Re: Umwidmung bei Grenzbebauung NRW


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 13 Februar, 2015 um 22:05:55:

Antwort an: Umwidmung bei Grenzbebauung NRW posted by Kerstin am 13 Februar, 2015 um 11:14:33:

Sehr geehrte Kerstin.

Eine Angrenzerbeteiligung ist in NRW nur vorgesehen, wenn Abweichungen zugelassen werden sollen und dabei zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschütze nachbarliche Belange berührt werden. Da eine Nutzungsänderung eines Altersheims (Einrichtung für soziale Zwecke, nicht Gewerbe) in Wohnen in den meisten Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbe-, Industriegebiete, etc. einmal ausgenommen) allgemein zulässig sein dürfte, gibt es auch keine Abweichungen zuzulassen sowie keine erkennbaren öffentlich-rechtlich geschützen Nachbarbelange, die beeinträchtigt werden. Der Antragsteller dürfte einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung haben. Die Behörde würde einen schweren Fehler begehen, wenn sie in diesem Fall die Erteilung der Genehmigung in irgendeiner Form von Ihrer Zustimmung abhängig machen würde.
Sofern Sie dennoch der begründeten Ansicht sein sollten, dass das Nachbarvorhaben Ihre öffentlich-rechtlich geschützen nachbarlichen Belange beeinträchtigt, müssen Sie die Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht anfechten und die Bauaufsichtsbehörde verklagen. Rechtsbeistand suchen. Fristen beachten.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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