Re: Fällen von 15 Bäumen durch Gemeinde im Wohngebiet


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Gesendet von Bauassessor am 04 Dezember, 2015 um 13:18:27:

Antwort an: Re: Fällen von 15 Bäumen durch Gemeinde im Wohngebiet posted by Lore am 04 Dezember, 2015 um 11:04:51:

Hallo,

Sie haben tatsächlich einen der wenigen Bebauungsplan, der sehr konkrete Baumpflanzungen vorschreibt durch Pflanzgebote. Insofern sind die Eigentümer daran gehalten, diese auch umzusetzen.
Meines Wissens heißt das aber nicht, dass die Bäume nicht gefällt werden dürfen - dann müssen aber neue Bäume gepflanzt werden.

Zu Ihrem Hinweis zu der Festsetzung der Grundflächenzahl: Der Bebauungsplan regelt mit der Grundflächenzahl, wie viel Fläche MAXIMAL genutzt werden darf, wenn man sie denn überhaupt nutzen will. Als Eigentümer ist man also nicht verpflichtet, genau diese Grundflächenzahl zu erreichen - man darf sie nur nicht überschreiten.

Genau so ist es i.d.R. mit der Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen, Geschosszahlen etc.

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, etwas zwingend festzusetzen, aber dann muss eine Gemeinde auch damit rechnen, dass ein solches Grundstück schlechter vermarktet werden kann.

Und nur in ganz seltenen Fällen (bei Baugeboten) kann ein Eigentümer dazu verpflichtet werden, auch zwingend zu bauen.

Vergleichbares gilt bei Grünfestsetzungen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Pflanzstreifen mit heimischen Gehölzen zu setzen - aber wenn sie einen Pflanzstreifen setzen wollen, dann muss er heimisch sein.

Nur in ganz seltenen Fällen werden konkrete Bepflanzungen an konkreten Stellen festgesetzt - durch Pflanzgebote.

Fragen Sie doch mal beim Bauordnungsamt nach, in wie fern nun eine Pflicht zur Wiederaufforstung besteht. Ich vermute allerdings, dass keine Pflicht besteht, gleichwertige Bäume aufzustellen.

: Hallo,

: die Bäume waren im Bebauungsplan festgelegt unter Bezugnahme auf die §§ 1(5) und 9 Abs. 1 Nr. 25 BBauG und §10 Abs. 1 LBO mit einem Pflanzgebot. Nicht nur, dass ihr genauer Standort im planerischen Teil enthalten ist, auch im schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist die Festlegung unter dem Oberbegriff "Grünordnung" unter Bezugnahme auf die gerade genannten einschlägigen Vorschriften.
: Es wird im Bebauungsplan auch festgelegt, welche Baumarten in Frage kommen (u. a. Rotbuche, Stieleiche, Feldahorn, Hainbuche, Süßkirsche, Esche sowie einheimische Obstbäume). Ob nun diese Bäume auch verwendet wurden, werde ich, soweit es im Nachhinein noch möglich ist, noch prüfen.
: Wenn diese Festsetzung aber nicht verpflichtend ist, dann wären aber auch die übrigen Festsetzungen wie Grundflächenzahlen, wie offene oder geschlossene Bauweise genauso wenig verpflichtend.
: Und das kann nicht sein.

: Nein, wenn das der Fall wäre, worauf kann dann ein Grundstückskäufer sich verlassen?
: Der Käufer eines Grundstücks will doch wissen, was ihn erwartet?

: Mfg
: Lore




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