Re: Zentrenrelevantes Sortiment in altem Supermarkt in Mischgebiet


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 30 November, 2022 um 16:14:01:

Antwort an: Zentrenrelevantes Sortiment in altem Supermarkt in Mischgebiet posted by Martin am 29 November, 2022 um 12:37:19:

Guten Tag!

Ein Karnevalsfachgeschäft ist kein Lebensmittelmarkt. Insofern wird die Frage, ob das Vorhaben zulässig ist oder sogar ohne genehmigte Nutzungsänderung zulässig ist, ganz wesentlich von der vorhandenen (Bau-)Genehmigung des Lebensmittelmarktes abhängen. Nur wenn die bereits genehmigte Nutzung eine derartige Bandbreite aufweist, dass sowohl ein Lebensmittelmarkt als auch ein Karnevalsfachgeschäft darunter subsumiert werden könnnen, hielte ich einen Nutzungsänderungsantrag für entbehrlich. Daneben sollte der "alte" Lebensmittelmarkt auch noch nicht durch Zeitablauf entgültig aufgegeben oder durch andere Nutzungen zwischenzeitlich untergegangen sein. Bestandsschutz: Sehr schwierige Materie.

Ich sähe aber hinsichtlich der Art der Nutzung wenig Probleme bei der Durchführung eines Verfahrens zur Genehmigung einer Nutzungsänderung. Unter 800 qm Verkaufsfläche dürfte in einem Mischgebiet auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche die Baugenehmigungsbehörde darlegungspflichtig sein, warum entgegen der Regelvermutung ein solch (kleines) Vorhaben überhaupt schädliche Auswirkungen aus zentrale Versorgungsbereiche haben sollte. Das wäre ja der einzig relevante Versagungsgrund bei lediglich einer Nutzungsänderung.

Karnevalsartikel als zentrenrelevantes Sortiment! Das kann ja - bundesweit einzigartig - nur Köln sein.

Alaaf,
H. Hallmackenreuther



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