Re: Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus.


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 07 März, 2015 um 17:33:28:

Antwort an: Re: Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus. posted by PWW am 07 März, 2015 um 11:17:26:

War nicht Ausgangspunkt Ihrer Frage, daß gerade das nicht geht?
Sie schreiben nun, daß sich die Abstandflächen nicht überdecken würden und eine Übernahme der Abstandflächen des grenzständigen (verbleibenden) Gebäudes auf dem Nachbargrundstück möglich ist. Darüberhinaus können die Abstandflächen des Neubaus zusätzlich auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Dann halten beide Gebäude ihre eigenen Abstandflächen ein und sind zulässig wenn die Abstandflächen auf dem Fremdgrundstück auch öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Aber ... kann nur eines der Gebäude seine Abstandfläche nicht nachweisen und kommt es zu einer Überdeckung ist die einzige Heilungsmöglichkeit der wechselseitige Grenzanbau und wechselseitig abgestimmter Bauweise als Doppelhaus gemäß den dazu entwickelten Kriterien des BVerwG.

: Angenommen, das Grundstück ist so groß, das es kein Problem ist, die Abstandsfläche des alleine an der Grenze stehenden DHH's zu übernehmen und freistehend zu Bauen so dass sich keine Abstandsflächen überdecken.
: (§34 Umgebung nicht von DH's geprägt)
: Wäre dann immer noch die Verpflichtung an der Grenze anzubauen?

: : : Wo steht geschrieben, dass 100% Profilgleich angebaut werden muss?

: :
: : ... aus der Bauweise nach §22 BauNVO und der zugehörigen Rechtsprechung zu Doppelhäusern ergibt sich, dass "verträglich" aneinander gebaut werden muss. Die beiden Häuser müssen eine Einheit bilden. Das bedeutet nicht, dass deckungsgleich gebaut werden muss aber ein einheitlicher Charakter muss erkennbar bleiben.
: : Ein Kopplungsbau mit einer Garage wäre im übrigen nicht zulässig, da es sich dabei nicht um eine Hautpnutzung handeln würde, die ein ausreichendes Gewicht zur Schaffung der Grenzbebauung wäre.

: : Das alles wird und würde Ihnen aber auch die Baubehörde erklären, wenn Sie dort (freundlich) nach den Rechtsgrundlagen einer negativen Entscheidung fragten.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]