Re: Planvorlageberechtigung §43


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Gesendet von Dirk Baumeister am 27 Mai, 2015 um 22:17:15:

Antwort an: Re: Planvorlageberechtigung §43 posted by am 27 Mai, 2015 um 20:20:23:

... dann steht es doch eindeutig im Gesetz selbst:

WOHNgebäude, max. 1 Vollgeschoss, max. 150 m² BGF dürfen auch von Meistern (Maurer, Betonbauer, Stahlbetonbauer, Zimmermann) eingereicht werden.
Für die Garage ist die Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers gar nicht erforderlich (§ 43 Abs. 5 LBO). Dafür könnte dementsprechend auch die Oma des Eigentümers als Entwurfsverfasser benannt werden.

Die Richtigkeit und Verwendbarkeit der Antragsunterlagen verantwortet der Entwurfsverfasser aber immer, unabhängig von seiner Ausbildung!


: Landesbauordnung für Baden-Württemberg
: (LBO-BW) in der Fassung vom 5. März 2010

: § 43
: Entwurfsverfasser

: (1) Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.

: (2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Entwurfsverfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Fachplaner entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

: (3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer

: 1.
: die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,

: 2.
: die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, jedoch nur für die Gestaltung von Innenräumen und die damit verbunden baulichen Änderungen von Gebäuden,

: 3.
: in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg.

: (4) Für die Errichtung von

: 1.
: Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,............................


:
: : Welches Bundesland, welches Gesetz?

: :
: : : Ich bin Zimmermeister und habe folgende Frage:
: : : Ich habe ein Neubau mit Garage geplant. Die Grundfläche Wohnhaus beträgt 117,00 m² und die Grundfläche Garage mit Fahrrad und Geräteraum beträgt 52,00 m². Gesamtgrundfläche beträgt 169,00 m². Meine Frage:
: : : Beziehen sich im § 43 angegebenen Grundfläche von 150,00 m² auf das Grundfläche Wohnhaus oder Grundfläche Wohnhaus mit Garage?





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