VOB/B 2006
Fassung
2006 (Bekanntmachung vom 04.09.2006,
BAnz. Nr. 196a vom 18.10.2006) in
Anwendung seit dem 1.11.2006 gem.
§ 6 Vergabeverordnung in der
Fassung aufgrund der Dritten Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung
vom 23.10.2006 (BGBl. I S. 2334),
i.V.m. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A
2006 (Bekanntmachung vom 20.3.2006,
BAnz. Nr. 94a vom 18.5.2006).
- die ab 11.06.2010 geltende Fassung (VOB/B 2009) finden Sie hier -
Inhaltsübersicht
§
1 Art und Umfang der Leistung
§ 2
Vergütung
§
3 Ausführungsunterlagen
§ 4
Ausführung
§
5 Ausführungsfristen
§
6 Behinderung und Unterbrechung
der Ausführung
§
7 Verteilung der Gefahr
§
8 Kündigung durch den Auftraggeber
§
9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§
10 Haftung der Vertragsparteien
§
11 Vertragsstrafe
§ 12
Abnahme
§
13 Mängelansprüche
§ 14
Abrechnung
§
15 Stundenlohnarbeiten
§ 16
Zahlung
§
17 Sicherheitsleistung
§
18 Streitigkeiten
§
1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung
wird nach Art und Umfang durch den
Vertrag bestimmt. Als Bestandteil
des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (VOB/C).
2. Bei Widersprüchen im Vertrag
gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von
Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs
anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen,
die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat
der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers mit auszuführen,
außer wenn sein Betrieb auf
derartige Leistungen nicht eingerichtet
ist. Andere Leistungen können
dem Auftragnehmer nur mit seiner
Zustimmung übertragen werden.
§
2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise
werden alle Leistungen abgegolten,
die nach der Leistungsbeschreibung,
den Besonderen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach
den vertraglichen Einheitspreisen
und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn keine
andere Berechnungsart (z.B. durch
Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen,
nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3.
(1) Weicht die ausgeführte
Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung
um nicht mehr als 10 v. H. von dem
im Vertrag vorgesehenen Umfang ab,
so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.
H. hinausgehende Überschreitung
des Mengenansatzes ist auf Verlangen
ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H.
hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen
der Einheitspreis für die tatsächlich
ausgeführte Menge der Leistung
oder Teilleistung zu erhöhen,
soweit der Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei anderen
Ordnungszahlen (Positionen) oder
in anderer Weise einen Ausgleich
erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im Wesentlichen
dem Mehrbetrag entsprechen, der
sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs-
und Baustellengemeinkosten und der
Allgemeinen Geschäftskosten
auf die verringerte Menge ergibt.
Die Umsatzsteuer wird entsprechend
dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig,
für die eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit der
Änderung des Einheitspreises
auch eine angemessene Änderung
der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene
Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen
(z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs-
und Betriebsstoffen), so gilt, wenn
nichts anderes vereinbart wird,
§ 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des
Bauentwurfs oder andere Anordnungen
des Auftraggebers die Grundlagen
des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert,
so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Die Vereinbarung soll vor der Ausführung
getroffen werden.
6.
(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene
Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung.
Er muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen, bevor
er mit der Ausführung der Leistung
beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt
sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung
und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst
vor Beginn der Ausführung zu
vereinbaren.
7.
(1) Ist als Vergütung der Leistung
eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert.
Weicht jedoch die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab, dass ein
Festhalten an der Pauschalsumme
nicht zumutbar ist (§ 313 BGB),
so ist auf Verlangen ein Ausgleich
unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
Für die Bemessung des Ausgleichs
ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen.
(2) Die Regelungen der Nr. 4, 5
und 6 gelten auch bei Vereinbarung
einer Pauschalsumme.
(3) Wenn nichts anderes vereinbart
ist, gelten die Absätze 1 und
2 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung
vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4
bleibt unberührt.
8.
(1)
Leistungen, die der Auftragnehmer
ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag ausführt,
werden nicht vergütet. Der
Auftragnehmer hat sie auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist
zu beseitigen; sonst kann es auf
seine Kosten geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden,
die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem
Auftragnehmer jedoch zu, wenn der
Auftraggeber solche Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung steht
ihm auch zu, wenn die Leistungen
für die Erfüllung des
Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers entsprachen
und ihm unverzüglich angezeigt
wurden. Soweit dem Auftragnehmer
eine Vergütung zusteht, gelten
die Berechnungsgrundlagen für
geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über
die Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
bleiben unberührt.
9.
(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen,
Berechnungen oder andere Unterlagen,
die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen
oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat
er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer
nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen,
so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur
vergütet, wenn sie als solche
vor ihrem Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind (§ 15).
§
3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung
nötigen Unterlagen sind dem
Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen
der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem
Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt wird, und das Schaffen
der notwendigen Höhenfestpunkte
in unmittelbarer Nähe der baulichen
Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen
für die Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer
maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört,
auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen
und den Auftraggeber auf entdeckte
oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist,
soweit notwendig, der Zustand der
Straßen und Geländeoberfläche,
der Vorfluter und Vorflutleitungen,
ferner der baulichen Anlagen im
Baubereich in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Auftraggeber
und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen
von Berechnungen oder andere Unterlagen,
die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen,
oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des
Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber
nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6.
(1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen
dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht,
vervielfältigt, geändert
oder für einen anderen als
den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber
das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter
Form auf den festgelegten Geräten.
Der Auftraggeber darf zum Zwecke
der Datensicherung zwei Kopien herstellen.
Diese müssen alle Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der Kopien
ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet
des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der
DV-Programme berechtigt.
§
4 Ausführung
1.
(1) Der Auftraggeber hat für
die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen
und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse -
z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht,
dem Wasserrecht, dem Gewerberecht
- herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht,
die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen.
Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen,
wo die vertragliche Leistung oder
Teile von ihr hergestellt oder die
hierfür bestimmten Stoffe und
Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen
sind ihm die Werkzeichnungen oder
andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen
zur Einsicht vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse
preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und Unterlagen
hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt,
unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen
zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig
sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich
nur dem Auftragnehmer oder seinem
für die Leitung der Ausführung
bestellten Vertreter zu erteilen,
außer wenn Gefahr im Verzug
ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen,
wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung
bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer
die Anordnungen des Auftraggebers
für unberechtigt oder unzweckmäßig,
so hat er seine Bedenken geltend
zu machen, die Anordnungen jedoch
auf Verlangen auszuführen,
wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn
dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber
die Mehrkosten zu tragen.
2.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung
unter eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen. Dabei
hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu
beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen
Leistung zu leiten und für
Ordnung auf seiner Arbeitsstelle
zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung
der gesetzlichen, behördlichen
und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen,
die sein Verhältnis zu den
Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken
gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen
Unfallgefahren), gegen die Güte
der vom Auftraggeber gelieferten
Stoffe oder Bauteile oder gegen
die Leistungen anderer Unternehmer,
so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
- möglichst schon vor Beginn
der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen;
der Auftraggeber bleibt jedoch für
seine Angaben, Anordnungen oder
Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts
anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze
auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für
Wasser und Energie. Die Kosten für
den Verbrauch und den Messer oder
Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie
anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von
ihm ausgeführten Leistungen
und die ihm für die Ausführung
übergebenen Gegenstände
bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen.
Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden
und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
Obliegt ihm die Verpflichtung nach
Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag,
so regelt sich die Vergütung
nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem
Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers
innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen.
Geschieht es nicht, so können
sie auf Kosten des Auftragnehmers
entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während
der Ausführung als mangelhaft
oder vertragswidrig erkannt werden,
hat der Auftragnehmer auf eigene
Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.
Hat der Auftragnehmer den Mangel
oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten,
so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer
der Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann ihm
der Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Beseitigung des Mangels
setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§
8 Nr. 3).
8.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung
im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung
ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des Auftragnehmers
nicht eingerichtet ist. Erbringt
der Auftragnehmer ohne schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl
sein Betrieb darauf eingerichtet
ist, kann der Auftraggeber ihm eine
angemessene Frist zur Aufnahme der
Leistung im eigenen Betrieb setzen
und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der
Weitervergabe von Bauleistungen
an Nachunternehmer die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teile B und C zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer
dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt
zu geben.
9. Werden bei Ausführung der
Leistung auf einem Grundstück
Gegenstände von Altertums-,
Kunst- oder wissenschaftlichem Wert
entdeckt, so hat der Auftragnehmer
vor jedem weiteren Aufdecken oder
Ändern dem Auftraggeber den
Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände
nach näherer Weisung abzuliefern.
Die Vergütung etwaiger Mehrkosten
regelt sich nach § 2 Nr. 6.
Die Rechte des Entdeckers (§
984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung
ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen,
wenn diese Teile der Leistung durch
die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen
werden. Das Ergebnis ist schriftlich
niederzulegen.
§
5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den
verbindlichen Fristen (Vertragsfristen)
zu beginnen, angemessen zu fördern
und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur
dann als Vertragsfristen, wenn dies
im Vertrag ausdrücklich vereinbart
ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung
keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf
Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen
Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer
hat innerhalb von 12 Werktagen nach
Aufforderung zu beginnen. Der Beginn
der Ausführung ist dem Auftraggeber
anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte,
Gerüste, Stoffe oder Bauteile
so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen
offenbar nicht eingehalten werden
können, muss der Auftragnehmer
auf Verlangen unverzüglich Abhilfe
schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer
den Beginn der Ausführung, gerät
er mit der Vollendung in Verzug, oder
kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann
der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz nach
§ 6 Nr. 6 verlangen oder dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung setzen
und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.
3).
§
6 Behinderung und Unterbrechung
der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in
der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er
es dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt
er die Anzeige, so hat er nur dann
Anspruch auf Berücksichtigung
der hindernden Umstände, wenn
dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache
und deren hindernde Wirkung bekannt
waren.
2.
(1) Ausführungsfristen werden
verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich
des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der
Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers
oder in einem unmittelbar für
ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere
für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während
der Ausführungszeit, mit denen
bei Abgabe des Angebots normalerweise
gerechnet werden musste, gelten nicht
als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu
tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung
der Arbeiten zu ermöglichen.
Sobald die hindernden Umstände
wegfallen, hat er ohne weiteres und
unverzüglich die Arbeiten wieder
aufzunehmen und den Auftraggeber davon
zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird
berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme
der Arbeiten und die etwaige Verschiebung
in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere Dauer
unterbrochen, ohne dass die Leistung
dauernd unmöglich wird, so sind
die ausgeführten Leistungen nach
den Vertragspreisen abzurechnen und
außerdem die Kosten zu vergüten,
die dem Auftragnehmer bereits entstanden
und in den Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände
von einem Vertragsteil zu vertreten,
so hat der andere Teil Anspruch auf
Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns
aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Im Übrigen bleibt der Anspruch
des Auftragnehmers auf angemessene
Entschädigung nach § 642
BGB unberührt, sofern die Anzeige
nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn
Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2
gegeben ist.
7. Dauert eine Unterbrechung länger
als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich
kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Nummern 5 und 6; wenn
der Auftragnehmer die Unterbrechung
nicht zu vertreten hat, sind auch
die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht
in der Vergütung für die
bereits ausgeführten Leistungen
enthalten sind.
§
7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte
Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere
objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört,
so hat dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche
nach § 6 Nr. 5; für andere
Schäden besteht keine gegenseitige
Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen,
in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile
sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste,
auch wenn diese als Besondere Leistung
oder selbständig vergeben sind.
§
8 Kündigung durch den Auftraggeber
1.
(1) Der Auftraggeber kann bis zur
Vollendung der Leistung jederzeit
den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die
vereinbarte Vergütung zu. Er
muss sich jedoch anrechnen lassen,
was er infolge der Aufhebung des
Vertrags an Kosten erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft und seines Betriebs
erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt (§ 649 BGB).
2.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag
kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, von ihm
oder zulässigerweise vom Auftraggeber
oder einem anderen Gläubiger
das Insolvenzverfahren (§§
14 und 15 InsO) beziehungsweise
ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren beantragt ist, ein solches
Verfahren eröffnet wird oder
dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen
sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen.
Der Auftraggeber kann Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des Restes
verlangen.
3.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag
kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1
und des § 5 Nr. 4 die gesetzte
Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung
des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags
ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil
der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen
zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa entstehenden
weiteren Schadens bestehen. Er ist
auch berechtigt, auf die weitere
Ausführung zu verzichten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, wenn die Ausführung
aus den Gründen, die zur Entziehung
des Auftrags geführt haben,
für ihn kein Interesse mehr
hat.
(3) Für die Weiterführung
der Arbeiten kann der Auftraggeber
Geräte, Gerüste, auf der
Baustelle vorhandene andere Einrichtungen
und angelieferte Stoffe und Bauteile
gegen angemessene Vergütung
in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen
Ansprüche spätestens binnen
12 Werktagen nach Abrechnung mit
dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag
entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Die Kündigung ist innerhalb
von 12 Werktagen nach Bekanntwerden
des Kündigungsgrundes auszusprechen.
Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich
zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß
und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung
verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über
die ausgeführten Leistungen
vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte,
nach Zeit bemessene Vertragsstrafe
kann nur für die Zeit bis zum
Tag der Kündigung des Vertrags
gefordert werden.
§
9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag
kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm
obliegende Handlung unterlässt
und dadurch den Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293
ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige
Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich
zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber
ohne Erfolg eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung gesetzt
und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag
kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind
nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer
Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende
Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt.
§
10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander
für eigenes Verschulden sowie
für das Verschulden ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Personen, deren
sie sich zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten bedienen (§§
276, 278 BGB).
2.
(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang
mit der Leistung ein Schaden, für
den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
beide Vertragsparteien haften, so
gelten für den Ausgleich zwischen
den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit
im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist. Soweit der Schaden des Dritten
nur die Folge einer Maßnahme
ist, die der Auftraggeber in dieser
Form angeordnet hat, trägt
er den Schaden allein, wenn ihn
der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene
Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen
hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt
den Schaden allein, soweit er ihn
durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch
eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte
decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten
nach den §§ 823 ff. BGB
zu Schadensersatz verpflichtet wegen
unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen
Entnahme oder Auflagerung von Boden
oder anderen Gegenständen außerhalb
der vom Auftraggeber dazu angewiesenen
Flächen oder wegen der Folgen
eigenmächtiger Versperrung
von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis
zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander
der Auftragnehmer allein, wenn er
selbst das geschützte Verfahren
oder die Verwendung geschützter
Gegenstände angeboten oder
wenn der Auftraggeber die Verwendung
vorgeschrieben und auf das Schutzrecht
hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber
der anderen nach den Nummern 2,
3 oder 4 von der Ausgleichspflicht
befreit, so gilt diese Befreiung
auch zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
wenn sie nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt
haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von
dem Dritten für einen Schaden
in Anspruch genommen wird, den nach
den Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann
sie verlangen, dass ihre Vertragspartei
sie von der Verbindlichkeit gegenüber
dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen
oder befriedigen, ohne der anderen
Vertragspartei vorher Gelegenheit
zur Äußerung gegeben
zu haben.
§
11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart
sind, gelten die §§ 339
bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für
den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist
erfüllt, so wird sie fällig,
wenn der Auftragnehmer in Verzug
gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen
bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so
wird jeder Werktag angefangener
Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung
abgenommen, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er dies bei
der Abnahme vorbehalten hat.
§
12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach
der Fertigstellung - gegebenenfalls
auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist
- die Abnahme der Leistung, so hat
sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen
durchzuführen; eine andere Frist
kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene
Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel
kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4.
(1) Eine förmliche Abnahme hat
stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf
ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen.
In die Niederschrift sind etwaige
Vorbehalte wegen bekannter Mängel
und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen,
ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann
in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart
war oder der Auftraggeber mit genügender
Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem Auftragnehmer
alsbald mitzuteilen.
5.
(1) Wird keine Abnahme verlangt, so
gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und
hat der Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Die Benutzung
von Teilen einer baulichen Anlage
zur Weiterführung der Arbeiten
gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel
oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den
in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, soweit
er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§
13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber
seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme
frei von Sachmängeln, wenn sie
die vereinbarte Beschaffenheit hat
und den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Ist die Beschaffenheit
nicht vereinbart, so ist die Leistung
zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Werken der gleichen Art üblich
ist und die der Auftraggeber nach
der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten
die Eigenschaften der Probe als vereinbarte
Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen
nach der Verkehrssitte als bedeutungslos
anzusehen sind. Dies gilt auch für
Proben, die erst nach Vertragsabschluss
als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen
auf die Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des Auftraggebers,
auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile
oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, haftet
der Auftragnehmer, es sei denn, er
hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende
Mitteilung gemacht.
4.
(1) Ist für Mängelansprüche
keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke 4 Jahre, für andere
Werke, deren Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer
Sache besteht, und für die vom
Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt
die Verjährungsfrist für
feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen
1 Jahr.
(2) Ist für Teile von maschinellen
und elektrotechnischen/ elektronischen
Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss
auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, nichts anderes vereinbart, beträgt
für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche
abweichend von Abs. 1 zwei Jahre,
wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer
die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen;
dies gilt auch, wenn für weitere
Leistungen eine andere Verjährungsfrist
vereinbart ist.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme
der gesamten Leistung; nur für
in sich abgeschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme (§
12 Nr. 2).
5.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf
vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor Ablauf
der Frist schriftlich verlangt. Der
Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in 2 Jahren,
gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf
der Regelfristen nach Nummer 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung
beginnt für diese Leistung eine
Verjährungsfrist von 2 Jahren
neu, die jedoch nicht vor Ablauf der
Regelfristen nach Nummer 4 oder der
an ihrer Stelle vereinbarten Frist
endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung
zur Mängelbeseitigung in einer
vom Auftraggeber gesetzten angemessenen
Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers
beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels
für den Auftraggeber unzumutbar
oder ist sie unmöglich oder würde
sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie
deshalb vom Auftragnehmer verweigert,
so kann der Auftraggeber durch Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer die
Vergütung mindern (§ 638
BGB).
7.
(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft
verursachten Mängeln für
Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Mängeln
haftet er für alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber
der Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung
die Leistung dient, wenn ein wesentlicher
Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt und
auf ein Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen ist. Einen
darüber hinausgehenden Schaden
hat der Auftragnehmer nur dann zu
ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik
beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden
durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch
eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte
decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach
Absatz 3 durch Versicherung geschützt
hat oder hätte schützen
können oder soweit ein besonderer
Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung
der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14
Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen
prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen
und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die zum Nachweis von Art und Umfang
der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege sind
beizufügen. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrags sind
in der Rechnung besonders kenntlich
zu machen; sie sind auf Verlangen
getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen
Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst
gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen
und den anderen Vertragsunterlagen
sind zu beachten. Für Leistungen,
die bei Weiterführung der Arbeiten
nur schwer feststellbar sind, hat
der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame
Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen
mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens
12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes vereinbart
ist; diese Frist wird um je 6 Werktage
für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare
Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene
Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des
Auftragnehmers aufstellen.
§
15 Stundenlohnarbeiten
1.
(1) Stundenlohnarbeiten werden nach
den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung
keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche
Vergütung. Ist diese nicht
zu ermitteln, so werden die Aufwendungen
des Auftragnehmers für Lohn-
und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der
Baustelle, Stoffkosten der Baustelle,
Kosten der Einrichtungen, Geräte,
Maschinen und maschinellen Anlagen
der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und
Ladekosten, Sozialkassenbeiträge
und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung entstehen,
mit angemessenen Zuschlägen
für Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich
Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass
die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden, oder ist die
Aufsicht nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung
von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten
Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand
für den Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr-
und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte
werktäglich oder wöchentlich
Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 6 Werktagen
nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder gesondert
schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel
gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald
nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen
von 4 Wochen, einzureichen. Für
die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar
vereinbart waren, über den
Umfang der Stundenlohnleistungen
aber mangels rechtzeitiger Vorlage
der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen,
so kann der Auftraggeber verlangen,
dass für die nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart
wird, die nach Maßgabe von
Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit
und Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen,
für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten ermittelt
wird.
§
16 Zahlung
1.
(1) Abschlagszahlungen sind auf
Antrag in möglichst kurzen
Zeitabständen oder zu den vereinbarten
Zeitpunkten zu gewähren, und
zwar in Höhe des Wertes der
jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich
des ausgewiesenen, darauf entfallenden
Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen
sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen
gelten hierbei auch die für
die geforderte Leistung eigens angefertigten
und bereitgestellten Bauteile sowie
die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber
nach seiner Wahl das Eigentum an
ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können
einbehalten werden. Andere Einbehalte
sind nur in den im Vertrag und in
den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen
werden binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind
ohne Einfluss auf die Haftung des
Auftragnehmers; sie gelten nicht
als Abnahme von Teilen der Leistung.
2.
(1) Vorauszahlungen können
auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen
des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Diese Vorauszahlungen
sind, sofern nichts anderes vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem
Basiszinssatz des § 247 BGB
zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die
nächstfälligen Zahlungen
anzurechnen, soweit damit Leistungen
abzugelten sind, für welche
die Vorauszahlungen gewährt
worden sind.
3.
(1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung
wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen
gegen die Prüfbarkeit unter
Angabe der Gründe hierfür
nicht spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung
erhoben, so kann der Auftraggeber
sich nicht mehr auf die fehlende
Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung
der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit
zu beschleunigen. Verzögert
sie sich, so ist das unbestrittene
Guthaben als Abschlagszahlung sofort
zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der
Schlusszahlung schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über
die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet
und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen
wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es
gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen
weitere Zahlungen endgültig
und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte,
aber unerledigte Forderungen werden
ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals
vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb
von 24 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach den Absätzen
2 und 3 über die Schlusszahlung
zu erklären. Er wird hinfällig,
wenn nicht innerhalb von weiteren
24 Werktagen - beginnend am Tag
nach Ablauf der in Satz 1 genannten
24 Werktage - eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn
das nicht möglich ist, der
Vorbehalt eingehend begründet
wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten
nicht für ein Verlangen nach
Richtigstellung der Schlussrechnung
und -zahlung wegen Aufmaß-,
Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile
der Leistung können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung
der übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
5.
(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste
zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge
sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit
nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen.
Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer
vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe der in §
288 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige
unbestrittene Guthaben nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung,
so hat der Auftragnehmer für
dieses Guthaben abweichend von Absatz
3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem
Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in
Höhe der in § 288 BGB
angegebenen Zinssätze, wenn
er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den
Fällen der Absätze 3 und
4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen,
sofern die dem Auftraggeber zuvor
gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos
verstrichen ist.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt,
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen
an Gläubiger des Auftragnehmers
zu leisten, soweit sie an der Ausführung
der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen
Dienst- oder Werkvertrags beteiligt
sind, wegen Zahlungsverzugs des
Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer
Leistung zu Recht verweigern und
die Direktzahlung die Fortsetzung
der Leistung sicherstellen soll.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
sich auf Verlangen des Auftraggebers
innerhalb einer von diesem gesetzten
Frist darüber zu erklären,
ob und inwieweit er die Forderungen
seiner Gläubiger anerkennt;
wird diese Erklärung nicht
rechtzeitig abgegeben, so gelten
die Voraussetzungen für die
Direktzahlung als anerkannt.
§
17 Sicherheitsleistung
1.
(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart
ist, gelten die §§ 232
bis 240 BGB, soweit sich aus den
nachstehenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die
vertragsgemäße Ausführung
der Leistung und die Mängelansprüche
sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist, kann Sicherheit
durch Einbehalt oder Hinterlegung
von Geld oder durch Bürgschaft
eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
geleistet werden, sofern das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft
oder
- in einem Staat der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien
des WTO-Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl
unter den verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit
durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch
Bürgschaft ist Voraussetzung,
dass der Auftraggeber den Bürgen
als tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist
schriftlich unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage abzugeben
(§ 771 BGB); sie darf nicht
auf bestimmte Zeit begrenzt und
muss nach Vorschrift des Auftraggebers
ausgestellt sein. Der Auftraggeber
kann als Sicherheit keine Bürgschaft
fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung
von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, über das beide
nur gemeinsam verfügen können
("Und-Konto"). Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer
zu.
6.
(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß
die Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen einbehalten,
so darf er jeweils die Zahlung um
höchstens 10 v. H. kürzen,
bis die vereinbarte Sicherheitssumme
erreicht ist. Sofern Rechnungen
ohne Umsatzsteuer gemäß
§ 13b UStG gestellt werden,
bleibt die Umsatzsteuer bei der
Berechnung des Sicherheitseinbehalts
unberücksichtigt. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem
Auftragnehmer mitzuteilen und binnen
18 Werktagen nach dieser Mitteilung
auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten
Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig
muss er veranlassen, dass dieses
Geldinstitut den Auftragnehmer von
der Einzahlung des Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen
Aufträgen ist es zulässig,
dass der Auftraggeber den einbehaltenen
Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung
auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen
Betrag nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer hierfür
eine angemessene Nachfrist setzen.
Lässt der Auftraggeber auch
diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung
des einbehaltenen Betrags verlangen
und braucht dann keine Sicherheit
mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber
sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen; der
Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit
binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss
zu leisten, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Soweit er diese
Verpflichtung nicht erfüllt
hat, ist der Auftraggeber berechtigt,
vom Guthaben des Auftragnehmers
einen Betrag in Höhe der vereinbarten
Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen
gelten die Nummern 5 und 6 außer
Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8.
(1) Der Auftraggeber hat eine nicht
verwertete Sicherheit für die
Vertragserfüllung zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach
Abnahme und Stellung der Sicherheit
für Mängelansprüche
zurückzugeben, es sei denn,
dass Ansprüche des Auftraggebers,
die nicht von der gestellten Sicherheit
für Mängelansprüche
umfasst sind, noch nicht erfüllt
sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche
einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht
verwertete Sicherheit für Mängelansprüche
nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben,
sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt
vereinbart worden ist. Soweit jedoch
zu diesem Zeitpunkt seine geltend
gemachten Ansprüche noch nicht
erfüllt sind, darf er einen
entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
§
18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für
eine Gerichtsstandvereinbarung nach
§ 38 Zivilprozessordnung vor,
richtet sich der Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem Vertrag nach
dem Sitz der für die Prozessvertretung
des Auftraggebers zuständigen
Stelle, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf
Verlangen mitzuteilen.
2.
(1) Entstehen bei Verträgen
mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst
die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese
soll dem Auftragnehmer Gelegenheit
zur mündlichen Aussprache geben
und ihn möglichst innerhalb
von 2 Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und dabei
auf die Rechtsfolgen des Satzes
3 hinweisen. Die Entscheidung gilt
als anerkannt, wenn der Auftragnehmer
nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Eingang des Bescheides schriftlich
Einspruch beim Auftraggeber erhebt
und dieser ihn auf die Ausschlussfrist
hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen
Antrages auf Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1 wird die
Verjährung des in diesem Antrag
geltend gemachten Anspruchs gehemmt.
Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer
das Verfahren nicht weiter betreiben,
teilen sie dies dem jeweils anderen
Teil schriftlich mit. Die Hemmung
endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach
Satz 2.
3. Daneben kann ein Verfahren zur
Streitbeilegung vereinbart werden.
Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss
erfolgen.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten
über die Eigenschaft von Stoffen
und Bauteilen, für die allgemein
gültige Prüfungsverfahren
bestehen, und über die Zulässigkeit
oder Zuverlässigkeit der bei
der Prüfung verwendeten Maschinen
oder angewendeten Prüfungsverfahren
kann jede Vertragspartei nach vorheriger
Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die materialtechnische Untersuchung
durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt
der unterliegende Teil.
5. Streitfälle berechtigen
den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.
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