Re: Schutz der ausgeführten Leistung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Markus Reinartz am 21 Juli, 2007 um 03:29:43

Antwort auf: Re: Schutz der ausgeführten Leistung von Versorger am 20 Juli, 2007 um 11:41:33:

Einer Anordnung des Auftraggebers, darf sich nach der zittierten VOB/B der Auftragnehmer nicht verschließen. Anordnungen des Auftraggebers sind auszuführen, es sei denn, die Anordnung würde gegen eine ETB-Norm (eine eingeführte technische Baubestimmung) verstoßen. Schallschutz, Wärmeschutz, Standsicherheit, z. B. bauen ohne Fundament, etc.

Weisen Sie Ihren Auftraggeber auf die Umstände hin, und teilen Sie Ihm mit, dass wenn er auf seine Anordnung besteht, Sie die Feuerlöscher montieren werden, aber für Beschädigungen nicht haften werden. Dies per Boten oder per Gerichtsvollzieher, per persönliche Übergabe.

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen
Hauptstraße 51
53894 Mechernich

Tel.: 0170 2940 223
E. - Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

PS. Meine Beiträge im Netz stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann hierfür keinerlei Haftung übernommen werden.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]