Handwerkerrechnung-Verjährung


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Abgeschickt von Werner Mayer am 19 Februar, 2004 um 09:37:03:

Antwort auf: Handwerkerrechnung 4 Jahre nach erbrachter Leistung von michael am 14 Februar, 2004 um 14:16:42:

Der Anspruchsteller muss die Umstände beweisen, also nicht Ihr Problem. Sie haben das Recht auf eine prüffähige Rechnung. Im jahre 2000 gab es noch das alte Schuldrecht. Übergangsregelungen im BGB regeln, was nun gilt für Altfälle. Was waren denn die genauen Daten? Ohne die läßt sich nämlich nichts austüfteln!


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