Re: Erteilung von Baugenehmigung nicht gültiger B-Plan


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Gesendet von Bauassessor am 08 September, 2015 um 10:38:01:

Antwort an: Re: Erteilung von Baugenehmigung nicht gültiger B-Plan posted by Bolanger am 08 September, 2015 um 08:39:48:

Hallo,

ich möchte Bolangers Ausführungen in Teilen bestätigen. Ich war jedoch davon ausgegangen, dass ohne Bebauungsplan kein Baurecht nach § 34 BauGB vorliegt, da sonst die Aufstellung des B-Plans nicht erforderlich wäre. Damit habe ich eine Annahme getroffen, die aber nicht alle Fälle abdeckt.

Sollte es aber so sein, dass der B-Plan aufgestellt wird, damit überhaupt erst ein geplantes Vorhaben zulässig wird, dann sind meine Ausführungen durchaus richtig.


: Hallo,

: ich möchte Bauassessors Ausführungen etwas einschränken. Zumindest in NRW ist eine Baugenehmigung nicvht zwingend erforderlich, wenn es einen B-Plan gibt und das Bauvorhaben dem Plan entspricht.

: Seine Ausführung "die Gemeinde kann nur eine Baugenehmigung erteilen, wenn der Plan quasi planreif ist" ist falsch. Solange der Plan nicht rechtskräftig ist werden Bauvorhaben nach §34 beurteilt und auf dessen Grundlage wird dann eine Baugenehmigung erteilt. Daran gibt es rein rechtlich auch nichts zu rütteln. Die gemeinde hat lediglich die Möglichkeit eine Veränderungssperre zu beschließen, mit der sie sich zeit schafft, Baugenehmigungen so lange ad acta zu legen bis der Plan rechtskräftig ist um dann das Vorhaben gemäß des Planes zu bewerten.


: : Hallo,

: : die Gemeinde kann nur eine Baugenehmigung erteilen, wenn der B-Plan schon so weit ist, dass er quasi planreif ist - in der Regel also erst, wenn der Plan kurz vor dem endgültigen Beschluss steht. Rechtskräftig wird er aber erst mit der Veröffentlichung.

: : Insofern kann das Bauvorhaben nicht dem B-Plan widersprechen. Sollte es rechtlich Bedenken gegen den B-Plan geben (z.B. der Nachbarn), so wäre es zwar theoretisch denkbar, dass eine Baugenehmigung erteilt wird und der B-Plan dann auf dem Klageweg für nichtig erklärt wird. In der Praxis sollte es aber nicht soweit kommen, da die rechtlichen Probleme bereits im Abwägungsverfahren erörtert und beseitigt werden sollten.

: : Sollte die Betroffenen nicht mit der Abwägung einverstanden sein, können sie natürlich gegen den Plan Klage einlegen und parallel die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung bei Gericht einlegen. Das machen sie spätestens dann, wenn der erste Bagger auf Ihr Grundstück fährt.

: : Aber wenn es eine vernünftige Abwägung gab, sollten Sie sich zunächst auf eine vernünftige Arbeit des Planungsamtes verlassen dürfen.

:
: : : Hallo,

: : : das Wort-Gewirr im ersten Teil des Posts verstehe ich nicht.
: : : Normalerweise muss eine Gemeinde gar keine Anwohner anhören oder informieren, solange deren direkte Interessen nicht berührt sind und das Bauvorhaben dem aktuellen Planungsrecht entspricht.

: : : Gruß,

: : : Bolanger

: :
: : : : Ich habe eine Frage: Eine Gemeinde kann solange der B-Plan noch nicht ungültig ist, eine Baugenehmigung erlassen kann, die wirksam wird , wenn man gegen diese nicht vorgeht, so dass es unter Umständen zu dem Ergebnis kommt, dass der B-Plan zwar ungültig ist, das Gebäude aber dennoch stehen bleiben darf. Die Einreichung eines Widerspruches bzw. einer Klage hat nicht zur Folge das der Bauherr nicht mit dem Bauen beginnen darf; will man das verhindern, muss man zusätzlich bei Behörde/Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung stellen. Der Bauherr kann seinerseits die Aufhebung der behördlichen Aussetzungsverfügung beantragen so wie ich das verstanden haben. Ist die Gemeinde verpflichtet vor Erteilung der Baugenehmigung die Anwohner zu informieren? Welche Fristen sind (auch seitens der Gemeinde) zu beachten und wie gelangt der betroffene Anwohner an die Information, dass eine Baugenehmigung erteilt wird?
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