Re: Nutzungsänderung - Garage zu Gewerbe - Grenzbebauung - Hamburg


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Gesendet von Dirk Baumeister am 03 November, 2021 um 10:33:15:

Antwort an: Re: Nutzungsänderung - Garage zu Gewerbe - Grenzbebauung - Hamburg posted by Bauassessor am 14 Oktober, 2021 um 11:26:45:

... nur zur Klarstellung ...
Stellplätze und Garagen sind in § 12 BauNVO geregelt, Nebenanlagen in § 14 BauNVO. Es handelt sich um jeweils selbständige Regelungsinhalte, die sich aber ähneln. Die Aussage, ein Stellplatz oder eine Garage sei eine Nebenanlage ist aber falsch und kann leider auch auf die falsche Interpretation der Zulässigkeit führen.

Die Frage der Bauweise (§ 22 BauNVO) stellt sich aber ebenfalls, denn die beabsichtigte Hauptnutzung (Gewerbe: Tattoostudio) muss auch an der Grenze zulässig sein. Der nachbarliche Carport und die eigene Garage signalisieren zunächst eine offene Bauweise und einzuhaltenden Grenzabstand an dieser Stelle.

Nachbarzustimmung schafft kein Baurecht sonder reduziert lediglich das Klagerecht des zustimmenden Nachbarn.

Alle weiteren Hinweise und aufgeworfenen Fragen des Vorredners möchte ich ausdrücklich unterstützen.


: Hallo,

: die Frage, ob Grenzbebauung oder nicht, ist m.W. erstmal nicht relevant für die Frage der Zulässigkeit. Vielmehr ist von Bedeutung, was der Bebauungsplan an der Stelle sagt. Eine Garage gilt als Nebenanlage uns ist (oft) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

: Nun soll diese Nutzung aber in eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Ist denn am Standort eine gewerbliche Nutzung überhaupt zulässig? In Allgemeinen Wohngebieten wäre sie nur ausnahmsweise zulässig, in reinen Wohngebietes sogar gar nicht. Ein Tattoo-Studio wird außerdem i.d.R. den Nachweis von Stellplätzen für Kundenbesuche erfordern. Können Sie diese auf dem Grundstück nachweisen? Ist laut Bebauungsplan eine Grenzbebauung für eine "Hauptnutzung" (Wohnen/Gewerbe etc.) überhaupt zulässig?

: Erst wenn diese Fragen geklärt sind, stellt sich die Frage nach der Nachbarzustimmung. Meines Wissens ist diese NICHT erforderlich, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen (s.o.) geklärt sind.

:
: : Sehr geehrte Damen und Herren,
: : ich habe zwar schon Foren durchforstet und einige, ähnliche Beiträge gefunden, jedoch leider keinen, der meine Frage endgültig löst.

: : Es handelt sich um folgende Frage/Situation:
: : Eine eingetragene, unterkellerte Garage soll in Zukunft als Tattoostudio genutzt werden.
: : Die Nutzungsänderung wäre nun zu beantragen.
: : Leider handelt es sich um eine Garage, die direkt auf die Grenze gebaut wurde.
: : Der Nachbar hat angrenzend an diese Garage seinen Carport (auf seinem Grundstück) errichtet.

: : Könnte der Antrag auf eine Nutzungsänderung in diesem Fall Erfolg haben, sofern der Nachbar dieser Änderung zustimmt?
: : Oder schließen Sie einen Erfolg in diesem Fall Aufgrund der Gesetze komplett aus?

: : Vielen Dank im Voraus.
: : Viele Grüße




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