Re: Grundstückskauf


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Gesendet von Dirk Baumeister am 23 März, 2015 um 09:24:06:

Antwort an: Re: Grundstückskauf posted by p.fahn am 22 März, 2015 um 23:07:37:

Für den Grundstückskauf gilt nur, was notariell beurkundet wird. Vielleicht noch abgesehen von den diversen schon mal verabredeten Zusatzkaufpreisanteilen, die außerhalb des Notarvertrages vereinbart und bezahlt werden um die Grunderwerbsteuer zu reduzieren. Diese Verabredungen gelten hinsichtlich der Grunderwerbsteuer dann doppelt ...

Wenn aus mündlichen oder schriftlichen Vorvereinbarungen aber schon Beauftragungen resultieren, die bei späteren Änderungen der Vorstellungen eines der Vertragspartner sich dann als überflüssig herausstellen, kommt gegebenenfalls die Erstattung von Schadensersatz in Frage. Dabei wird man sich mit der Frage beschäftigen, ob der eine denn schon auf die Vereinbarung vertrauen durfte und die nun hinfällige Beauftragung für den anderen auch absehbar war.

: Halo,

: bindend sind meiner bescheidenen Meinung nach nur die Verträge, die in Sachen Immobilien vor dem Notar vereinbart und protokolliert werden.
: Aus Gründen der Rechtssicherheit verlangt der Gesetzgeber bei Immobilienangelegenheiten die Einbeziehung eines Notars; alle außerhalb des Notariats getroffenen Vereinbarungen greifen bei Immobiliengeschäften meiner Meinung nach nicht.

: Gruss
: p.fahn


: : Hallo,

: : ich habe eine Frage. Ich habe mir ein Grundstück angesehen und bereits mit dem Verkäufer einen Preis per Telefon bzw. Mail vereinbart. Nachdem wir die weiteren Schritte besprochen haben, habe ich einen Notar beauftragt den Vertrag aufzusetzen. Seit diesem Zeitpunkt hat sich der Verkäufer nur einmal gemeldet und wollte einen höheren Kaufpreis, da sich auch andere Käufer gemeldet haben, die bereit wären einen höheren Preis zu akzeptieren. Sind die mündlichen bzw. schriftlichen Vereinbarungen bindend? Wie soll ich weiter vorgehen?

: : Vielen Dank für die Hilfe!

: : MfG





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