Re: Aufstockung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 09 Juni, 2016 um 07:48:34:

Antwort an: Aufstockung posted by ete am 08 Juni, 2016 um 16:26:53:

Sie werden einen "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser" benötigen. Dieser hätte über die Vor- und Nachteile und die bauordnungsrechtlichen Auflagen/Voraussetzungen zu informieren und bei der Abwägung zwischen den verschiedenen, möglichen Varianten und deren Folgen zu unterstützen.


: Hallo,

: Wir wollen ein eingeschossiges Haus mit einer vollen Etage aufstocken und in diesem Zuge das Dach sanieren. Es gibt keinen Bebauungsplan, jedoch handelt es sich um eine Grenzbebauung (ca. 50 cm neben der Außenwand kommt die Außenwand des Nachbarhauses).

: Könnte die Baugenehmigung verweigert werden oder könnte man mit Auflagen des Brandschutzes trotzdem aufstocken? Gibt es andere Gründe die Aufstockung zu verbieten? Falls ja, könnten man alternativ den Kniestock erhöhen (momentan 10 cm) oder ein Mansardendach bauen, wäre das weniger "kritisch"?

: Gruß





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]