Re: Neubau-DHH schöpft §34 voll aus, Nachbar unzufrieden


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Gesendet von Bauassessor am 10 März, 2015 um 09:42:02:

Antwort an: Neubau-DHH schöpft §34 voll aus, Nachbar unzufrieden posted by PWW am 10 März, 2015 um 06:33:02:

Hallo,

ich erkenne nicht, warum B durch den Ausbau von A die Erweiterungsoption genommen werden kann. Das Einfügen nach § 34 BauGB bezieht sich zwar auf Art und Maß der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung meint aber keine fixe GRZ / GFZ, sondern die Kubatur des Baukörpers. Und wir reden ja hier von einer Doppelhaushälfte - ich gehe daher nicht davon aus, dass B sein Gebäude nun auf "ungewöhnliche Ausmaße" erweitern möchte.

Nach meinem Verständnis ist bei einem Bauantrag das zu dem Zeitpunkt maßgebliche Baurecht anzuwenden. Wenn sich also das Vorhaben von A nach § 34 BauGB einfügt, hat er ein Baurecht.

Wenn B dann durch die Bautätigkeit von A kein Baurecht mehr haben sollte (was ich mir im Moment aber nicht erklären kann, aber auch nicht ausschließen kann), dann hat sich die Rechtslage für B geändert.

Ich weiß allerdings auch, dass es in einem völlig anderem Kontext (hier: Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben) das so genannte Windhundprinzip gibt ("wer zuerst kommt, bestimmt die Nutzungsrechte der späteren Nutzungen"), das NICHT zulässig ist. Dies ist aber - wie gesagt - bisher nur auf Einzelhandelsbetriebe angewendet worden - und explizit für B-Plangebiete!

Somit ist es ein ganz anderer Sachverhalt.


: A und B haben eine gemeinsames DH.
: A reisst seine marode alte DHH ab.
: A lässt einen Bauantrag genehmigen für eine größere DHH. Die mögliche Grundfläche nach §34 ist damit ausgeschöpft.

: B ist damit unzufrieden. Ihm wurde die Möglichkeit genommen in Zukunft größer zu bauen. Kann B den Bau verhindern? Kennt jemand hierzu Beispiele aus der Rechtsprechung?





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