Re: Veröffentlichung der Grundrisse und Ansichten sowie Lageplan


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Abgeschickt von Ina Meier am 04 April, 2005 um 17:38:55:

Antwort auf: Veröffentlichung der Grundrisse und Ansichten sowie Lageplan von Markus Schuler am 04 April, 2005 um 13:51:09:

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart gilt: Der Architekt ist nach Urheberschutzgesetz Urheber der Pläne. Er kann sie also nutzen. Eine komplette Baukostenabrechnung mit Abrechnung und Anschrift zu veröffentlichen ist aber meiner Meinung nach nicht rechtens und dürfte eine Pflichtverletzung des Architektenvertrages sein. Schriftlich ne Frist setzen per Einschreiben mit Rückschein und abwarten.

Im Himblick auf Rechte des Archtitekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen durch Dritte und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde. Auch darf kein anderer Aufnahmstandpunkt als ein allgemein zugänglicher gewählt werden, also nur von der Straße aus fotografiert werden und nicht etwa von einem gegenüberliegenden Haus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Gebäude-Eigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt.


Werden Außenaufnahmen von Gebäuden mit Angabe des Namens der Bewohner un der Adresse veröffentlicht, stellt dies einen Eingruff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und berührt Datenschutzinteressen. Ein derartiger Eingriff kann aber unter Umständen durch die Pressefreiheit gerechtfertigt sein, insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor anderen Berichterstattungen über ihre Wohnsituation zugestimmt haben, sog. Homestorry (Vgl. BGH: zu Luftbildaufnahmen von Promi-Villen).

Fragen Sie auch mal bei den Justitiaren der Bundesarchitektenkammer nach:
http://www.bundesarchitektenkammer.de

Ferner gibt es Rechtsvorschriften, die die Berufspflichten der Architekten regeln beispielsweise das Sächsische Architektengesetz.



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