Re: Bebauungsplan und GRZ u. GFZ


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 11 Juni, 2015 um 09:23:53:

Antwort an: Bebauungsplan und GRZ u. GFZ posted by carolin broemel am 10 Juni, 2015 um 20:05:02:

Guten Tag!

Die Obergrenzen für GRZ/GFZ nach § 17 BauNVO binden die Gemeinde, in ihren Bauleitplänen keine HÖHEREN Werte festsetzen zu dürfen. Zumindest nicht ohne besonderen Grund. Zum Zwecke einer geordneten und und zielführenden städtebaulichen Entwicklung ist die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit jedoch berechtigt und meist auch gut beraten, mitunter deutlich GERINGERE Werte im Bebauungsplan festzusetzen.

In Ihrem Fall ist die Beschränkung vermutlich sogar exakt so beabsichtigt.

Eine "Abweichung" kennt das Bauplanungsrecht nicht. Eine "Ausnahme" müsste explizit im Bebauungsplan vorgesehen und beschrieben sein. Sodann könnte lediglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Frage kommen. Dafür müsste das Vorhaben jedoch die Voraussetzungen des § 31 (2) BauGB erfüllen.

Dass in Ihrem Fall die zulässige GFZ "nur" der bereits schon ausgenutzen GRZ entspricht, heißt nicht zwangsläufig, dass nicht mehrere Geschosse zulässig wären. Beschäftigen Sie sich doch einmal - je nach einschlägiger Landesbauordnung - mit Geschossen, deren Fläche nicht auf die GFZ angerechnet werden muss. Zum Beispiel Staffelgeschosse (als Nicht-Vollgeschosse), die je nach anzuwendender BauNVO nicht, nicht vollständig und auch nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse angerechnet werden müssen.

Vielleicht haben Sie aber einfach auch nur das falsche Grundstück zum gewünschten Vorhaben und die Zeit wäre besser in eine weitere Standortsuche investiert.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther




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