Re: Bau eines Swimmingpools


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 April, 2015 um 23:22:51:

Antwort an: Bau eines Swimmingpools posted by Bandit am 30 April, 2015 um 22:46:08:

hallo Bandit,
Sie sollten 1m Höhe nicht überschreiten, dann geht keine Wirkung wie von Gebäuden aus.....und Sie können an der Grenze genehmigungsfrei bauen.
Gemäss Ihrer Bauordnung § 55 gilt grundsätzlich:
Genehmigungsfreie Vorhaben
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:
7. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude...
Bitte beachten:
Die Genehmigungsfreiheit gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.




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