Re: Grenzsteine


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 15 August, 2017 um 11:41:29:

Antwort an: Grenzsteine posted by Mathias am 14 August, 2017 um 21:46:50:

Guten Morgen!

§ 903 Satz 1 BGB "Befugnisse des Eigentümers":
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Mit freundlichen Grüßen
H. Halmackenreuther



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