Re: Abstandsflächenbaulast Befreiung


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Gesendet von Dirk Baumeister am 01 Oktober, 2021 um 23:11:39:

Antwort an: Abstandsflächenbaulast Befreiung posted by Klaus am 30 September, 2021 um 10:58:47:

Das Bundesland zu kennen wäre noch wichtig.
Aus den 2,50 m unterstelle ich zunächst mal Baden-Württemberg.

Die Frage müsste meines Erachtens nicht lauten, ob eine Sicherung durch Baulast entbehrlich ist, da der Weg nicht überbaubar wäre.
Auf die Sicherung könnte nur dann verzichtet werden, wenn die Überbaubarkeit grundsätzlich und im öffentlich-rechtlichen Sinne ausgeschlossen ist. Ob sie das ist, ist aus der Ferne und ohne Prüfung des konkreten Falls nicht zu erkennen. Nur die Tatsache einer Eigentümergemeinschaft eines Grundstücks bedeutet zumindest nicht, dass eine Bebauung gänzlich ausgeschlossen ist. Die Eigentümergemeinschaft könnte sich ja privatrechtlich auch verändern oder sogar gemeinschaftlich eine Bebauung beschließen. Auch wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft an einer Wegeparzelle handelt, auf die alle Angrenzer in der jetzigen Konstellation angewiesen sind ist nicht auszuschließen, dass es Bebauungsmöglichkeiten der Parzelle gibt, sodass ein Verzicht auf die Sicherung der Abstandfläche nicht möglich ist.

: Ein geplanter Anbau an einem Reiheneckhaus soll mit einem Abstand von 1 m, statt der in der LBO geforderten 2,5 m, errichtet werden. Das angrenzende Grundstück ist ein gemeinschaftlicher Weg, der nicht überbaut werden kann. Die Reihenhäuser grenzen allesamt an diesen Weg. Der Anbau hat eine Länge von 3,85 m. Üblicherweise muss der Anbau durch die Eintragung einer Flächenabstandsbaulast auf dem angrenzenden gemeinschaftlichen Grundstück gesichert werden. Ist in diesem Fall eine Befreiung möglich, da der Weg nicht überbaubar ist und die bestehenden Reihenhäuser, ohne Abstandsflächenbaulasts, direkt an diesen angrenzen?





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