Re: Rückwirkende Baugenehmigung


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Gesendet von Bauassessor am 13 August, 2018 um 10:57:56:

Antwort an: Re: Rückwirkende Baugenehmigung posted by H. Hallmackenreuther am 09 August, 2018 um 08:45:41:

Hallo,

vielen Dank. Ja, es ging mir um eine nachträgliche Genehmigung. Ich finde den Gedanken seltsam, dass eine Nutzung, die nachweislich in dem Gebäude seit 140 Jahren existiert und mindestens bis in die 70er Jahre hinein genehmigungsfähig war (aber der damalige Eigentümer keinen Bauantrag gestellt hat, weil das Gebäude ja schon längst vorhanden war), heute illegal ist, weil die Kommune drumherum neues Planrecht geschaffen hat. Das wäre doch eine kalte Enteignung.

Wie ist man denn mit den ganzen Vorkriegsgebäuden umgegangen, als die Bauordnung in NRW eingeführt wurde? Da mussten doch die damaligen Eigentümer keinen neuen Bauantrag stellen, oder?

Die Kommune liegt im Rheinland und lag Ende des 19 Jahrhunderts in der rheinischen Provinz von Preußen. Es geht um einem Kohlen- und Ölhandlung. Diese hat sich baulich seit damals nicht verändert, abgesehen von 3 genehmigungsfreien Öltanks, die aber alle planungsrechtlichen und sonstigen Anforderungen des TÜV etc. einhalten. Nur die Zufahrt wurde in den 70er Jahren im Zusammenhang mit einem Umlegungsverfahren von der Vorderseite auf die Rückseite verlegt. Das wurde allerdings vom Eigentümer nicht extra beantragt, weil er die "Auflage" damals seitens der Stadt bekommen hatte und er deshalb geglaubt hatte, alles sei erledigt. Eine Fehleinschätzung, aber das ist ja "nur" eine Formalität, die man nun beheben möchte. Damals hätte man die Genehmigung für die Verlagerung der Zufahrt bekommen - heute stellt sich der zuständige Kreis quer.

Wenn man die Genehmigung aber damals bekommen hätte, hätte der Betrieb heute keine Probleme... Ein Nachweis, dass der Betrieb damals existiert hat und auch zulässig gewesen ist, ist möglich! Trotzdem soll es heute keine Genehmigung dafür geben?

Danke für Ihre Einschätzung!

: Guten Morgen!

: Einige kurze Gedanken dazu:
: Ich denke eine "rückwirkende" Baugenehmigung insbesondere zu den damaligen "alten Bedingungen" kann und wird es von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde allein schon formal-systematischen Erwägungen in keinem Fall geben können.

: Vorstellen könnte ich mir eine "nachträgliche" Baugenehmigung unter Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorschriften. Aber ich vermute, dass deren Einhaltung für das Vorhaben ja wahrscheinlich genau das Problem ist und das die Zulässigkeit momentan nicht (mehr) gegeben ist, weshalb die Frage hier aufgeworfen wird.

: Die Feststellung, dass es Ende des 19. Jahrhunderts gar keine gesetzliche Grundlage für eine Baugenehmigung gab, stimmt für NRW so pauschal nicht. Zumindest in den ehemligen preussischen Provinzen (Westfalen, Rheinland) habe ich schon "Bauscheine" von um 1880 gesehen.

: Mit freundlichen Grüßen
: H. Hallmackenreuther




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