Re: Aktenzeichen XY: Terrasse


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Gesendet von Bauassessor am 29 Dezember, 2014 um 10:36:03:

Antwort an: Re: Aktenzeichen XY: Terrasse posted by Aniello Cipriani am 23 Dezember, 2014 um 21:36:13:

Hallo,

ich vermute, Sie wollen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans - dies sollte für eine Terrasse i.d.R. nicht das Problem sein, da Sie ja nicht sonderlich groß ist. Aber wenn die GFZ so genau angegeben ist (bis auf die Kommastelle habe ich noch nie gesehen), dann wird das wohl seinen Grund haben.

Dann sollten Sie bzw. ihr Architekt sich den Grund für die GFZ anschauen und Argumente suchen, die eine Überschreitung entsprechend rechtfertigen.

Wie Herr Baumeister schon gesagt hat: Das sind klassische Aufgaben eines Architekten, der das für Sie beantworten bzw. übernehmen kann.

: : Eigentlich sollte der Architekt, der noch zu bauenden Doppelhaushälfte alle Fragen beantworten können.

: : Wenn der BPlan keine Überschreitungen zulässt, sollte das zu denken geben. Vermutlich gibt es einen konkreten Grund.

: : zu 1.
: : Selbstverständlich muss die Terrasse angegeben werden. Und selbst wenn sie nicht angegeben würde, würde sie doch bei ihrer (späteren) Errichtung den Regeln des BPlans widersprechen und ist auch dann unzulässig.

: : zu 2.
: : nein

: : zu 3.
: : wirkt sich ggf. auf die Möglichkeiten einer Abweichung/Befreiung aus

: : zu 4.
: : die gleiche
: Welche Regelung ist mit "die gleiche" gemeint? Ich könnte mir vorstellen, dass wenn nichts im Bebauungsplan vermerkt ist, die BauNVO gilt.

: : zu 5.
: : Was denn nun? Freistellung oder Genehmigung? Es gibt nur entweder oder. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn die Regeln des BPlanes VOLLSTÄNDIG eingehalten sind. Die Verantwortung trägt der Bauherr!

: Okay, ich habe mich nicht präzise genug ausgedrückt. Ich möchte eine Freistellung/Abweichung hinsichtlich der Terrasse erzielen.

: : zu 6.
: : die Regelungen des BPlanes einhalten!
: Die Antwort ist zu dünn! Ich denke um die Freistellung/Abweichung genehmigt zu bekommen, muss die Begründung gut überlegt sein.

: : : Hallo, ich benötige mal Eure Hilfe:

: : : [Situation]:
: : : Meine Frau und ich werden in Rheinland-Pfalz ein Doppelhaus bauen lassen. Das Grundstück ist 304 m2 groß und die GRZ beträgt 0,4 bzw. 121,6 m2. Der Bebauungsplan lässt keine Überschreitung zu. Wir halten die Vorgabe ein, wenn wir die Fläche vom Haus, dem Carport inkl. der Zufahrt und den Weg zum Hauseingang zusammenrechnen; jedoch nicht, wenn wir die geplante Terrasse im Erdgeschoss mit hinzurechnen würden. Eine Unterkellerung liegt nicht vor. Die Terrasse soll auch nicht überdacht werden.

: : : [Baugebiet]
: : : Das Grundstück liegt im Rheingrafenblick im Bereich WA 2. Den Bebauungsplan finder Ihr unter diesem Link (http://www.bkeg.de/fileadmin/user_upload/Textteil-BPlan-Rheingrafenblick3.pdf).

: : : [Fragen]:
: : : 1. Muss ich die Terrasse im Bauantrag angeben?
: : : 2. Besteht ein Unterschied, wenn sich die Terrasse auf einer massiven Bodenplatte befindet?
: : : 3. Würde eine versickerungsfähige Terrasse nicht angerechnet werden bei der GRZ-Berechnung (z.B. Holz-Terrasse)?
: : : 4. Welche Regelung gilt, wenn im Bebauungsplan, nicht angegeben ist bzgl. versickerungsfähige Flächen?
: : : 5. Wie wahrscheinlich ist die Genehmigung einer Freistellung?
: : : 6. Was wäre eine sehr gute Begründung, um die Freistellung genehmigt zu bekommen?

: : : Über ein Feedback würden wir uns wirklich sehr freuen.

: : : Liebe Grüße
: : : Aniello





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