Re: Schwenkbereich von Baukran


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 11 März, 2016 um 22:56:09:

Antwort an: Schwenkbereich von Baukran posted by Heinz Waiser am 10 März, 2016 um 16:59:40:

Hallo Herr Waiser,
das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu diesem Thema in einem Urteil festgestellt, dass der Nachbar die Überschwenkungen hinzunehmen habe, da keine konkrete Interessensbeeinträchtigung des Nachbarn erkennbar sei. Dieser wollte weder
den Luftraum über seinem Grundstück selber nutzen noch würden Lasten über das Grundstück geschwenkt, die möglicherweise auf das Grundstück fallen könnten. Auch war nicht anzunehmen, dass sonstige Gefahren von dem Ausleger ausgehen würden.
Gerade bei großstädtischen Bauvorhaben – so das Gericht – sei eine wirtschaftliche
Lösung oftmals nur möglich, wenn Nachbargrundstücke überschwenkt würden.
An dieser Stelle muss allerdings eingeräumt werden, dass sich auch andere Gerichte
mit dem Thema „Überschwenkung“ befasst haben. So ist das Landgericht Lüneburg
zu der Auffassung gelangt, dass ein Nachbar auch die Herrschaftsgewalt über den
Luftraum des in seinem Besitz befindlichen Grundstückes hat und ein rechtlich
schützenswertes Interesse geltend machen kann, dass dieser Luftraum nicht gegen
seinen Willen beeinträchtigt wird.
In diesem Fall bestand allerdings die Befürchtung, dass herabfallendes Material die
Bewohner gefährden könnte.
Maßgeblich zur Beantwortung der Frage, ob ein Überschwenken geduldet werden
muss, ist also die Beurteilung des Einzelfalles.
Hinweis:
In Niedersachsen ist das Hammerschlags- und Leiterrecht, verankert im Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetz, zu beachten.
Danach muss der Eigentümer eines Grundstücks dulden, dass sein Grundstück von
dem Nachbar zur Errichtung, Veränderung oder Unterhaltung einer baulichen Anlage
betreten wird. Dies umfasst zum Beispiel das Aufstellen von Gerüsten sowie das
Überschwenken des Grundstücks mit Kranauslegern. Voraussetzung dieser Duldungspflicht
ist, dass das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden kann und die mit der Duldung verbundenen
Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten
Vorteil stehen.
Der Bauherr, der das Grundstück des Nachbarn auf diese Weise nutzen will, muss
diese Absicht einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten seinem Nachbarn mitteilen.
Diese Verpflichtung trifft allerdings nicht den Unternehmer, sondern seinen Auftraggeber.
Zur Sicherung von möglichen Ansprüchen kann den ausführenden Unternehmen
geraten werden, bereits im Angebot darauf hinzuweisen, dass bei der Kalkulation
davon ausgegangen wurde, dass ein Kran mit ungehinderter Schwenkung zum
Einsatz kommen soll.



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