Nachbarschaftsrecht
Baden-Württemberg
ERSTER
ABSCHNITT
Gebäude
§ 1 Ableitung
des Regenwassers und des Abwassers
Der Eigentümer eines Gebäudes
hat das von seinem Gebäude
abfließende Niederschlagswasser
sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten
aus seinem Gebäude auf das
eigene Grundstück so abzuleiten,
daß der Nachbar nicht belästigt
wird.
§ 2 Traufberechtigung
bei baulichen Änderungen
Ist der Eigentümer eines
Gebäudes auf Grund einer
Dienstbarkeit verpflichtet, das
vom Gebäude des Nachbarn
abfließende Niederschlagswasser
durch seine eigenen Rinnen und
Ablaufrohre abzuleiten, so darf
eine Veränderung des Gebäudes,
durch welche die Dienstbarkeit
beeinträchtigt wird, nur
in der Weise geschehen, daß
der Nachbar an der Anbringung
eigener Rinnen und Ablaufrohre
nicht gehindert ist. Dem Nachbarn
sind die durch die Abänderung
entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 3 Abstand
von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines
Grundstücks kann verlangen,
daß vor Lichtöffnungen
in der Außenwand eines Nachbargebäudes,
die einen Ausblick auf sein Grundstück
gewähren, auf dem Nachbargrundstück
Abstandsflächen eingehalten
werden, die, rechtwinklig zur
Außenwand und in Höhe
der Lichtöffnung gemessen,
eine Tiefe von mindestens 1,80
m haben und in der Breite auf
jeder Seite mindestens 0,60 m
über die Lichtöffnung
hinausreichen.
(2) Das Verlangen nach Absatz
1 kann nicht gestellt werden für
Lichtöffnungen, die verschlossen
sind und nicht geöffnet werden
können und entweder mit ihrer
Unterkante mindestens 1,80 m über
dem Fußboden des zu erhellenden
Raumes liegen oder undurchsichtig
sind.
(3) Das Verlangen nach Absatz
1 kann nicht gestellt werden,
wenn keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen zu erwarten
sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, insbesondere nach
den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung,
zulässig ist. Nach Ablauf
von zwei Monaten seit Zugang der
Benachrichtigung nach § 55
der Landesbauordnung ist das Verlangen
ausgeschlossen. Die Frist wird
auch dadurch gewahrt, daß
nach § 55 der Landesbauordnung
Einwendungen oder Bedenken erhoben
werden.
§ 4 Abstand
von Ausblick gewährenden
Anlagen
(1) Der Eigentümer eines
Grundstücks kann verlangen,
daß vor Balkonen, Terrassen,
Erkern, Galerien und sonstigen
begehbaren Teilen eines Nachbarhauses,
die einen Ausblick auf sein Grundstück
gewähren, auf dem Nachbargrundstück
Abstandsflächen eingehalten
werden, die in der Tiefe mindestens
1,80 in über die Vorderkante
und in der Breite auf jeder Seite
mindestens 0,60 in über die
Seitenkante der genannten Gebäudeteile
hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
§ 5 Lichtöffnungen
und andere Gebäudeteile,
die auf öffentliche Wege
oder Plätze Ausblick gewähren
(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten
Lichtöffnungen und die in
§ 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile
sind den Beschränkungen der
§§ 3 und 4 nicht unterworfen,
soweit sie auf einen öffentlichen
Weg oder einen öffentlichen
Platz, der an das Grundstück
angrenzt, Ausblick gewähren.
(2) Verliert ein Weg oder Platz
die Eigenschaft der Öffentlichkeit,
so behalten die Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke
das Recht auf Fortbestand von
vorhandenen, in den § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 genannten
Anlagen.
§ 6 Abstand
schadendrohender und störender
Anlagen.
(1) Schadendrohende oder störende
Anlagen dürfen nur in solcher
Entfernung von der Grenze und
nur unter solchen Vorkehrungen
angebracht werden, daß sie
den Nachbarn nicht schädigen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes
1 sind insbesondere Lager für
Chemikalien sowie im Freien gelegene
Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter,
Waschkessel, Backöfen, Bienenstöcke,
Futtersilos, Düngerstätten,
Jauchegruben und Ställe.
§ 7 Gebäudeabstände
und Einfriedigungen bebauter Grundstücke
im Außenbereich.
(1) Bei der Errichtung oder Veränderung
eines Gebäudes im Außenbereich
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches)
ist der Bauherr auf Verlangen
des Nachbarn verpflichtet, zu
Gunsten von Grundstücken,
die durch landwirtschaftliche
Betriebe im Sinne des § 201
des Baugesetzbuches landwirtschaftlich
oder gartenbaulich genutzt werden
(landwirtschaftliche Nutzung),
mit jeder der Nachbargrenze zugewandten
Außenwand einen mittleren
Grenzabstand einzuhalten, welcher
der Höhe der Außenwand
entspricht; der Abstand ist senkrecht
zur Außenwand zu messen.
Der Abstand darf nirgends weniger
als 2 m betragen.
(2) Für die Berechnung der
Höhe der Außenwand
gilt § 5 Abs. 4 Sätze
2 bis 4 und Absatz 5 der Landesbauordnung
entsprechend.
(3) § 3 Abs. 3 Sätze
2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Bauherr ist auf Verlangen
des Nachbarn verpflichtet, sein
Grundstück einzufriedigen,
soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks
erforderlich ist und öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 7a Gründungstiefe
(1) Darf nach den baurechtlichen
Vorschriften auf benachbarten
Grundstücken unmittelbar
an die gemeinsame Grundstücksgrenze
gebaut werden, so kann der Eigentümer
des Nachbargrundstücks vom
Erstbauenden eine solche Ausführung
der Gründung verlangen, daß
bei der späteren Durchführung
seines Bauvorhabens zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden.
(2) Dem Erstbauenden sind die
durch dieses Verlangen entstehenden
Mehrkosten zu erstatten. Das Verlangen
ist dem Erstbauenden vor Erteilung
der Baugenehmigung mitzuteilen.
Er kann unter Setzung einer angemessenen
Frist einen Vorschuß oder
eine Sicherheitsleistung verlangen.
Wird ein ausreichender Vorschuß
oder eine Sicherheitsleistung
innerhalb der Frist nicht geleistet,
so entfällt die Verpflichtung
des Erstbauenden.
(3)Wird die weitergehende Gründung
zum Vorteil des Erstbauenden ganz
oder teilweise ausgenutzt, so
entfällt insoweit die Erstattungspflicht
nach Absatz 2. Bereits erstattete
Kosten können zurückverlangt
werden.
§ 7b Überbau
(1) Darf nach den baurechtlichen
Vorschriften unmittelbar an die
gemeinsame Grundstücksgrenze
gebaut werden, so hat der Eigentümer
des Nachbargrundstücks in
den Luftraum seines Grundstücks
übergreifende untergeordnete
Bauteile, die den baurechtlichen
Vorschriften entsprechen, zu dulden,
solange diese die Benutzung seines
Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen.
Untergeordnete Bauteile sind insbesondere
solche Bestandteile einer baulichen
Anlage, die deren nutzbare Fläche
nicht vergrößern.
(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar
an die gemeinsame Grundstücksgrenze
gebaut werden, so haben die Eigentümer
der benachbarten Grundstücke
zu dulden, daß die Gebäude
den baurechtlichen Vorschriften
entsprechend durch übergreifende
Bauteile angeschlossen werden.
(3) Der Eigentümer des Gebäudes,
von dem Bauteile übergreifen,
hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes
den durch den Anschluß nach
Absatz 2 entstandenen Schaden
zu ersetzen. Auf Verlangen des
Berechtigten ist vor Beginn dieser
Maßnahme eine Sicherheitsleistung
in Höhe des voraussichtlich
entstehenden Schadens zu leisten.
§ 7c Hammerschlags-
und Leiterrecht
(1) Kann eine nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässige bauliche
Anlage nicht oder nur mit erheblichen
besonderen Aufwendungen errichtet,
geändert, unterhalten oder
abgebrochen werden, ohne daß
das Nachbargrundstück betreten
wird oder dort Gerüste oder
Geräte aufgestellt werden
oder auf das Nachbargrundstück
übergreifen, so haben der
Eigentümer und der Besitzer
des Nachbargrundstücks die
Benutzung insoweit zu dulden,
als sie zu diesen Zwecken notwendig
ist.
(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück
zu benutzen, muß dem Eigentümer
und dem Besitzer zwei Wochen vor
Beginn der Benutzung angezeigt
werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene
nicht Eigentümer, so genügt
die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer, es sei denn, daß
der Anzeigende den wirklichen
Eigentümer kennt. Die Anzeige
an den unmittelbaren Besitzer
genügt auch, wenn der Aufenthalt
des Eigentümers kurzfristig
nicht zu ermitteln ist.
(3) Der Eigentümer des begünstigten
Grundstücks hat dem Eigentümer
des Nachbargrundstücks den
durch Maßnahmen nach Absatz
1 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Auf Verlangen des Berechtigten
ist vor Beginn der Benutzung eine
Sicherheit in Höhe des voraussichtlich
entstehenden Schadens zu leisten.
§ 7d Benutzung
von Grenzwänden
(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar
an ein höheres, so hat der
Eigentümer des höheren
Gebäudes zu dulden, daß
die Schornsteine und Lüftungsleitungen
des niedrigeren Gebäudes
an der Grenzwand seines Gebäudes
befestigt werden, wenn dies zumutbar
und die Höherführung
zur Betriebsfähigkeit erforderlich
ist.
(2) In den Fällen des Absatzes
1 hat der Eigentümer des
höheren Gebäudes auch
zu dulden, daß die Reinigung
der Schornsteine und Lüftungsleitungen,
soweit erforderlich, von seinem
Gebäude aus vorgenommen wird
und die hierfür nötigen
Einrichtungen in oder an seinem
Gebäude hergestellt und unterhalten
werden.
(3) § 7 c Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 e Leitungen
(1) Wenn der Anschluß eines
Grundstücks an eine Versorgungsleitung,
eine Abwasserleitung oder einen
Vorfluter ohne Benutzung eines
fremden Grundstücks nicht
oder nur unter erheblichen besonderen
Aufwendungen oder nur in technisch
unvollkommener Weise möglich
ist, so hat der Eigentümer
des fremden Grundstücks die
Benutzung seines Grundstücks
insoweit, als es zur Herstellung
und Unterhaltung des Anschlusses
notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende
Nutzungsarten zu unterlassen.
Überbaute Teile oder solche
Teile des fremden Grundstücks,
deren Bebauung nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässig ist,
dürfen für den Anschluß
nicht in Anspruch genommen werden.
Sind auf den fremden Grundstücken
Versorgungs- oder Abwasserleitungen
bereits vorhanden, so kann der
Eigentümer gegen Erstattung
der anteilmäßigen Herstellungskosten
den Anschluß an diese Leitungen
verlangen, wenn dies technisch
möglich und zweckmäßig
ist.
(2) Ergeben sich nach Verlegung
der Leitung unzumutbare Beeinträchtigungen,
so kann der Eigentümer des
fremden Grundstücks verlangen,
daß der Eigentümer
des begünstigten Grundstücks
auf seine Kosten Vorkehrungen
trifft, die solche Beeinträchtigungen
beseitigen.
(3) Der Eigentümer des begünstigten
Grundstücks hat dem Eigentümer
des fremden Grundstücks den
durch eine Maßnahme nach
den Absätzen 1 und 2 oder
durch Beschränkungen der
Nutzung oder durch den Betrieb
der Leitung entstandenen Schaden
zu ersetzen. Auf Verlangen des
Berechtigten ist vor Beginn der
Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 eine Sicherheit in Höhe
des voraussichtlich entstehenden
Schadens zu leisten.
(4) Der Eigentümer eines
beanspruchten Grundstücks
kann gegen Erstattung der Mehrkosten
eine solche Herstellung der Leitung
verlangen, daß sein Grundstück
ebenfalls angeschlossen werden
kann.
(5) Die Kosten für die Unterhaltung
gemeinsamer Leitungen nach Absatz
1 Satz 3 und Absatz 4 sind von
den beteiligten Eigentümern
gemeinsam zu tragen.
ZWEITER ABSCHNITT
§ 8 Aufschichtungen
und Gerüste
(1) Aufschichtungen von Holz,
Steinen und dergleichen, Heu-,
Stroh- und Komposthaufen sowie
ähnliche Anlagen, die nicht
über 2 m hoch sind, müssen
0,50 m von der Grenze entfernt
bleiben. Sind sie höher,
so muß der Abstand um soviel
über 0,50 m betragen, als
ihre Höhe das Maß von
2 m übersteigt.
(2) Eine Entfernung von 0,50 m
ist einzuhalten bei Gerüsten
und ähnlichen Anlagen, sofern
nicht die Beschaffenheit der Anlage
eine größere Entfernung
zur Abwendung eines Schadens erfordert.
(3) Diese Vorschriften gelten
nicht für Baugerüste
und für das nachbarliche
Verhältnis der öffentlichen
Wege und der Gewässer einerseits
und der an sie grenzenden Grundstücke
andererseits.
DRITTER ABSCHNITT
Erhöhungen
§ 9 Abstände
und Vorkehrungen bei Erhöhungen
(1) 'Wer den Boden seines Grundstücks
über die Oberfläche
des Nachbargrundstücks erhöhen
will, muß einen solchen
Abstand von der Grenze einhalten
oder solche Vorkehrungen treffen
und unterhalten, daß eine
Schädigung des Nachbargrundstücks
durch Absturz oder Pressung des
Bodens ausgeschlossen ist. Diese
Verpflichtung geht auf den späteren
Eigentümer über.
(2) Welcher Abstand oder welche
Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks
erforderlich ist, entscheidet
sich unter Zugrundelegung der
Vorschriften von § 10 Abs.
1 nach Lage des einzelnen Falls.
§ 10 Befestigung
von Erhöhungen
(1) Bei Erhöhungen muß
die erhöhte Fläche für
die Regel entweder durch Errichtung
einer Mauer von genügender
Stärke oder durch eine andere
gleich sichere Befestigung oder
eine Böschung von nicht mehr
als 45 Grad Steigung (alter Teilung)
befestigt werden, wenn die Kante
der erhöhten Fläche
nicht den Abstand von der Grenze
waagrecht gemessen einhält,
der dem doppelten Höhenunterschied
zwischen der Grenze und der Kante
der Erhöhung gleichkommt.
(2) Die Außenseite der Mauer
oder der sonstigen Befestigung
oder der Fuß der Böschung
müssen gegenüber Grundstücken,
die landwirtschaftlich genutzt
werden, einen Grenzabstand von
0,50 m einhalten; dies gilt nicht
für Stützmauern für
Weinberge.
VIERTER ABSCHNITT
Einfriedigungen,
Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
§
11 Tote
Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen
ist gegenüber Grundstücken,
die landwirtschaftlich genutzt
werden, ein Grenzabstand von 0,50
m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung
höher als 1,50 m, so vergrößert
sich der Abstand entsprechend
der Mehrhöhe, außer
bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken
ist mit toten Einfriedigungen
- außer Drahtzäunen
und Schranken - ein Grenzabstand
entsprechend der Mehrhöhe
einzuhalten, die über 1,50
m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze
nicht wenigstens 0,50 m abstehen,
müssen so eingerichtet sein,
daß ihre Ausbesserung von
der Seite des Eigentümers
des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem
geringeren Abstand von der Grenze
als 0,50 m dürfen nicht gegen
das Nachbargrundstück abgedacht
werden.
§ 12 Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe
ist ein Abstand von 0,50 m, mit
höheren Hecken ein entsprechend
der Mehrhöhe größerer
Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte
des nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Abstands zurückzuschneiden.
Das gilt nicht für Hecken
bis zu 1,80 m Höhe, wenn
das Nachbargrundstück innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
oder im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans liegt und nicht
landwirtschaftlich genutzt wird
(Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist
zu ihrer Verkürzung und zum
Zurückschneiden der Zweige
verpflichtet, jedoch nicht in
der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September.
§ 13 Spaliervorrichtungen
Für Spaliervorrichtungen,
die eine flächenartige Ausdehnung
des Wachstums der Pflanzen bezwecken,
gilt § 12 mit der Maßgabe,
daß gegenüber Grundstücken
in Innerortslage mit Spalieren
bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand
und mit höheren Spalieren
ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe
einzuhalten ist.
§ 14 Rebstöcke
in Weinbergen
Mit Rebstöcken in Weinbergen
ist ein Grenzabstand einzuhalten,
der der Hälfte des Reihenabstandes
entspricht, mindestens jedoch
0,75 m.
§ 15 Waldungen
(1) Mit Waldungen ist ein Abstand
von 8 m von der Grenze einzuhalten.
Bei Verjüngung von Waldungen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits bestehen, sowie in erklärten
Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt
sich der Abstand nach Satz 1 auf
die Hälfte.
(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende
Streifen kann bis auf 2 m Abstand
von der Grenze mit Gehölzen
bis zu 4 m Höhe und bis auf
1 m Abstand von der Grenze mit
Gehölzen bis zu 2 m Höhe
bepflanzt werden.
§ 16 Sonstige
Gehölze
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und anderen Gehölzen
sind unbeschadet der §§
12 bis 15 folgende Grenzabstände
einzuhalten:
1. a) mit Beerenobststräuchern
und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern
und sonstigen artgemäß
kleinen Gehölzen sowie mit
Rebstöcken außerhalb
eines Weinberges 0,5 m,
b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen
sowie mit Weidenpflanzungen, die
jährlich genutzt werden 1
m; die
Gehölze dürfen die Höhe
von 1,80 m nicht überschreiten,
es sei denn, daß der Abstand
nach Nummer 2 eingehalten wird;
2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen
auf schwach- und mittelstark wachsenden
Unterlagen und anderen Gehölzen
artgemäß ähnlicher
Ausdehnung, mit Baumschul- und
Weihnachtsbaumkulturen, soweit
nicht in Nummer 1 aufgeführt,
mit Forstsamenplantagen sowie
mit Weidenpflanzungen, die nichtjährlich
genutzt werden 2 m die
Gehölze dürfen die Höhe
von 4 m nicht überschreiten,
es sei denn, daß der Abstand
nach Nummer 3 eingehalten wird;
3. mit Obstbäumen, soweit
sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt
sind 3 m;
4. a) mit artgemäß
mittelgroßen oder schmalen
Bäumen wie Birken, Blaufichten,
Ebereschen, Erlen, Robinien ("Akazien"),
Salweiden, Serbischen Fichten,
Thujen, Weißbuchen, Weißdornen
und deren Veredelungen, Zieräpfeln,
Zierkirschen, Zierpflaumen und
mit anderen Gehölzen artgemäß
ähnlicher Ausdehnung sowie
b)
nur Obstbäumen auf stark
wachsenden Unterlagen und veredelten
Walnußbäumen 4 m;
5. mit großwüchsigen
Arten von Ahornen, Buchen, Eichen,
Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen,
Pappeln, Platanen, unveredelten
Walnußsämlingsbäumen
sowie mit anderen Bäumen
artgemäß ähnlicher
Ausdehnung 8 m
(2) Die Abstände nach Absatz
1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen
sich gegenüber Grundstücken
in Innerortslage auf die Hälfte.
Dies gilt nicht für Baumschul-
und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen
sowie für geschlossene Bestände
mit mehr als drei der in Absatz
1 Nummer 2 bis 4 Buchst. a angeführten
Gehölze. Einzeln stehende
großwüchsige Bäume,
ausgenommen Nadelbäume, dürfen
gegenüber Grundstücken
in Innerortslage mit einem Abstand
von 6 m gepflanzt werden.
(3) Der Besitzer eines Gehölzes,
das die nach Absatz 1 Nr. 1 und
2 zulässige Höhe überschritten
hat, ist zur Verkürzung verpflichtet,
jedoch nicht in der Zeit vom 1.
März bis 30. September.
§ 17 Hopfenpflanzungen
Mit Hopfenpflanzungen ist ein
Abstand von 1,50 m von der Grenze
einzuhalten. 2 Ist das Nachbargrundstück
gleichfalls mit Hopfen bepflanzt,
so ermäßigt sich der
Abstand auf die Hälfte.
§ 18 Begünstigung
von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
Gegenüber Weinbergen in erklärter
Reblage (§ 28 Abs. 2) sowie
gegenüber erwerbsgartenbaulich
genutzten Grundstücken in
erklärter Gartenbaulage (§
28 Abs. 3) sind die Abstände
nach § 11 Abs. 1, §
12 Abs. 1, §§ 13, 15,
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und
Abs. 2 sowie § 17 Satz 1
zu verdoppeln, soweit sich die
Einfriedigung, Spaliervorrichtung
oder Pflanzung an deren südlicher,
östlicher oder westlicher
Seite befindet. 2 Das gilt nicht
für Obstgehölze und
Baumschulbestände innerhalb
des geschlossenen Wohnbezirks.
§ 19 Verhältnis
zu landwirtschaftlich nicht genutzten
Grundstücken
(1) Die Vorschriften der §§
11 bis 17 gelten nicht gegenüber
Grundstücken im Außenbereich
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches),
die Wald, Hutung, Heide oder Ödung
sind oder die landwirtschaftlich
oder gartenbaulich sonst nicht
genutzt werden und nicht bebaut
sind und auch nicht als Hofraum
dienen. Mit Wald gegenüber
Wald ist aber ein Abstand von
1 in einzuhalten.
(2) Die in den §§ 11
bis 18 vorgeschriebenen Abstände
vermindern sich gegenüber
Grundstücken im Außenbereich
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches)
um diejenige Entfernung, auf die
diese Grundstücke, von der
Grenze an gerechnet, landwirtschaftlich
oder gartenbaulich nicht genutzt,
nicht bebaut sind und auch nicht
als Hofraum dienen.
§ 20 Pflanzungen
hinter geschlossenen Einfriedigungen
Die §§ 12 bis 18 gelten
nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung
oder die Pflanzung hinter einer
geschlossenen Einfriedigung befindet,
ohne diese zu überragen.
Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen,
bei denen die Zaunteile breiter
sind als die Zwischenräume.
§ 21 Verhältnis
zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen;
Ufer- und Böschungsschutz
(1) Die §§ 11 bis 18
gelten nicht für
1. das nachbarliche Verhältnis
zwischen öffentlichen Straßen
und Gewässern und den an
sie grenzenden Grundstücken,
2. die auf Grund eines Flurbereinigungs-
oder Zusammenlegungsplanes erfolgten
Anpflanzungen, soweit sie sich
im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet
auswirken.
Bestehende
Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der §§
11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen
und Hecken gelten nicht für
das nachbarliche Verhältnis
zwischen Grundstücken, die
unmittelbar an den Schienenweg
einer Eisenbahn grenzen einerseits
und dem Schienenweg andererseits.
(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen,
die zum Uferschutz dienen oder
die zum Schutz von Böschungen
oder steilen Abhängen erforderlich
sind, sind die §§ 11,
12, 16 und 18 nicht anzuwenden.
§ 22 Feststellung
der Abstände
(1) Die Grenzabstände werden
von der Mittelachse der der Grenze
nächsten Stämme, Triebe
oder Hopfenstangen bei deren Austritt
aus dem Boden, bei Drahtanlagen
von Hopfenpflanzungen aber von
dem der Grenze nächsten oberen
Ende der Steigdrähte ab waagrecht
gemessen.
(2) Im Verhältnis der durch
öffentliche Wege oder durch
Gewässer getrennten Grundstücke
werden die Abstände von der
Mitte des Weges oder Gewässers
angemessen. Dies gilt nicht gegenüber
Grundstücken in Innerortslage.
(3) Ist die Einhaltung eines bestimmten
Abstands von der Lage oder der
Kulturart des Grundstücks
oder des Nachbargrundstücks
abhängig, so sind bei der
Erneuerung einer Einfriedigung,
Spaliervorrichtung oder Pflanzung
für die Bemessung des Abstands
die dann bestehenden Verhältnisse
dieses Grundstücks maßgebend.
Dasselbe gilt, wenn in einer der
Erneuerung gleichkommenden Weise
die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung
ausgebessert oder die Pflanzung
ergänzt wird.
2. Überragende Zweige und
eingedrungene Wurzeln
§ 23 Überragende
Zweige
(1) Abweichend von § 910
Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines
Grundstücks die Beseitigung
von herüberragenden Zweigen
eines auf dem Nachbargrundstück
stehenden Obstbaums nur bis zur
Höhe von 3 m verlangen. Die
Höhe wird vom Boden bis zu
den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem
Zustand gemessen.
(2) Die Beseitigung der Zweige
kann auf die volle Höhe des
Baumes verlangt werden, wenn das
benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich
genutzt wird oder ein Hofraum
ist oder die Zweige auf ein auf
dem benachbarten Grundstück
stehendes Gebäudes hereinragen
oder den Bestand oder die Benutzung
eines Gebäudes beeinträchtigen
oder die Errichtung eines Gebäudes
unmöglich machen oder erschweren.
(3) Der Besitzer des Baumes ist
zur Beseitigung der Zweige in
der Zeit vom 1. März bis
30. September nicht verpflichtet.
Er hat die Beseitigung innerhalb
einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden
Frist, jedenfalls aber innerhalb
Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige
Beseitigung kann verlangt werden,
wenn ein dringendes Bedürfnis
vorliegt. Wird die Beseitigung
nicht innerhalb der in Satz 2
bestimmten Frist oder im Falle
des Satzes 3 sofort bewirkt, so
ist der Nachbar berechtigt, sie
nach § 910 Abs. 1 Satz 2
BGB oder auf Kosten des Besitzers
durchzuführen. Im letzteren
Fall gehören die abgeschnittenen
Zweige dem Besitzer des Baumes.
§ 24 Eingedrungene
Wurzeln
(1) Abweichend von § 910
Abs. 1 BGB ist der Besitzer eines
Obstbaumguts oder eines Grundstücks
der in § 19 Abs. 1 Satz 1
genannten Art, in das aus einem
angrenzenden Obstbaumgut Wurzeln
eines Obstbaums eingedrungen sind,
zu deren Beseitigung nur insoweit
befugt, als dies zur Herstellung
und Unterhaltung eines Weges,
eines Grabens, einer baulichen
Anlage, eines Dräns oder
einer sonstigen Leitung erforderlich
ist.
(2) Die Beseitigung von sonstigen
eingedrungenen Baumwurzeln ist
bei einem Grundstück in Innerortslage
nur dann zulässig, wenn durch
die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks
wesentlich beeinträchtigt
wird, insbesondere Arbeiten der
in Absatz 1 genannten Art die
Beseitigung erfordern.
§ 25 Bäume
an öffentlichen Wegen
(1) Abweichend von § 910
Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines
Grundstücks die Beseitigung
herüberragender Zweige von
Bäumen, die auf öffentlichen
Wegen oder deren Zubehörden
(Nebenwegen, Dämmen, Böschungen)
oder nach polizeilicher Vorschrift
in regelmäßiger Anordnung
längs der Straße auf
den angrenzenden Grundstücken
gepflanzt sind, nur bis zur Höhe
von 3 m verlangen. Die Bestimmungen
des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 und 3 gelten auch hier.
(2) Zur Beseitigung der in sein
Grundstück eingedrungenen
Wurzeln dieser Bäume ist
der Besitzer des Grundstücks
nur entsprechend § 24 Abs.
2 und nur dann befugt, wenn er
dem Eigentümer des Baumes
eine angemessene Frist zur Beseitigung
der Wurzeln gesetzt hat und die
Beseitigung nicht innerhalb der
Frist erfolgte.
FÜNFTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 26 Verjährung
(1) Beseitigungsansprüche
nach diesem Gesetz verjähren
in fünf Jahren. Bei Pflanzungen
beginnt der Lauf der Verjährungsfrist
mit dem 1. Juli nach der Pflanzung.
Bei an Ort und Stelle gezogenen
Gehölzen beginnt sie am 1.
Juli des zweiten Entwicklungsjahres.
Bei späterer Veränderung
der artgemäßen Ausdehnung
des Gehölzes beginnt die
Verjährung von neuem.
(2) Die Berufung auf Verjährung
ist ausgeschlossen, wenn die Anlage
erneuert oder in einer der Erneuerung
gleichkommenden Weise ausgebessert
wird. Dasselbe gilt, wenn eine
Pflanzung erneuert oder ergänzt
wird.
(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden
der Hecken, auf Beseitigung herüberragender
Zweige und eingedrungener Wurzeln
sowie auf Verkürzung zu hoch
gewachsener Gehölze ist der
Verjährung nicht unterworfen.
§ 27 Vorrang
von Festsetzungen im Bebauungsplan
Enthält ein Bebauungsplan
oder eine sonstige Satzung nach
dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz
zum Baugesetzbuch Festsetzungen
über Böschungen, Aufschüttungen,
Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen,
so müssen hierfür die
nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Abstände insoweit nicht eingehalten
werden, als es die Verwirklichung
der planerischen Festsetzungen
erfordert. Dies gilt nicht gegenüber
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
§ 28 Erklärte
Waldlage, erklärte Reblage
und erklärte Gartenbaulage
(1) Teile des Gemeindegebiets
außerhalb des geschlossenen
Wohnbezirks und des Bereichs des
Bebauungsplans können durch
Gemeindesatzung zur Waldlage erklärt
werden (erklärte Waldlage),
wenn ihre Aufforstung mit Rücksicht
auf die Standortverhältnisse
oder aus Gründen der Landeskultur
zweckmäßig ist.
(2) Teile des Gemeindegebiets
können durch Gemeindesatzung
zur Reblage erklärt werden
(erklärte Reblage), wenn
sie für den Weinbau besonders
geeignet sind.
(3) Teile des Gemeindegebiets
können durch Gemeindesatzung
zur Gartenbaulage erklärt
werden (erklärte Gartenbaulage),
wenn sie für den unter Verwendung
ortsfester Kulturvorrichtungen
betriebenen Erwerbsgartenbau besonders
geeignet sind.
(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung
nach Absatz 1 das Amt für
Landwirtschaft, Landschafts- und
Bodenkultur und das Forstamt und
vor der Erklärung nach Absatz
2 oder 3 das Amt für Landwirtschaft,
Landschafts- und Bodenkultur zu
hören.
§ 29 Erlaß
von Gemeindesatzungen
(1) Die Gemeinde hat den Entwurf
einer Satzung nach § 28 öffentlich
bekanntzumachen. Die Betroffenen
können innerhalb eines Monats
nach der Bekanntmachung Einwendungen
erheben. Hierauf ist in der öffentlichen
Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Über die Einwendungen
ist gleichzeitig mit dem endgültigen
Beschluß über die Satzung
zu entscheiden.
SECHSTER ABSCHNITT
Einwirkung
von Verkehrsunternehmen
§ 30
Die Vorschrift des § 14 der
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
wird auf Eisenbahn-, Schiffahrts-
und ähnliche Verkehrsunternehmungen
erstreckt.
SIEBTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 31 Durch Zeitablauf entstandene
Fensterschutzrechte
Hat im Geltungsbereich des badischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch der Eigentümer
eines Gebäudes vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch Zeitablauf das Recht erlangt,
daß zum Schutz seiner Fenster
Anlagen auf einem Nachbargrundstück
einen bestimmten Abstand einhalten
müssen, so gilt dieses Recht
auch weiterhin als Grunddienstbarkeit.
§ 32 Alte
Mauerrechte
Hat der Eigentümer eines
Grundstücks vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Grund des Badischen Landrechtssatzes
663 von seinem Nachbarn verlangt,
daß er zur Erbauung einer
Scheidewand beitrage, so bleiben
für das Recht und die Pflicht
zur Errichtung derselben die bisherigen
Vorschriften maßgebend.
§ 33 Bestehende
Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen,
Pflanzungen und bauliche Anlagen
(1) Für die Abstände
von Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen
und Pflanzungen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes bereits bestehen,
bleiben die bisherigen Vorschriften
maßgebend, soweit sie in
der Beschränkung des Eigentümers
weniger weit gehen als die Vorschriften
dieses Gesetzes. Dasselbe gilt
für die Abstände von
baulichen Anlagen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes bestehen, mit deren
Bau begonnen worden ist oder die
genehmigt sind.
(2) Wird die Einfriedigung, Spaliervorrichtung
oder Pflanzung erneuert, so greifen
die Bestimmungen dieses Gesetzes
Platz. Dasselbe gilt, wenn in
einer der Erneuerung gleichkommenden
Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung
ausgebessert oder die Pflanzung
ergänzt wird.
§ 34 Bäume
von Waldgrundstücken
(1) Im Geltungsbereich des württembergischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen
muß der Eigentümer
eines Waldgrundstücks, in
das Zweige und Wurzeln der Bäume
und Sträucher eines anderen
zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
bereits mit Wald bestandenen Grundstücks
herüberragen, die Zweige
und Wurzeln dulden.
(2) Die Beseitigung herüberragender
Zweige von Bäumen und Sträuchern,
die an dem südwestlichen,
westlichen oder nordwestlichen
Trauf von am 1.Januar 1894 bereits
vorhandenen, rein oder vorwiegend
mit Nadelholz bestockten Waldungen
stehen, kann nicht verlangt werden,
wenn hierdurch der Fortbestand
der Bäume gefährdet
würde, die zum Schutz des
hinterliegenden Waldes erforderlich
sind.
(3) In diesen Fällen finden
die Bestimmungen der § 23
Abs. 2 und § 24 entsprechende
Anwendung.
(4) Diese Vorschriften gelten
nur, soweit nicht seit dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine Verjüngung des Waldes
stattgefunden hat und, wenn dies
nicht der Fall war, bis zur nächsten
Verjüngung.
§ 35 Überragende
Zweige und eingedrungene Wurzeln
von bestehenden Obstbäumen
Im Geltungsbereich des badischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch sind die Vorschriften
der §§ 23 und 24 für
bestehende Obstbäume nicht
anzuwenden, wenn mit diesen nicht
mindestens die Abstände dieses
Gesetzes eingehalten werden.
§ 36 Verweisung
auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen
auf Vorschriften verwiesen ist,
die durch dieses Gesetz aufgehoben
werden, treten an ihre Stelle
die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 37 Inkrafttreten
(erledigt)