Re: Nutzungsänderung in einer Wohneigentümergesellschaft (WEG) /


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 08 August, 2017 um 09:51:25:

Antwort an: Nutzungsänderung in einer Wohneigentümergesellschaft (WEG) / posted by Bauassessor am 07 August, 2017 um 16:26:35:

Guten Tag!

Ich bin zwar auch kein ausgewiesener Fachmann für das WEG. Im Übrigen die - wie ich finde - übelste Rechtsmaterie in deren Abhängigkeiten sich Menschen anscheinend freiwillig aber ahnungslos begeben bei einem so essentiell wichtigen Gut, wie dem Wohnen oder der eigenen Wohnung.

In diesem Zusammenhang aber vielleicht ein paar lose Gedanken zum Sachverhalt:

Ich halte eine Ernährungsberatung ganz klar nicht für eine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Der Begriff definiert vielmehr einen Typus, der auf Nutzungen im Sinne von Gemeinbedarfseinrichtungen beschränkt ist. Entsprechend gibt es zahlreiche obergerichtliche Leitsätze, die beispielsweise die Anwendung dieses Begriffs selbst auf Arztpraxen ausschließen.
Unabhängig davon ziehen in dieser Konstellation solche Nutzungen auch Kunden- und Besucherverkehre in ansonsten ausschließlich zum Wohnen genutzte Gebäude. Ich erinnere mich, dass dies je nach Ausgestaltung der Abläufe und Intensität im Einzelfalls auch schon mal die Grenze der Unzumutbarkeit (§ 15 BauNVO) oder sogar der Rücksichtslosigkeit überschreiten kann.

Hinsichtlich der Art der Nutzung sollte man hier eher versuchen, sein bauplanungsrechtliches Heil im § 13 BauNVO (Räume für frei Berufe) zu finden. Inwieweit die "Ernährungsberatung" ein klar abgrenzbarer "freier Beruf" im Sinne der BauNVO sein kann, vermag ich jedoch nicht zu beurteilen. Einschlägige Rechtsprechung zu den Merkmalen des Berufs des Ernährungsberaters dürfte vermutlich dünn gesät sein. Hinsichtlich des Störungsgrades und möglicher Unzumutbarkeit/Rücksichtslosigkeit dürften die Anforderungen allerdings die selben sein. Innerhalb von Wohnhäusern ist das Austauschverhältnis halt stets ein enges.

Im Hinblick auf das WEG kann ich wenig handfestes beitragen. Allerdings würde ich darauf wetten, dass mindestens die Nutzungsänderung einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf. Und das wäre dann unabhängig von irgendwelchen Zulässigkeitserwägungen der wahre Haken. Und weitergesponnen, kann ich mir das im Extremfall auch für das Werbeschild vorstellen. Ob es nun im Vorgarten steht oder im Fenster hängt, ist es jedenfalls nicht nur potentiell geeignet das Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Wohnhauses zu stören oder zu beeinträchtigen sondern auch unerwünschte Informationen und Botschaften zu vermitteln, die den anderen Eigentümern oder Bewohnern zugerechnet werden. Aus dem bunten Kessel des WEGs hört man so Horrorgeschichten, wie die Zulässigkeit von Beschlüssen mit Verboten von Geranienkästen am Fensterbrett, Fahnen, Wäscheleinen, Bandpostern, etc. pp.. Da kann man sich schon vorstellen, dass die Eigentümergemeinschaft ihre ablehnende Haltung zum Beschluss erheben kann. Und dann prozessiert man halt jahrelang zivilrechtlich um des Kaisers Bart. Wenig erquicklich.

Ich würde mir lieber direkt was "Passendes" suchen. Schont die Nerven.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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