Re: Wie genau gilt 3 Monatsfrist für Bearbeitung einer Voranfrage?


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Abgeschickt von Sebastian am 30 Oktober, 2006 um 13:22:02:

Antwort auf: Wie genau gilt 3 Monatsfrist für Bearbeitung einer Voranfrage? von David Kimmler am 25 Oktober, 2006 um 10:30:11:

Es gibt - zumindest in NRW - keine Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitungen. Anders ausgedrückt: Unzulässig bleibt unzulässig.
Die Fristüberschreitung - so sie denn überhaupt vorliegt - rechtfertigt nur eine frühere Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht (§ 75 VwGO).
Ansonsten läuft die Frist erst ab Einreichung vollständiger, prüffähiger Bauvorlagen und die liegen in den aller-allerwenigsten Fällen mit dem Zeitpunkt der ersten Einreichung vor. Man kann auch sagen "Irgendetwas gibt es immer auszusetzen".

Etwas anderes soll demnächst unter sehr engen Voraussetzungen im BauGB eingeführt werden, mehr dazu z.B. unter dem Link unten.

Alles in allem: Darüber zu streiten lohnt sich m.E. nicht.
Gruß
Sebastian
: Hallo,

: vor ein paar Tagen haben wir endgültig unsere Bauvoranfrage abgelehnt bekommen. OK, unser Bauvorhaben fügt sich nicht wirklich in die nähere Umgebung ein, das ahnten wir. Allerdings haben wir den Ablehnungsbescheid erst am 20.10.2006 zugestellt bekommen, datiert ist er auf den 18.10.2006. Unsere Voranfrage ist auf den 17.07.2006 datiert und wurde von mir persönlich am 18.07.2006 eingereicht.

: Nun weiss ich, dass die Stadt eine Frist von 3 Monaten hat, um auf unsere Anfrage zu reagieren und glaube, dass der Tag der Zustellung ausschlaggebend ist. Damit wäre die 3Monatsfrist um 2 Tage überschritten. Hat hier jemand eine Ahnung, ob ich diese Überschreitung nutzen kann um unser Vorhaben dennoch genehmigt zu bekommen, weil die Stadt getrödelt hat?

: Danke,

: David Kimmler





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