GRZ bei nicht überdachten Bereichen einer Garage


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Gesendet von Thomas P. am 02 April, 2016 um 08:47:14:

Guten Morgen,

Unser Grundstück befindet sich in NRW in einem Baugebiet, für welches die BauNVO 1977 anzuwenden ist.
Das Bauamt lehnt die Errichtung meiner Doppelgarage ab, da diese die zulässige GRZ überschreiten würde. In einem Telefonat hat mir der Sachbearbeiter erklärt, dass meine Garage ab einer Größe von mehr als 10 % des Grundstückes bei der Berechnung der GRZ zu berücksichtigen ist.

Soweit verstehe ich den Einwand. Aber: ein kleiner Teil meiner Doppelgarage (ca 5 m²) ist nicht überdacht. Hier befinden sich lediglich der Rahmen, welcher im übrigen Teil das Dach trägt sowie zwei Pfosten, die den Rahmen mit den Erdboden verbinden (aus statischen Gründen funktioniert die Errichtung nicht anders). Ohne diesen Teil wäre die Doppelgarage wiederum kleiner als 10 % des Grundstückes.

Der Kern meiner Diskussionsfrage lautet damit: Sind Ihrer Meinung nach kleine und nicht überdachte Bereiche eines Bauwerks bei der GRZ in der BauNVO 1977 zu berücksichtigen? Für Hinweise bin ich dankbar.

In mehreren Telefonaten zeigte sich das Bauamt leider nicht kompromissbereit.

Freundliche Grüße aus dem Rheinland
Thomas




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