Ausschluß des
Beseitigungsanspruchs
Der
Anspruch nach diesem Gesetz auf
Beseitigung von Anpflanzungen,
die die vorgeschriebenen Mindestabstände
nicht einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht bis zum
Ablauf des fünften auf das
Anpflanzen folgenden Kalenderjahres
Klage auf Beseitigung erhoben
hat. Für Hecken, die beim
Anpflanzen den vorgeschriebenen
Abstand einhalten, beginnt die
Frist, wenn sie über die
nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinausgewachsen sind.
§ 33 Ersatzanpflanzungen
Werden
für Anpflanzungen, bei denen
der Beseitigungsanspruch nach
§ 32 ausgeschlossen ist,
Ersatzanpflanzungen vorgenommen,
so gelten für die Ersatzanpflanzungen
die §§ 27 bis 32. Dies
gilt nicht für die Ersetzung
einzelner abgestorbener Heckenpflanzen
einer geschlossenen Hecke.
§ 34 Nachträgliche Grenzänderungen
Die
Rechtmäßigkeit des
Abstandes einer Anpflanzung wird
durch nachträgliche Grenzänderungen
nicht berührt; § 33
gilt entsprechend.
§ 35 Wild wachsende Pflanzen
Die
Vorschriften dieses Abschnitts
gelten für wild wachsende
Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen
im Sinne des § 32 Satz 1
gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers
gegenüber dem Nachbarn, daß
er die wild wachsende Pflanze
nicht beseitigen wolle.
NEUNTER ABSCHNITT
Übergangs-
und Schlußvorschriften
§ 36 Übergangsvorschriften
(1)
Der Umfang von Rechten, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehen, richtet sich unbeschadet
der Vorschrift des Absatzes 2
nach diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
von Pflanzen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes vorhanden sind und
deren Grenzabstände den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht entsprechen,
ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar
nicht innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes
Klage auf Beseitigung erhoben
hat oder die Pflanzen dem bisherigen
Recht entsprechen.
§
33 gilt entsprechend.
(3)
Ansprüche auf Zahlung auf
Grund dieses Gesetzes bestehen
nur, wenn das den Anspruch begründende
Ereignis nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls
behält es bei dem bisherigen
Recht sein Bewenden.
§ 37 Außerkrafttreten
von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende
oder gleichlautende Recht wird
aufgehoben. Insbesondere
werden folgende Vorschriften aufgehoben,
soweit sie nicht bereits außer
Kraft getreten sind: Erster
Teil, Achter Titel §§
125 bis 131, 133, 137 bis 140,
142 bis 144, 146 bis 148, 152,
153, 155, 156, 162 bis 167, 169
bis 174, 185, 186, Zweiundzwanzigster
Titel, §§ 55 bis 62
des Allgemeinen Landrechts für
die Preußischen Staaten
vom 5. Februar 1794; die
Bau-Ordnung für die Stadt
Berlin vom 30. November 1641;
das
durch die Verordnung vom 6. August
1763 bestätigte Gutachten
der Churmärkischen Kriegs-
und Domainen-Kammer vom 3. Juli
1763; die
Special Bau-Observanzen für
Berlin.
§ 38 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1974
in Kraft.