Re: Erteilung des Baurechts


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Bolanger am 03 September, 2015 um 14:06:16:

Antwort an: Re: Erteilung des Baurechts posted by Bauassessor am 01 September, 2015 um 16:42:24:

Hallo,

ich bin kein Jurist und daher sind meine Zweifel meinem (fragwürdigen) Verstand geschuldet.

Wenn es auf der einen Seite die Möglichkeit für Gemeinden gäbe, einen Wertzuwachs abzuschöpfen, dann müsste es im Umkehrschluss auch einen Ersatzanspruch geben, wenn ein B-Plan den Wert des Grundstücks mindert. Eine solche Wertminderung würde dann bei nahezu jedem Babauungsplan einsetzen, denn viele Festsetzungen in einem B-Plan verursachen für die Grundstückseigentümer Zusatzkosten, auch wenn es nur die Pflicht zur Einfriedung mit einem Jägerzaun ist, der ohne B-Plan ggf. nicht gebaut (und bezahlt) werden müsste.

Im Baugesetzt ist allerdings klar geregelt, dass B-Pläne "aus städtebaulichen Gründen" aufgestellt werden können, und nicht aus finanziellen Gründen. Dass es diese meist als Nebeneffekt gibt steht auf einem anderen Blatt. Die Festsetzungen des B-Planes mit deren Begründungen müssen allerdings auch ohne diese Hintergedanken Bestand haben können.

Gruß,

Bolanger

: Hallo,

: ich habe hier keine Meinung wiedergegeben, sondern mein - nicht mehr so ganz taufrisches - Wissen aus Uni-Zeiten geteilt. Damals wurde das Instrument der Wertabschöpfung zumindest auf Ebene der Forschung intensiv diskutiert, da die Aufstellung eines Bebauungsplans eine Vervielfachung des Wertes eines Grundstücks bedeuten kann, ohne dass der Eigentümer eine Eigenleistung erbracht hat. Insofern handelt es sich bei der Umwandlung von Grünfläche in Wohnbaufläche um ein "Geschenk des Staates" an den Eigentümer.

: Mir ist aber aktuell keine Kommune bekannt, die die Wertabschöpfung tatsächlich praktiziert, weil es in der Regel einen Aufschrei in der Bevölkerung gibt - der räuberische Staat bereichert sich am kleinen Bürger... Dass der kleine Bürger gerade ein Riesengeschenk bekommt, vergisst er dabei aber - und das war meine Meinung.


: : Hallo,

: : ich vertrete hier eine deutlich andere Meinung als Bauassessor. Festsetzungen eine BPlanes dürfen ausschliesslich städtebaulichen Zwecken dienen. Das schliesst dann im Umkehrschluss finanzielle Interessen der Gemeinde aus, auch ganz ohne Urtiel. Wahrscheinlich war bisher noch keine Gemeidne so dreist und hat es auf einen Gerichtsprozess ankommen lassen, da sie dabei sicherlich den Prozess verloren hätten.

: : In der Praxis verwischt das ganze dann wie gesagt, denn die wenn sich der Fragesteller weigern würde, das Grundstück abzutreten, dann könnte die Gemeinde ebenfalls als Festsetzung eine zeitnahe Bebauung fordern, die mit einer teuren Erschließung einhergeht, die typischerweise die Grundstückseigentümer bezahlen müssen. Der Fragesteller ist einfach am besten damit beraten eine gütliche Einigung mit der gemeinde zu finden, denn wahrscheinlich findet er keinen Anwalt, der im Planungsrecht so fit ist, sein Anliegen gerichtlich durchzuboxen.

: : Gruß,

: : Bolanger

:
: : : Hallo,

: : : einige Gemeinden haben per Satzung beschlossen, einen Teil der Wertsteigerung durch die Umwandlung von Grünfläche in Wohnbauland abzuschöpfen - entweder in Geld oder als Fläche.

: : : Sofern das hier auch der Fall ist, ist das rechtens - kenne zumindest kein Urteil, dass dieses Vorgehen entkräftet.

: : : Allerdings tut sich die Kommune in der Regel keinen gefallen damit, da Sie damit faktisch den Kaufpreis für ein Grundstück verteuert und somit die Nachfrage signifikant schwächt.

:
: : : : Hallo,

: : : : rechtens oder nicht verwischt hier in der Realität.

: : : : Die Fläche ist jetzt unbebaubar. Punkt ;-)

: : : : Sie müssen nun die Gemeinde davon überzeugen den B-Plan so abzuändern, dass die Fläche bebaubar wird. Eines Ihrer Argumente könnte eine Abtretung einer Teilfläche sein. Sie könnten auch die rechtliche Keule rausholen und versuchen die Stadt auf Änderung zu Ihren Gunsten zu verklagen. Dazu brauchen Sie aber einen Fachanwalt und kein Internetforum.

: : : : Die Stadt behält aber die Planungshoheit und solange Sie gute Gründe für die Festsetzung als Grünfläche hat, kann sie auch dabei bleiben. Punkt ;-)

: : : : Gruß,

: : : : Bolanger

: :
: : : :
: : : : : Guten Abend,
: : : : : in unserem Besitz befindet sich ein ca. 1700 m² Grundstück, welches im gültigen Bebauungsplan (20 Jahre alt) als Grünfläche ausgewiesen ist. Damals wurde, warum auch immer, das Grundstück erschlossen, d. h. Kanal, Wasser, Telekom liegen bereits im Grundstück. Für diese Erschließung wurde von meinen Vorfahren nichts bezahlt. Der Gemeinde ist das nicht aufgefallen....
: : : : : Ich, zwei Generationen später, möchte das Grundstück jetzt bebauen. Dafür muss der Bebauungsplan geändert werden, so dass das Grundstück als Baufläche ausgewiesen wird.
: : : : : Die Gemeinde macht das jedoch nur wenn Sie ein ca. 500 m² großes Teilstück erhält welches diese als Bauplatz weiterverkaufen kann. Ist das Rechtens???





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]