Re: Baugebiet mit nur einer zulässigen Nutzung - Urteile


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 18 August, 2021 um 08:49:43:

Antwort an: Baugebiet mit nur einer zulässigen Nutzung - Urteile posted by Bauassessor am 17 August, 2021 um 15:20:40:

Guten Tag!

Theoretisch müsste man dafür den § 1 (5) und (9) BauNVO exzessiv strapazieren. Und das allein mit städtebaulichen Begründungen. Die Grenze bildet hier die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes. Je nach Konstellation steht natürlich massiv infrage, ob es sich bei einer einzigen verbleibenden Nutzungsart oder gar Anlagenart bei der Festsetzung der Art der Nutzung überhaupt noch um ein zweckdienliches "Baugebiet" im Sinne der BauNVO handelt.

Ein anderer erfolgversprechenderer Ansatz könnte sein, ein größeres Baugebiet nach § 1 (8) BauNVO zu gliedern. Zum Beispiel aus Immissionsschutzgründen, wenn Wohnbebauung irgendwo in der Nachbarschaft ist. Dann kann man zulässigerweise in einem weiter entfernten Bereich eines Gewerbegebietes die stärker emittierenden Nutzungen festsetzen und an nähergelegener Stelle innerhalb dieses Gebietes die weniger emittierenden Nutzungen, wie zum Beispiel Lagerflächen, Stellplätze oder ähnliches, festsetzen.

Dafür bedarf es dann aber handfester städtebaulicher oder sogar besonderer städtebaulicher Begründungen, ansonsten wird spätestens zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans die erforderliche gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange - und hierzu zählt das Eigentum - gegeneinader und untereinander nach § 1 (7) BauGB fehlerhaft oder ganz ausgefallen sein. Ein solcher Bebauungsplan würde in einer Normenkontrolle sofort verworfen.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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