Re: Bebauungsplan und Nebenanlagen


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Gesendet von Dirk Baumeister am 10 Mai, 2021 um 23:04:29:

Antwort an: Re: Bebauungsplan und Nebenanlagen posted by CJ am 08 Mai, 2021 um 02:01:08:

Hallo,

klingt auf jeden Fall schlüssig.

Bitte berücksichtigen Sie auch § 6 Absatz 1 Satz 3 LBO BW: "Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten."

Längere Grenzbebauung entlang einer Grenze oder entlang aller Grenzen führt dazu, dass die Gebäude dennoch eine Abstandfläche auslösen. Es empfiehlt sich daher weiterhin einmal bei einer Bauberatung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nachzufragen. Manchmal steckt die Tücke im Detail.

Viele Grüße
Dirk Baumeister

: Sehr geehrter Herr Baumeister,

: Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

: Wenn wir jetzt auf der richtigen Spur unterwegs sind, hilft uns
: Paragraph 6, Abs. 1, Punkt 2 der Landesbauordnung BW "Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²"
: weiter um unser Vorhaben in die Tat umzusetzen. Denn nach diesem Paragraphen wird keine Abstandsfläche ausgelöst, da die Boxen zu klein sind.

: Schlüssel war für uns der Begriff "Abstandsflächen", denn wir haben immer nach "Grenzabstand" gesucht und sind hierunter nicht fündig geworden!

: Für Ihre Mühe und Hilfe ganz herzlichen Dank!


: : ... jetzt geht es in konkrete Beratung, die im Forum nicht leistbar ist. Möglich sind Hinweise zum Lösungsweg.

: : Zunächst müssen Sie sich mit der Bauordnung Ihres Bundeslandes auseinandersetzen. Das Bundesland ist hier in der Fragestellung noch unbekannt.

: : Dort müssen Sie dann die Abstandflächenregelungen lesen und verstehen. Sie müssen also beurteilen, ob Ihre Fahrradboxen zu den baulichen Anlagen zählen, die auch Abstandflächen auslösen oder zu solchen, die das nicht tun.

: : Da das alles aber für Laien in der Regel nicht so gut einzuschätzen ist und auch nach ihrer textlichen Beschreibung für eine konkrete (hier nicht zulässige) Antwort die Angaben meines Erachtens nicht ausreichen, fragen Sie doch einfach mal bei der unteren Bauaufsicht Ihrer Gemeinde nach. Am besten ausgestattet mit einem Lageplan in dem die gewünschte Lage Ihres Vorhaben maßstäblich dargestellt ist und mit Prospekt- oder Infomaterial von den Fahrradboxen, die Sie sich an der Stelle wünschen.

: : Ich bin ziemlich sicher, dass Ihnen mit diesen Angaben eine recht zuverlässige und konkrete Antwort für das weitere Vorgehen gegeben wird.

:
: : : Sehr geehrter Herr Baumeister,

: : : vielen Dank für Ihre Antwort, leider verstehen wir es noch nicht so ganz und hoffen, Sie können uns noch einmal helfen.

: : : Konkret wollen wir innerhalb dieser Fläche zwei Fahrradboxen mit jeweils einer Höhe von 1,50cm aufstellen. Die Boxen haben oben Pflanzschalen und sollen damit begrünt werden.
: : : Die Boxen sind jeweils ca. 93cm tief und 2m breit.

: : : Der geplante Stellplatz befindet sich laut Bebauungsplan wie gesagt innerhalb der "erlaubten Nebenanlagenzone". Es handelt sich hierbei um einen Streifen neben dem Haus (Reiheneckhaus). Außerhalb des Grundstücks grenzen an dieser Stelle öffentliche Parkplätze an.

: : : Da der Grundstücksstreifen neben unserem Haus an dieser Stelle lediglich 2,30m breit und trotzdem als "Nebenanlagenbereich" ausgewiesen ist, stellt sich uns die Frage, ob ein Grenzabstand hier überhaupt Sinn macht. Denn 2,30m - 0,93m Fahrradbox, da bleibt für einen Grenzabstand ja praktisch nichts übrig.

: : : Woher weiß man nun konkret, ob und ggf. wie groß der Grenzabstand sein muss?

: : : Vielen Dank!

: : :
: : : : zu 1.: ja, die Fläche stellt dar, dass in diesem Bereich die benannten Anlagen zulässig sind. Dabei sind Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO den Nebenanlagen nach § 14 BauNVO gleichgestellt. In den textlichen Festsetzungen wird noch etwas dazu stehen, ob darüber hinaus in den anderen nicht überbaubaren Bereichen des Grundstücks Garagen und Nebenanlagen ausgeschlossen sein sollen.

: : : : zu 2.: nein, lässt sich so pauschal nicht ableiten. Auch innerhalb der ausgewiesenen Flächen müssen die Abstandflächenregelungen eingehalten sein. Viele Anlagen nach § 12 und 14 BauNVO lösen jedoch keine Abstandflächen aus, sodass sie auch mit dem geringen Grenzabstand zulässig sein können.

: : : :
: : : : : Hallo zusammen!

: : : : : Wir haben eine Frage zum richtigen Lesen eines Bebauungsplanes:

: : : : : Auf dem Bebauungsplan ist ein Teil des Grundstückes mit einer rot-gestrichelten Linie "eingefasst", welche in der Legende als "Fläche für Garagen, Tiefgarage, Stellplätze, überdachte Stellplätze, Nebenanlagen" erklärt wird. Die Garage des Hauses befindet sich tatsächlich in diesem Bereich und wird auch richtigerweise mit "Ga" gekennzeichnet. Der restliche Bereich innerhalb dieser Markierung ist nicht speziell ausgewiesen.

: : : : : 1. Bedeutet das, dass innerhalb der rot markierten Fläche Nebenanlagen wie z.B. Fahrradboxen aufgestellt werden dürfen?

: : : : : 2. Die rote Markierung ist so gelegt, dass ein Abstand zu den Grundstücksgrenzen bereits berücksichtigt wird. Vor dem Haus ist er größer, seitlich vom Haus, wo von der Hauswand bis zur Grundstücksgrenze nur knapp 2,3m Platz sind, ist er geringer. Bedeutet das, dass dadurch auch kein weiterer Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss und die Boxen direkt innerhalb der roten Markierung aufgestellt werden dürfen?

: : : : : Vielen Dank!





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