Re: Bauantrag Garage auf ideell geteiltem Grundstück


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Gesendet von Dirk Baumeister am 28 Februar, 2016 um 17:58:17:

Antwort an: Bauantrag Garage auf ideell geteiltem Grundstück posted by Julius Grätz am 27 Februar, 2016 um 14:40:36:

Die Frage lässt sich ohne Kenntnis des konkreten Grundstücks nicht beantworten. Zudem gibt es "Heilungsmöglichkeiten", die die gegebenenfalls zunächst als die Genehmigung hindernden Sachverhalte kompensieren bzw. den Sachverhalt verändern könnte.

Die Längen zulässiger Grenzbebauung sind in den Länder-Bauordnungen unterschiedlich geregelt.

: Hallo Forumsteilnehmer!

: Meine Frage zielt darauf ab, ob der nachfolgend beschriebene Beispielsfall nach geltendem Baurecht EINDEUTIG bundesweit immer gleich behandelt wird, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich oder - ob trotz Wahrung der Gesetze und Vorschriften - der einzelne Sachbearbeiter des jeweiligen  zuständigen Amtes über einen Entscheidungspielraum verfügt ("mal so, mal anders").
: Sachlage:
: Eine zu einer Einfamilienhaussiedlung gehörende für PKW Stellflächen vorgesehene ideell geteilte Fläche A gehört z. B. 6 verschiedenen Eigentümern (je ein A/6).
: Z. B. sollen 5 Garagen bereits fertig errichtet sein, 3  Garagen in einer Reihe a 3m. An der Rückseite dieser drei fertigen Garagen an einem Ende beginnend die restlichen 2 Garagen. Die erste am Ende gelegene Garage soll  breiter als 3m  z. B. 3,50m sein, die mittlere genau 3m.
: Wenn das Maß der drei rückwärtig in einer Reihe gelegenen bereits  fertigen Garagen nicht überschritten werden dürfte (9m), stünde in diesem Beispielsfall dem letzten Eigentümer nur 2,50 m Breite zum Errichten seiner Garage zur Verfügung.
: Hinweis: Es ist hier ohne Interesse, ob einer oder mehreren Eigentümer irgendwelche Regressansprüche, Schadensersatzansprüche oder Rückbauansprüche gegen den Eigentümer der zu breiten Garage hätten.

: Es geht in diesem Beispielsfall allein darum, wie  die für die Genehmigung des Bauantrag zuständige Behörde zu entscheiden hätte, wenn der letzte "Garagenbauer" einen Bauantrag für "seine" 3m breite Garage stellen würde und damit diese Garagen-Reihe 0,5 m breiter wäre, als die rückwärtige.
: Die Länge und Höhe der beantragten Garage würde die Länge und Höhe der bereits fertigen Garagen "übernehmen", die Garagen-Breite entspräche mit 3m der "Normbreite".

: Würde der Bauantrag genehmigt oder versagt werden und warum?

: Für Hinweise - auch zu weiterführender Literatur/Rechtsprechung etc. - wäre ich dankbar.
: Freundlicher Gruß an alle Forumsteilnehmer.
: Julius





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