Re: Versammlungsstättenverordnung oder Bauordnung


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Gesendet von Dirk Baumeister am 19 Januar, 2020 um 12:55:46:

Antwort an: Versammlungsstättenverordnung oder Bauordnung posted by Sebastian B. am 15 Januar, 2020 um 16:01:23:

SBauVO und BauO sind kein Widerspruch sondern ergänzen sich. Es gilt also nicht entweder oder sondern in der Regel beides, jedoch die BauO IMMER.

Für NRW gilt seit dem 01.01.2019, dass ein Gastraum erst ab 200 Sitzplätzen ein Sonderbau im Sinne der BauO wird (§ 50 Absatz 1 Nr. 17) und dadurch in einem anderen formalen Verfahren und Prüfverfahren abgewickelt wird und andere Unterlagen einzureichen sind. Aber auch wenn für Ihr Vorhaben weiter das "normale" Genehmigungsverfahren gilt und bestimmte Teile der BauO nicht von der Bauaufsicht überprüft werden, haben Sie die Anforderungen der SBauVO einzuhalten, wenn Ihr Vorhaben unter deren Definition fällt.

: Hallo,
: ich plane eine Restauration mit großer Terasse.
: Der Gastraum ist für ca. 150 Besucher ausgelegt.
: Die angeschlossene Terrasse ist ebenfalls für ca. 150 Besucher ausgelegt.

: Nach Sonderbauverordnung ist eine Speisewirtschaft erst eine Versammlungsstätte ab 200 Besuchern in Gasträumen mit geteilten Fluchtwengen.
: Und im Außenbereich ab 1000 Besuchern.

: Falle ich mit meinem Bauvorhaben unter die Bauordnung oder unter die Sonderbauverordnung?

: Wie werden Sitzplätze im Außenbereich angerechnet?

: Vielen Dank für eure Hilfe!





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