Re: Gewährleistung des Architekten


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Gesendet von Markus Reinartz am 24 November, 2017 um 13:09:13:

Antwort an: Re: Gewährleistung des Architekten posted by Dirk Baumeister am 20 November, 2017 um 21:27:15:

Na das stimmt nicht so ganz.

Es muss niemals zuerst ein Schaden vorliegen. Genau so, ist das eben nicht.

Es muss lediglich ein Mangel vorliegen, weiter nichts.

Ein Mangel ist gleichzusetzen mit einer negativen Abweichung vom Bausoll.

Juristen sprechen dann von einem Fehler.

Es muss also nicht zuerst ein Schaden entstehen, es reicht aus, wenn derjenige Welche nicht das gemacht hat, was er machen soll. Das führt nicht immer zwangsläufig gleich zu einem Schaden.

Es reicht auch aus, in der Zukunft einen Schaden aufgrund der mangelhaften Leistung erwarten zu können. Das wäre auch ein Mangel.

Liegt ein Mangel vor, dann muss derjenige, der den Mangel zu vertreten hat zunächst einmal aufgefordert werden nachzubessern.

Gelingt das alles nicht kann der Schadenersatz anfangen zu rennen, wenn er denn gefordert wird.

Es stellt sich also immer die Frage, was war vereinbart, was genau war das Leistungssoll/Bausoll etc..


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz


: Gewährleistung und Schadensersatz sind zwei getrennte, auch unabhängig voneinander bestehende Ansprüche. Schaden muss erstmal entstehen damit man ihn geltend machen kann. Im Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer (hier der Architekt) auch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Er muss also erstmal zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden ... Abläufe (grob) auch im BGB §§ 631 - 651.

: Was wie konkret geht und was nicht ist im Internet nicht fundiert und seriös zu beschreiben. Das muss am konkreten Fall durch einen zur Rechtsberatung berechtigten und möglichst in dem Fachgebiet auch kundigen Berater herauszuarbeiten.


: : Und was ist, wenn das Honorar bezahlt ist nach Planerstellung? Geht die Gewährleistung so weit, dass ich Schadensersatz verlangen kann für den neuen Architekten, der mir den neuen Bauantrag fertigt?




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