Re: Absturzsicherung an Wohnungsfenstern


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Gesendet von Dirk Baumeister am 12 Februar, 2015 um 21:41:33:

Antwort an: Absturzsicherung an Wohnungsfenstern posted by Patrick am 12 Februar, 2015 um 10:00:30:

Nur weil es keine gesetzliche Grundlage für das Bauteil gibt, wird man daraus wohl kaum einen privatrechtlichen Anspruch auf Verzicht auf das Bauteil herleiten können. Zumal in diesem Zusammenhang der sicherheitsrelevante Aspekt der Einrichtung einer Absturzsicherung dem des nur geringfüging eingeschränkten Ausblicks Vorrang haben dürfte.

: Hallo

: Unsere Wohnbaugesellschaft will bei allen Mietern ab dem 4. Stock eine Absturzsicherung laut Landesbauordnung an den Fenstern anbringen.
: Die Brüstungshöhe beträgt dort jeweils 102 cm bis UK Fensterrahmen.
: In der LBO sind Absturzsicherungen nur bis zu 80 cm Brüstungshöhe vorgeschrieben.

: Hat es Sinn, rechtlich gegen die Wohnbaugesellschaft vorzugehen, die durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen darauf besteht, trotzdem bei 102 cm Absturzsicherungen anzubringen?
: Dazu kommt, daß hier am Wohnsitz eigentlich die Bayerische Bauordnung gilt, die, anders als in den übrigen Bundesländern, keinerlei Brüstungshöhen für nichtgewerbliche Objekte beinhaltet!

: Ich möchte mir nicht die freie Aussicht durch Gitter oder Querstäbe verschandeln lassen.

: Gibt es hier eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren?

: Kann man hier möglicherweise auch eine Mietminderung für den Zwangsfall ansetzen?

: Danke für alle Tips!





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