§13a B-Plan-Vorprüfung des Einzelfalls


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Gesendet von Doreen am 19 Juli, 2017 um 20:40:13:

Hallo,
ich habe eine Frage zum § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung.
In § 13a Abs.1 Satz 2 Nr.2 wird darauf hingewiesen das bei einer Fläche zwischen 20.000m² bis weniger als 70.000m² eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss.
Meine Frage ist daher, wenn die zulässige Grundfläche Fläche unter 20.000m² liegt und zudem sich das Plangebiet in einem Wasserschutzgebiet befindet, ist dann keine UVP Vorprüfung erforderlich? Oder gilt da eine Sonderregelung?





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