Re: §13a BauGB


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Gesendet von Bauassessor am 10 August, 2020 um 14:31:21:

Antwort an: §13a BauGB posted by Gerhard am 08 August, 2020 um 15:29:12:

Hallo,

die Frage klingt zwar sehr theoretisch und ein wenig nach Prüfung, da ich aber nicht 100%ig die Antwort weiß, gebe ich Ihnen mal einen Gedankenanstoß.

Ich gehe im Moment davon aus, dass die Ausgleichsflächen über einen Bebauungsplan festgesetzt worden sind, der nun durch einen neuen Bplan nach § 13 BauGB überplant wird.

Da ein Bebauungsplan im Kern Nutzungsrechte festsetzt, geht es auch bei der Bewertung von Bebauungsplänen um die Auswirkungen der Nutzungsrechte. Um das anhand eines "fachfremden" Beispiel zu zeigen: Wenn ein Bplan ein Wohngebiet festsetzt und dieses bisher nicht realisierte Wohngebiet nun in private Grünfläche umgewandelt wird, hat der Eigentümer Anspruch auf einen Ersatz des Wretverlusts (ich lass die 7-Jahres-Frist jetzt mal außen vor). Was ich damit sagen will: Es zählt nicht, was da ist, sondern was der Plan sagt.

Bei einer Ausgleichsfläche, die bisher nicht realisiert wurde, zählt damit auch für die Fläche, dass dort eine Ausgleichsfläche vorhanden ist. Und die muss mit einer entsprechenden Wertigkeit bei der ökologischen Bewertung für die neuen Ausgleichsflächen berücksichtigt werden. Heißt: Die neuen Ausgleichsflächen müssen den Verlust der alten Ausgleichsflächen kompensieren.

Das ist m.E. auch notwendig, damit der Bebauungsplan, für den die erste, alte Ausgleichsfläche festgsetzt wurden, nicht unwirksam wird. Das versteht man vermutlich besser wieder an einem Beispiel:

Es soll ein Wohngebiet A geplant werden, für das eine Ausgleichsfläche B über einen Bebauungsplan festgesetzt wird. Diese Ausgleichsfläche ist aber gebunden an den BPlan für das Wohngebiet A.
Wenn nun die Ausgleichsfläche B überplant werden soll, fehlt eine rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Plans A. Also muss bei der Überplanung von B eine Ausgleichsfläche für B vorsehen, die mind. die gleiche ökologische Bedeutung hat wie die Ausgleichsfläche B (nach der Realisierung).


: Wenn eine Gemeinde im Vereinfachten Verfahrenden gem. § 13a BauGB eine Ausgleichsfläche überplant, die noch nicht realisiert wurde --> entfällt dann die alte Ausgleichsverpflichtung?

: Wenn nein, wie wie ist das rechtlich zu erklären?





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